DJ DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: METRO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
08.05.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
22.03.2013 / 15:14
=--------------------------------------------------------------------
METRO AG
Düsseldorf
WKN Stammaktie 725 750
WKN Vorzugsaktie 725 753
ISIN Stammaktie DE 000 725 750 3
ISIN Vorzugsaktie DE 000 725 753 7
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung der METRO AG ein, die am
Mittwoch, 8. Mai 2013, um 10.30 Uhr MESZ
im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle,
Rotterdamer Straße 141 (Rheinufer), 40474 Düsseldorf,
stattfindet.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für die
METRO AG und den METRO-Konzern einschließlich der erläuternden
Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und
5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 sowie des
Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung entfällt daher.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in
Höhe von 348.627.333,85 EUR wie folgt zu verwenden:
a) Vertei- (i) Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie in Höhe
lung an von 1,00 EUR; bei 324.109.563 Stück
die dividendenberechtigten Stammaktien sind das
Ak- 324.109.563,00 EUR.
tionäre:
(ii) Ausschüttung einer Dividende je Vorzugsaktie ohne
Stimmrecht in Höhe von 1,06 EUR; bei 2.677.966 Stück
dividendenberechtigten Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
sind das 2.838.643,96 EUR.
b) Ver- 21.679.126,89 EUR
bleibt
als
Gewinn-
vortrag:
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September
2013 und die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Bilanz- und
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 30.
September 2013 und die prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2013 zu
wählen.
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit der
Herren Dr. Wulf H. Bernotat, Jürgen Fitschen, Prof. Dr. Dr.
h.c. mult. Erich Greipl, Prof. Dr. Klaus Mangold, Mattheus P.
M. (Theo) de Raad und Dr. jur. Hans-Jürgen Schinzler als
Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, so dass eine
Neuwahl erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3
MitbestG und § 7 Abs. 1 der Satzung der METRO AG aus zehn von
der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu
wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a)
bis f) aufgeführten Personen als Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt
jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
wird dabei nicht mitgerechnet.
a) Dr. Wulf H. Bernotat, Essen
Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der E.ON AG,
Düsseldorf
Geschäftsführer der Bernotat & Cie. GmbH, Essen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* Allianz SE, München (stellvertretender
Vorsitzender)
* Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh
* Bertelsmann Management SE, Gütersloh
* Deutsche Telekom AG, Bonn
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* Keine
b) Jürgen Fitschen, Hofheim
Co-Vorsitzender des Vorstands und des Group Executive
Committee der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* Deutsche Bank S.p.A., Mailand, Italien -
Aufsichtsrat (Vorsitzender)
* Deutsche Securities Saudi Arabia LLC, Riad,
Königreich Saudi Arabien - Board of Directors
(Vorsitzender)
* Kühne + Nagel International AG, Schindellegi,
Schweiz - Verwaltungsrat
c) Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erich Greipl,
Ismaning
Geschäftsführer der Otto Beisheim Group GmbH & Co. KG,
Düsseldorf
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* Galeria Kaufhof GmbH, Köln
* Metro Großhandelsgesellschaft mbH, Düsseldorf
* real,- Holding GmbH, Alzey
* Zweite real,- SB-Warenhaus GmbH, Alzey
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* BHS Verwaltungs AG, Baar, Schweiz -
Verwaltungsrat (Präsident)
* Bürgschaftsbank Bayern GmbH, München -
Verwaltungsrat (erster stellvertretender Vorsitzender)
d) Dame Lucy Neville-Rolfe DBE CMG, London,
England
Mitglied des Board of Directors der ITV plc, London,
England
Beraterin
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* ITV plc, London, England - Board of Directors
e) Mattheus P. M. (Theo) de Raad, Vught,
Niederlande
Mitglied des Aufsichtsrats der CSM N.V., Diemen,
Niederlande
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* CSM N.V., Diemen, Niederlande - Aufsichtsrat
* HAL Holding N.V., Willemstad, Curaçao,
Niederländische Antillen - Aufsichtsrat
* Vion N.V., Eindhoven, Niederlande -
Aufsichtsrat
* Vollenhoven Olie Groep B.V., Tilburg,
Niederlande - Aufsichtsrat
f) Dr. jur. Hans-Jürgen Schinzler, Tegernsee
Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrats der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, München
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
* Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* Keine
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den
vorstehend unter lit. a) bis f) vorgeschlagenen Kandidaten und
der METRO AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der METRO
AG oder einem wesentlich an der METRO AG beteiligten Aktionär
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 22, 2013 10:14 ET (14:14 GMT)
DJ DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance
Kodex.
7. Änderung von § 13 der Satzung (Vergütung des
Aufsichtsrats)
Die aktuelle Satzungsregelung zur Vergütung des Aufsichtsrats
der METRO AG (§ 13 der Satzung) sieht neben einer
Festvergütung eine variable Vergütung vor, die sich an einer
Ergebniskennziffer des Geschäftsjahres und der zwei
vorangegangenen Geschäftsjahre orientiert.
