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DGAP-HV: Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2012 in München, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 13.08.2012 in München, Deutschland 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
03.07.2012 / 15:20 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   ISIN DE000A1KRMR8/WKN A1KRMR 
   ISIN DE000A1KRMU2/WKN A1KRMU 
 
 
   Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2012 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Montag, den 13. August 2012, um 10:00 Uhr MESZ 
 
   im Konferenzzentrum München, Lazarettstraße 33, 80636 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft 
   eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 31. Dezember 2011 
           sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Comarch 
           Software und Beratung Aktiengesellschaft und den Konzern 
           einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
           www.comarch.de unter der Verknüpfung > 'investor relations' > 
           Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft zugänglich. 
           Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner 
           werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein 
           und näher erläutert werden. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat. Der festgestellte Jahresabschluss der Comarch 
           Software und Beratung Aktiengesellschaft weist zum 31. 
           Dezember 2011 einen Bilanzverlust aus. Eine Beschlussfassung 
           über die Gewinnverwendung erfolgt deshalb nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
             2011 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
             Geschäftsjahr 2011 wird für diesen Zeitraum Entlastung 
             erteilt. 
 
 
 
     4.    Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. § 95 Abs. 1 
           AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei 
           Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 
           AktG nur aus Vertretern der Aktionäre zusammen. 
 
 
           Frau Katarina Bania wird mit Wirkung zum Ablauf des 4. Juli 
           2012 aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Regulär würde die 
           Amtszeit von Frau Bania mit Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 beschließt, enden. 
 
 
           Der Vorstand beabsichtigt, gemäß den aktienrechtlichen 
           Bestimmungen beim zuständigen Gericht die Ergänzung des 
           Aufsichtsrats zu beantragen. Die Amtszeit des gerichtlich zu 
           bestellenden Aufsichtsratsmitglieds soll bis zur Beendigung 
           der ordentlichen Hauptversammlung 2012 befristet werden. Daher 
           ist die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die 
           ordentlichen Hauptversammlung 2012 erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             Herr Zbigniew Rymarczyk, wohnhaft in Krakau, 
             Polen, Vorstandsmitglied der Comarch S.A. (Krakau, Polen) 
             und der iComarch24 S.A. (Krakau, Polen), wird für die Zeit 
             bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
             beschließt, zum Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
 
           Herr Rymarczyk ist Mitglied des Aufsichtsrats der Comarch AG, 
           Dresden (gesetzlich zu bildender Aufsichtsrat). Darüber hinaus 
           gehört er keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             Die Akanthus GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum 
             Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2012 und zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
             vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
             Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012 bestellt. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat sich von der Akanthus GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Erklärung über den Umfang 
           der geschäftlichen, finanziellen, persönlichen und sonstigen 
           Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern 
           einerseits und der Gesellschaft und ihren Organmitgliedern 
           andererseits, sowie den Umfang von im vorausgegangenen 
           Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende Jahr 
           vereinbarten anderen Leistungen als der Abschlussprüfung 
           (insbesondere Beratungsleistungen) für die Comarch Software 
           und Beratung Aktiengesellschaft und Unternehmen des 
           Comarch-Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass 
           die Unabhängigkeit der Akanthus GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht hinreichend 
           gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der übrigen Aktionäre der Comarch Software und Beratung 
           Aktiengesellschaft auf die Comarch Aktiengesellschaft mit Sitz 
           in Dresden als Hauptaktionär gegen Gewährung einer 
           angemessenen Barabfindung gemäß den §§ 327a ff. AktG. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der 
           Comarch Aktiengesellschaft folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
             Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Comarch 
             Software und Beratung Aktiengesellschaft mit Sitz in München 
             werden gemäß §§ 327a ff. AktG auf den Hauptaktionär Comarch 
             Aktiengesellschaft mit Sitz in Dresden übertragen. Die 
             Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen 
             Barabfindung durch die Comarch Aktiengesellschaft. Die 
             Barabfindung beträgt EUR 2,95 je auf den Inhaber lautender 
             Stückaktie der Comarch Software und Beratung 
             Aktiengesellschaft. 
 
 
 
           Nach § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) kann die 
           Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines 
           Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 
           95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die 
           Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre 
           (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung 
           einer angemessenen Barabfindung beschließen. 
 
 
           Die Comarch Aktiengesellschaft mit Sitz in Dresden, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter 
           HRB 23838, der Aktien in Höhe von 95,0002 % des Grundkapitals 
           der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft gehören, 
           hat ein solches Verlangen mit Schreiben vom 10. April 2012 
           gegenüber der Comarch Software und Beratung Aktiengesellschaft 
           gestellt. 
 
 
           Dieses Verlangen hat die Comarch Aktiengesellschaft mit 
           Schreiben vom 27. Juni 2012 an den Vorstand der Comarch 
           Software und Beratung Aktiengesellschaft bezüglich der den 
           Minderheitsaktionären zu gewährenden Barabfindung 
           konkretisiert und die Barabfindung auf EUR 2,95 je auf den 
           Inhaber lautender Stückaktie der Comarch Software und Beratung 
           Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am 
           Grundkapital von EUR 1,00, festgelegt. 
 
 
           Vor Einberufung der Hauptversammlung hat die Comarch 
           Aktiengesellschaft dem Vorstand der Comarch Software und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 03, 2012 09:20 ET (13:20 GMT)

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