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DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems -5-

DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2012 in Odelzhausen mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
02.12.2011 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft 
 
   Sitz: Odelzhausen 
 
   - ISIN DE0005081608 - 
   (Wertpapierkennnummer 508160) 
 
 
   Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu einer 
 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, dem 11. Januar 2012, um 10:00 Uhr (MEZ), 
   in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems 
   Aktiengesellschaft, 
   Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen. 
 
   Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß § 
   122 Abs. 1 AktG der Aktionärin Deutsche Balaton AG. Das 
   Einberufungsverlangen und seine Begründung sowie die darin erbetene 
   Tagesordnung samt Beschlussvorschlägen entnehmen Sie bitte der Anlage 
   zu dieser Einladung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Beschlussfassung über die Geltendmachung von 
           Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 
           AktG gegen die Vorstandsmitglieder Caspar Baumhauer, Thomas 
           Liedl und Frithjof Oldorff sowie gegen die 
           Aufsichtsratsmitglieder Dr. Franz Scherer, Dr. Walter 
           Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll wegen der im 
           Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG unter lit. a), 
           lit. b) und lit. d) genannten Sachverhalte 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Geltendmachung von 
           Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 
           AktG gegen die zwei Vorstandsmitglieder Caspar Baumhauer und 
           Frithjof Oldorff und das frühere Vorstandsmitglied Dieter Haap 
           sowie gegen die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Franz Scherer, Dr. 
           Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll wegen des im 
           Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG unter lit. c) 
           genannten Sachverhalts 
 
 
   Der Vorstand schlägt vor, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen 
   gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen Aufsichtsratsmitglieder (TOP 1 und TOP 
   2) abzulehnen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen 
   gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die aktuellen Vorstandsmitglieder (TOP 
   1) sowie gegen zwei aktuelle Vorstandsmitglieder und das frühere 
   Vorstandsmitglied Dieter Haap (TOP 2) abzulehnen. 
 
   Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat begründen ihre ablehnenden 
   Beschlussvorschläge wie folgt, wobei der Vorstand insoweit Stellung 
   nimmt, als es um die Beschlussfassung über die Geltendmachung von 
   Schadensersatzansprüchen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats geht, 
   und der Aufsichtsrat insoweit Stellung nimmt, als es um die 
   Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen 
   gegen die derzeitigen Mitglieder des Vorstands und das frühere 
   Vorstandsmitglied Dieter Haap geht: 
 
   Zu TOP 1 (Veräußerung der W.E.T.-Aktien durch den Insolvenzverwalter 
   der Running Mate GmbH im April 2010 - lit. a) des Sachverhalts des 
   Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG): 
 
   Weder die Mitglieder des Vorstands, noch die Mitglieder des 
   Aufsichtsrats haben sich im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
   W.E.T.-Aktien durch die ICWET L.P. vom Insolvenzverwalter der Running 
   Mate GmbH im April 2010 schadensersatzpflichtig gemacht. 
 
   Die W.E.T. AG befand sich im Jahr 2009 und zu Beginn des Jahres 2010 
   in einer schweren Krise. Die Running Mate GmbH, die seinerzeitige 
   Mehrheitsaktionärin der W.E.T. AG, musste im August 2009 sowohl wegen 
   Überschuldung als auch wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden. 
   Grund für die Überschuldung war, dass der Wert der Beteiligung der 
   Running Mate GmbH von etwa 62,10 % an der W.E.T. AG nicht mehr die 
   laufenden Verbindlichkeiten der Running Mate GmbH deckte. Darüber 
   hinaus war die Running Mate GmbH aufgrund ihrer Darlehens- und 
   Zinsverpflichtungen auch zahlungsunfähig. 
 
   Der Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH hatte im Jahr 2009 
   mehrere Monate lang versucht, die Beteiligung der Running Mate GmbH an 
   der W.E.T. AG an verschiedene Investoren zu veräußern. In dem 
   Veräußerungsprozess stellte sich heraus, dass das Aktienpaket nicht 
   mehr als EUR 6 Mio. (d.h. ca. EUR 3,00 je Aktie) wert war. Keiner der 
   Investoren war angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage der 
   W.E.T. AG und des hohen Risikos zu einem aus Sicht des 
   Insolvenzverwalters akzeptablen Vertrag bereit. Dies lag insbesondere 
   auch daran, dass mit dem Mehrheitserwerb der W.E.T.-Aktien 
   gleichzeitig Verbindlichkeiten der W.E.T. AG und der Running Mate GmbH 
   gegenüber Banken und Investoren abzulösen waren. 
 
   Die Situation spitzte sich Anfang des Jahres 2010 weiter zu, als 
   Lieferanten der Gesellschaft androhten, auf Vorkasse umzustellen oder 
   bereits umgestellt hatten. Dies hätte sehr wahrscheinlich in kurzer 
   Abfolge zu einer Insolvenz auch der Gesellschaft selbst geführt. 
 
   In dieser Situation schloss der Insolvenzverwalter im April 2010 einen 
   Kaufvertrag mit der Indigo Capital IV LP und der ICWET L.P., der 
   zugleich die Ablösung mehrerer Darlehen der Running Mate GmbH vorsah. 
   Die BaFin hat die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. von der 
   Verpflichtung zur Unterbreitung eines Pflichtangebots gemäß §§ 35 ff. 
   WpÜG mit Bescheid vom 31. März 2010 unter der Auflage befreit, dass 
   die ICWET L.P. der Gesellschaft ein unbesichertes, unkündbares und 
   endfälliges Gesellschafterdarlehen in Höhe von rund EUR 7 Mio. 
   gewährt. 
 
