DJ DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: METRO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 22.03.2013 / 15:14 =-------------------------------------------------------------------- METRO AG Düsseldorf WKN Stammaktie 725 750 WKN Vorzugsaktie 725 753 ISIN Stammaktie DE 000 725 750 3 ISIN Vorzugsaktie DE 000 725 753 7 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der METRO AG ein, die am Mittwoch, 8. Mai 2013, um 10.30 Uhr MESZ im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle, Rotterdamer Straße 141 (Rheinufer), 40474 Düsseldorf, stattfindet. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für die METRO AG und den METRO-Konzern einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 2. Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 348.627.333,85 EUR wie folgt zu verwenden: a) Vertei- (i) Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie in Höhe lung an von 1,00 EUR; bei 324.109.563 Stück die dividendenberechtigten Stammaktien sind das Ak- 324.109.563,00 EUR. tionäre: (ii) Ausschüttung einer Dividende je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht in Höhe von 1,06 EUR; bei 2.677.966 Stück dividendenberechtigten Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind das 2.838.643,96 EUR. b) Ver- 21.679.126,89 EUR bleibt als Gewinn- vortrag: 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 und die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2013 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Bilanz- und Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 und die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2013 zu wählen. 6. Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit der Herren Dr. Wulf H. Bernotat, Jürgen Fitschen, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erich Greipl, Prof. Dr. Klaus Mangold, Mattheus P. M. (Theo) de Raad und Dr. jur. Hans-Jürgen Schinzler als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 MitbestG und § 7 Abs. 1 der Satzung der METRO AG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis f) aufgeführten Personen als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. a) Dr. Wulf H. Bernotat, Essen Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der E.ON AG, Düsseldorf Geschäftsführer der Bernotat & Cie. GmbH, Essen Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Allianz SE, München (stellvertretender Vorsitzender) * Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh * Bertelsmann Management SE, Gütersloh * Deutsche Telekom AG, Bonn Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Keine b) Jürgen Fitschen, Hofheim Co-Vorsitzender des Vorstands und des Group Executive Committee der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Deutsche Bank S.p.A., Mailand, Italien - Aufsichtsrat (Vorsitzender) * Deutsche Securities Saudi Arabia LLC, Riad, Königreich Saudi Arabien - Board of Directors (Vorsitzender) * Kühne + Nagel International AG, Schindellegi, Schweiz - Verwaltungsrat c) Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erich Greipl, Ismaning Geschäftsführer der Otto Beisheim Group GmbH & Co. KG, Düsseldorf Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Galeria Kaufhof GmbH, Köln * Metro Großhandelsgesellschaft mbH, Düsseldorf * real,- Holding GmbH, Alzey * Zweite real,- SB-Warenhaus GmbH, Alzey Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * BHS Verwaltungs AG, Baar, Schweiz - Verwaltungsrat (Präsident) * Bürgschaftsbank Bayern GmbH, München - Verwaltungsrat (erster stellvertretender Vorsitzender) d) Dame Lucy Neville-Rolfe DBE CMG, London, England Mitglied des Board of Directors der ITV plc, London, England Beraterin Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * ITV plc, London, England - Board of Directors e) Mattheus P. M. (Theo) de Raad, Vught, Niederlande Mitglied des Aufsichtsrats der CSM N.V., Diemen, Niederlande Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * CSM N.V., Diemen, Niederlande - Aufsichtsrat * HAL Holding N.V., Willemstad, Curaçao, Niederländische Antillen - Aufsichtsrat * Vion N.V., Eindhoven, Niederlande - Aufsichtsrat * Vollenhoven Olie Groep B.V., Tilburg, Niederlande - Aufsichtsrat f) Dr. jur. Hans-Jürgen Schinzler, Tegernsee Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrats der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, München Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Keine Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den vorstehend unter lit. a) bis f) vorgeschlagenen Kandidaten und der METRO AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der METRO AG oder einem wesentlich an der METRO AG beteiligten Aktionär
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March 22, 2013 10:14 ET (14:14 GMT)
