Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 16.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
STRONG BUY: Jetzt der Turnaround und Rallye bis 10 USD?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
315 Leser
Artikel bewerten:
(2)

DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2012 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ItN Nanovation AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 30.07.2012 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
20.06.2012 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ItN Nanovation AG 
 
   Saarbrücken 
 
   ISIN: DE000A0JL461 
   WKN: A0JL46 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der ItN Nanovation AG ein, die am Montag, dem 30. 
   Juli 2012, um 10.00 Uhr (Einlass ab 09.00 Uhr) MESZ, in der CCS 
   Saarlandhalle, Saal 7, An der Saarlandhalle 1, 66113 Saarbrücken 
   stattfindet. 
 
   I. Tagesordnung 
 
   Mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der ItN Nanovation AG zum 31. Dezember 2011 
           (mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben des § 289 Abs. 4 
           HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss am 25. April 2012 gebilligt. Damit ist der 
           Jahresabschluss festgestellt. Entsprechend den §§ 172, 173 
           AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 daher keine Beschlussfassung 
           vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung 
           Saarbrücken, zum Abschlussprüfer für das laufende 
           Geschäftsjahr 2012 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 95 Satz 1 und 
           2 AktG i.V.m. Ziffer 11.1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Er 
           setzt sich nach § 96 Abs. 1, a. E. AktG ausschließlich 
           zusammen aus von den Aktionären bestellten Mitgliedern. Die 
           Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder 
           nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Das Aufsichtsratsmitglied Alexander Kondrashov hat durch 
           Rücktrittserklärung vom 15. Juni 2012 aus persönlichen Gründen 
           sein Amt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
           niedergelegt und wird zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat 
           ausscheiden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Denis Cherkasov, geboren 
           am 01. März 1976, wohnhaft in Moskau, Russische Föderation, 
           Senior Investment Manager der offenen Aktiengesellschaft 
           Rusnano, mit Wirkung ab der Beendigung dieser Hauptversammlung 
           für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitglieds Alexander Kondrashov in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Durch diese Amtszeit soll der Gleichlauf der Amtszeiten der 
           Aufsichtsratsmitglieder erhalten bleiben (Ziffer 11.4 i.V.m. 
           Ziffer 11.1 der Satzung). 
 
 
           Herr Denis Cherkasov ist nicht bereits Aufsichtsratsmitglied 
           in zehn bzw. drei Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen 
           Aufsichtsrat zu bilden haben (vgl. § 100 Abs. 2, S. 1 AktG; 
           Ziffer 5.4.5. Deutscher Corporate Governance Kodex i.V.m. § 
           161 AktG). Herr Denis Cherkasov ist Mitglied des Board of 
           Directors der Advenira Inc., Sunnivale (California, USA). 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
           genehmigten Kapitals und Änderung von Ziffer 5 der Satzung der 
           Gesellschaft 
 
 
           Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. 
           Juni 2009 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           4. Juni 2014 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe 
           neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.000.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital I/2009). Hiervon wurde in voller Höhe 
           Gebrauch gemacht. 
 
 
           Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 2. 
           Juni 2010 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           1. Juni 2015 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe 
           neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.893.270,- zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital I/2010). 
 
 
           Das genehmigte Kapital ist ein wesentliches Instrument der 
           Unternehmensfinanzierung. Es ermöglicht der Gesellschaft, ihre 
           Eigenkapitalausstattung den geschäftlichen Erfordernissen 
           jederzeit auch kurzfristig anzupassen. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital I/2010 wurde aufgrund mehrerer 
           Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats in den Jahren 
           2010 und 2011 teilweise ausgenutzt. Nach Durchführung dieser 
           Kapitalerhöhungen, zuletzt der bezugsrechtswahrenden 
           Kapitalerhöhung um EUR 2.170.865,- hat der Aufsichtsrat 
           jeweils die Fassung der Satzung gemäß Ziffer 26 der Satzung 
           angepasst. Danach verbleibt derzeit ein Genehmigtes Kapital 
           I/2010 in Höhe von EUR 1.289.125,-. Diese bereits erteilte 
           Ermächtigung für das Genehmigte Kapital I/2010 soll um 
           420.679,- auf einen Betrag in Höhe von EUR 868.446,- 
           herabgesetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
             Ziffer 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt geändert: 
 
 
         '5.1  [bleibt leer] 
 
