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DGAP-HV: RWL SOLAR AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: RWL SOLAR AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2013 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: RWL SOLAR AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
RWL SOLAR AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.08.2013 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
17.07.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   RWL SOLAR AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE0007786303 
   WKN 778630 
 
   ISIN DE0007786311 
   WKN 778631 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
   Mittwoch, den 28. August 2013 um 10:00 Uhr, 
 
   im 
 
   MARITIM Hotel 
   Theodor-Heuss-Allee 3 
   60486 Frankfurt/Main 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Der 
   Veranstaltungssaal wird im Hotelfoyer anzeigt werden. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           RWL SOLAR AG zum 31. Dezember 2012 nebst Lagebericht, Bericht 
           des Aufsichtsrats sowie erläuterndem Bericht zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen sind 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
          http://www.rwl-ag-bremen.de/ 
 
 
           zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme aus. 
 
 
           Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 
           der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
           Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nach § 171 AktG am 11. 
           Juni 2013 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 
           AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu 
           diesem Tagesordnungspunkt nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 sowie des Prüfers für eine etwaige Prüfung oder 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
           erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
           mit Sitz in Bremen, zu bestellen, und zwar 
 
 
       a)    zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013; 
             sowie 
 
 
       b)    für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
             Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5; 
             37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen 
             Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand für 
             eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 
             enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts 
             entscheidet. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über eine Firmenänderung und eine 
           Sitzverlegung der Gesellschaft mit entsprechender 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Firma der Gesellschaft wird von RWL SOLAR AG 
             in Vascory AG geändert. 
 
 
       b)    Der Sitz der Gesellschaft wird von Hamburg nach 
             Frankfurt am Main verlegt; und 
 
 
       c)    § 1 der Satzung wie folgt neu gefasst: 
 
 
               '§ 1 
            Firma, Sitz 
 
 
 
       (1)   Die Firma der Gesellschaft lautet 'Vascory AG'. 
 
 
       (2)   Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Vertretungsregel des 
           Vorstands mit entsprechender Satzungsänderung 
 
 
           Die Vertretungsbefugnis des Vorstands soll erweitert werden 
           können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 5 der Satzung wie 
           folgt neuzufassen: 
 
 
                     '§ 5 
          Vertretung der Gesellschaft 
 
 
           Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die 
           Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich 
           oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem 
           Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann 
           Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und 
           sie von den Beschränkungen des § 181 2 Alt. BGB befreien; § 
           112 AktG bleibt unberührt.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Bekanntmachungen der 
           Gesellschaft mit entsprechender Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    'Die Einberufung der Hauptversammlung und die 
             Bekanntmachungen der Gesellschaft sollen aufgrund des 
             Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und 
             Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes 
             betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der 
             Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), mit 
             dem die Einstellung der Druckausgabe des Bundesanzeigers 
             erfolgte, zukünftig im Bundesanzeiger erfolgen.' 
 
 
       b)    § 20 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
               im Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas 
               anderes vorschreibt.' 
 
 
 
 
     8.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 
           AktG und § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft 
           aus drei Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung 
           gewählt werden, zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2013 sind 
           die Herren Karsten Batran, Lars Kuhnke und Tobias Penzkofer 
           befristet zum Ablauf der nächsten ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft, auf der durch Wahl der 
           Aktionäre ein Ersatzmitglied bestimmt werden kann, zu 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt worden. Sie traten an 
           die Stelle der Aufsichtsratsmitglieder Herr Dr. Reinhard 
           Arndts, Herr Florian Behnk und Herr Dr. Harry vom Stein, 
           welche ihr Amt mit Wirkung zum 15. Mai 2013 niedergelegt 
           haben. Die Amtszeit der Mitglieder des gegenwärtigen 
           Aufsichtsrats läuft somit zum Ende der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 beschließen 
           wird, aus. 
 
 
           Alle Mitglieder des Aufsichtsrats haben erklärt, zu 
           kandidieren und die Wahl für den Fall ihrer Wahl anzunehmen. 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       'a)   Herr Karsten Batran,Diplom-Kaufmann, 
             Investmentbanker im Bereich Capital Markets & Strategic 
             Advisory bei der Renell Wertpapierhandelsbank, Frankfurt am 
             Main, wird für eine Amtszeit, die mit Beendigung dieser 
             Hauptversammlung beginnt und mit Beendigung der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
             Geschäftsjahr 2017 beschließt, endet, zum Mitglied des 
             Aufsichtsrats gewählt.' 
 
 
             Herr Karsten Batran ist nicht Mitglied in Aufsichtsräten 
             anderer deutscher Gesellschaften, die gesetzlich einen 
             Aufsichtsrat zu bilden haben, oder in sonstigen deutschen 
             Aufsichtsratsämtern vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien. 
 
 
       'b)   Herr Lars Kuhnke,Diplom-Ökonom, Vorstand der GFEI 
             AG, Frankfurt am Main, wird für eine Amtszeit, die mit 
             Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt und mit 
             Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
             das Geschäftsjahr 2017 beschließt, endet, zum Mitglied des 
             Aufsichtsrats gewählt.' 
 