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keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 7. Änderung von § 13 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) Die aktuelle Satzungsregelung zur Vergütung des Aufsichtsrats der METRO AG (§ 13 der Satzung) sieht neben einer Festvergütung eine variable Vergütung vor, die sich an einer Ergebniskennziffer des Geschäftsjahres und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre orientiert. Die Vergütung des Aufsichtsrats soll zukünftig auf eine reine Festvergütung umgestellt werden. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass diese Vergütungsform besser geeignet ist, der - unabhängig vom Unternehmenserfolg - zu erfüllenden Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Die neue Vergütungsregelung soll erstmals für die für das Geschäftsjahr 2013/2014 (1. Oktober 2013 bis 30. September 2014) zu zahlende Vergütung Anwendung finden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) § 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das einzelne Mitglied 65.000 Euro. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Ausschüsse je das Doppelte und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das Eineinhalbfache des in Absatz 1 festgelegten Betrags. Dies gilt nicht für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG. Die Vergütung für eine Mitgliedschaft oder den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn mindestens zwei Sitzungen oder sonstige Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1 genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am höchsten vergütete Amt. (3) Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres. (4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss. (5) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.' b) Die neue Vergütungsregelung soll erstmals für die für das Geschäftsjahr 2013/2014 (1. Oktober 2013 bis 30. September 2014) zu zahlende Vergütung Anwendung finden. Der Vorstand wird demgemäß angewiesen, die Satzungsänderung gemäß lit. a) erst im Oktober 2013 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 8. Änderung von § 15 Abs. 1 der Satzung (Ort der Hauptversammlung) Die aktuelle Satzungsregelung zum Ort der Hauptversammlung (§ 15 Abs. 1 der Satzung) sieht vor, dass die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in einer anderen Stadt innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland stattfindet. § 15 Abs. 1 der Satzung soll dahingehend geändert werden, dass Ort der Hauptversammlung, neben dem Sitz der Gesellschaft, eine Stadt in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 100.000 Einwohnern sein kann. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer Stadt in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.' 9. Änderung von § 20 der Satzung (Jahresabschluß und Gewinnverwendung) Gemäß § 58 Abs. 5 AktG kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen, sofern die Satzung dies vorsieht. Dieser gesetzliche Spielraum soll durch die Aufnahme einer solchen Ermächtigung in die Satzung der Gesellschaft ausgenutzt werden. Hierdurch erhält die Gesellschaft zusätzliche Flexibilität bei der Gewinnverwendung, da eine Gewinnausschüttung zukünftig alternativ oder kumulativ zu einer Barausschüttung auch in Form einer Sachausschüttung erfolgen kann. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) § 20 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(4) Die Hauptversammlung kann bei der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns anstelle oder neben einer Barausschüttung eine Sachausschüttung beschließen.' b) Der bisherige § 20 Abs. 4 der Satzung wird inhaltlich unverändert zu § 20 Abs. 5 und der bisherige § 20 Abs. 5 der Satzung wird inhaltlich unverändert zu § 20 Abs. 6. 10. Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der METRO AG (als Rechtsnachfolgerin der auf die METRO AG verschmolzenen ASKO Deutsche Kaufhaus AG) als herrschendem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 'Organträgerin' genannt) und deren 100 %iger Tochtergesellschaft METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH mit Sitz in Düsseldorf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses firmierend unter Interclearing GmbH) als abhängigem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 'Organgesellschaft' genannt) vom 30. September 1991 wurde am 19. Februar 2013 geändert und insgesamt neu gefasst. Damit soll den geänderten rechtlichen Vorgaben entsprochen werden. Zudem sollen die Vertragstexte der im METRO-Konzern abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auf einen einheitlichen Rechtsstand gebracht werden. Der neu gefasste Vertrag weist mit Ausnahme der Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, folgenden Inhalt auf: '§ 1 Beherrschung Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen der Schriftform. § 2 Gewinnabführung 1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die Gewinnabführung darf - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. 2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.
