DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2012 in Odelzhausen mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.12.2011 / 15:12
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W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Sitz: Odelzhausen
- ISIN DE0005081608 -
(Wertpapierkennnummer 508160)
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu einer
außerordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, dem 11. Januar 2012, um 10:00 Uhr (MEZ),
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß §
122 Abs. 1 AktG der Aktionärin Deutsche Balaton AG. Das
Einberufungsverlangen und seine Begründung sowie die darin erbetene
Tagesordnung samt Beschlussvorschlägen entnehmen Sie bitte der Anlage
zu dieser Einladung.
Tagesordnung
1. Beschlussfassung über die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1
AktG gegen die Vorstandsmitglieder Caspar Baumhauer, Thomas
Liedl und Frithjof Oldorff sowie gegen die
Aufsichtsratsmitglieder Dr. Franz Scherer, Dr. Walter
Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll wegen der im
Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG unter lit. a),
lit. b) und lit. d) genannten Sachverhalte
2. Beschlussfassung über die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1
AktG gegen die zwei Vorstandsmitglieder Caspar Baumhauer und
Frithjof Oldorff und das frühere Vorstandsmitglied Dieter Haap
sowie gegen die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Franz Scherer, Dr.
Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll wegen des im
Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG unter lit. c)
genannten Sachverhalts
Der Vorstand schlägt vor, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen Aufsichtsratsmitglieder (TOP 1 und TOP
2) abzulehnen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die aktuellen Vorstandsmitglieder (TOP
1) sowie gegen zwei aktuelle Vorstandsmitglieder und das frühere
Vorstandsmitglied Dieter Haap (TOP 2) abzulehnen.
Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat begründen ihre ablehnenden
Beschlussvorschläge wie folgt, wobei der Vorstand insoweit Stellung
nimmt, als es um die Beschlussfassung über die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats geht,
und der Aufsichtsrat insoweit Stellung nimmt, als es um die
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
gegen die derzeitigen Mitglieder des Vorstands und das frühere
Vorstandsmitglied Dieter Haap geht:
Zu TOP 1 (Veräußerung der W.E.T.-Aktien durch den Insolvenzverwalter
der Running Mate GmbH im April 2010 - lit. a) des Sachverhalts des
Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG):
Weder die Mitglieder des Vorstands, noch die Mitglieder des
Aufsichtsrats haben sich im Zusammenhang mit dem Erwerb von
W.E.T.-Aktien durch die ICWET L.P. vom Insolvenzverwalter der Running
Mate GmbH im April 2010 schadensersatzpflichtig gemacht.
Die W.E.T. AG befand sich im Jahr 2009 und zu Beginn des Jahres 2010
in einer schweren Krise. Die Running Mate GmbH, die seinerzeitige
Mehrheitsaktionärin der W.E.T. AG, musste im August 2009 sowohl wegen
Überschuldung als auch wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden.
Grund für die Überschuldung war, dass der Wert der Beteiligung der
Running Mate GmbH von etwa 62,10 % an der W.E.T. AG nicht mehr die
laufenden Verbindlichkeiten der Running Mate GmbH deckte. Darüber
hinaus war die Running Mate GmbH aufgrund ihrer Darlehens- und
Zinsverpflichtungen auch zahlungsunfähig.
Der Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH hatte im Jahr 2009
mehrere Monate lang versucht, die Beteiligung der Running Mate GmbH an
der W.E.T. AG an verschiedene Investoren zu veräußern. In dem
Veräußerungsprozess stellte sich heraus, dass das Aktienpaket nicht
mehr als EUR 6 Mio. (d.h. ca. EUR 3,00 je Aktie) wert war. Keiner der
Investoren war angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage der
W.E.T. AG und des hohen Risikos zu einem aus Sicht des
Insolvenzverwalters akzeptablen Vertrag bereit. Dies lag insbesondere
auch daran, dass mit dem Mehrheitserwerb der W.E.T.-Aktien
gleichzeitig Verbindlichkeiten der W.E.T. AG und der Running Mate GmbH
gegenüber Banken und Investoren abzulösen waren.
Die Situation spitzte sich Anfang des Jahres 2010 weiter zu, als
Lieferanten der Gesellschaft androhten, auf Vorkasse umzustellen oder
bereits umgestellt hatten. Dies hätte sehr wahrscheinlich in kurzer
Abfolge zu einer Insolvenz auch der Gesellschaft selbst geführt.
In dieser Situation schloss der Insolvenzverwalter im April 2010 einen
Kaufvertrag mit der Indigo Capital IV LP und der ICWET L.P., der
zugleich die Ablösung mehrerer Darlehen der Running Mate GmbH vorsah.
Die BaFin hat die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. von der
Verpflichtung zur Unterbreitung eines Pflichtangebots gemäß §§ 35 ff.
WpÜG mit Bescheid vom 31. März 2010 unter der Auflage befreit, dass
die ICWET L.P. der Gesellschaft ein unbesichertes, unkündbares und
endfälliges Gesellschafterdarlehen in Höhe von rund EUR 7 Mio.
gewährt.