   Vor diesem Hintergrund sind sämtliche von der Deutsche Balaton AG in 
   diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe haltlos: Vorstand und 
   Aufsichtsrat konnten etwa ihre Beteiligung an der ICWET L.P. nicht 
   über die Zinszahlungen des Gesellschafterdarlehens finanzieren, weil 
   die Zinszahlungen endfällig waren. Der Zinssatz entsprach in der 
   gegebenen Risikolage dem Marktstandard, teilweise wurden in 
   vergleichbaren Situationen Zinssätze bis zu 20 % vereinbart. 
   Investoren hatten im Veräußerungsprozess des Insolvenzverwalters der 
   Running Mate GmbH u. a. 19 % gefordert. Im Übrigen war die Veräußerung 
   der W.E.T.-Aktien an die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. für 
   den Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH die letzte 
   Verwertungsmöglichkeit, nachdem zuvor sämtliche anderen Interessenten 
   abgesprungen waren. Das finanzielle Investment der Indigo Capital IV 
   LP und der ICWET L.P. erstreckte sich nicht nur auf den Erwerb der 
   Aktien. Vielmehr war, wie bereits erwähnt, ein wesentlicher 
   erforderlicher Bestandteil der Transaktion die teilweise Ablösung 
   mehrerer Darlehen der Running Mate GmbH. Somit trifft es 
   wirtschaftlich nicht zu, dass der Insolvenzverwalter die W.E.T.-Aktien 
   für EUR 2,98 je Aktie an die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. 
   verkauft hat, wie die Deutsche Balaton AG behauptet. 
 
   Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben ihre 
   Sorgfaltspflichten auch nicht dadurch verletzt, dass die W.E.T. AG im 
   Frühjahr 2010 keine W.E.T.-Aktien vom Insolvenzverwalter der Running 
   Mate GmbH erworben hat. Die W.E.T. AG besaß im April 2010 keine 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien. Sie konnte somit keine eigenen 
   Aktien vom Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH erwerben. Entgegen 
   der Ansicht der Deutsche Balaton AG ist der Vorstand auch nicht 
   verpflichtet, stets eine Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien vorzuhalten. Der Vorstand 
   war auch nicht verpflichtet, einen Beschlussvorschlag für eine solche 
   Erwerbsermächtigung auf die Tagesordnung der Hauptversammlung vom 20. 
   Mai 2010 zu setzen. Hierin liegt weder eine Verletzung von 
   Sorgfaltspflichten, noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten. 
 
   Bei der seinerzeitigen Veräußerung von W.E.T.-Aktien durch den 
   Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH im April 2010 ging es um den 
   Verkauf der Aktienmehrheit i.H.v. ca. 62,10 % des Grundkapitals. Die 
   Gesellschaft hätte eigene Aktien - wenn sie seinerzeit eine 
   Ermächtigung der Hauptversammlung gehabt hätte - i.H.v. maximal 5,01 % 
   erwerben können, weil sie zum damaligen Zeitpunkt bereits 4,99 % 
   eigene Aktien hielt (die gesetzliche Höchstgrenze für einen Erwerb 
   eigener Aktien aufgrund von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG liegt bei 10 % des 
   Grundkapitals). Die Übernahme der Aktienmehrheit musste somit durch 
   einen Dritten erfolgen. Dies geschah durch die Indigo Capital IV LP 
   und die ICWET L.P. Selbst wenn die Gesellschaft zuvor die von ihr 
   bereits gehaltenen eigenen Aktien veräußert oder, wie die Deutsche 
   Balaton AG vorschlägt, eingezogen hätte, hätte sie aufgrund einer 
   Ermächtigung der Hauptversammlung nur einen geringen Teil der Aktien, 
   nämlich maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, erwerben 
   können. Für die Sanierung war jedoch die Übernahme des gesamten Pakets 
   durch einen oder mehrere neue Mehrheitsaktionäre erforderlich. 
   Abgesehen davon verfügte die Gesellschaft im Frühjahr 2010 auch nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems -2-

über die finanziellen Mittel, um eigene Aktien zu erwerben. 
 
   Dass Organmitglieder der Gesellschaft an der ICWET L.P. beteiligt 
   waren und damit indirekt Aktien der Gesellschaft erwarben, ist 
   zulässig. Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sieht diesen Fall 
   ausdrücklich vor. Ebenfalls zulässig und üblich ist, dass 
   Organmitglieder in einer Sanierungssituation sich persönlich am 
   Unternehmen beteiligen und damit ein wirtschaftliches Risiko eingehen. 
   Gleichfalls zulässig und üblich ist eine spätere Veräußerung der 
   Aktien an Dritte. 
 
   Haltlos sind die Mutmaßungen der Deutsche Balaton AG, wonach sich die 
   ICWET L.P. die Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots bei der 
   BaFin dadurch erschlichen habe, dass sie dort 'bewusst ein 
   differenziertes Bild' zeichnete. Die Deutsche Balaton AG übersieht, 
   dass das Jahresergebnis 2010 erst im Frühjahr 2011 festgestellt wurde 
   und der Erfolg der im Jahr 2010 durchgeführten Sanierung war. Aus der 
   allein maßgeblichen Perspektive zu Beginn des Jahres 2010, dem 
   Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung durch die BaFin, war dies nicht 
   erkennbar. Vielmehr stellte die seinerzeitige Sanierungsaufgabe bei 
   der Gesellschaft ein erhebliches Risiko für alle Beteiligten dar. 
 
   Neben einem Pflichtverstoß der Organmitglieder fehlt es auch an einem 
   Schaden bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Aktienveräußerung 
   im April 2010. 
 