 
         5.2   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats, bis zum 15. Juni 2015 das Grundkapital 
               der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
               Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt 
               bis zu EUR 868.446,- zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
               I/2010). Die neuen Aktien können auch von einem oder 
               mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
               werden, sie den Aktionären anzubieten (sogenanntes 
               mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
               Aktionäre auf neue Stückaktien mit einem rechnerischen 
               Anteil am Grundkapital von insgesamt zehn vom Hundert 
               auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis von 
               Stückaktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
               unterschreitet. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
               Bezugsrechts zu entscheiden, wenn die neuen Aktien gegen 
               Sacheinlagen ausgegeben werden sollen. Soweit der Vorstand 
               von der Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss gemäß Satz 
               2 oder 3 keinen Gebrauch macht, ist er mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats berechtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszuschließen. Die neuen Aktien sind für das gesamte 
               Geschäftsjahr gewinnberechtigt, in Dem sie ausgegeben 
               werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
 
 
             Im Übrigen bleibt die Überschrift der Ziffer 5 unverändert. 
 
 
             Da durch diesen Beschluss das bereits Genehmigte Kapital 
             I/2010 in Höhe des verbleibenden Betrages von EUR 
             1.289.125,- lediglich auf EUR 868.446,- reduziert wird, wird 
             durch diesen Beschluss kein Bezugsrecht der Aktionäre 
             ausgeschlossen. Ein Bericht des Vorstandes gem. § 203 Abs. 2 
             i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 ist deswegen entbehrlich. Rein 
             vorsorglich erstattet der Vorstand dennoch den folgenden 
             Bericht: 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
           Die unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene 
           Beschlussfassung soll das bereits Genehmigte Kapital I/2010 in 
           Höhe von EUR 1.289.125,- auf EUR 868.446,- reduzieren. Bei der 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals steht den Aktionären 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Beschlussvorschlag sieht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 20, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der -2-

jedoch vor, dass der Vorstand ermächtigt wird, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht 
           auszuschließen. 
 
 
           Dies gilt zunächst für den Fall einer 
           Barkapitalerhöhung, jedoch begrenzt auf Stückaktien mit einem 
           rechnerischen Anteil von insgesamt bis zu zehn vom Hundert des 
           Grundkapitals und mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis von Stückaktien gleicher 
           Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
           Ermächtigung soll von der Möglichkeit des erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 
           Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz Gebrauch gemacht werden. Hierdurch 
           wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, flexibel und 
           zeitnah auf sich bietende günstige Gelegenheiten zur Aufnahme 
           von Eigenkapital am Kapitalmarkt zu reagieren, ohne auf eine 
           zeitintensive Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts 
           der Aktionäre mit dem bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag 
           zurückgreifen zu müssen. Mit der Begrenzung auf insgesamt bis 
           zu 10 % des Grundkapitals wird dem Bedürfnis der Aktionäre 
           nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz hinreichend 
           Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs 
           platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung 
           seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen 
           Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 
           Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen 
           ausgegeben werden sollen. Damit wird der Vorstand in die Lage 
           versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern 
           einzusetzen. In Verhandlungen kann sich die Notwendigkeit 
           ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zu 
           leisten. Durch die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als 
           Gegenleistung anbieten zu können, wird ein Vorteil im 
           Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte geschaffen. 
           Zudem wird hierdurch der erforderliche Spielraum geschaffen, 
           um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
           Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu nutzen. Unabhängig 
           davon kann es aber auch vor dem Hintergrund einer optimalen 
           Finanzierungsstruktur im konkreten Einzelfall im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, einen Unternehmens- 
           oder Beteiligungserwerb durch Aktien und nicht durch 
           Barzahlung zu finanzieren. Der Gesellschaft erwächst daraus 
           kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung 
           voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem 
           angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
           Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
           sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener 
           Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. Zum 
           gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keine konkreten 
           Akquisitionsvorhaben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sollen schließlich 
           ermächtigt werden, bei einer Kapitalerhöhung unter 
           grundsätzlicher Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Dies kann 
           erforderlich werden, wenn anders ein praktikables 
           Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft wird 
           sich ggf. bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre 
           bestmöglich zu verwerten. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
           aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
           prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des 
           Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse 
           der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Er wird über jede 
           Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten 
           Hauptversammlung berichten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über Änderung des Firmennamens 
           und Änderung von Ziffer 1.1 der Satzung der Gesellschaft 
 
 
           Um der Ausrichtung der Gesellschaft auf den zukunftsträchtigen 
           Bereich Wasserfiltration Rechnung zu tragen, schlagen 
           Aufsichtsrat und Vorstand vor, den Firmennamen 'ItN Nanovation 
           AG' in 'ItN Water Filtration AG' und die Satzung, wie folgt, 
           zu ändern: 
 
 
             Änderung Ziffer 1.1 der Satzung 
 
 
             Ziffer 1.1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und 
             wie folgt neu gefasst: 
 
 
             Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 
 
             'ItN Water Filtration AG' 
 
 
 
           Im Übrigen bleiben die Überschrift der Ziffer 1, sowie die 
           bereits bestehende Ziffer 1.2 unverändert. 
 
