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DGAP-HV: Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2013 in Frankfurt am Main, Jahrhunderthalle mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Merck KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Merck KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
26.04.2013 in Frankfurt am Main, Jahrhunderthalle mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
14.03.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Merck 
   Kommanditgesellschaft auf Aktien 
 
   Darmstadt 
 
 
   - ISIN DE 000 659 990 5 - 
   - Wertpapierkennnummer 659 990 - 
 
   Die Kommanditaktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
   am Freitag, dem 26. April 2013, um 10:00 Uhr 
   in Frankfurt am Main, Jahrhunderthalle Frankfurt, Pfaffenwiese 301, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Jahresabschlusses und des Lageberichts der Gesellschaft 
           (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
           § 289 Absatz 4 und Absatz 5 HGB), des vom Aufsichtsrat 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
           § 315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2012 mit dem Bericht 
           des Aufsichtsrats 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der Geschäftsleitung aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 AktG 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 3 der Satzung erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung 
   (Punkt 2 der Tagesordnung). Die genannten Unterlagen werden vom Tag 
   der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft zugänglich sein. Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist kein 
   Beschluss zu fassen. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   vorgelegten Jahresabschluss der Merck KGaA zum 31. Dezember 2012 
   festzustellen. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den auf die 
   Kommanditaktionäre entfallenden Teil des Bilanzgewinns der Merck KGaA 
   in Höhe von 109.855.914,20 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
           Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,70 Euro 
           je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital zum 
           Zeitpunkt dieser Hauptversammlung, dies sind 109.855.914,20 
           Euro insgesamt. 
 
 
   Die Dividende ist am 29. April 2013 zahlbar. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern der Geschäftsleitung für 
   das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Die Geschäftsleitung und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 sowie des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
           Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2013 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   KPMG Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
 
   für das Geschäftsjahr 2013 zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
   des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2013 enthaltenen 
   verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich von der KPMG Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, eine Erklärung über den 
   Umfang der geschäftlichen, finanziellen, persönlichen und sonstigen 
   Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits 
   und der Merck KGaA, ihren Konzernunternehmen und deren 
   Organmitgliedern andererseits, sowie den Umfang von im 
   vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende Jahr 
   vereinbarten anderen Leistungen als der Abschlussprüfung (insbesondere 
   Beratungsleistungen) für die Merck KGaA und ihre Konzernunternehmen 
   vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unabhängigkeit der KPMG 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, nicht 
   hinreichend gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           von sieben Änderungsverträgen zu bestehenden Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsverträgen bzw. Ergebnisabführungsverträgen 
 
 
   Zwischen der Merck KGaA als jeweils alleiniger Gesellschafterin und 
   herrschender Gesellschaft und folgenden Gesellschaften bestehen 
   folgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bzw. 
   Ergebnisabführungsverträge: 
 
     -     Merck Export GmbH (vormals Merck Fünfte Allg. 
           Beteiligungsgesellschaft mbH), Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 8. Februar 2005, 
 
 
     -     Merck Shared Services Europe GmbH (vormals Merck 8. 
           Allgemeine Beteiligungs GmbH), Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 8. Februar 2005, 
 
 
     -     Merck Consumer Health Care Holding GmbH, 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. Januar 
           2002, 
 
 
     -     Chemische Fabrik Lehrte Dr. Andreas Kossel GmbH, 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 18. Dezember 
           2001, 
 
 
     -     Chemitra Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
           Ergebnisabführungsvertrag vom 6. Dezember 1996, 
 
 
     -     Merck Versicherungsvermittlung GmbH (vormals E. 
           Merck Versicherungsvermittlung GmbH), 
           Ergebnisabführungsvertrag vom 22. Juni 1990 und 
 
 
     -     Merck Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter 
           Haftung, Ergebnisabführungsvertrag vom 22. Juni 1990. 
 
 
   Die Ergebnisabführungsverträge zwischen der Merck KGaA und der Merck 
   Versicherungsvermittlung GmbH sowie der Merck Verwaltungsgesellschaft 
   mit beschränkter Haftung wurden zunächst zwischen der E. Merck OHG und 
   den genannten Organgesellschaften abgeschlossen. Die Merck KGaA ist im 
   Jahr 1995 anstelle der E. Merck OHG in diese 
   Ergebnisabführungsverträge eingetreten. 
 
   Die Merck KGaA und die vorgenannten Tochtergesellschaften haben 
   vereinbart, die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bzw. 
   Ergebnisabführungsverträge hinsichtlich der Regelungen zur 
   Verlustübernahme zu ändern. Durch die Änderungen soll klargestellt 
   werden, dass sich der in den Verträgen enthaltene Verweis auf die 
   Regelungen zur Verlustübernahme in § 302 AktG stets auf die jeweils 
   gültige Fassung des § 302 AktG beziehen soll. Anlass zur Klarstellung 
   gibt das vom Deutschen Bundestag am 25. Oktober 2012 beschlossene 
   Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und 
   des steuerlichen Reisekostenrechts, wonach Gewinnabführungsverträge 
   mit einer GmbH als Organgesellschaft künftig einen solchen dynamischen 
   Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vorsehen 
   müssen. 
 
   Die Merck KGaA und die vorgenannten Gesellschaften haben daher die 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sowie die 
   Ergebnisabführungsverträge durch Änderungsvereinbarungen geändert. 
 
   Die Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsverträgen zwischen der Merck KGaA und (1) der Merck 
   Export GmbH (vormals Merck Fünfte Allg. Beteiligungsgesellschaft mbH), 
   (2) der Merck Shared Services Europe GmbH (vormals Merck 8. Allgemeine 
   Beteiligungs GmbH), (3) der Merck Consumer Health Care Holding GmbH 
   und (4) der Chemische Fabrik Lehrte Dr. Andreas Kossel GmbH haben 
   jeweils folgenden Wortlaut: 
 
           '1. § 5 des Vertrages wird geändert und wie folgt 
           neu gefasst: 
 
 
             'Die Obergesellschaft ist zur Verlustübernahme 
             entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
             jeweils geltenden Fassung verpflichtet.' 
 
 
 
           2. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert. 
 
 
           3. Dieser Änderungsvertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des 
           Geschäftsjahres der Untergesellschaft, in dem dieser 
           Änderungsvertrag in das Handelsregister der Untergesellschaft 
           eingetragen wird.' 
 
 
   Die Änderungsvereinbarungen zu den Ergebnisabführungsverträgen 
   zwischen der Merck KGaA und (1) der Chemitra Gesellschaft mit 
   beschränkter Haftung, (2) der Merck Versicherungsvermittlung GmbH 
   (vormals E. Merck Versicherungsvermittlung GmbH) und (3) der Merck 
   Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung haben jeweils 
   folgenden Wortlaut: 
 
           '1. § 3 Absatz 2 des Vertrages wird geändert und 
           wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Merck ist zur Verlustübernahme entsprechend 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 14, 2013 10:10 ET (14:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
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