   Zu TOP 1 (Veräußerung eigener Aktien durch die W.E.T. AG an die 
   Deutsche Balaton AG - lit. b) des Sachverhalts des 
   Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG): 
 
   Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Sorgfaltspflichten nicht 
   dadurch verletzt, dass die W.E.T. AG Angebote der Deutsche Balaton AG, 
   die auf den Erwerb von W.E.T.-Aktien durch die Deutsche Balaton AG 
   gerichtet waren, nicht angenommen hat. Die Gründe für die Nichtannahme 
   waren zum einen, dass die Amerigon Europe GmbH die nach dem Business 
   Combination Agreement vom 28. Februar 2011 ('BCA') erforderliche 
   Zustimmung zum Verkauf eigener Aktien nicht erteilt hatte, zum 
   anderen, dass der Vorstand sich die Flexibilität in Bezug auf die 
   Verwendung der eigenen Aktien zu allen zulässigen Zwecken erhalten 
   wollte sowie ferner, dass im jeweiligen Zeitpunkt der Angebote der 
   Deutsche Balaton AG der aktuelle Börsenkurs meist deutlich über dem 
   von der Deutsche Balaton AG gebotenen Kaufpreis lag, sodass die 
   Angebote auch wirtschaftlich nicht attraktiv waren. Die Gründe für die 
   Nichtannahme der Kaufangebote hat der Vorstand der W.E.T. AG der 
   Deutsche Balaton AG jeweils mitgeteilt. 
 
   Der Vorstand hat am Ende der Annahmefrist des Teilerwerbsangebots der 
   Deutsche Balaton AG (17. August 2011) das Teilerwerbsangebot der 
   Deutsche Balaton AG für Stück 30.000 eigene Aktien angenommen. An 
   diesem Tag lag der Börsenkurs unter dem im Teilerwerbsangebot der 
   Deutsche Balaton AG gebotenen Preis. Hierzu hat die Amerigon Europe 
   GmbH ihre Zustimmung erteilt. 
 
   Der Vorwurf der Deutsche Balaton AG, der Vorstand habe die 
   Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung der W.E.T. AG dadurch 
   manipuliert, dass das BCA das Erfordernis einer Zustimmung der 
   Amerigon Europe GmbH zur Veräußerung eigener Aktien enthalte, ist 
   abwegig. Die Amerigon Europe GmbH hat ihre Aktienmehrheit aufgrund des 
   Übernahmeangebots im Jahre 2011 erreicht. Zudem ist eine Regelung, wie 
   sie das BCA im Hinblick auf die eigenen Aktien und etwaige 
   Kapitalerhöhungen vorsah, zulässig und üblich. Sie dient dem Schutz 
   des Bieters im Rahmen eines im Unternehmensinteresse liegenden 
   Übernahmeangebots vor Dilutierung. 
 
   Auch der Vorwurf der Deutsche Balaton AG, der Vorstand habe die 
   Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung dadurch abgesichert, 
   dass er erst am 17. August 2011, somit am Tag nach der ordentlichen 
   Hauptversammlung der W.E.T. AG, eigene Aktien in das 
   Teilerwerbsangebot der Deutsche Balaton AG eingeliefert habe, geht ins 
   Leere. Das Teilerwerbsangebot wurde erst etwa eine Woche nach der 
   Hauptversammlung vollzogen. Die dingliche Übertragung der Aktien 
   erfolgte somit erst mehrere Wochen nach dem für die Stimmberechtigung 
   in der Hauptversammlung maßgeblichen Datum (Record Date), dem 26. Juli 
   2011. Für die Stimm- und Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung 
   war es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt (irgend)ein W.E.T.-Aktionär 
   seine Aktien (und der Vorstand eigene Aktien der Gesellschaft) in das 
   Teilerwerbsangebot der Deutsche Balaton AG einlieferte. Und selbst bei 
   einer hypothetischen früheren Übertragung von 50.000 W.E.T.-Aktien auf 
   die Deutsche Balaton AG, wie sie diese fordert, hätte die Amerigon 
   Europe GmbH in der Hauptversammlung der W.E.T. AG weiterhin über eine 
   Mehrheit von mehr als drei Vierteln des Grundkapitals der Gesellschaft 
   verfügt. 
 
   Auch im Zusammenhang mit der Einlieferung von eigenen Aktien fehlt es 
   nicht nur am Pflichtverstoß, sondern auch am Schaden der Gesellschaft, 
   den ein Anspruch gemäß § 147 Abs. 1 AktG voraussetzt. 
 
   Zu TOP 1 (Absicherungsgeschäfte bezüglich CRS - lit. d) des 
   Sachverhalts des Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG): 
 
   Die Behauptung der Deutsche Balaton AG, die gegenwärtigen Mitglieder 
   des Vorstands hätten es unterlassen, Absicherungsgeschäfte gegen 
   drohende Verluste aus dem Currency Related Swap zwischen der 
   HypoVereinsbank AG (heute: UniCredt Bank AG) ('HVB') und der 
   Gesellschaft ('CRS') zu schließen, ist unzutreffend. 
 
   Nachdem der für die Währungskomponente des CRS maßgebliche Schweizer 
   Franken nach dem Abschlusszeitpunkt des CRS im März 2008 zunächst 
   weiter an Wert verloren hatte, kam es im Jahr 2010 aufgrund der 
   Euro-Krise zu einer stark gegenläufigen Entwicklung. Der 
   EUR/CHF-Wechselkurs sank wegen der Flucht aus dem Euro auf historisch 
   noch nie dagewesene Werte. 
 
