"Ja is' denn heut' scho' Weihnachten?" – wie der Kaiser einmal so schön in einer Werbung sagte. Ja! Die Antwort. Und das heißt auch das leidige Thema Steuererklärung angehen.
Hier ein paar schöne und nützliche Tipps dazu – denn wir wollen ja alle unsere "Altverluste" aus den mäßigen Börsenjahren verrechnen – womit wir auch schon beim ersten Tipp wären:
In 2013 letztmalig Altverluste verrechnen
Lediglich bis Ende 2013 können Veräußerungsgewinne aus Aktien noch mit Altverlusten aus den Jahren vor 2009 verrechnet werden. Da den Kreditinstituten zumeist die nötigen Informationen fehlen, führen diese bei unterjährigen Aktiengewinnen regelmäßig Abgeltungsteuer ab. Diese Beträge können Steuerpflichtige jedoch zurückerhalten, wenn sie die Verlustverrechnung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung vornehmen.
2. Krankheitskosten möglichst in einem Jahr zahlen
Krankheitskosten, wie Ausgaben für Arzneimittel, medizinische Behandlungen oder Sehhilfen sind als außergewöhnliche Belastungen in dem Jahr zu berücksichtigen, indem sie tatsächlich geleistet werden. Es empfiehlt sich daher, diese Kosten in einem Jahr zu ballen, um den gesetzlichen Eigenanteil zu überschreiten. Sofern möglich, gilt es jahresüber-greifende Ratenzahlungen bspw. für Augenlaser-Behandlungen, zu vermeiden und den Gesamtbetrag innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Barzahlung oder Überweisung.
3. Einspruch und Verfahrensruhe bei Krankheitskosten als außergewöhnliche BelastungKrankheitskosten, wie Ausgaben für Medikamente sowie medizinische Behandlungen sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar – aber nur sofern der zumutbare Eigenanteil überschritten ist. Zwar wurde die Anrechnung der zumutbaren Belastung durch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst als verfassungskonform erklärt. Mangels zugelassener Revision liegt jedoch bereits ein Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof vor. Steuerpflichtige sollten daher in entsprechenden Fällen Einspruch einlegen und Verfahrensruhe bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung beantragen.
4. Böse Bescherungen bei der Weihnachtsfeier vermeiden
Arbeitgeber sollten bei der Planung der betrieblichen Weihnachtsfeier auch an die finanziellen Folgen der Arbeitnehmer denken. Für die Mitarbeiter ist die Teilnahme an der Feier zwar grundsätzlich frei von Steuer und Sozialabgaben. Dies gilt jedoch nur für maximal zwei Betriebsfeste pro Jahr. Zudem darf jede Veranstaltung pro Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer und samt Begleitpersonen kosten. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich daher eine Anwesenheitsliste.
Wird der Betrag von 110 Euro überschritten, entfällt allerdings die gesamte Begünstigung! In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Feier zu Gunsten der Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Betragen die Kosten pro Teilnehmer etwa 160 Euro, würde eine Steuer von 40 Euro entstehen. Anderenfalls wäre das Fest für die Arbeitnehmer getrübt, weil sie den Betrag nachversteuern müssten.
5. Verlusttöpfe bei Kapitalanlagen rechtzeitig schließen
Anleger, die Verluste eines Depots mit positiven Kapitaleinkünften anderer Depots verrechnen wollen, sollten sich noch vor Jahresende beeilen: Sie müssen schon bis zum 15. Dezember bei der kontoführenden Bank eine sog. Verlustfeststellung beantragen. Nur dann kann ein steuermindernder Ausgleich von Gewinnen und Verlusten in der Einkommensteuer-Veranlagung vorgenommen werden. Ohne diese Feststellung wird das verlustträchtige Konto in 2013 mit dem Endergebnis des Vorjahres fortgeführt, und es findet erst eine Verrechnung mit ...
Den vollständigen Artikel lesen ...