Vor diesem Hintergrund sind sämtliche von der Deutsche Balaton AG in
diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe haltlos: Vorstand und
Aufsichtsrat konnten etwa ihre Beteiligung an der ICWET L.P. nicht
über die Zinszahlungen des Gesellschafterdarlehens finanzieren, weil
die Zinszahlungen endfällig waren. Der Zinssatz entsprach in der
gegebenen Risikolage dem Marktstandard, teilweise wurden in
vergleichbaren Situationen Zinssätze bis zu 20 % vereinbart.
Investoren hatten im Veräußerungsprozess des Insolvenzverwalters der
Running Mate GmbH u. a. 19 % gefordert. Im Übrigen war die Veräußerung
der W.E.T.-Aktien an die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. für
den Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH die letzte
Verwertungsmöglichkeit, nachdem zuvor sämtliche anderen Interessenten
abgesprungen waren. Das finanzielle Investment der Indigo Capital IV
LP und der ICWET L.P. erstreckte sich nicht nur auf den Erwerb der
Aktien. Vielmehr war, wie bereits erwähnt, ein wesentlicher
erforderlicher Bestandteil der Transaktion die teilweise Ablösung
mehrerer Darlehen der Running Mate GmbH. Somit trifft es
wirtschaftlich nicht zu, dass der Insolvenzverwalter die W.E.T.-Aktien
für EUR 2,98 je Aktie an die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P.
verkauft hat, wie die Deutsche Balaton AG behauptet.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben ihre
Sorgfaltspflichten auch nicht dadurch verletzt, dass die W.E.T. AG im
Frühjahr 2010 keine W.E.T.-Aktien vom Insolvenzverwalter der Running
Mate GmbH erworben hat. Die W.E.T. AG besaß im April 2010 keine
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien. Sie konnte somit keine eigenen
Aktien vom Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH erwerben. Entgegen
der Ansicht der Deutsche Balaton AG ist der Vorstand auch nicht
verpflichtet, stets eine Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien vorzuhalten. Der Vorstand
war auch nicht verpflichtet, einen Beschlussvorschlag für eine solche
Erwerbsermächtigung auf die Tagesordnung der Hauptversammlung vom 20.
Mai 2010 zu setzen. Hierin liegt weder eine Verletzung von
Sorgfaltspflichten, noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten.
Bei der seinerzeitigen Veräußerung von W.E.T.-Aktien durch den
Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH im April 2010 ging es um den
Verkauf der Aktienmehrheit i.H.v. ca. 62,10 % des Grundkapitals. Die
Gesellschaft hätte eigene Aktien - wenn sie seinerzeit eine
Ermächtigung der Hauptversammlung gehabt hätte - i.H.v. maximal 5,01 %
erwerben können, weil sie zum damaligen Zeitpunkt bereits 4,99 %
eigene Aktien hielt (die gesetzliche Höchstgrenze für einen Erwerb
eigener Aktien aufgrund von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG liegt bei 10 % des
Grundkapitals). Die Übernahme der Aktienmehrheit musste somit durch
einen Dritten erfolgen. Dies geschah durch die Indigo Capital IV LP
und die ICWET L.P. Selbst wenn die Gesellschaft zuvor die von ihr
bereits gehaltenen eigenen Aktien veräußert oder, wie die Deutsche
Balaton AG vorschlägt, eingezogen hätte, hätte sie aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung nur einen geringen Teil der Aktien,
nämlich maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, erwerben
können. Für die Sanierung war jedoch die Übernahme des gesamten Pakets
durch einen oder mehrere neue Mehrheitsaktionäre erforderlich.
Abgesehen davon verfügte die Gesellschaft im Frühjahr 2010 auch nicht
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über die finanziellen Mittel, um eigene Aktien zu erwerben.
Dass Organmitglieder der Gesellschaft an der ICWET L.P. beteiligt
waren und damit indirekt Aktien der Gesellschaft erwarben, ist
zulässig. Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sieht diesen Fall
ausdrücklich vor. Ebenfalls zulässig und üblich ist, dass
Organmitglieder in einer Sanierungssituation sich persönlich am
Unternehmen beteiligen und damit ein wirtschaftliches Risiko eingehen.
Gleichfalls zulässig und üblich ist eine spätere Veräußerung der
Aktien an Dritte.
Haltlos sind die Mutmaßungen der Deutsche Balaton AG, wonach sich die
ICWET L.P. die Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots bei der
BaFin dadurch erschlichen habe, dass sie dort 'bewusst ein
differenziertes Bild' zeichnete. Die Deutsche Balaton AG übersieht,
dass das Jahresergebnis 2010 erst im Frühjahr 2011 festgestellt wurde
und der Erfolg der im Jahr 2010 durchgeführten Sanierung war. Aus der
allein maßgeblichen Perspektive zu Beginn des Jahres 2010, dem
Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung durch die BaFin, war dies nicht
erkennbar. Vielmehr stellte die seinerzeitige Sanierungsaufgabe bei
der Gesellschaft ein erhebliches Risiko für alle Beteiligten dar.
