Anzeige
Mehr »
Mittwoch, 09.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
750-Millionen-Euro-Finanzier verstärkt Forge - Sichtbares Gold befeuert Exploration
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
196 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: METRO AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.05.2013 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
22.03.2013 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   METRO AG 
 
   Düsseldorf 
 
 
        WKN Stammaktie       725 750 
 
        WKN Vorzugsaktie     725 753 
 
        ISIN Stammaktie      DE 000 725 750 3 
 
        ISIN Vorzugsaktie    DE 000 725 753 7 
 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen 
   Hauptversammlung der METRO AG ein, die am 
 
   Mittwoch, 8. Mai 2013, um 10.30 Uhr MESZ 
   im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle, 
   Rotterdamer Straße 141 (Rheinufer), 40474 Düsseldorf, 
 
   stattfindet. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für die 
           METRO AG und den METRO-Konzern einschließlich der erläuternden 
           Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2012 sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
           durch die Hauptversammlung entfällt daher. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in 
           Höhe von 348.627.333,85 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
  a)  Vertei-   (i)   Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie in Höhe 
      lung an         von 1,00 EUR; bei 324.109.563 Stück 
      die             dividendenberechtigten Stammaktien sind das 
      Ak-             324.109.563,00 EUR. 
      tionäre: 
 
                (ii)  Ausschüttung einer Dividende je Vorzugsaktie ohne 
                      Stimmrecht in Höhe von 1,06 EUR; bei 2.677.966 Stück 
                      dividendenberechtigten Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
                      sind das 2.838.643,96 EUR. 
 
  b)  Ver-                                               21.679.126,89 EUR 
      bleibt 
      als 
      Gewinn- 
      vortrag: 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das 
           Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 
           2013 und die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
           und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Bilanz- und 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 30. 
           September 2013 und die prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2013 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit der 
           Herren Dr. Wulf H. Bernotat, Jürgen Fitschen, Prof. Dr. Dr. 
           h.c. mult. Erich Greipl, Prof. Dr. Klaus Mangold, Mattheus P. 
           M. (Theo) de Raad und Dr. jur. Hans-Jürgen Schinzler als 
           Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, so dass eine 
           Neuwahl erforderlich ist. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 
           MitbestG und § 7 Abs. 1 der Satzung der METRO AG aus zehn von 
           der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu 
           wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) 
           bis f) aufgeführten Personen als Aufsichtsratsmitglieder der 
           Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt 
           jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis 
           zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
           für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
           beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, 
           wird dabei nicht mitgerechnet. 
 
 
 
 
         a)    Dr. Wulf H. Bernotat, Essen 
               Ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der E.ON AG, 
               Düsseldorf 
               Geschäftsführer der Bernotat & Cie. GmbH, Essen 
 
 
               Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
               Aufsichtsräten: 
 
 
           *     Allianz SE, München (stellvertretender 
                 Vorsitzender) 
 
 
           *     Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh 
 
 
           *     Bertelsmann Management SE, Gütersloh 
 
 
           *     Deutsche Telekom AG, Bonn 
 
 
 
               Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           *     Keine 
 
 
 
         b)    Jürgen Fitschen, Hofheim 
               Co-Vorsitzender des Vorstands und des Group Executive 
               Committee der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main 
 
 
               Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
               Aufsichtsräten: 
 
 
           *     Keine 
 
 
 
               Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           *     Deutsche Bank S.p.A., Mailand, Italien - 
                 Aufsichtsrat (Vorsitzender) 
 
 
           *     Deutsche Securities Saudi Arabia LLC, Riad, 
                 Königreich Saudi Arabien - Board of Directors 
                 (Vorsitzender) 
 
 
           *     Kühne + Nagel International AG, Schindellegi, 
                 Schweiz - Verwaltungsrat 
 
 
 
         c)    Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erich Greipl, 
               Ismaning 
               Geschäftsführer der Otto Beisheim Group GmbH & Co. KG, 
               Düsseldorf 
 
 
               Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
               Aufsichtsräten: 
 