Die Vergütung des Aufsichtsrats soll zukünftig auf eine reine
Festvergütung umgestellt werden. Die Gesellschaft ist der
Auffassung, dass diese Vergütungsform besser geeignet ist, der
- unabhängig vom Unternehmenserfolg - zu erfüllenden
Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Die
neue Vergütungsregelung soll erstmals für die für das
Geschäftsjahr 2013/2014 (1. Oktober 2013 bis 30. September
2014) zu zahlende Vergütung Anwendung finden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) § 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das
einzelne Mitglied 65.000 Euro.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das
Dreifache, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der
Ausschüsse je das Doppelte und die sonstigen Mitglieder
der Ausschüsse je das Eineinhalbfache des in Absatz 1
festgelegten Betrags. Dies gilt nicht für den Vorsitz
und die Mitgliedschaft in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs.
3 MitbestG. Die Vergütung für eine Mitgliedschaft oder
den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn
mindestens zwei Sitzungen oder sonstige
Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen
Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des
Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1
genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für
ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am
höchsten vergütete Amt.
(3) Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des
jeweiligen Geschäftsjahres.
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während
eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat
ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt
entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss,
den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im
Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss.
(5) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern
des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts
entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die
Vergütung und den Auslagenersatz entfallende
Umsatzsteuer.'
b) Die neue Vergütungsregelung soll erstmals für
die für das Geschäftsjahr 2013/2014 (1. Oktober 2013 bis
30. September 2014) zu zahlende Vergütung Anwendung
finden. Der Vorstand wird demgemäß angewiesen, die
Satzungsänderung gemäß lit. a) erst im Oktober 2013 zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
8. Änderung von § 15 Abs. 1 der Satzung (Ort der
Hauptversammlung)
Die aktuelle Satzungsregelung zum Ort der Hauptversammlung (§
15 Abs. 1 der Satzung) sieht vor, dass die Hauptversammlung am
Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in
einer anderen Stadt innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik
Deutschland stattfindet.
§ 15 Abs. 1 der Satzung soll dahingehend geändert werden, dass
Ort der Hauptversammlung, neben dem Sitz der Gesellschaft,
eine Stadt in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als
100.000 Einwohnern sein kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der
Gesellschaft oder in einer Stadt in der Bundesrepublik
Deutschland mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.'
9. Änderung von § 20 der Satzung (Jahresabschluß und
Gewinnverwendung)
Gemäß § 58 Abs. 5 AktG kann die Hauptversammlung auch eine
Sachausschüttung beschließen, sofern die Satzung dies
vorsieht. Dieser gesetzliche Spielraum soll durch die Aufnahme
einer solchen Ermächtigung in die Satzung der Gesellschaft
ausgenutzt werden. Hierdurch erhält die Gesellschaft
zusätzliche Flexibilität bei der Gewinnverwendung, da eine
Gewinnausschüttung zukünftig alternativ oder kumulativ zu
einer Barausschüttung auch in Form einer Sachausschüttung
erfolgen kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) § 20 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'(4) Die Hauptversammlung kann bei der
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
anstelle oder neben einer Barausschüttung eine
Sachausschüttung beschließen.'
b) Der bisherige § 20 Abs. 4 der Satzung wird
inhaltlich unverändert zu § 20 Abs. 5 und der bisherige §
20 Abs. 5 der Satzung wird inhaltlich unverändert zu § 20
Abs. 6.
10. Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO
Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH
Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der METRO AG (als Rechtsnachfolgerin der auf die
METRO AG verschmolzenen ASKO Deutsche Kaufhaus AG) als
herrschendem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag
'Organträgerin' genannt) und deren 100 %iger
Tochtergesellschaft METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel
Holding GmbH mit Sitz in Düsseldorf (zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses firmierend unter Interclearing GmbH) als
abhängigem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag
'Organgesellschaft' genannt) vom 30. September 1991 wurde am
19. Februar 2013 geändert und insgesamt neu gefasst. Damit
soll den geänderten rechtlichen Vorgaben entsprochen werden.
Zudem sollen die Vertragstexte der im METRO-Konzern
abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
auf einen einheitlichen Rechtsstand gebracht werden.
Der neu gefasste Vertrag weist mit Ausnahme der Präambel und
des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben
ist, folgenden Inhalt auf:
'§ 1
Beherrschung
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer
Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist
demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der
Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der
Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen
der Schriftform.
§ 2
Gewinnabführung
1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren
ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die
Gewinnabführung darf - vorbehaltlich der Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - den in § 301 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht
überschreiten.
2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der
Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in
andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen,
als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen
der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn
dieses Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen
ist ausgeschlossen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 22, 2013 10:14 ET (14:14 GMT)
3. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt
erstmals für den ganzen Gewinn des bei Wirksamwerden
dieses Vertrags laufenden Geschäftsjahres.
§ 3
Verlustübernahme
1. Die Organträgerin ist gegenüber der
Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d. h. unter den
dort geregelten Voraussetzungen und in dem dort geregelten
Umfang, zur Verlustübernahme verpflichtet.
2. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt
erstmals für den Verlust des bei Wirksamwerden dieses
Vertrags laufenden Geschäftsjahres.
§ 4
Wirksamwerden und Vertragsdauer
1. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
Organgesellschaft und der Hauptversammlung der
Organträgerin. Er wird wirksam mit der Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft und gilt
- mit Ausnahme des Weisungsrechts (§ 1 dieses Vertrags) -
rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des
Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt.
2. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Ende
eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft
gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen
Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf
Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft endet, in dem der Vertrag wirksam
geworden ist, frühestens also zum Ablauf des 30. September
2018.
3. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung
durch die Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft.
Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn die
Organträgerin nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte
an der Organgesellschaft beteiligt ist oder wenn im Sinne
des § 307 AktG an der Organgesellschaft erstmals ein außen
stehender Gesellschafter beteiligt wird.
§ 5
Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke
herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder
undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und
durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten
kommt, bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung
auszufüllen, die sie nach ihren wirtschaftlichen Absichten
vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.'
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO
AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding
GmbH zuzustimmen.
11. Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO
Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH
Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der METRO AG als herrschendem Unternehmen (im neu
gefassten Vertrag 'Organträgerin' genannt) und deren 100 %iger
Tochtergesellschaft METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH
mit Sitz in Düsseldorf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
firmierend unter METRO Zweite Gesellschaft für
Vermögensverwaltung mbH) als abhängigem Unternehmen (im neu
gefassten Vertrag 'Organgesellschaft' genannt) vom 15.
November 2002 wurde am 19. Februar 2013 geändert und insgesamt
neu gefasst. Damit soll den geänderten rechtlichen Vorgaben
entsprochen werden. Zudem sollen die Vertragstexte der im
METRO-Konzern abgeschlossenen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge auf einen einheitlichen Rechtsstand
gebracht werden. Der neu gefasste Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag ist mit Ausnahme der Präambel und des
Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist,
inhaltsgleich mit dem neu gefassten Vertrag zwischen der METRO
AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding
GmbH (vgl. Tagesordnungspunkt 10).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO
AG und der METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH
zuzustimmen.
12. Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO
Dienstleistungs-Holding GmbH
Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der METRO AG (als Rechtsnachfolgerin der auf die
METRO AG verschmolzenen ASKO Deutsche Kaufhaus AG) als
herrschendem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag
'Organträgerin' genannt) und deren 100 %iger
Tochtergesellschaft METRO Dienstleistungs-Holding GmbH mit
Sitz in Düsseldorf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
firmierend unter ASKO Dienstleistungs-Holding GmbH) als
abhängigem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag
'Organgesellschaft' genannt) vom 29. September 1994 wurde am
19. Februar 2013 geändert und insgesamt neu gefasst. Damit
soll den geänderten rechtlichen Vorgaben entsprochen werden.
Zudem sollen die Vertragstexte der im METRO-Konzern
abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
auf einen einheitlichen Rechtsstand gebracht werden. Der neu
gefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit
Ausnahme der Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher
Inhalt vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich mit dem neu
gefassten Vertrag zwischen der METRO AG und der METRO Groß-
und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH (vgl.
Tagesordnungspunkt 10).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO
AG und der METRO Dienstleistungs-Holding GmbH zuzustimmen.
13. Zustimmung zur Neufassung des
Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO
Group Asset Management Services GmbH als Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag
Der bestehende Gewinnabführungsvertrag zwischen der METRO AG
(als Rechtsnachfolgerin der auf die METRO AG verschmolzenen
METRO Immobilien Holding GmbH) als herrschendem Unternehmen
(im neu gefassten Vertrag 'Organträgerin' genannt) und deren
100 %iger Tochtergesellschaft METRO Group Asset Management
Services GmbH mit Sitz in Saarbrücken (zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses firmierend unter METRO Grundbesitzverwaltung
GmbH) als abhängigem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag
'Organgesellschaft' genannt) vom 2. Juni 1997 wurde am 19.
Februar 2013 geändert und als Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag insgesamt neu gefasst. Die Neufassung
als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dient dem
Zweck, die Steuerungsmöglichkeiten 100 %iger
Tochtergesellschaften mit Ergebnisabführungsvertrag zur METRO
AG zu vereinheitlichen. Im Übrigen soll durch die Neufassung
den geänderten rechtlichen Vorgaben entsprochen werden. Zudem
sollen die Vertragstexte der im METRO-Konzern abgeschlossenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auf einen
einheitlichen Rechtsstand gebracht werden. Der Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag ist mit Ausnahme der Präambel und
des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben
ist, inhaltsgleich mit dem neu gefassten Vertrag zwischen der
METRO AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel
Holding GmbH (vgl. Tagesordnungspunkt 10).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des
Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO
Group Asset Management Services GmbH als Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen.
14. Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 22, 2013 10:14 ET (14:14 GMT)
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