 
             Herr Lars Kuhnke ist nicht Mitglied in Aufsichtsräten 
             anderer deutscher Gesellschaften, die gesetzlich einen 
             Aufsichtsrat zu bilden haben, oder in sonstigen deutschen 
             Aufsichtsratsämtern vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien. 
 
 
       'c)   Herr Tobias Penzkofer,Rechtsanwalt in der 
             Sozietät Cording Rechtsanwälte, Deggendorf, wird für eine 
             Amtszeit, die mit Beendigung dieser Hauptversammlung beginnt 
             und mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, endet, zum 
             Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.' 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

Herr Tobias Penzkofer ist nicht Mitglied in Aufsichtsräten 
             anderer deutscher Gesellschaften, die gesetzlich einen 
             Aufsichtsrat zu bilden haben, oder in sonstigen deutschen 
             Aufsichtsratsämtern vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien. 
 
 
 
           Die Wahl soll als Einzelwahl durchgeführt werden. Im Falle 
           seiner Wiederwahl soll Herr Lars Kuhnke als Kandidat für den 
           Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
           Die in § 100 Abs. 5 AktG geforderten Kenntnisse auf den 
           Gebieten der Rechnungslegung bzw. Abschlussprüfung kann Herr 
           Karsten Batran durch seine Ausbildung als Diplom-Kaufmann und 
           seiner langjährigen Tätigkeit als Investmentbanker im Bereich 
           Capital Markets & Strategic Advisory bei diversen Banken 
           aufweisen. Er ist auch unabhängig von der Gesellschaft. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf Euro 102.000,00, eingeteilt in 
   102.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Jede Aktie gewährt in 
   der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 102.000 
   beträgt. 
 
   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung weder mittelbar noch unmittelbar eigene Aktien. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend 
   genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut 
   erstellten Nachweis ihres Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln: 
 
   RWL SOLAR AG 
   c/o GFEI IR Services GmbH 
   Am Hauptbahnhof 6 
   60329 Frankfurt 
   oder per Telefax: +49 (0)69 743 037 22 
   oder per E-Mail: hv@gfei.de 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes muss schriftlich (§ 
   126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
   Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Hauptversammlung 
   beziehen, d.h. auf 
 
   Mittwoch, den 07. August 2013, 0:00 Uhr (sog. Nachweisstichtag), 
 
   Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft bis 
   spätestens am 
 
   Mittwoch, den 21. August 2013, 24:00 Uhr 
 
   unter der o.g. Adresse zugehen. 
 
   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne damit das Recht zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung einzuschränken -, frühzeitig für die 
   Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft 
   Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit 
   ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung 
   für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter 
   entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch 
   durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, oder 
   den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (vgl. unten 
   bei 'Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter') ausüben 
   lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach 
   den vorstehenden Bedingungen führen. 
 
   Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte 
   Person oder Institution erteilt werden, bedürfen ihre Erteilung, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 AktG der Textform. Ein Formular für die 
   Erteilung der Vollmacht wird jedem Aktionär auf ein an die 
   Gesellschaft gerichtetes Verlangen übermittelt und ist auf der 
   Internetseite der Gesellschaft (http://www.rwl-ag-bremen.de/) 
   abrufbar. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder 
   am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden 
   oder der Gesellschaft vorher unter der nachstehend genannten Adresse 
   zugehen. 
 
   RWL SOLAR AG 
   c/o GFEI IR Services GmbH 
   Am Hauptbahnhof 6 
   60329 Frankfurt 
   oder per Telefax: +49 (0)69 743 037 22 
   oder per E-Mail: hv@gfei.de 
 
   Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
   nach § 135 AktG dieser gleichgestellten Organisation bevollmächtigt 
   werden soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - ein 
   Textformerfordernis nicht. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in 
   diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die 
   diesen gleichgestellten Organisationen, die bevollmächtigt werden 
   sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, 
   weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
   Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere nach § 135 AktG dieser gleichgestellten Organisation 
   bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit dieser über ein 
   mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. 
 
   Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der 
   Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
   ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. 
   Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
   fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen führen. Der von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall 
   seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des 
   Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. 
 
   Ein Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung 
   Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der Eintrittskarte zugesandt 
   und ist auf der Internetseite der Gesellschaft 
   (http://www.rwl-ag-bremen.de/) abrufbar. Unabhängig davon wird das 
   Formular auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
   übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an (Verwaltungsanschrift der 
   Gesellschaft): 
 
   RWL SOLAR AG 
   c/o GFEI IR Services GmbH 
   Am Hauptbahnhof 6 
   60329 Frankfurt 
   oder per Telefax: +49 (0)69 743 037 22 
   oder per E-Mail: hv@gfei.de 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
   ('Quorum'), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand unter der 
   Verwaltungsanschrift der Gesellschaft zu richten und muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der 
   Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

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