Anzeige
Mehr »
Samstag, 14.02.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Die Kommerzialisierung der räumlichen Intelligenz in Billionen-Märkten beginnt jetzt
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
marktEINBLICKE
213 Leser
Artikel bewerten:
(2)

Ganz nebenbei: Die wichtigsten Steuer-Tipps zum Jahresende!

"Ja is' denn heut' scho' Weihnachten?" – wie der Kaiser einmal so schön in einer Werbung sagte. Ja! Die Antwort. Und das heißt auch das leidige Thema Steuererklärung angehen.

Hier ein paar schöne und nützliche Tipps dazu – denn wir wollen ja alle unsere "Altverluste" aus den mäßigen Börsenjahren verrechnen – womit wir auch schon beim ersten Tipp wären:

In 2013 letztmalig Altverluste verrechnen

Lediglich bis Ende 2013 können Veräußerungsgewinne aus Aktien noch mit Altverlusten aus den Jahren vor 2009 verrechnet werden. Da den Kreditinstituten zumeist die nötigen Informationen fehlen, führen diese bei unterjährigen Aktiengewinnen regelmäßig Abgeltungsteuer ab. Diese Beträge können Steuerpflichtige jedoch zurückerhalten, wenn sie die Verlustverrechnung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung vornehmen.

2. Krankheitskosten möglichst in einem Jahr zahlen

Krankheitskosten, wie Ausgaben für Arzneimittel, medizinische Behandlungen oder Sehhilfen sind als außergewöhnliche Belastungen in dem Jahr zu berücksichtigen, indem sie tatsächlich geleistet werden. Es empfiehlt sich daher, diese Kosten in einem Jahr zu ballen, um den gesetzlichen Eigenanteil zu überschreiten. Sofern möglich, gilt es jahresüber-greifende Ratenzahlungen bspw. für Augenlaser-Behandlungen, zu vermeiden und den Gesamtbetrag innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Barzahlung oder Überweisung.

3. Einspruch und Verfahrensruhe bei Krankheitskosten als außergewöhnliche BelastungKrankheitskosten, wie Ausgaben für Medikamente sowie medizinische Behandlungen sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar – aber nur sofern der zumutbare Eigenanteil überschritten ist. Zwar wurde die Anrechnung der zumutbaren Belastung durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst als verfassungskonform erklärt. Mangels zugelassener Revision liegt jedoch bereits ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof vor. Steuerpflichtige sollten daher in entsprechenden Fällen Einspruch einlegen und Verfahrensruhe bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung beantragen.

4. Böse Bescherungen bei der Weihnachtsfeier vermeiden

Arbeitgeber sollten bei der Planung der betrieblichen Weihnachtsfeier auch an die finanziellen Folgen der Arbeitnehmer denken. Für die Mitarbeiter ist die Teilnahme an der Feier zwar grundsätzlich frei von Steuer und Sozialabgaben. Dies gilt jedoch nur für maximal zwei Betriebsfeste pro Jahr. Zudem darf jede Veranstaltung pro Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer und samt Begleitpersonen kosten. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich daher eine Anwesenheitsliste.

Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, entfällt allerdings die gesamte Begünstigung! In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Feier zu Gunsten der Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Betragen die Kosten pro Teilnehmer etwa 160 Euro, würde eine Steuer von 40 Euro entstehen. Anderenfalls wäre das Fest für die Arbeitnehmer getrübt, weil sie den Betrag nachversteuern müssten.

5. Verlusttöpfe bei Kapitalanlagen rechtzeitig schließen

Anleger, die Verluste eines Depots mit positiven Kapitaleinkünften anderer Depots verrechnen wollen, sollten sich noch vor Jahresende beeilen: Sie müssen schon bis zum 15. Dezember bei der kontoführenden Bank eine sog. Verlustfeststellung beantragen. Nur dann kann ein steuermindernder Ausgleich von Gewinnen und Verlusten in der Einkommensteuer-Veranlagung vorgenommen werden. Ohne diese Feststellung wird das verlustträchtige Konto in 2013 mit dem Endergebnis des Vorjahres fortgeführt, und es findet erst eine Verrechnung mit ...

Den vollständigen Artikel lesen ...
© 2012 marktEINBLICKE
Favoritenwechsel - diese 5 Werte sollten Anleger im Depot haben!
Das Börsenjahr 2026 ist für viele Anleger ernüchternd gestartet. Tech-Werte straucheln, der Nasdaq 100 tritt auf der Stelle und ausgerechnet alte Favoriten wie Microsoft und SAP rutschen zweistellig ab. KI ist plötzlich kein Rückenwind mehr, sondern ein Belastungsfaktor, weil Investoren beginnen, die finanzielle Nachhaltigkeit zu hinterfragen.

Gleichzeitig vollzieht sich an der Wall Street ein lautloser Favoritenwechsel. Während viele auf Wachstum setzen, feiern Value-Titel mit verlässlichen Cashflows ihr Comeback: Telekommunikation, Industrie, Energie, Pharma – die „Cashmaschinen“ der Realwirtschaft verdrängen hoch bewertete Hoffnungsträger.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Aktien vor, die genau in dieses neue Marktbild passen: solide, günstig bewertet und mit attraktiver Dividende. Werte, die nicht nur laufende Erträge liefern, sondern auch bei Marktkorrekturen Sicherheit bieten.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Value-Zug 2026 endgültig abfährt!

Dieses exklusive PDF ist nur für kurze Zeit gratis verfügbar.
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.