   Aufgrund dieser Entwicklung hat der Vorstand Verhandlungen mit der HVB 
   aufgenommen und erreicht, dass die HVB Gegengeschäfte zur 
   Neutralisierung etwaiger negativer Liquiditätsauswirkungen des CRS 
   zugunsten der Gesellschaft schließt. Die HVB war jedoch zunächst nur 
   bereit, diese Neutralisierungsgeschäfte bis zum Ende der Laufzeit des 
   bisherigen wesentlichen Betriebsmittelkredits der HVB für die 
   Gesellschaft, des sog. Senior Facility Agreements ('SFA'), d.h. bis 
   Ende 2012 zu schließen. 
 
   Nachdem im Juni 2011 das SFA durch eine neue Konzernfinanzierung 
   abgelöst wurde, signalisierte die HVB der Gesellschaft, dass sie nicht 
   mehr bereit sei, die Neutralisierungsgeschäfte über das Jahr 2012 
   hinaus zu verlängern. Daraufhin haben Vorstand und Aufsichtsrat eine 
   Prüfung von möglichen Ersatzansprüchen gegen die HVB wegen 
   Fehlberatung eingeleitet. Aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung hat 
   die Gesellschaft Klage gegen die HVB auf Schadensersatz und 
   Freistellung wegen etwaiger künftiger Schäden der Gesellschaft aus dem 
   CRS ab dem Jahr 2013 erhoben. Die Klageerwiderung der HVB steht noch 
   aus. 
 
   Angesichts der vom Vorstand für den CRS abgeschlossenen 
   Neutralisierungsgeschäfte geht auch der Vorwurf der Deutsche Balaton 
   AG, die Aufsichtsratsmitglieder hätten in diesem Zusammenhang ihre 
   Überwachungspflichten verletzt, ins Leere. Auch fehlt es erneut an 
   einem Schaden der W.E.T. AG, der Voraussetzung eines Anspruchs gemäß § 
   147 Abs. 1 AktG ist. 
 
   Zu TOP 2 (Abschluss des CRS - lit. c) des Sachverhalts des 
   Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG): 
 
   Die zwei Mitglieder des Vorstands Caspar Baumhauer und Frithjof 
   Oldorff, das frühere Vorstandsmitglied Dieter Haap und die Mitglieder 
   des Aufsichtsrats haben im Zusammenhang mit dem Abschluss des CRS im 
   März 2008 nicht gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Der 
   Gesellschaft ist hieraus außerdem kein erstattungsfähiger Schaden 
   entstanden. 
 
   Der Abschluss von Finanzgeschäften wie dem CRS ist vom satzungsmäßigen 
   Unternehmensgegenstand gedeckt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 
   der Gesellschaft ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und 
   Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des 
   Unternehmens zu dienen. Den CRS hat die Gesellschaft auf Empfehlung 
   der HVB zur Reduzierung von Zinsbelastungen aus dem SFA geschlossen. 
   Der SFA stellte den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sicher. Der 
   Abschluss des CRS war satzungskonform. Der von der Deutsche Balaton AG 
   geforderte Bezug zu einem 'Grundgeschäft' ist für die Beurteilung 
   irrelevant. 
 
   Auch verfängt der Vorwurf der Deutsche Balaton AG nicht, der CRS hätte 
   nur entsprechend der Laufzeit des SFA bis Ende 2012 oder nur kurz über 
   diesen Zeitraum hinaus vereinbart werden dürfen. Die HVB war die 
   seinerzeitige Hausbank der Gesellschaft. Das SFA war der wesentliche 
   Betriebsmittelkredit und somit die für den Geschäftsbetrieb der 
   Gesellschaft entscheidende Fremdfinanzierungsquelle. Unzweifelhaft 
   hätte daher das SFA ab dem Jahr 2013 verlängert werden müssen, wäre 
   das SFA nicht im Juni 2011 durch eine neue Konzernfinanzierung 
   abgelöst worden. Vor diesem Hintergrund durfte der CRS auch für eine 
   Laufzeit über das Jahr 2012 hinaus geschlossen werden. 
 
   Auch im Übrigen liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der 
   Abschluss des CRS war eine unternehmerische Entscheidung, die der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems -3-

Vorstand zuvor umfassend geprüft hatte. Er durfte bei dieser Prüfung 
   annehmen, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der 
   Gesellschaft zu handeln. Allein maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt ist 
   insoweit der Tag des Abschlusses des CRS im März 2008. Aufgrund der 
   von der HVB präsentierten Informationen zum CRS, insbesondere des 
   historischen Verlaufs des EUR/CHF-Wechselkurses, des insoweit von der 
   HVB erläuterten quasi-risikolosen Charakters des CRS, seines moderaten 
   Zinssatzes und des Renommees der beratenden HVB handelte es sich um 
   eine sorgfaltsgemäße unternehmerische Entscheidung. Die ab dem Jahr 
   2010 einsetzende Euro-Krise und die Flucht aus dem Euro mit der 
   einhergehenden historisch einmaligen Entwicklung des 
   EUR/CHF-Wechselkurses war im Abschlusszeitpunkt für den Vorstand nicht 
   erkennbar. 
 
   Insbesondere erstrebte der Vorstand mit dem CRS auch keinen 
   kurzfristigen, hohen Gewinn unter Inkaufnahme nicht kalkulierbarer 
   Risiken. Der CRS war somit kein Spekulationsgeschäft, sondern aus der 
   maßgeblichen Perspektive zur Zeit des Abschlusses im März 2008 ein 
   sicheres Finanzinstrument zur Verringerung der Zinsbelastung der 
   Gesellschaft. 
 