 
     8.    Beschluss über die Zustimmung zum Abschuss des 
           Vergleiches nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG 
 
 
           Durch Urteil des Amtsgerichtes Saarlouis vom 11. März 2010 ist 
           ein ehemaliger Mitarbeiter der ItN Nanovation AG (im Folgenden 
           als 'ItN' bezeichnet) eines Betruges zum Nachteil der ItN 
           schuldig befunden worden. Zwischen Mai 2004 und Juni 2007 
           veranlasste dieser Mitarbeiter in jeweils kleinen Tranchen, 
           dass EUR 155.056,48 an eine Drittfirma, deren Gesellschafter 
           er war, ausgezahlt wurden, ohne dass die abgerechnete Leistung 
           tatsächlich erbracht worden war. Ihm wurden zudem EUR 
           209.565,66 Arbeitsentgelt - ebenfalls in kleinen Tranchen über 
           das ihm zustehende Arbeitsentgelt hinaus - ausgezahlt. Gegen 
           diesen Mitarbeiter wird laufend vollstreckt, zuletzt in die 
           selbst genutzte Immobilie. Zahlungen, Pfändungen und 
           Verrechnungen auf den Schaden sind bei ItN bislang in Höhe von 
           insgesamt EUR 62.291,97 eingegangen. 
 
 
           Im Tatzeitraum, nämlich seit Mai 2006 war Herr Romeo Volz 
           Finanzvorstand der ItN, zuvor Geschäftsführer mit der 
           Hauptaufgabe kaufmännische Leitung der ItN Nanovation GmbH, 
           der Rechtsvorgängerin der ItN. 
 
 
           Im August 2010 erhob die ItN, vertreten durch den Aufsichtsrat 
           und deren Vorsitzenden, Feststellungsklage gegen den 
           ehemaligen Finanzvorstand Romeo Volz mit dem Vorwurf, dass 
           dieser seine Pflichten als Vorstand verletzt und dadurch die 
           abgeurteilten Straftaten ermöglicht habe. Die wichtigste 
           Pflichtverletzung sieht ItN darin, dass Herr Romeo Volz den 
           ehemaligen Mitarbeiter nicht in gebotener Art und Weise 
           überwachte, obwohl dieser im Bereich Personal tätig war, 
           welcher zum Resort des Finanzvorstandes gehörte, wobei der 
           Mitarbeiter über die Funktion des Personalsachbearbeiters 
           hinaus Assistenztätigkeiten für Herrn Romeo Volz erbrachte. 
           Pflichtwidrig war zudem, dass Herr Romeo Volz dem Mitarbeiter 
           seinen persönlichen USB-Stick für Banküberweisungen mit 
           entsprechendem Kennwort überließ und so die Möglichkeit 
           eröffnete, dass der Mitarbeiter Online-Überweisungen tätigt. 
 
 
           Die Klageerhebung war zur Unterbrechung laufender 
           Verjährungsfristen notwendig, nachdem Herr Romeo Volz 
           außergerichtlich angeschrieben nicht auf die Einrede der 
           Verjährung verzichtet hatte. 
 
 
           Parallel dazu wurden außergerichtlich Ansprüche der ItN aus 
           der bei der HDI-Gerling Industrie Versicherungs AG bestehenden 
           D&O Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die für Herrn 
           Romeo Volz abgeschlossen waren, geltend gemacht. Diese bestand 
           nicht für den gesamten Tatzeitraum, sondern erst ab August 
           2005 und zu Zeiten der ItN Nanovation GmbH auch nur mit einer 
           Deckungssumme von EUR 250.000,00. Die Versicherung wurde erst 
           für die ItN 2006 aufgestockt. Die Versicherung deckt den 
           eingetretenen Schaden allein aus diesem Gesichtspunkt heraus 
           nur teilweise. 
 
 
           Im Oktober 2011 ist dann Herr Romeo Volz plötzlich und 
           unerwartet verstorben. Alleinerbin ist seine Ehefrau. Er war 
           zum Zeitpunkt seines Versterbens Vorstand der in Insolvenz 
           gefallenen 3C Membrane AG. 
 