Neben einem Pflichtverstoß der Organmitglieder fehlt es auch an einem
Schaden bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Aktienveräußerung
im April 2010.
Zu TOP 1 (Veräußerung eigener Aktien durch die W.E.T. AG an die
Deutsche Balaton AG - lit. b) des Sachverhalts des
Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG):
Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Sorgfaltspflichten nicht
dadurch verletzt, dass die W.E.T. AG Angebote der Deutsche Balaton AG,
die auf den Erwerb von W.E.T.-Aktien durch die Deutsche Balaton AG
gerichtet waren, nicht angenommen hat. Die Gründe für die Nichtannahme
waren zum einen, dass die Amerigon Europe GmbH die nach dem Business
Combination Agreement vom 28. Februar 2011 ('BCA') erforderliche
Zustimmung zum Verkauf eigener Aktien nicht erteilt hatte, zum
anderen, dass der Vorstand sich die Flexibilität in Bezug auf die
Verwendung der eigenen Aktien zu allen zulässigen Zwecken erhalten
wollte sowie ferner, dass im jeweiligen Zeitpunkt der Angebote der
Deutsche Balaton AG der aktuelle Börsenkurs meist deutlich über dem
von der Deutsche Balaton AG gebotenen Kaufpreis lag, sodass die
Angebote auch wirtschaftlich nicht attraktiv waren. Die Gründe für die
Nichtannahme der Kaufangebote hat der Vorstand der W.E.T. AG der
Deutsche Balaton AG jeweils mitgeteilt.
Der Vorstand hat am Ende der Annahmefrist des Teilerwerbsangebots der
Deutsche Balaton AG (17. August 2011) das Teilerwerbsangebot der
Deutsche Balaton AG für Stück 30.000 eigene Aktien angenommen. An
diesem Tag lag der Börsenkurs unter dem im Teilerwerbsangebot der
Deutsche Balaton AG gebotenen Preis. Hierzu hat die Amerigon Europe
GmbH ihre Zustimmung erteilt.
Der Vorwurf der Deutsche Balaton AG, der Vorstand habe die
Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung der W.E.T. AG dadurch
manipuliert, dass das BCA das Erfordernis einer Zustimmung der
Amerigon Europe GmbH zur Veräußerung eigener Aktien enthalte, ist
abwegig. Die Amerigon Europe GmbH hat ihre Aktienmehrheit aufgrund des
Übernahmeangebots im Jahre 2011 erreicht. Zudem ist eine Regelung, wie
sie das BCA im Hinblick auf die eigenen Aktien und etwaige
Kapitalerhöhungen vorsah, zulässig und üblich. Sie dient dem Schutz
des Bieters im Rahmen eines im Unternehmensinteresse liegenden
Übernahmeangebots vor Dilutierung.
Auch der Vorwurf der Deutsche Balaton AG, der Vorstand habe die
Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung dadurch abgesichert,
dass er erst am 17. August 2011, somit am Tag nach der ordentlichen
Hauptversammlung der W.E.T. AG, eigene Aktien in das
Teilerwerbsangebot der Deutsche Balaton AG eingeliefert habe, geht ins
Leere. Das Teilerwerbsangebot wurde erst etwa eine Woche nach der
Hauptversammlung vollzogen. Die dingliche Übertragung der Aktien
erfolgte somit erst mehrere Wochen nach dem für die Stimmberechtigung
in der Hauptversammlung maßgeblichen Datum (Record Date), dem 26. Juli
2011. Für die Stimm- und Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung
war es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt (irgend)ein W.E.T.-Aktionär
seine Aktien (und der Vorstand eigene Aktien der Gesellschaft) in das
Teilerwerbsangebot der Deutsche Balaton AG einlieferte. Und selbst bei
einer hypothetischen früheren Übertragung von 50.000 W.E.T.-Aktien auf
die Deutsche Balaton AG, wie sie diese fordert, hätte die Amerigon
Europe GmbH in der Hauptversammlung der W.E.T. AG weiterhin über eine
Mehrheit von mehr als drei Vierteln des Grundkapitals der Gesellschaft
verfügt.
Auch im Zusammenhang mit der Einlieferung von eigenen Aktien fehlt es
nicht nur am Pflichtverstoß, sondern auch am Schaden der Gesellschaft,
den ein Anspruch gemäß § 147 Abs. 1 AktG voraussetzt.
Zu TOP 1 (Absicherungsgeschäfte bezüglich CRS - lit. d) des
Sachverhalts des Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG):
Die Behauptung der Deutsche Balaton AG, die gegenwärtigen Mitglieder
des Vorstands hätten es unterlassen, Absicherungsgeschäfte gegen
drohende Verluste aus dem Currency Related Swap zwischen der
HypoVereinsbank AG (heute: UniCredt Bank AG) ('HVB') und der
Gesellschaft ('CRS') zu schließen, ist unzutreffend.