   Der Gesellschaft ist aufgrund des CRS auch kein Schaden entstanden. 
   Wegen der Wertentwicklung waren zwar in den Jahresabschlüssen der 
   W.E.T. AG für die Jahre 2008 bis 2010 Zuführungen zu den 
   Rückstellungen für Finanzinstrumente auszuweisen. Bei den Zuführungen 
   zu den Rückstellungen handelt es sich aber nicht um eine 
   erstattungsfähige Vermögensminderung. Vielmehr sind die Rückstellungen 
   aufgrund einer etwaigen späteren für die Gesellschaft positiven 
   Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses ergebniswirksam wieder 
   aufzulösen. Liquiditätsabflüsse bei der Gesellschaft aus dem CRS sind 
   aufgrund der Neutralisierungsgeschäfte erst ab dem Geschäftsjahr 2013 
   denkbar. Insoweit hat die Gesellschaft mittlerweile Klage auf 
   Schadensersatz und Freistellung gegen die HVB erhoben. 
 
   Mangels Sorgfaltspflichtverletzung der Vorstandsmitglieder geht auch 
   der Vorwurf der Deutsche Balaton AG, die Aufsichtsratsmitglieder 
   hätten in diesem Zusammenhang ihre Überwachungspflichten verletzt, ins 
   Leere. 
 
   Ende der Stellungnahme 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen das dieser 
   Einladung als Anlage beigefügte Einberufungsverlangen der Deutsche 
   Balaton AG vom 24. November 2011 und die Anlagen zum 
   Einberufungsverlangen in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive 
   Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 
   Odelzhausen, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem 
   Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. 
 
   Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift des Einberufungsverlangens samt Anlagen zugesandt. Bitte 
   richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse: 
 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
           Shareholder Office 
           Rudolf-Diesel-Straße 12 
           85235 Odelzhausen 
           Telefax: + 49 (0)8134 933 401 
           E-Mail: shareholder.office@wet-group.com 
 
 
   Das Einberufungsverlangen und seine Anlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der 
   Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens bis zum 4. Januar 
   2012, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sein. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden 
   Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat 
   sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
   Hauptversammlung, dies ist Mittwoch, der 21. Dezember 2011, 00:00 Uhr 
   (MEZ) (Record Date), zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den 
   Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts 
   keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
   Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Das 
   Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
   und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis über den 
   Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse 
   zugehen: 
 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
           c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH 
           Tambourweg 3a 
           63071 Offenbach am Main 
           Deutschland 
           Telefax: + 49 (0)69 9854013 
           E-Mail: hv-wet@consigno.de 
 
 
   Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung 
   teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres 
   Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, etwa durch eine 
   Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer 
   Wahl, vertreten lassen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, 
   wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Für die 
   Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 
   Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein 
   Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der 
   W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft. Möglicherweise verlangen 
   jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der 
   Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die 
   in diesen Fällen möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten 
   wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung können an die E-Mail-Adresse 
 
   hv-wet@consigno.de 
 
   sowie an die folgende Anschrift oder Telefaxnummer 
 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
           c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH 
           Tambourweg 3a 
           63071 Offenbach am Main 
           Deutschland 
           Telefax: + 49 (0)69 9854013 
 
 
   übersandt werden. Auch kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden. 
 
   Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre 
   verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
   sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- 
   und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
   www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur 
   Verfügung. 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß 
   §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Hinblick auf die dreimonatige 
   Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien wird auf die 
   Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 122 Abs. 1 
   Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG und des § 70 AktG verwiesen. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 
   Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 11. Dezember 
   2011, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu richten. 
   Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse: 
 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
           z. Hd. des Vorstands 
           Rudolf-Diesel-Straße 12 
           85235 Odelzhausen 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)

DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems -4-

Bekanntzumachende Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung werden - 
   soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 
   Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung bekanntgemacht 
   und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG 
 
   Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen 
   Vorschläge der Verwaltung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu 
   stellen und/oder Wahlvorschläge zu machen. 
 
   Die Gesellschaft wird bekanntmachungspflichtige Anträge von Aktionären 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
   www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich 
   machen, wenn der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, 
   also bis spätestens zum 27. Dezember 2011, 24:00 Uhr (MEZ), ein 
   zulässiger Gegenantrag zu einem Vorschlag der Verwaltung zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachfolgend 
   hierfür mitgeteilte Adresse zugegangen ist: 
 
           W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
           Shareholder Office 
           Rudolf-Diesel-Straße 12 
           85235 Odelzhausen 
           Telefax: + 49 (0)8134 933 401 
           E-Mail: shareholder.office@wet-group.com 
 
 
   Diese Regelungen gelten sinngemäß für Wahlvorschläge von Aktionären. 
   Wahlvorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 
   der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist der 
   Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Rede- und Fragerecht 
   der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
   Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a 
   AktG zugänglich sind 
 
   Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich 
   geforderten Angaben und Erläuterungen gemäß § 124a AktG ist über die 
   Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
   www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung EUR 9.600.000,00 und ist eingeteilt in 3.200.000 
   teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien mit einem auf die einzelne 
   Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 
   3,00. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte 
   an der Gesellschaft entspricht somit der Gesamtzahl der Aktien und 
   beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   3.200.000. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen 
   auf die Gesamtzahl von 3.200.000 Aktien jedoch 143.683 Stück auf 
   eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b 
   AktG). 
 