 
           *     Galeria Kaufhof GmbH, Köln 
 
 
           *     Metro Großhandelsgesellschaft mbH, Düsseldorf 
 
 
           *     real,- Holding GmbH, Alzey 
 
 
           *     Zweite real,- SB-Warenhaus GmbH, Alzey 
 
 
 
               Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           *     BHS Verwaltungs AG, Baar, Schweiz - 
                 Verwaltungsrat (Präsident) 
 
 
           *     Bürgschaftsbank Bayern GmbH, München - 
                 Verwaltungsrat (erster stellvertretender Vorsitzender) 
 
 
 
         d)    Dame Lucy Neville-Rolfe DBE CMG, London, 
               England 
               Mitglied des Board of Directors der ITV plc, London, 
               England 
               Beraterin 
 
 
               Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
               Aufsichtsräten: 
 
 
           *     Keine 
 
 
 
               Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           *     ITV plc, London, England - Board of Directors 
 
 
 
         e)    Mattheus P. M. (Theo) de Raad, Vught, 
               Niederlande 
               Mitglied des Aufsichtsrats der CSM N.V., Diemen, 
               Niederlande 
 
 
               Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
               Aufsichtsräten: 
 
 
           *     Keine 
 
 
 
               Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           *     CSM N.V., Diemen, Niederlande - Aufsichtsrat 
 
 
           *     HAL Holding N.V., Willemstad, Curaçao, 
                 Niederländische Antillen - Aufsichtsrat 
 
 
           *     Vion N.V., Eindhoven, Niederlande - 
                 Aufsichtsrat 
 
 
           *     Vollenhoven Olie Groep B.V., Tilburg, 
                 Niederlande - Aufsichtsrat 
 
 
 
         f)    Dr. jur. Hans-Jürgen Schinzler, Tegernsee 
               Ehrenvorsitzender des Aufsichtsrats der Münchener 
               Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, München 
 
 
               Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
               Aufsichtsräten: 
 
 
           *     Keine 
 
 
 
               Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen 
               Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           *     Keine 
 
 
 
 
 
           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den 
           vorstehend unter lit. a) bis f) vorgeschlagenen Kandidaten und 
           der METRO AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der METRO 
           AG oder einem wesentlich an der METRO AG beteiligten Aktionär 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2013 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: METRO AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
           im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex. 
 
 
     7.    Änderung von § 13 der Satzung (Vergütung des 
           Aufsichtsrats) 
 
 
           Die aktuelle Satzungsregelung zur Vergütung des Aufsichtsrats 
           der METRO AG (§ 13 der Satzung) sieht neben einer 
           Festvergütung eine variable Vergütung vor, die sich an einer 
           Ergebniskennziffer des Geschäftsjahres und der zwei 
           vorangegangenen Geschäftsjahre orientiert. 
 
 
           Die Vergütung des Aufsichtsrats soll zukünftig auf eine reine 
           Festvergütung umgestellt werden. Die Gesellschaft ist der 
           Auffassung, dass diese Vergütungsform besser geeignet ist, der 
           - unabhängig vom Unternehmenserfolg - zu erfüllenden 
           Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Die 
           neue Vergütungsregelung soll erstmals für die für das 
           Geschäftsjahr 2013/2014 (1. Oktober 2013 bis 30. September 
           2014) zu zahlende Vergütung Anwendung finden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
 
 
         a)    § 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(1)  Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
                 eine feste jährliche Vergütung. Sie beträgt für das 
                 einzelne Mitglied 65.000 Euro. 
 
 
           (2)   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 
                 Dreifache, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der 
                 Ausschüsse je das Doppelte und die sonstigen Mitglieder 
                 der Ausschüsse je das Eineinhalbfache des in Absatz 1 
                 festgelegten Betrags. Dies gilt nicht für den Vorsitz 
                 und die Mitgliedschaft in dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 
                 3 MitbestG. Die Vergütung für eine Mitgliedschaft oder 
                 den Vorsitz in einem Ausschuss wird nur gezahlt, wenn 
                 mindestens zwei Sitzungen oder sonstige 
                 Beschlussfassungen dieses Ausschusses im jeweiligen 
                 Geschäftsjahr stattgefunden haben. Wenn ein Mitglied des 
                 Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere der in Satz 1 
                 genannten Ämter innehat, erhält es die Vergütung nur für 
                 ein Amt, bei unterschiedlicher Vergütung für das am 
                 höchsten vergütete Amt. 
 