Nachdem der für die Währungskomponente des CRS maßgebliche Schweizer
Franken nach dem Abschlusszeitpunkt des CRS im März 2008 zunächst
weiter an Wert verloren hatte, kam es im Jahr 2010 aufgrund der
Euro-Krise zu einer stark gegenläufigen Entwicklung. Der
EUR/CHF-Wechselkurs sank wegen der Flucht aus dem Euro auf historisch
noch nie dagewesene Werte.
Aufgrund dieser Entwicklung hat der Vorstand Verhandlungen mit der HVB
aufgenommen und erreicht, dass die HVB Gegengeschäfte zur
Neutralisierung etwaiger negativer Liquiditätsauswirkungen des CRS
zugunsten der Gesellschaft schließt. Die HVB war jedoch zunächst nur
bereit, diese Neutralisierungsgeschäfte bis zum Ende der Laufzeit des
bisherigen wesentlichen Betriebsmittelkredits der HVB für die
Gesellschaft, des sog. Senior Facility Agreements ('SFA'), d.h. bis
Ende 2012 zu schließen.
Nachdem im Juni 2011 das SFA durch eine neue Konzernfinanzierung
abgelöst wurde, signalisierte die HVB der Gesellschaft, dass sie nicht
mehr bereit sei, die Neutralisierungsgeschäfte über das Jahr 2012
hinaus zu verlängern. Daraufhin haben Vorstand und Aufsichtsrat eine
Prüfung von möglichen Ersatzansprüchen gegen die HVB wegen
Fehlberatung eingeleitet. Aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung hat
die Gesellschaft Klage gegen die HVB auf Schadensersatz und
Freistellung wegen etwaiger künftiger Schäden der Gesellschaft aus dem
CRS ab dem Jahr 2013 erhoben. Die Klageerwiderung der HVB steht noch
aus.
Angesichts der vom Vorstand für den CRS abgeschlossenen
Neutralisierungsgeschäfte geht auch der Vorwurf der Deutsche Balaton
AG, die Aufsichtsratsmitglieder hätten in diesem Zusammenhang ihre
Überwachungspflichten verletzt, ins Leere. Auch fehlt es erneut an
einem Schaden der W.E.T. AG, der Voraussetzung eines Anspruchs gemäß §
147 Abs. 1 AktG ist.
Zu TOP 2 (Abschluss des CRS - lit. c) des Sachverhalts des
Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG):
Die zwei Mitglieder des Vorstands Caspar Baumhauer und Frithjof
Oldorff, das frühere Vorstandsmitglied Dieter Haap und die Mitglieder
des Aufsichtsrats haben im Zusammenhang mit dem Abschluss des CRS im
März 2008 nicht gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Der
Gesellschaft ist hieraus außerdem kein erstattungsfähiger Schaden
entstanden.
Der Abschluss von Finanzgeschäften wie dem CRS ist vom satzungsmäßigen
Unternehmensgegenstand gedeckt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung
der Gesellschaft ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und
Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des
Unternehmens zu dienen. Den CRS hat die Gesellschaft auf Empfehlung
der HVB zur Reduzierung von Zinsbelastungen aus dem SFA geschlossen.
Der SFA stellte den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sicher. Der
Abschluss des CRS war satzungskonform. Der von der Deutsche Balaton AG
geforderte Bezug zu einem 'Grundgeschäft' ist für die Beurteilung
irrelevant.
Auch verfängt der Vorwurf der Deutsche Balaton AG nicht, der CRS hätte
nur entsprechend der Laufzeit des SFA bis Ende 2012 oder nur kurz über
diesen Zeitraum hinaus vereinbart werden dürfen. Die HVB war die
seinerzeitige Hausbank der Gesellschaft. Das SFA war der wesentliche
Betriebsmittelkredit und somit die für den Geschäftsbetrieb der
Gesellschaft entscheidende Fremdfinanzierungsquelle. Unzweifelhaft
hätte daher das SFA ab dem Jahr 2013 verlängert werden müssen, wäre
das SFA nicht im Juni 2011 durch eine neue Konzernfinanzierung
abgelöst worden. Vor diesem Hintergrund durfte der CRS auch für eine
Laufzeit über das Jahr 2012 hinaus geschlossen werden.
Auch im Übrigen liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der
Abschluss des CRS war eine unternehmerische Entscheidung, die der
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Vorstand zuvor umfassend geprüft hatte. Er durfte bei dieser Prüfung
annehmen, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der
Gesellschaft zu handeln. Allein maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt ist
insoweit der Tag des Abschlusses des CRS im März 2008. Aufgrund der
von der HVB präsentierten Informationen zum CRS, insbesondere des
historischen Verlaufs des EUR/CHF-Wechselkurses, des insoweit von der
HVB erläuterten quasi-risikolosen Charakters des CRS, seines moderaten
Zinssatzes und des Renommees der beratenden HVB handelte es sich um
eine sorgfaltsgemäße unternehmerische Entscheidung. Die ab dem Jahr
2010 einsetzende Euro-Krise und die Flucht aus dem Euro mit der
einhergehenden historisch einmaligen Entwicklung des
EUR/CHF-Wechselkurses war im Abschlusszeitpunkt für den Vorstand nicht
erkennbar.