   Odelzhausen, im Dezember 2011 
 
   W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   Anlage: Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG vom 24. November 
   2011 
 
   [Briefkopf der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft] 
 
   Deutsche Balaton AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg 
 
   Einschreiben mit Rückschein 
 
   W.E.T. Automotive Systems AG 
   z.Hd. des Vorstands 
   Rudolf-Diesel-Straße 12 
   85235 Odelzhausen 
   vorab per Telefax: 08134/933401 
   und per E-Mail: shareholder.office@wet-group.com 
 
   Heidelberg, 24. November 2011 
 
   Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG auf Einberufung einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
   wir sind Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG und halten aktuell 
   404.925 Aktien an der Gesellschaft. Zum Nachweis des erforderlichen 
   Quorums nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Quorums 
   überreichen wir beigefügt Bescheinigungen der Bethmann Bank AG vom 21. 
   November 2011 und der Bank Sarasin AG vom 23. November 2011 aus denen 
   sich ergibt, dass wir bei diesen Banken seit mehr als drei Monaten 
   Aktien im rechnerischen Nennbetrag von zusammen 515.292,00 Euro Ihrer 
   Gesellschaft halten, und damit einen Anteil, der mithin größer als der 
   zwanzigste Teil des Grundkapitals in Höhe von 9.600.000,00 Euro ist, 
   halten. 
 
   Wir verlangen hiermit gemäß § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG 
   mit Sitz in Odelzhausen mit folgender Tagesordnung: 
 
     1.    Geltendmachung von Ersatzansprüchen der 
           Gesellschaft gegen die Mitglieder des Vorstandes und des 
           Aufsichtsrates wegen Verletzung der Geschäftsführungs- und 
           Überwachungspflichten 
 
 
       (I)   Gegen die Vorstandsmitglieder der W.E.T. 
             Automotive Systems AG, die Herren Caspar Baumhauer, Thomas 
             Liedl und Frithjof Oldorff, und gegen die 
             Aufsichtsratsmitglieder der W.E.T. Automotive Systems AG, 
             die Herren Dr. Franz Scherer, Dr. Walter Hasselkus und Dr. 
             Peter Paul Moll, werden wegen der nachstehend unter lit. a), 
             lit. b) und lit. d) genannten Sachverhalte durch die 
             Gesellschaft Schadensersatzansprüche im Sinne des § 147 Abs. 
             1 AktG geltend gemacht. 
 
 
       (II)  Gegen die Vorstandsmitglieder der W.E.T. 
             Automotive Systems AG, die Herren Caspar Baumhauer und 
             Frithjof Oldorff sowie das ehemalige Vorstandsmitglied 
             Dieter Haap, und gegen die Aufsichtsratsmitglieder der 
             W.E.T. Automotive Systems AG, die Herren Dr. Franz Scherer, 
             Dr. Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll, werden wegen 
             des nachstehend unter lit. c) genannten Sachverhaltes durch 
             die Gesellschaft Schadensersatzansprüche im Sinne des § 147 
             Abs. 1 AktG geltend gemacht. 
 
 
 
     a)    Erwerb von Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG 
           durch die ICWET L.P. von der Running Mate GmbH 
 
 
   Die ICWET L.P. mit Sitz in London hat am 16.04.2010 insgesamt Stück 
   1.075.866 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG zu einem Kaufpreis 
   je Aktie von rd. 2,98 Euro, insgesamt 3.202.801 Euro, erworben. Aus 
   der Mitteilung ergibt sich auch, dass die ICWET L.P. zur Erreichung 
   des Wegfalls eines Pfandrechts, mit dem Stück 1.060.734 der erworbenen 
   Aktien belastet waren, sich neben der Zahlung des Kaufpreises an die 
   bisherigen Aktieninhaber auch zur Gewährung eines 
   Gesellschafterdarlehens in Höhe von rund 7 Mio. Euro verpflichtet 
   habe. 
 
   Die von der ICWET L.P. erworbenen Aktien waren dabei den Vorstands- 
   und Aufsichtsratsmitgliedern der W.E.T. Automotive Systems AG wie 
   folgt zuzurechnen: 
 
        Vorstandsbzw. Aufsichtsratsmitglied oder    Mittelbar über ICWET 
        betreffender Familienpool                       gehaltene Aktien 
 
        Familiengesellschaft Baumhauer GbR                       148.825 
 
        Thomas Liedl                                              74.463 
 
        Frithjof Oldorff                                          74.463 
 
        Dr. Franz Scherer                                        260.661 
 
        Dr. Peter Paul Moll                                       13.033 
 
        Dr. Walter Hasselkus                                      13.033 
 
        Gesamt:                                                  584.478 
 
 
 
   B-    Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive Systems 
   e-    Aktiengesellschaft zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite 
   w-    37 f. (Ziffer 11), abrufbar im Internet unter 
   e-    http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/20110413_Project-SWIFT_de_Gemeinsame-Stellungnahme.pdf) 
   i-    als Anlage AS 1; Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im Internet unter 
   s-    www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 1. 
   : 
 
 
   Den grundlegenden Sachverhalt des Aktienerwerbs hat die W.E.T. 
   Automotive Systems AG außerdem schon am 06.04.2010 in einer 
   Ad-hoc-Meldung mitgeteilt, in der sie unter anderem ausführt: 
 
           'Die Indigo Capital IV L.P. und die ICWET L.P. 
           erwerben die von der insolventen Mehrheitsaktionärin Running 
           Mate GmbH an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft 
           gehaltenen Aktien. Die zu erwerbenden Aktien entsprechen 
           insgesamt einem Anteil am Grundkapital in Höhe von 62,1 %, von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)

denen rund 28,95 % auf die Indigo Capital IV L.P. und rund 
           33,15 % auf die ICWET L.P. entfallen. 
 