 
           (3)   Die Vergütung ist zahlbar am Schluss des 
                 jeweiligen Geschäftsjahres. 
 
 
           (4)   Aufsichtsratsmitglieder, die nur während 
                 eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
                 angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat 
                 ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Dies gilt 
                 entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, 
                 den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im 
                 Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss. 
 
 
           (5)   Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern 
                 des Aufsichtsrats die durch die Ausübung des Amts 
                 entstehenden Auslagen sowie eine etwaige auf die 
                 Vergütung und den Auslagenersatz entfallende 
                 Umsatzsteuer.' 
 
 
 
         b)    Die neue Vergütungsregelung soll erstmals für 
               die für das Geschäftsjahr 2013/2014 (1. Oktober 2013 bis 
               30. September 2014) zu zahlende Vergütung Anwendung 
               finden. Der Vorstand wird demgemäß angewiesen, die 
               Satzungsänderung gemäß lit. a) erst im Oktober 2013 zur 
               Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
 
 
 
 
     8.    Änderung von § 15 Abs. 1 der Satzung (Ort der 
           Hauptversammlung) 
 
 
           Die aktuelle Satzungsregelung zum Ort der Hauptversammlung (§ 
           15 Abs. 1 der Satzung) sieht vor, dass die Hauptversammlung am 
           Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in 
           einer anderen Stadt innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik 
           Deutschland stattfindet. 
 
 
           § 15 Abs. 1 der Satzung soll dahingehend geändert werden, dass 
           Ort der Hauptversammlung, neben dem Sitz der Gesellschaft, 
           eine Stadt in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 
           100.000 Einwohnern sein kann. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
             § 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
 
 
           '(1)  Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
                 Gesellschaft oder in einer Stadt in der Bundesrepublik 
                 Deutschland mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.' 
 
 
 
 
 
     9.    Änderung von § 20 der Satzung (Jahresabschluß und 
           Gewinnverwendung) 
 
 
           Gemäß § 58 Abs. 5 AktG kann die Hauptversammlung auch eine 
           Sachausschüttung beschließen, sofern die Satzung dies 
           vorsieht. Dieser gesetzliche Spielraum soll durch die Aufnahme 
           einer solchen Ermächtigung in die Satzung der Gesellschaft 
           ausgenutzt werden. Hierdurch erhält die Gesellschaft 
           zusätzliche Flexibilität bei der Gewinnverwendung, da eine 
           Gewinnausschüttung zukünftig alternativ oder kumulativ zu 
           einer Barausschüttung auch in Form einer Sachausschüttung 
           erfolgen kann. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
 
 
         a)    § 20 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
           '(4)  Die Hauptversammlung kann bei der 
                 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
                 anstelle oder neben einer Barausschüttung eine 
                 Sachausschüttung beschließen.' 
 
 
 
         b)    Der bisherige § 20 Abs. 4 der Satzung wird 
               inhaltlich unverändert zu § 20 Abs. 5 und der bisherige § 
               20 Abs. 5 der Satzung wird inhaltlich unverändert zu § 20 
               Abs. 6. 
 
 
 
 
     10.   Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO 
           Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH 
 
 
           Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der METRO AG (als Rechtsnachfolgerin der auf die 
           METRO AG verschmolzenen ASKO Deutsche Kaufhaus AG) als 
           herrschendem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 
           'Organträgerin' genannt) und deren 100 %iger 
           Tochtergesellschaft METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel 
           Holding GmbH mit Sitz in Düsseldorf (zum Zeitpunkt des 
           Vertragsschlusses firmierend unter Interclearing GmbH) als 
           abhängigem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 
           'Organgesellschaft' genannt) vom 30. September 1991 wurde am 
           19. Februar 2013 geändert und insgesamt neu gefasst. Damit 
           soll den geänderten rechtlichen Vorgaben entsprochen werden. 
           Zudem sollen die Vertragstexte der im METRO-Konzern 
           abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
           auf einen einheitlichen Rechtsstand gebracht werden. 
 