Insbesondere erstrebte der Vorstand mit dem CRS auch keinen
kurzfristigen, hohen Gewinn unter Inkaufnahme nicht kalkulierbarer
Risiken. Der CRS war somit kein Spekulationsgeschäft, sondern aus der
maßgeblichen Perspektive zur Zeit des Abschlusses im März 2008 ein
sicheres Finanzinstrument zur Verringerung der Zinsbelastung der
Gesellschaft.
Der Gesellschaft ist aufgrund des CRS auch kein Schaden entstanden.
Wegen der Wertentwicklung waren zwar in den Jahresabschlüssen der
W.E.T. AG für die Jahre 2008 bis 2010 Zuführungen zu den
Rückstellungen für Finanzinstrumente auszuweisen. Bei den Zuführungen
zu den Rückstellungen handelt es sich aber nicht um eine
erstattungsfähige Vermögensminderung. Vielmehr sind die Rückstellungen
aufgrund einer etwaigen späteren für die Gesellschaft positiven
Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses ergebniswirksam wieder
aufzulösen. Liquiditätsabflüsse bei der Gesellschaft aus dem CRS sind
aufgrund der Neutralisierungsgeschäfte erst ab dem Geschäftsjahr 2013
denkbar. Insoweit hat die Gesellschaft mittlerweile Klage auf
Schadensersatz und Freistellung gegen die HVB erhoben.
Mangels Sorgfaltspflichtverletzung der Vorstandsmitglieder geht auch
der Vorwurf der Deutsche Balaton AG, die Aufsichtsratsmitglieder
hätten in diesem Zusammenhang ihre Überwachungspflichten verletzt, ins
Leere.
Ende der Stellungnahme
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen das dieser
Einladung als Anlage beigefügte Einberufungsverlangen der Deutsche
Balaton AG vom 24. November 2011 und die Anlagen zum
Einberufungsverlangen in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235
Odelzhausen, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem
Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift des Einberufungsverlangens samt Anlagen zugesandt. Bitte
richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0)8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Das Einberufungsverlangen und seine Anlagen werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich sein.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der
nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens bis zum 4. Januar
2012, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder
englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung, dies ist Mittwoch, der 21. Dezember 2011, 00:00 Uhr
(MEZ) (Record Date), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den
Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts
keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den
Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Das
Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis über den
Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse
zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0)69 9854013
E-Mail: hv-wet@consigno.de
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres
Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, etwa durch eine
Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer
Wahl, vertreten lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine
gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Für die
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125
Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein
Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft. Möglicherweise verlangen
jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der
Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die
in diesen Fällen möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten
wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung können an die E-Mail-Adresse
hv-wet@consigno.de
sowie an die folgende Anschrift oder Telefaxnummer
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0)69 9854013
übersandt werden. Auch kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre
verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte
sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts-
und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur
Verfügung.
Rechte der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Hinblick auf die dreimonatige
Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien wird auf die
Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 122 Abs. 1
Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG und des § 70 AktG verwiesen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 11. Dezember
2011, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu richten.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
z. Hd. des Vorstands
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
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December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)
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Bekanntzumachende Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung werden -
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen
Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung bekanntgemacht
und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1,
127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen
Vorschläge der Verwaltung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu
stellen und/oder Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird bekanntmachungspflichtige Anträge von Aktionären
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich
machen, wenn der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
also bis spätestens zum 27. Dezember 2011, 24:00 Uhr (MEZ), ein
zulässiger Gegenantrag zu einem Vorschlag der Verwaltung zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachfolgend
hierfür mitgeteilte Adresse zugegangen ist:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0)8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Diese Regelungen gelten sinngemäß für Wahlvorschläge von Aktionären.
Wahlvorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2
der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist der
Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Rede- und Fragerecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a
AktG zugänglich sind
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich
geforderten Angaben und Erläuterungen gemäß § 124a AktG ist über die
Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung EUR 9.600.000,00 und ist eingeteilt in 3.200.000
teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien mit einem auf die einzelne
Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR
3,00. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
an der Gesellschaft entspricht somit der Gesamtzahl der Aktien und
beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
3.200.000. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen
auf die Gesamtzahl von 3.200.000 Aktien jedoch 143.683 Stück auf
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b
AktG).
