DGAP-HV: Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2012 in München, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 03.07.2012 / 15:20 =-------------------------------------------------------------------- Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft München ISIN DE000A1KRMR8/WKN A1KRMR ISIN DE000A1KRMU2/WKN A1KRMU Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2012 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Montag, den 13. August 2012, um 10:00 Uhr MESZ im Konferenzzentrum München, Lazarettstraße 33, 80636 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft eingeladen. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 31. Dezember 2011 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011 Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft www.comarch.de unter der Verknüpfung > 'investor relations' > Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der festgestellte Jahresabschluss der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft weist zum 31. Dezember 2011 einen Bilanzverlust aus. Eine Beschlussfassung über die Gewinnverwendung erfolgt deshalb nicht. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2011 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2011 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 4. Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. § 95 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 AktG nur aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Frau Katarina Bania wird mit Wirkung zum Ablauf des 4. Juli 2012 aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Regulär würde die Amtszeit von Frau Bania mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, enden. Der Vorstand beabsichtigt, gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen beim zuständigen Gericht die Ergänzung des Aufsichtsrats zu beantragen. Die Amtszeit des gerichtlich zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds soll bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2012 befristet werden. Daher ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die ordentlichen Hauptversammlung 2012 erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen: Herr Zbigniew Rymarczyk, wohnhaft in Krakau, Polen, Vorstandsmitglied der Comarch S.A. (Krakau, Polen) und der iComarch24 S.A. (Krakau, Polen), wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, zum Aufsichtsrat gewählt. Herr Rymarczyk ist Mitglied des Aufsichtsrats der Comarch AG, Dresden (gesetzlich zu bildender Aufsichtsrat). Darüber hinaus gehört er keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Akanthus GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 und zum Prüfer für eine gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. Der Aufsichtsrat hat sich von der Akanthus GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Erklärung über den Umfang der geschäftlichen, finanziellen, persönlichen und sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der Gesellschaft und ihren Organmitgliedern andererseits, sowie den Umfang von im vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende Jahr vereinbarten anderen Leistungen als der Abschlussprüfung (insbesondere Beratungsleistungen) für die Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft und Unternehmen des Comarch-Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unabhängigkeit der Akanthus GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht hinreichend gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben. 6. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft auf die Comarch Aktiengesellschaft mit Sitz in Dresden als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß den §§ 327a ff. AktG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Comarch Aktiengesellschaft folgenden Beschluss zu fassen: Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft mit Sitz in München werden gemäß §§ 327a ff. AktG auf den Hauptaktionär Comarch Aktiengesellschaft mit Sitz in Dresden übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Comarch Aktiengesellschaft. Die Barabfindung beträgt EUR 2,95 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft. Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Die Comarch Aktiengesellschaft mit Sitz in Dresden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 23838, der Aktien in Höhe von 95,0002 % des Grundkapitals der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft gehören, hat ein solches Verlangen mit Schreiben vom 10. April 2012 gegenüber der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft gestellt. Dieses Verlangen hat die Comarch Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 27. Juni 2012 an den Vorstand der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft bezüglich der den Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung konkretisiert und die Barabfindung auf EUR 2,95 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00, festgelegt. Vor Einberufung der Hauptversammlung hat die Comarch Aktiengesellschaft dem Vorstand der Comarch Software und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 03, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)