 
           Der neu gefasste Vertrag weist mit Ausnahme der Präambel und 
           des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben 
           ist, folgenden Inhalt auf: 
 
 
 
 
                '§ 1 
            Beherrschung 
 
 
             Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
             Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist 
             demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der 
             Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der 
             Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen 
             der Schriftform. 
 
 
                  § 2 
            Gewinnabführung 
 
 
         1.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren 
               ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Die 
               Gewinnabführung darf - vorbehaltlich der Bildung oder 
               Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - den in § 301 AktG 
               in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht 
               überschreiten. 
 
 
         2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
               Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
               andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB einstellen, 
               als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
               kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
               Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
               Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen 
               der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines 
               Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
               Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen 
               Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn 
               dieses Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen 
               ist ausgeschlossen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2013 10:14 ET (14:14 GMT)

3.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
               erstmals für den ganzen Gewinn des bei Wirksamwerden 
               dieses Vertrags laufenden Geschäftsjahres. 
 
 
 
                  § 3 
            Verlustübernahme 
 
 
         1.    Die Organträgerin ist gegenüber der 
               Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 
               AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d. h. unter den 
               dort geregelten Voraussetzungen und in dem dort geregelten 
               Umfang, zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
         2.    Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt 
               erstmals für den Verlust des bei Wirksamwerden dieses 
               Vertrags laufenden Geschäftsjahres. 
 
 
 
                          § 4 
            Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
         1.    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
               Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
               Organgesellschaft und der Hauptversammlung der 
               Organträgerin. Er wird wirksam mit der Eintragung in das 
               Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft und gilt 
               - mit Ausnahme des Weisungsrechts (§ 1 dieses Vertrags) - 
               rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des 
               Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. 
 
 
         2.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
               geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer 
               Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zum Ende 
               eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
               gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen 
               Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf 
               Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der 
               Organgesellschaft endet, in dem der Vertrag wirksam 
               geworden ist, frühestens also zum Ablauf des 30. September 
               2018. 
 
 
         3.    Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
               wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
               bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere 
               in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung 
               durch die Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder 
               Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft. 
               Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn die 
               Organträgerin nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte 
               an der Organgesellschaft beteiligt ist oder wenn im Sinne 
               des § 307 AktG an der Organgesellschaft erstmals ein außen 
               stehender Gesellschafter beteiligt wird. 
 
 
 
                    § 5 
            Schlussbestimmungen 
 
 
             Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder 
             undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke 
             herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen 
             Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien 
             verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder 
             undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und 
             durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen 
             oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten 
             kommt, bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung 
             auszufüllen, die sie nach ihren wirtschaftlichen Absichten 
             vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO 
           AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding 
           GmbH zuzustimmen. 
 
 
     11.   Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO 
           Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH 
 
 
           Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der METRO AG als herrschendem Unternehmen (im neu 
           gefassten Vertrag 'Organträgerin' genannt) und deren 100 %iger 
           Tochtergesellschaft METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH 
           mit Sitz in Düsseldorf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
           firmierend unter METRO Zweite Gesellschaft für 
           Vermögensverwaltung mbH) als abhängigem Unternehmen (im neu 
           gefassten Vertrag 'Organgesellschaft' genannt) vom 15. 
           November 2002 wurde am 19. Februar 2013 geändert und insgesamt 
           neu gefasst. Damit soll den geänderten rechtlichen Vorgaben 
           entsprochen werden. Zudem sollen die Vertragstexte der im 
           METRO-Konzern abgeschlossenen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge auf einen einheitlichen Rechtsstand 
           gebracht werden. Der neu gefasste Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag ist mit Ausnahme der Präambel und des 
           Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben ist, 
           inhaltsgleich mit dem neu gefassten Vertrag zwischen der METRO 
           AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel Holding 
           GmbH (vgl. Tagesordnungspunkt 10). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO 
           AG und der METRO Kaufhaus und Fachmarkt Holding GmbH 
           zuzustimmen. 
 