Odelzhausen, im Dezember 2011
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Anlage: Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG vom 24. November
2011
[Briefkopf der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft]
Deutsche Balaton AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg
Einschreiben mit Rückschein
W.E.T. Automotive Systems AG
z.Hd. des Vorstands
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
vorab per Telefax: 08134/933401
und per E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Heidelberg, 24. November 2011
Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG auf Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG und halten aktuell
404.925 Aktien an der Gesellschaft. Zum Nachweis des erforderlichen
Quorums nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Quorums
überreichen wir beigefügt Bescheinigungen der Bethmann Bank AG vom 21.
November 2011 und der Bank Sarasin AG vom 23. November 2011 aus denen
sich ergibt, dass wir bei diesen Banken seit mehr als drei Monaten
Aktien im rechnerischen Nennbetrag von zusammen 515.292,00 Euro Ihrer
Gesellschaft halten, und damit einen Anteil, der mithin größer als der
zwanzigste Teil des Grundkapitals in Höhe von 9.600.000,00 Euro ist,
halten.
Wir verlangen hiermit gemäß § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG
mit Sitz in Odelzhausen mit folgender Tagesordnung:
1. Geltendmachung von Ersatzansprüchen der
Gesellschaft gegen die Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates wegen Verletzung der Geschäftsführungs- und
Überwachungspflichten
(I) Gegen die Vorstandsmitglieder der W.E.T.
Automotive Systems AG, die Herren Caspar Baumhauer, Thomas
Liedl und Frithjof Oldorff, und gegen die
Aufsichtsratsmitglieder der W.E.T. Automotive Systems AG,
die Herren Dr. Franz Scherer, Dr. Walter Hasselkus und Dr.
Peter Paul Moll, werden wegen der nachstehend unter lit. a),
lit. b) und lit. d) genannten Sachverhalte durch die
Gesellschaft Schadensersatzansprüche im Sinne des § 147 Abs.
1 AktG geltend gemacht.
(II) Gegen die Vorstandsmitglieder der W.E.T.
Automotive Systems AG, die Herren Caspar Baumhauer und
Frithjof Oldorff sowie das ehemalige Vorstandsmitglied
Dieter Haap, und gegen die Aufsichtsratsmitglieder der
W.E.T. Automotive Systems AG, die Herren Dr. Franz Scherer,
Dr. Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll, werden wegen
des nachstehend unter lit. c) genannten Sachverhaltes durch
die Gesellschaft Schadensersatzansprüche im Sinne des § 147
Abs. 1 AktG geltend gemacht.
a) Erwerb von Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG
durch die ICWET L.P. von der Running Mate GmbH
Die ICWET L.P. mit Sitz in London hat am 16.04.2010 insgesamt Stück
1.075.866 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG zu einem Kaufpreis
je Aktie von rd. 2,98 Euro, insgesamt 3.202.801 Euro, erworben. Aus
der Mitteilung ergibt sich auch, dass die ICWET L.P. zur Erreichung
des Wegfalls eines Pfandrechts, mit dem Stück 1.060.734 der erworbenen
Aktien belastet waren, sich neben der Zahlung des Kaufpreises an die
bisherigen Aktieninhaber auch zur Gewährung eines
Gesellschafterdarlehens in Höhe von rund 7 Mio. Euro verpflichtet
habe.
Die von der ICWET L.P. erworbenen Aktien waren dabei den Vorstands-
und Aufsichtsratsmitgliedern der W.E.T. Automotive Systems AG wie
folgt zuzurechnen:
Vorstandsbzw. Aufsichtsratsmitglied oder Mittelbar über ICWET
betreffender Familienpool gehaltene Aktien
Familiengesellschaft Baumhauer GbR 148.825
Thomas Liedl 74.463
Frithjof Oldorff 74.463
Dr. Franz Scherer 260.661
Dr. Peter Paul Moll 13.033
Dr. Walter Hasselkus 13.033
Gesamt: 584.478
B- Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive Systems
e- Aktiengesellschaft zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite
w- 37 f. (Ziffer 11), abrufbar im Internet unter
e- http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/20110413_Project-SWIFT_de_Gemeinsame-Stellungnahme.pdf)
i- als Anlage AS 1; Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im Internet unter
s- www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 1.
:
Den grundlegenden Sachverhalt des Aktienerwerbs hat die W.E.T.
Automotive Systems AG außerdem schon am 06.04.2010 in einer
Ad-hoc-Meldung mitgeteilt, in der sie unter anderem ausführt:
'Die Indigo Capital IV L.P. und die ICWET L.P.
erwerben die von der insolventen Mehrheitsaktionärin Running
Mate GmbH an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
gehaltenen Aktien. Die zu erwerbenden Aktien entsprechen
insgesamt einem Anteil am Grundkapital in Höhe von 62,1 %, von
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)
denen rund 28,95 % auf die Indigo Capital IV L.P. und rund
33,15 % auf die ICWET L.P. entfallen.
An der ICWET L.P. sind u. a. auch die Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive
Systems AG beteiligt. Die ICWET L.P. wird der W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft ein nachrangiges
Gesellschafterdarlehen ('Nachrangdarlehen') in Höhe von
mindestens EUR 7,14 Millionen mit einer Laufzeit bis April
2014 gewähren. ...'
