DGAP-HV: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2013 in Frankfurt am Main, Jahrhunderthalle mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 14.03.2013 / 15:10 =-------------------------------------------------------------------- Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien Darmstadt - ISIN DE 000 659 990 5 - - Wertpapierkennnummer 659 990 - Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, dem 26. April 2013, um 10:00 Uhr in Frankfurt am Main, Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Gesellschaft (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und Absatz 5 HGB), des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2012 mit dem Bericht des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein Beschluss zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den vorgelegten Jahresabschluss der Merck KGaA zum 31. Dezember 2012 festzustellen. 3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns der Merck KGaA in Höhe von 109.855.914,20 Euro wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,70 Euro je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung, dies sind 109.855.914,20 Euro insgesamt. Die Dividende ist am 29. April 2013 zahlbar. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2012 Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für das Geschäftsjahr 2013 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2013 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen. Der Aufsichtsrat hat sich von der KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, eine Erklärung über den Umfang der geschäftlichen, finanziellen, persönlichen und sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der Merck KGaA, ihren Konzernunternehmen und deren Organmitgliedern andererseits, sowie den Umfang von im vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende Jahr vereinbarten anderen Leistungen als der Abschlussprüfung (insbesondere Beratungsleistungen) für die Merck KGaA und ihre Konzernunternehmen vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unabhängigkeit der KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, nicht hinreichend gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben. 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von sieben Änderungsverträgen zu bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen bzw. Ergebnisabführungsverträgen Zwischen der Merck KGaA als jeweils alleiniger Gesellschafterin und herrschender Gesellschaft und folgenden Gesellschaften bestehen folgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bzw. Ergebnisabführungsverträge: - Merck Export GmbH (vormals Merck Fünfte Allg. Beteiligungsgesellschaft mbH), Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 8. Februar 2005, - Merck Shared Services Europe GmbH (vormals Merck 8. Allgemeine Beteiligungs GmbH), Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 8. Februar 2005, - Merck Consumer Health Care Holding GmbH, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. Januar 2002, - Chemische Fabrik Lehrte Dr. Andreas Kossel GmbH, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 18. Dezember 2001, - Chemitra Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ergebnisabführungsvertrag vom 6. Dezember 1996, - Merck Versicherungsvermittlung GmbH (vormals E. Merck Versicherungsvermittlung GmbH), Ergebnisabführungsvertrag vom 22. Juni 1990 und - Merck Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Ergebnisabführungsvertrag vom 22. Juni 1990. Die Ergebnisabführungsverträge zwischen der Merck KGaA und der Merck Versicherungsvermittlung GmbH sowie der Merck Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung wurden zunächst zwischen der E. Merck OHG und den genannten Organgesellschaften abgeschlossen. Die Merck KGaA ist im Jahr 1995 anstelle der E. Merck OHG in diese Ergebnisabführungsverträge eingetreten. Die Merck KGaA und die vorgenannten Tochtergesellschaften haben vereinbart, die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bzw. Ergebnisabführungsverträge hinsichtlich der Regelungen zur Verlustübernahme zu ändern. Durch die Änderungen soll klargestellt werden, dass sich der in den Verträgen enthaltene Verweis auf die Regelungen zur Verlustübernahme in § 302 AktG stets auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG beziehen soll. Anlass zur Klarstellung gibt das vom Deutschen Bundestag am 25. Oktober 2012 beschlossene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, wonach Gewinnabführungsverträge mit einer GmbH als Organgesellschaft künftig einen solchen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen müssen. Die Merck KGaA und die vorgenannten Gesellschaften haben daher die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sowie die Ergebnisabführungsverträge durch Änderungsvereinbarungen geändert. Die Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der Merck KGaA und (1) der Merck Export GmbH (vormals Merck Fünfte Allg. Beteiligungsgesellschaft mbH), (2) der Merck Shared Services Europe GmbH (vormals Merck 8. Allgemeine Beteiligungs GmbH), (3) der Merck Consumer Health Care Holding GmbH und (4) der Chemische Fabrik Lehrte Dr. Andreas Kossel GmbH haben jeweils folgenden Wortlaut: '1. § 5 des Vertrages wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Die Obergesellschaft ist zur Verlustübernahme entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet.' 2. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert. 3. Dieser Änderungsvertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem dieser Änderungsvertrag in das Handelsregister der Untergesellschaft eingetragen wird.' Die Änderungsvereinbarungen zu den Ergebnisabführungsverträgen zwischen der Merck KGaA und (1) der Chemitra Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (2) der Merck Versicherungsvermittlung GmbH (vormals E. Merck Versicherungsvermittlung GmbH) und (3) der Merck Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung haben jeweils folgenden Wortlaut: '1. § 3 Absatz 2 des Vertrages wird geändert und wie folgt neu gefasst: 'Merck ist zur Verlustübernahme entsprechend
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