 
     12.   Zustimmung zur Neufassung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO 
           Dienstleistungs-Holding GmbH 
 
 
           Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der METRO AG (als Rechtsnachfolgerin der auf die 
           METRO AG verschmolzenen ASKO Deutsche Kaufhaus AG) als 
           herrschendem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 
           'Organträgerin' genannt) und deren 100 %iger 
           Tochtergesellschaft METRO Dienstleistungs-Holding GmbH mit 
           Sitz in Düsseldorf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
           firmierend unter ASKO Dienstleistungs-Holding GmbH) als 
           abhängigem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 
           'Organgesellschaft' genannt) vom 29. September 1994 wurde am 
           19. Februar 2013 geändert und insgesamt neu gefasst. Damit 
           soll den geänderten rechtlichen Vorgaben entsprochen werden. 
           Zudem sollen die Vertragstexte der im METRO-Konzern 
           abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
           auf einen einheitlichen Rechtsstand gebracht werden. Der neu 
           gefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit 
           Ausnahme der Präambel und des Rubrums, deren wesentlicher 
           Inhalt vorstehend beschrieben ist, inhaltsgleich mit dem neu 
           gefassten Vertrag zwischen der METRO AG und der METRO Groß- 
           und Lebensmitteleinzelhandel Holding GmbH (vgl. 
           Tagesordnungspunkt 10). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO 
           AG und der METRO Dienstleistungs-Holding GmbH zuzustimmen. 
 
 
     13.   Zustimmung zur Neufassung des 
           Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO 
           Group Asset Management Services GmbH als Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           Der bestehende Gewinnabführungsvertrag zwischen der METRO AG 
           (als Rechtsnachfolgerin der auf die METRO AG verschmolzenen 
           METRO Immobilien Holding GmbH) als herrschendem Unternehmen 
           (im neu gefassten Vertrag 'Organträgerin' genannt) und deren 
           100 %iger Tochtergesellschaft METRO Group Asset Management 
           Services GmbH mit Sitz in Saarbrücken (zum Zeitpunkt des 
           Vertragsschlusses firmierend unter METRO Grundbesitzverwaltung 
           GmbH) als abhängigem Unternehmen (im neu gefassten Vertrag 
           'Organgesellschaft' genannt) vom 2. Juni 1997 wurde am 19. 
           Februar 2013 geändert und als Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag insgesamt neu gefasst. Die Neufassung 
           als Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dient dem 
           Zweck, die Steuerungsmöglichkeiten 100 %iger 
           Tochtergesellschaften mit Ergebnisabführungsvertrag zur METRO 
           AG zu vereinheitlichen. Im Übrigen soll durch die Neufassung 
           den geänderten rechtlichen Vorgaben entsprochen werden. Zudem 
           sollen die Vertragstexte der im METRO-Konzern abgeschlossenen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge auf einen 
           einheitlichen Rechtsstand gebracht werden. Der Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag ist mit Ausnahme der Präambel und 
           des Rubrums, deren wesentlicher Inhalt vorstehend beschrieben 
           ist, inhaltsgleich mit dem neu gefassten Vertrag zwischen der 
           METRO AG und der METRO Groß- und Lebensmitteleinzelhandel 
           Holding GmbH (vgl. Tagesordnungspunkt 10). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassung des 
           Gewinnabführungsvertrags zwischen der METRO AG und der METRO 
           Group Asset Management Services GmbH als Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen. 
 
 
     14.   Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 22, 2013 10:14 ET (14:14 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Hensoldt, Renk & Rheinmetall teuer
Rheinmetall, Renk und Hensoldt haben den Rüstungsboom der letzten Jahre dominiert, doch inzwischen sind diese Titel fundamental heillos überbewertet. KGVs jenseits der 60, KUVs über 4, und das in einem politisch fragilen Umfeld mit wackelnder Haushaltsdisziplin. Für späteinsteigende Anleger kann das teuer werden.

Doch es gibt Alternativen, die bislang unter dem Radar fliegen; solide bewertet, operativ stark und mit Nachholpotenzial.

In unserem kostenlosen Report zeigen wir dir, welche 3 Rüstungsunternehmen noch Potenzial haben und wie du von der zweiten Welle der Zeitenwende profitieren kannst, ohne sich an überhitzten Highflyer zu verbrennen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche Aktien besonders vom weltweiten Aufrüsten profitieren dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.