Weiter heißt es in der Ad-hoc-Meldung, dass die BaFin eine Befreiung
von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots erteilt habe.
Hierauf wird noch gesondert zurückzukommen sein.
Zur Präzisierung dieser Meldung sei auf Folgendes verwiesen.
Nicht angegeben ist in den Mitteilungen der Gesellschaft der Zinssatz,
zu dem die ICWET L.P. der W.E.T. Automotive Systems AG ein
Gesellschafterdarlehen gewährt; dies waren immerhin stattliche 15 %
sowie eine einmalige 'Arrangement-Fee' in Höhe von 2 % des
Darlehensnennbetrages von 7,14 Mio. Euro. Der für ein
Gesellschafterdarlehen unverhältnismäßig hohe Zins konnte hierbei zur
Finanzierung der Kommanditeinlage in die ICWET L.P. von Vorstand und
Aufsichtsrat genutzt werden. Nicht genannt in den Meldungen ist
außerdem, dass die ICWET L.P. die Aktien vom Insolvenz-Verwalter der
Running Mate GmbH zu 2,98 Euro je Aktie erworben hat, wobei um den
Zeitpunkt des Erwerbs für die W.E.T.-Aktie an der Frankfurter
Wertpapierbörse Kurse im Bereich zwischen 15 und 20 Euro aufgerufen
wurden.
B- Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG der
e- W.E.T. Automotive Systems AG vom 23.04.2010 (abrufbar im Internet
w- unter:
e- http://www.dgap.de/news/directors_dealings/kauf_59_625140.htm) als
i- Anlage AS 2; Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im
s- Internet unter
: www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage
AS 2.
Ebenfalls nicht angegeben ist, dass die Vorstände der Beklagten, die
Herren Baumhauer und Liedl, zugleich Geschäftsführer der Running Mate
GmbH waren, was die Übertragung der Aktien nicht unwesentlich
gefördert haben dürfte.
Be- Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Az. 1506
we- IN 2658/09 vom 01.04.2010 - Anlage 3; Hinweis der Gesellschaft:
is- abrufbar im Internet unter
: www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage
AS 3.
Am 26.04.2011, also nur ein Jahr nach dem Erwerb zu 2,98 Euro je
Aktie, hat die ICWET L.P. die Stück 1.078.886 Aktien der W.E.T.
Automotive Systems AG im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen
Übernahmeangebots (Amerigon-Angebot) der Amerigon Europe GmbH, die
ihren Sitz ebenso wie die W.E.T. Automotive Systems AG in Odelzhausen
hat, für eine Gegenleistung von 40,00 Euro in Geld, mithin zu einem
Gesamtverkaufspreis von 43.034.640 Euro wieder verkauft.
B- Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der
e- W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum freiwilligen
w- öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite 37
e- f. (Ziffer 11), bereits vorgelegt als Anlage AS 1
i-
s-
:
Basis des Amerigon-Angebots war ein sogenanntes Business Combination
Agreement (BCA), das die W.E.T. Automotive Systems AG mit der Amerigon
lnc., mit Sitz in Northville, Michigan, USA (Amerigon Inc.), und der
Amerigon Europe GmbH im Hinblick auf eine geplante Übernahme der
W.E.T. AG durch Amerigon lnc. am 28. Februar 2011 geschlossen haben.
Gleichzeitig mit dem BCA haben die Mehrheitsaktionäre der W.E.T.
Automotive Systems AG und die Amerigon Europe GmbH eine Vereinbarung
über den Erwerb mehrerer Aktienpakete an der W.E.T. Automotive Systems
AG durch die Amerigon Europe GmbH geschlossen.
Be- Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG der W.E.T. Automotive Systems AG
we- vom 28. Februar 2011 als Anlage AS 4; Hinweis der Gesellschaft:
is- abrufbar im Internet unter
: www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage
AS 4.
Durch den Verkauf hat die ICWET somit aus der Differenz zwischen der
aus dem Verkauf der Aktien erhaltenen Gegenleistung von 40,00 Euro je
Aktie und dem Erwerbspreis von 2,98 Euro je Aktie einen Gewinn in Höhe
von 39.832.639 Euro bzw. mehr als 1,200 % (!!!!) innerhalb nur eines
Jahres erzielen können.
Auf Ebene der Einzelorgane konnte somit das Vorstandsmitglied
Baumhauer, bei einem (indirekten) Kapitaleinsatz von ca. 440.000 Euro
(148.825 Aktien * 2,98 Euro), nach Einlieferung der Aktien hierfür ca.
5,9 Mio. Euro (148.825 Aktien * 40,00 Euro) erzielen. Der
Aufsichtsrats-Vorsitzende Scherer erzielte aus seinem (indirekten)
Kapitaleinsatz von rund 770.000 Euro (260.661 * 2,98 Euro) hierfür
rund 10,4 Mio. Euro aus dem Verkauf an die Amerigon Europe GmbH im
Rahmen des Amerigon-Angebots. Insgesamt wurde für die den Mitgliedern
der Verwaltung zuzurechnenden Aktien ein Differenzbetrag in Höhe von
21,6 Mio. Euro erzielt.