 
           An der ICWET L.P. sind u. a. auch die Mitglieder 
           des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive 
           Systems AG beteiligt. Die ICWET L.P. wird der W.E.T. 
           Automotive Systems Aktiengesellschaft ein nachrangiges 
           Gesellschafterdarlehen ('Nachrangdarlehen') in Höhe von 
           mindestens EUR 7,14 Millionen mit einer Laufzeit bis April 
           2014 gewähren. ...' 
 
 
   Weiter heißt es in der Ad-hoc-Meldung, dass die BaFin eine Befreiung 
   von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots erteilt habe. 
   Hierauf wird noch gesondert zurückzukommen sein. 
 
   Zur Präzisierung dieser Meldung sei auf Folgendes verwiesen. 
 
   Nicht angegeben ist in den Mitteilungen der Gesellschaft der Zinssatz, 
   zu dem die ICWET L.P. der W.E.T. Automotive Systems AG ein 
   Gesellschafterdarlehen gewährt; dies waren immerhin stattliche 15 % 
   sowie eine einmalige 'Arrangement-Fee' in Höhe von 2 % des 
   Darlehensnennbetrages von 7,14 Mio. Euro. Der für ein 
   Gesellschafterdarlehen unverhältnismäßig hohe Zins konnte hierbei zur 
   Finanzierung der Kommanditeinlage in die ICWET L.P. von Vorstand und 
   Aufsichtsrat genutzt werden. Nicht genannt in den Meldungen ist 
   außerdem, dass die ICWET L.P. die Aktien vom Insolvenz-Verwalter der 
   Running Mate GmbH zu 2,98 Euro je Aktie erworben hat, wobei um den 
   Zeitpunkt des Erwerbs für die W.E.T.-Aktie an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse Kurse im Bereich zwischen 15 und 20 Euro aufgerufen 
   wurden. 
 
 
 
   B-    Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG der 
   e-    W.E.T. Automotive Systems AG vom 23.04.2010 (abrufbar im Internet 
   w-    unter: 
   e-    http://www.dgap.de/news/directors_dealings/kauf_59_625140.htm) als 
   i-    Anlage AS 2; Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im 
   s-    Internet unter 
   :     www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
         AS 2. 
 
 
   Ebenfalls nicht angegeben ist, dass die Vorstände der Beklagten, die 
   Herren Baumhauer und Liedl, zugleich Geschäftsführer der Running Mate 
   GmbH waren, was die Übertragung der Aktien nicht unwesentlich 
   gefördert haben dürfte. 
 
 
 
   Be-    Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Az. 1506 
   we-    IN 2658/09 vom 01.04.2010 - Anlage 3; Hinweis der Gesellschaft: 
   is-    abrufbar im Internet unter 
   :      www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
          AS 3. 
 
 
   Am 26.04.2011, also nur ein Jahr nach dem Erwerb zu 2,98 Euro je 
   Aktie, hat die ICWET L.P. die Stück 1.078.886 Aktien der W.E.T. 
   Automotive Systems AG im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen 
   Übernahmeangebots (Amerigon-Angebot) der Amerigon Europe GmbH, die 
   ihren Sitz ebenso wie die W.E.T. Automotive Systems AG in Odelzhausen 
   hat, für eine Gegenleistung von 40,00 Euro in Geld, mithin zu einem 
   Gesamtverkaufspreis von 43.034.640 Euro wieder verkauft. 
 
 
 
   B-    Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der 
   e-    W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum freiwilligen 
   w-    öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite 37 
   e-    f. (Ziffer 11), bereits vorgelegt als Anlage AS 1 
   i- 
   s- 
   : 
 
 
   Basis des Amerigon-Angebots war ein sogenanntes Business Combination 
   Agreement (BCA), das die W.E.T. Automotive Systems AG mit der Amerigon 
   lnc., mit Sitz in Northville, Michigan, USA (Amerigon Inc.), und der 
   Amerigon Europe GmbH im Hinblick auf eine geplante Übernahme der 
   W.E.T. AG durch Amerigon lnc. am 28. Februar 2011 geschlossen haben. 
   Gleichzeitig mit dem BCA haben die Mehrheitsaktionäre der W.E.T. 
   Automotive Systems AG und die Amerigon Europe GmbH eine Vereinbarung 
   über den Erwerb mehrerer Aktienpakete an der W.E.T. Automotive Systems 
   AG durch die Amerigon Europe GmbH geschlossen. 
 
 
 
   Be-    Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG der W.E.T. Automotive Systems AG 
   we-    vom 28. Februar 2011 als Anlage AS 4; Hinweis der Gesellschaft: 
   is-    abrufbar im Internet unter 
   :      www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage 
          AS 4. 
 
 
   Durch den Verkauf hat die ICWET somit aus der Differenz zwischen der 
   aus dem Verkauf der Aktien erhaltenen Gegenleistung von 40,00 Euro je 
   Aktie und dem Erwerbspreis von 2,98 Euro je Aktie einen Gewinn in Höhe 
   von 39.832.639 Euro bzw. mehr als 1,200 % (!!!!) innerhalb nur eines 
   Jahres erzielen können. 
 
