Köln (ots) - Der Schutz der Privatsphäre wird vor dem Hintergrund der sich rasant entwickelnden Informationstechnologie immer schwieriger. Daran erinnert alljährlich der Europäische Datenschutztag. Eine besondere Herausforderung stellt der Datenschutz im Gesundheitswesen dar: Patienten geben in Arztpraxen und Kliniken sehr persönliche Informationen preis. "Der Patientendatenschutz unterliegt einer besonderen Gesetzgebung. Doch leider hinkt diese der Realität oft hinterher. In einer Klinik ist es beispielsweise schon eine schwierige Aufgabe, die Zugriffsrechte auf die in der EDV gespeicherten Daten im Sinne des Patientendatenschutzes zu regeln", erklärt Burkhard Diehl, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland.
Der Gesetzgeber hat eine datenschutzrechtliche Trennlinie zwischen der medizinischen Versorgung und der Verwaltung gezogen. Für ein Krankenhaus bedeutet das: Die Nutzung von Patientendaten durch Verwaltungsangestellte ist auf die Informationen beschränkt, die für die Organisation des Krankenhausbetriebes notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise patientenbezogene Daten, die für die Abrechnungen mit den Kostenträgern erforderlich sind. Auf der anderen Seite steht der medizinische Bereich - Ärzte, Krankenschwestern und weiteres medizinisches Personal. Ihnen dürfen nur die Daten zur Verfügung gestellt werden, die für die medizinische Versorgung benötigt werden. "Dieses Gebot der Trennung von Informationen mit medizinischem Inhalt und Daten, die für organisatorische Abläufe benötigt werden, ist ein zentraler Grundsatz für die Arbeit mit der digitalen Patientenakte", so Diehl. "Mit dem Datenschutz-Check unterstützen wir niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser dabei, diese Vorgaben zu erfüllen."
Von den komplexen Abläufen bemerken Patienten wenig. In einem Bereich bestimmen sie allerdings direkt, wer Zugang zu ihren Daten bekommt: Bei Erklärungen, wer Informationen zum Gesundheitszustand erhalten soll und in Notfällen benachrichtigt werden darf. Hier sollten nur Vertrauenspersonen benannt werden.
Langfassung unter www.tuv.com/presse im Internet.
Originaltext: TÜV Rheinland AG Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/31385 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_31385.rss2
Pressekontakt: Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen: Jörg Meyer zu Altenschildesche, Presse, Tel.: 0221/806-2255 Die aktuellen Presseinformationen erhalten Sie auch per E-Mail über presse@de.tuv.com sowie im Internet: www.tuv.com/presse und www.twitter.com/tuvcom_presse
Der Gesetzgeber hat eine datenschutzrechtliche Trennlinie zwischen der medizinischen Versorgung und der Verwaltung gezogen. Für ein Krankenhaus bedeutet das: Die Nutzung von Patientendaten durch Verwaltungsangestellte ist auf die Informationen beschränkt, die für die Organisation des Krankenhausbetriebes notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise patientenbezogene Daten, die für die Abrechnungen mit den Kostenträgern erforderlich sind. Auf der anderen Seite steht der medizinische Bereich - Ärzte, Krankenschwestern und weiteres medizinisches Personal. Ihnen dürfen nur die Daten zur Verfügung gestellt werden, die für die medizinische Versorgung benötigt werden. "Dieses Gebot der Trennung von Informationen mit medizinischem Inhalt und Daten, die für organisatorische Abläufe benötigt werden, ist ein zentraler Grundsatz für die Arbeit mit der digitalen Patientenakte", so Diehl. "Mit dem Datenschutz-Check unterstützen wir niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser dabei, diese Vorgaben zu erfüllen."
Von den komplexen Abläufen bemerken Patienten wenig. In einem Bereich bestimmen sie allerdings direkt, wer Zugang zu ihren Daten bekommt: Bei Erklärungen, wer Informationen zum Gesundheitszustand erhalten soll und in Notfällen benachrichtigt werden darf. Hier sollten nur Vertrauenspersonen benannt werden.
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