Der außerordentlich günstige Preis der W.E.T.-Aktien von nur 2,98 Euro
stellte eine hervorragende Geschäftschance für die W.E.T. Automotive
Systems AG dar, diese eigenen Aktien unter dem Nennwert der Aktien,
der bei 3,00 Euro je Aktie liegt, zu erwerben. Diese Chance haben
Vorstand und Aufsichtsrat nicht genutzt; vielmehr haben die Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder die W.E.T.-Aktien unter dem Nennwert
selbst erworben. Die Verwaltung hat hier bewusst eine Geschäftschance
für die Gesellschaft nicht wahrgenommen, um sich stattdessen einen
eigenen persönlichen Vermögensvorteil zu sichern. Hierin liegt eine
Verletzung der Sorgfaltspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat (§§
93, 116 AktG), möglicherweise auch der Straftatbestand des § 266 StGB.
Eine zuletzt von der Hauptversammlung am 29. Mai 2008 erteilte
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Ziffer 8 AktG
war am 28. November 2009 ausgelaufen. Die Verwaltung hat jedoch die
Verpflichtung, Sorge dafür zu tragen, dass stets eine Legitimation
nach § 71 Abs. 1 Ziffer 8 AktG gegeben ist. Weder in der
Hauptversammlung am 20. Juni 2009 noch in der Hauptversammlung am 20.
Mai 2010 wurde eine derartige Legitimation von der Verwaltung
vorgeschlagen noch wurde zwischenzeitlich eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen, um sich eine derartige Legitimation geben
zu lassen. Des Weiteren wurde die Tagesordnung für die
Hauptversammlung am 20. Mai 2010 bereits am 9. April 2010 im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Es drängt sich der
Verdacht auf, dass die Verwaltung bewusst hiervon abgesehen hat, um
persönlich die sich bietende Geschäftschance wahrzunehmen und zugleich
Manövriermasse für einen potentiellen Erwerber zu haben. Die
Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat haben sich stattdessen lieber
selbst die Taschen vollgestopft, indem sie Stück 584.478 Aktien selbst
(mittelbar) erworben haben und so bereits im Zeitpunkt des Erwerbs
sich die Differenz aus dem Kaufpreis von 2,98 Euro, dem aktuellen
Börsenkurs (rd. 15 Euro am 16. April 2010) und dem tatsächlichen Wert
der Aktien sichern konnten. Hinzu kommt weiter, dass der tatsächliche
Wert der Aktien zu diesem Zeitpunkt nur den Verwaltungsmitgliedern,
nicht aber den außenstehenden Aktionären bekannt war.
Aus der eigennützigen Wahrnehmung der Geschäftschance durch die
Verwaltungsmitglieder zu Lasten des Vermögens der W.E.T. Automotive
Systems AG ist der W.E.T. Automotive Systems AG ein Schaden
entstanden, der sich auf 11.846.400,00 Euro beziffern lässt. Diese
Schadenssumme ergibt sich als Differenz des Angebotspreises aus dem
Amerigon-Angebot von 40,00 Euro je Aktie und dem Erwerbspreis von 2,98
Euro je Aktie und wäre erzielt worden, hätte die Gesellschaft in dem
nach § 71 Abs. 2 AktG zulässigen Umfang von 10 % des Grundkapitals,
dies entspricht 320.000 eigenen Aktien der W.E.T. Automotive Systems
AG, die eigenen Aktien selbst von der Running Mate erworben (320.000 *
(40,00 Euro - 2,98 Euro)). Dem Erwerb eigener Aktien in diesem Umgang
steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft bereits Stück 159.988
eigene Aktien (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rd. 4,99
%) im Bestand gehalten hat. Denn diese Stück 159.988 eigenen Aktien
hätten kurzfristig eingezogen oder (außerbörslich oder über die Börse)
veräußert werden können. Die Hauptversammlung hätte sodann am 20. Mai
2010, also nur einen Monat nach dem Aktienerwerb durch die
Verwaltungsmitglieder, eine neue Erwerbsermächtigung beschließen
können und so in zeitlich engem Zusammenhang die Stück 320.000 eigenen
Aktien von der Running Mate GmbH erwerben können.
Mit Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) vom 31. März 2010 wurde unter anderem die ICWET L.P. von der
Verpflichtung befreit, die Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive
Systems AG zu veröffentlichen und ein Pflichtangebot für Aktien der
W.E.T. Automotive Systems AG abzugeben.
B- Veröffentlichung der Befreiungsentscheidung vom 31. März 2010,
e- abrufbar unter
w- http://www.bafin.de/cln_110/nn_722764/SharedDocs/Downloads/DE/Ver
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)
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