   Auf Ebene der Einzelorgane konnte somit das Vorstandsmitglied 
   Baumhauer, bei einem (indirekten) Kapitaleinsatz von ca. 440.000 Euro 
   (148.825 Aktien * 2,98 Euro), nach Einlieferung der Aktien hierfür ca. 
   5,9 Mio. Euro (148.825 Aktien * 40,00 Euro) erzielen. Der 
   Aufsichtsrats-Vorsitzende Scherer erzielte aus seinem (indirekten) 
   Kapitaleinsatz von rund 770.000 Euro (260.661 * 2,98 Euro) hierfür 
   rund 10,4 Mio. Euro aus dem Verkauf an die Amerigon Europe GmbH im 
   Rahmen des Amerigon-Angebots. Insgesamt wurde für die den Mitgliedern 
   der Verwaltung zuzurechnenden Aktien ein Differenzbetrag in Höhe von 
   21,6 Mio. Euro erzielt. 
 
   Der außerordentlich günstige Preis der W.E.T.-Aktien von nur 2,98 Euro 
   stellte eine hervorragende Geschäftschance für die W.E.T. Automotive 
   Systems AG dar, diese eigenen Aktien unter dem Nennwert der Aktien, 
   der bei 3,00 Euro je Aktie liegt, zu erwerben. Diese Chance haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat nicht genutzt; vielmehr haben die Vorstands- 
   und Aufsichtsratsmitglieder die W.E.T.-Aktien unter dem Nennwert 
   selbst erworben. Die Verwaltung hat hier bewusst eine Geschäftschance 
   für die Gesellschaft nicht wahrgenommen, um sich stattdessen einen 
   eigenen persönlichen Vermögensvorteil zu sichern. Hierin liegt eine 
   Verletzung der Sorgfaltspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat (§§ 
   93, 116 AktG), möglicherweise auch der Straftatbestand des § 266 StGB. 
 
   Eine zuletzt von der Hauptversammlung am 29. Mai 2008 erteilte 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Ziffer 8 AktG 
   war am 28. November 2009 ausgelaufen. Die Verwaltung hat jedoch die 
   Verpflichtung, Sorge dafür zu tragen, dass stets eine Legitimation 
   nach § 71 Abs. 1 Ziffer 8 AktG gegeben ist. Weder in der 
   Hauptversammlung am 20. Juni 2009 noch in der Hauptversammlung am 20. 
   Mai 2010 wurde eine derartige Legitimation von der Verwaltung 
   vorgeschlagen noch wurde zwischenzeitlich eine außerordentliche 
   Hauptversammlung einberufen, um sich eine derartige Legitimation geben 
   zu lassen. Des Weiteren wurde die Tagesordnung für die 
   Hauptversammlung am 20. Mai 2010 bereits am 9. April 2010 im 
   elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Es drängt sich der 
   Verdacht auf, dass die Verwaltung bewusst hiervon abgesehen hat, um 
   persönlich die sich bietende Geschäftschance wahrzunehmen und zugleich 
   Manövriermasse für einen potentiellen Erwerber zu haben. Die 
   Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat haben sich stattdessen lieber 
   selbst die Taschen vollgestopft, indem sie Stück 584.478 Aktien selbst 
   (mittelbar) erworben haben und so bereits im Zeitpunkt des Erwerbs 
   sich die Differenz aus dem Kaufpreis von 2,98 Euro, dem aktuellen 
   Börsenkurs (rd. 15 Euro am 16. April 2010) und dem tatsächlichen Wert 
   der Aktien sichern konnten. Hinzu kommt weiter, dass der tatsächliche 
   Wert der Aktien zu diesem Zeitpunkt nur den Verwaltungsmitgliedern, 
   nicht aber den außenstehenden Aktionären bekannt war. 
 
   Aus der eigennützigen Wahrnehmung der Geschäftschance durch die 
   Verwaltungsmitglieder zu Lasten des Vermögens der W.E.T. Automotive 
   Systems AG ist der W.E.T. Automotive Systems AG ein Schaden 
   entstanden, der sich auf 11.846.400,00 Euro beziffern lässt. Diese 
   Schadenssumme ergibt sich als Differenz des Angebotspreises aus dem 
   Amerigon-Angebot von 40,00 Euro je Aktie und dem Erwerbspreis von 2,98 
   Euro je Aktie und wäre erzielt worden, hätte die Gesellschaft in dem 
   nach § 71 Abs. 2 AktG zulässigen Umfang von 10 % des Grundkapitals, 
   dies entspricht 320.000 eigenen Aktien der W.E.T. Automotive Systems 
   AG, die eigenen Aktien selbst von der Running Mate erworben (320.000 * 
   (40,00 Euro - 2,98 Euro)). Dem Erwerb eigener Aktien in diesem Umgang 
   steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft bereits Stück 159.988 
   eigene Aktien (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rd. 4,99 
   %) im Bestand gehalten hat. Denn diese Stück 159.988 eigenen Aktien 
   hätten kurzfristig eingezogen oder (außerbörslich oder über die Börse) 
   veräußert werden können. Die Hauptversammlung hätte sodann am 20. Mai 
   2010, also nur einen Monat nach dem Aktienerwerb durch die 
   Verwaltungsmitglieder, eine neue Erwerbsermächtigung beschließen 
   können und so in zeitlich engem Zusammenhang die Stück 320.000 eigenen 
   Aktien von der Running Mate GmbH erwerben können. 
 
   Mit Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
   (BaFin) vom 31. März 2010 wurde unter anderem die ICWET L.P. von der 
   Verpflichtung befreit, die Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive 
   Systems AG zu veröffentlichen und ein Pflichtangebot für Aktien der 
   W.E.T. Automotive Systems AG abzugeben. 
 
 
 
   B-    Veröffentlichung der Befreiungsentscheidung vom 31. März 2010, 
   e-    abrufbar unter 
   w-    http://www.bafin.de/cln_110/nn_722764/SharedDocs/Downloads/DE/Ver 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)

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