 
           Das laufende Verfahren kann nur gegen die Erben des 
           Verstorbenen fortgesetzt werden. Dabei ist fraglich, ob nach 
           dem Versterben von Herrn Romeo Volz die Vorwürfe gegen ihn 
           noch beweisbar sind. Fraglich ist auch, ob im Fall eines 
           gerichtlichen Urteils aus diesem erfolgreich vollstreckt 
           werden kann. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, unter Einbeziehung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 20, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

des Versicherers einen Vergleich zu schließen, nach welchem 
           der Versicherer an die ItN EUR 80.000,00 zahlt, womit auch die 
           Ansprüche gegen die Erben Volz ausgeglichen wären. Vorstand 
           und Aufsicht schlagen vor, diesem Vergleich mit dem 
           nachfolgend wiedergegebenen Inhalt zuzustimmen und den 
           Vorstand zum Abschluss dieses Vergleichs zu ermächtigen: 
 
 
       1.    HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zahlt zur 
             Abgeltung aller haftungsrechtlichen Ansprüche der im 
             Zusammenhang mit den in dem Verfahren vor dem Landgericht 
             Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 8 KfH O 97/10 erhobenen 
             Vorwürfe gegen Herrn Romeo Volz ohne Präjudiz und ohne 
             Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von EUR 
             80.000,00. Die Zahlung wird fällig binnen 14 Tagen nachdem 
             die Hauptversammlung der ItN Nanovation AG diesem Vergleich 
             zugestimmt hat und HDI-Gerling Industrie Versicherung AG 
             hierüber schriftlich informiert wurde. Die Zahlung folgt per 
             Überweisung auf ein Konto der ItN Nanovation AG. 
 
 
       2.    Mit Abschluss dieses Vergleiches sind sämtliche 
             Ansprüche der ItN Nanovation AG gegen Frau Martina Volz als 
             Erbin des Herrn Romeo Volz gleich ob gegenwärtig, vergangen 
             oder zukünftig und gleich ob bekannt oder unbekannt, 
             erledigt, die im Zusammenhang stehen mit den in dem 
             Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem 
             Aktenzeichen 8 KfH O 97/10 erhobenen Vorwürfen. 
 
 
       3.    Mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß 
             Ziffer 1 sind alle Ansprüche gegen HDI-Gerling Industrie 
             Versicherung AG aus dem D&O-Versicherungsvertrag Nr. 
             48-156446-01022-176-7003557 im Zusammenhang mit den in dem 
             Verfahren 8 KfH O 97/10 beim Landgericht Saarbrücken der ItN 
             Nanovation AG gegen Herrn Romeo Volz erhobenen Vorwürfe 
             erledigt. 
 
 
       4.    Die Klägerin verpflichtet sich, nach Erfüllung 
             dieses Vergleichs die Klage in dem Verfahren 8 KfH O 97/10 
             beim Landgericht Saarbrücken zurückzunehmen. Die Beklagte 
             wird keinen Kostenantrag stellen. Der gesamte Rechtsstreit 
             ist mit Abschluss dieses Vergleichs erledigt. Die Kosten des 
             Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, HDI erstattet 
             auf Abrechnung 1/2 der verbleibenden Gerichtskosten. 
 
 
       5.    Dieser Vergleich steht unter der aufschiebenden 
             Bedingung, dass die Hauptversammlung der ItN Nanovation AG 
             ihm zustimmt. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Bedingten Kapitals 2012 und die Ermächtigung des 
           Aufsichtsrates zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2012 zur 
           Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der 
           ItN Nanovation AG (zukünftig 'ItN Water Filtration AG') an 
           Mitglieder des Vorstands der ItN Nanovation AG sowie über die 
           Änderung der Satzung in Ziffer 6 (Bedingtes Kapital) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2012 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 400.000 auf den Inhaber 
             lautende nennwertlose Stückaktien zum Zweck der Gewährung 
             von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands der 
             Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur in soweit durchgeführt, 
             als die Inhaber der von der Gesellschaft aufgrund der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2012 
             ausgegebenen Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht von auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch 
             machen und die Bezugsrechte nicht aus genehmigtem Kapital, 
             soweit es jeweils zur Verfügung steht, oder mit eigenen 
             Aktien der Gesellschaft, die aufgrund einer zukünftigen 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erworben werden, oder 
             durch Barabfindung bedient werden. 
 
