Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt: Schon bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden müssen Airlines ihren Passagieren einen Ausgleich zahlen. Eine solch große Verspätung sei mit der Annullierung eines Fluges gleichzusetzen. In beiden Fällen habe der Kunde Anspruch auf Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro, entschied das oberste europäische Gericht am Dienstag in Luxemburg(Rechtssachen C-581/10 und C-629/10).
Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur dann, wenn der Grund für die Verspätung außergewöhnliche Umstände seien, die die Airline nicht beeinflussen könne, erklärten die Richter. Dazu zählten extreme Wetterverhältnisse und in der Regel auch ein Streik.
Mit dem Urteil bestätigte der EuGH seine frühere Rechtsprechung
aus dem Jahr 2009. In der Praxis beklagen Verbraucherschützer immer
wieder, dass die Fluggesellschaften sich weigern, bei Verspätung
Entschädigungen zu zahlen. Auch im konkreten Fall hatten sich unter
anderem die Fluglinien British Airways und Easyjet
Bereits vor gut drei Wochen hatten die EU-Richter Verbrauchern den Rücken gestärkt. In zwei Urteilen schrieben sie fest, dass Airlines Entschädigung zahlen müssen, wenn sie Kunden aus betrieblichen Gründen nicht auf dem gebuchten Flug mitnehmen. Dies betrifft etwa Umbuchungen auf einen anderen Flug als Spätfolge eines Streiks. Der Anspruch gelte auch dann, wenn eine Fluggesellschaft Passagiere auf einen deutlich späteren Anschlussflug umbuche, obwohl die Kunden den Flugsteig rechtzeitig erreichten (Rechtssachen C-321/11 und C-22/11).
In dem Urteil vom Dienstag legten die Richter eine EU-Verordnung von 2004 aus. Sie staffelt die Entschädigungssummen je nach Entfernung. Der Mindestbetrag von 250 Euro fällt bei Flügen über eine Entfernung von 1500 Kilometern oder weniger an; maximal können es 600 Euro sein.
Laut Gerichtshof gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei mehr als drei Stunden Verspätung seien Fluggäste in der gleichen Situation wie Passagiere, deren Flug gestrichen worden sei, "da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust". Die Regeln seien mit internationalen Vereinbarungen wie dem Übereinkommen von Montreal zur Beförderung im Luftverkehr vereinbar. Da die Ausgleichspflicht nicht alle, sondern nur große Verspätungen betreffe, sei sie verhältnismäßig. Das Urteil gelte zeitlich unbegrenzt.
Die Richter fassten zwei Fälle zusammen. In dem einen hatten
mehrere Fluggäste die Lufthansa verklagt, weil ihr Flug 24 Stunden
Verspätung hatte. In der anderen Rechtssache hatten die Unternehmen
Tui Travel
ISIN DE0008232125 GB00B1Z7RQ77 GB0001641991
AXC0152 2012-10-23/13:32