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March 22, 2013 10:14 ET (14:14 GMT)
3. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des bei Wirksamwerden dieses Vertrags laufenden Geschäftsjahres. § 3 Verlustübernahme 1. Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d. h. unter den dort geregelten Voraussetzungen und in dem dort geregelten Umfang, zur Verlustübernahme verpflichtet. 2. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für den Verlust des bei Wirksamwerden dieses Vertrags laufenden Geschäftsjahres. § 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer 1. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts (§ 1 dieses Vertrags) - rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. 2. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet, in dem der Vertrag wirksam geworden ist, frühestens also zum Ablauf des 30. September 2018. 3. Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch die Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn die Organträgerin nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist oder wenn im Sinne des § 307 AktG an der Organgesellschaft erstmals ein außen stehender Gesellschafter beteiligt wird. § 5 Schlussbestimmungen Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt, bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihren wirtschaftlichen Absichten vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.' Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH zuzustimmen. 11. Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der METRO AG als herrschendem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 'Organträgerin' genannt) und deren 100 %iger Tochtergesellschaft METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH mit Sitz in Düsseldorf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses firmierend unter METRO Zweite Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH) als abhängigem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 'Organgesellschaft' genannt) vom 15. November 2002 wurde am 19. Februar 2013 geändert und insgesamt neu gefasst. Damit soll den geänderten rechtlichen Vorgaben entsprochen werden. Zudem sollen die Vertragstexte der im METRO-Konzern abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auf einen einheitlichen Rechtsstand gebracht werden. Der neu gefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit Ausnahme der Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich mit dem neu gefassten Vertrag zwischen der METRO AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH (vgl. Tagesordnungspunkt 10). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH zuzustimmen. 12. Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO Dienstleistungs-Holding GmbH Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der METRO AG (als Rechtsnachfolgerin der auf die METRO AG verschmolzenen ASKO Deutsche Kaufhaus AG) als herrschendem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 'Organträgerin' genannt) und deren 100 %iger Tochtergesellschaft METRO Dienstleistungs-Holding GmbH mit Sitz in Düsseldorf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses firmierend unter ASKO Dienstleistungs-Holding GmbH) als abhängigem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 'Organgesellschaft' genannt) vom 29. September 1994 wurde am 19. Februar 2013 geändert und insgesamt neu gefasst. Damit soll den geänderten rechtlichen Vorgaben entsprochen werden. Zudem sollen die Vertragstexte der im METRO-Konzern abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auf einen einheitlichen Rechtsstand gebracht werden. Der neu gefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit Ausnahme der Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich mit dem neu gefassten Vertrag zwischen der METRO AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH (vgl. Tagesordnungspunkt 10). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO Dienstleistungs-Holding GmbH zuzustimmen. 13. Zustimmung zur Neufassung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO Group Asset Management Services GmbH als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Der bestehende Gewinnabführungsvertrag zwischen der METRO AG (als Rechtsnachfolgerin der auf die METRO AG verschmolzenen METRO Immobilien Holding GmbH) als herrschendem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 'Organträgerin' genannt) und deren 100 %iger Tochtergesellschaft METRO Group Asset Management Services GmbH mit Sitz in Saarbrücken (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses firmierend unter METRO Grundbesitzverwaltung GmbH) als abhängigem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 'Organgesellschaft' genannt) vom 2. Juni 1997 wurde am 19. Februar 2013 geändert und als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag insgesamt neu gefasst. Die Neufassung als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dient dem Zweck, die Steuerungsmöglichkeiten 100 %iger Tochtergesellschaften mit Ergebnisabführungsvertrag zur METRO AG zu vereinheitlichen. Im Übrigen soll durch die Neufassung den geänderten rechtlichen Vorgaben entsprochen werden. Zudem sollen die Vertragstexte der im METRO-Konzern abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auf einen einheitlichen Rechtsstand gebracht werden. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit Ausnahme der Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich mit dem neu gefassten Vertrag zwischen der METRO AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH (vgl. Tagesordnungspunkt 10). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO Group Asset Management Services GmbH als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen. 14. Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und
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