 
             Die aus der Ausübung dieser Bezugsrechte hervorgehenden 
             neuen Aktien der Gesellschaft nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
             Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
             die Gewinnverwendung vorliegt, am Gewinn teil. Die Ausgabe 
             der Aktien erfolgt zu dem in diesem Beschluss festgelegten 
             Ausgabebetrag und zu den in diesem Beschluss festgelegten 
             weiteren Eckpunkten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
             der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von Ziffer 4 
             und Ziffer 6 der Satzung entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital zu ändern. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
             Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2013 
             - einmalig oder mehrmalig - nach näherer Maßgabe der 
             nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des Aktienoptionsplans 
             2012 ('AOP 2012') Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf 
             Aktien der Gesellschaft mit einer Laufzeit von bis zu acht 
             Jahren an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft mit der 
             Maßgabe auszugeben, dass jede Aktienoption das Recht zum 
             Bezug von einer Stückaktie der Gesellschaft gewährt. 
 
 
             Diese Optionsrechte beziehen sich auf bis zu maximal 400.000 
             Aktien der Gesellschaft. 
 
 
             Soweit gewährte Optionsrechte von Teilnehmern des AOP 2012 
             vor der Ausübung verfallen, kann der Aufsichtsrat erneut 
             Optionsrechte im Umfang der verfallenen Optionsrechte 
             gewähren. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat berechtigt, 
             gewährte Optionsrechte mit Zustimmung des Teilnehmers 
             einzuziehen und entsprechend der Anzahl der eingezogenen 
             Optionsrechte neue Optionsrechte zu gewähren. 
 
 
             Nach billigem Ermessen der Gesellschaft können ausgeübte 
             Optionsrechte entweder mit Aktien aus dem zur 
             Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapital 
             2012, oder aus genehmigtem Kapital, soweit es jeweils zur 
             Verfügung steht, oder mit eigenen Aktien der Gesellschaft, 
             die aufgrund einer zukünftigen Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien erworben werden, oder durch Barabfindung 
             bedient werden. 
 
 
             Die konkrete Ausgestaltung und Durchführung des AOP 2012 
             entsprechend den nachfolgenden Vorgaben obliegt allein dem 
             Aufsichtsrat. 
 
 
             Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2012 
             gilt: 
 
 
         (1)   Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
               Bezugsberechtigt im Rahmen des AOP 2012 sind 
               ausschließlich Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft. 
               Die Festlegung der Berechtigten und der Anzahl der jeweils 
               auszugebenden Aktienoptionen sowie die Ausgabe obliegen 
               ausschließlich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. Der 
               Aufsichtsrat kann hinsichtlich der Aktienoptionen der 
               Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft für den Fall 
               außerordentlicher, nicht vorhergesehener Entwicklungen 
               eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) festlegen. Es dürfen an 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft insgesamt bis zu 
               100 % (d.h. bis zu 400.000 Aktienoptionen) ausgegeben 
               werden. 
 
 
         (2)   Ausübungspreis 
 
 
               Die Gewährung der Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten 
               erfolgt zu einem Bezugspreis pro Stückaktie, der dem 
               volumengewichteten Durchschnitt des Börsenkurses einer 
               Stückaktie der Gesellschaft (ermittelt von Bloomberg und 
               angezeigt unter dem Tickersymbol 'I7N_GR', LP durch die 
               historische Preisübersicht HP) in den zwanzig auf diese 
               ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft folgenden 
               Kalendertagen entspricht (Ausübungspreis), mindestens aber 
               zum Nominalwert der Aktie; § 9 Abs. 1 AktG und Anpassungen 
               zum Zwecke des Verwässerungsschutzes bleiben unberührt. 
 
 
         (3)   Erwerbszeitraum, Laufzeit 
 
 
               Nach Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses zum 
               Bedingten Kapital 2012 können die Aktienoptionen bis 31. 
               Dezember 2013 jederzeit gewährt werden. Die Laufzeit der 
               Aktienoptionen beträgt acht Jahre ab Gewährung. 
 
 
         (4)   Wartezeiten und Ausübung 
 
 
               Die Wartezeit bis zur erstmaligen Ausübung der 
               Aktienoptionen beträgt vier Jahre nach jeweiliger 
               Gewährung. Nach Ablauf der Wartezeit und Erfüllung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 20, 2012 09:11 ET (13:11 GMT)

KI-Champions: 3 Top-Werte, die Ihr Portfolio revolutionieren
Fordern Sie jetzt den brandneuen kostenfreien Sonderreport an und erfahren Sie, wie Sie von den enormen Wachstumschancen im Bereich Künstliche Intelligenz profitieren können - 100 % kostenlos.
Hier klicken
© 2012 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.