DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.11.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Your Family Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
Your Family Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.11.2013 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
01.10.2013 / 15:08
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Your Family Entertainment Aktiengesellschaft
München
- ISIN DE 000 540 8918 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 07. November 2013, um
10:00 Uhr, in den Räumen des Bauzentrum München, Willy-Brandt-Allee
10, 81829 München
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen, über die Schaffung eines
Bedingten Kapitals 2013 und die entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 06. November 2018 einmalig oder
mehrmalig auf den Inhaber lautende
Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 10.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren
zu begeben und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR
2.300.000,00 nach näherer Maßgabe der
Wandelschuldverschreibungsbedingungen zu gewähren. Die
Wandelschuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals,
insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in
verschiedenen Tranchen begeben werden.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
Wandelschuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht
kann auch in einer Weise eingeräumt werden, dass die
Wandelschuldverschreibungen von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die
Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht auf Aktien
der Gesellschaft ganz oder teilweise auszuschließen, um
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das
Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe
der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in Aktien der Your
Family Entertainment Aktiengesellschaft umzutauschen. Der
anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung
auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der
Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrages einer Wandelschuldverschreibung durch den
Nennbetrag für eine Aktie der Your Family Entertainment
Aktiengesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das
Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis innerhalb
einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der
Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder
während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit
festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall
auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann
eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im
Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Die jeweiligen Wandelschuldverschreibungsbedingungen können
auch vorsehen, dass im Falle der Wandlungsausübung die
Gesellschaft dem Wandlungsberechtigten nicht Aktien der
Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Ferner können die jeweiligen
Wandelschuldverschreibungsbedingungen festlegen, dass im
Falle der Wandlungsausübung auch eigene Aktien der
Gesellschaft gewährt werden können.
Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie
muss mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses
der Aktien der Gesellschaft im Parketthandel der Frankfurter
Wertpapierbörse oder, falls die Aktien in den XETRA-Handel
einbezogen werden, im XETRA-Handel oder in einem
entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn
Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen
betragen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Wandlungspreis und den Wandlungszeitraum, festzusetzen.
b) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.300.000,00
durch Ausgabe von bis zu 2.300.000 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die
gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden. Die Bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die auf der
Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 07.
November 2013 von der Gesellschaft bis zum 06. November 2018
begeben werden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen und
soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung
eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von
Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.
c) § 4 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 4
ergänzt:
'(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.300.000,00
durch Ausgabe von bis zu 2.300.000 neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 07. November 2013
von der Gesellschaft bis zum 06. November 2018 begeben
werden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen und
soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung
eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von
Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.'
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1
Zu Tagesordnungspunkt 1 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, über die Schaffung eines
Bedingten Kapitals 2013 und die entsprechende Satzungsänderung)
erstattet der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4
Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts folgenden
Bericht:
Tagesordnungspunkt 1 sieht eine Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen vor. Nach dieser Ermächtigung ist es dem
Vorstand möglich, bis zum 06. November 2018 einmalig oder mehrmalig
auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 mit einer Laufzeit von
längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern der
Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Your
Family Entertainment Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR 2.300.000,00 einzuräumen.
Mit der gewählten Höhe des Gesamtnennbetrages wird dem Vorstand die
Möglichkeit gegeben, innerhalb des Ermächtigungszeitraumes von fünf
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 01, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)
DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -2-
Jahren einer positiven Aktienkursentwicklung Rechnung zu tragen.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für
die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind
dabei Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst
zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später in Form von
Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt. Die vorgeschlagene
Ermächtigung wird daher dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen, den Weg
zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und
zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die erzielten Wandelprämien kommen
der Gesellschaft zugute. Rechtsprechung und Gesetzgeber haben den
Gesellschaften wieder die für sie günstige Möglichkeit eröffnet,
Wandelschuldverschreibungen auf der Basis von bedingten Kapitalia zu
begeben, die nur einen Mindestausgabebetrag (anstatt des
zwischenzeitlich geforderten konkreten Ausgabebetrages) vorsehen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die
Wandelschuldverschreibung zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG).
Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden, die Wandelschuldverschreibungen an ein oder mehrere
Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die
Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist sinnvoll und
marktkonform, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis
herstellen zu können. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts
der Aktionäre. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei
Spitzenbeträgen stehen auch in keinem vernünftigen Verhältnis zum
Vorteil für die Aktionäre.
Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie muss
mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der
Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in
einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen
vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe
der Wandelschuldverschreibungen betragen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG
bleiben unberührt.
Das vorgesehene Bedingte Kapital 2013 (§ 4 Abs. 4 der Satzung) dient
dazu, die mit den Wandelschuldverschreibungen verbundenen
Wandlungsrechte zu bedienen, soweit die Wandelschuldverschreibungen
ausgegeben wurden.
Teilnahme an der Hauptversammlung
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 18 der Satzung der Gesellschaft nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse anmelden:
Your Family Entertainment Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 88 96 906 33
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in
Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache
verfasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
den Beginn des 17. Oktober 2013, 0:00 Uhr
('Nachweisstichtag'), beziehen und der Gesellschaft zusammen
mit der Anmeldung unter der vorstehend genannten Adresse
spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 (24.00 Uhr)
zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder
teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht
Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien
erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
2. Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl
ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine
oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG
gleichgestellte Institution oder Person mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre,
sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird. Dieses steht auch über die Internetadresse
www.yf-e.com unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort
erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung
der Gesellschaft an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Your Family Entertainment Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 55
E-Mail: yfe@better-orange.de
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die das
Stimmrecht gemäß den schriftlichen Weisungen der Aktionäre
ausüben, vertreten zu lassen. Damit Aktionäre den von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen erteilen können,
erhalten sie weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Soweit die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Den
Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts
kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung
des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 01, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)
DJ DGAP-HV: Your Family Entertainment AG: -3-
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird. Entsprechende Informationen sowie ein
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auch im
Internet unter www.yf-e.com unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung abrufbar.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens eingehend bis zum Ablauf des 06. November 2013 an
die zuvor genannte Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu
übermitteln.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
3. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %)
des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 483.150 Aktien,
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(dies entspricht zur Zeit 500.000 Aktien), können gemäß §
122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht
mitzurechnen. Das Verlangen muss daher dem Vorstand der
Gesellschaft spätestens bis zum 07. Oktober 2013, 24.00 Uhr,
zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an
den Vorstand der Your Family Entertainment
Aktiengesellschaft unter folgender Adresse zu richten:
Vorstand der Your Family Entertainment
Aktiengesellschaft
Nordendstraße 64
D-80801 München
Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die
Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs.
2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben
gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG
nachzuweisen, dass sie für die Dauer der gesetzlich
angeordneten Mindestfrist von drei Monaten Inhaber der
erforderlichen Zahl an Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden -
soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.yf-e.com unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht und den
Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs.
1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt,
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den
Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit
einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von
der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie
spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis
zum 23. Oktober 2013, 24.00 Uhr, an folgende Adresse zu
richten:
Your Family Entertainment Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 88 96 906 66
E-Mail: antraege@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich
zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter der
Internetadresse www.yf-e.com unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung veröffentlichen.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der
Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches
Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der
Versammlungsleiter dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres
dazu zu bestimmen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131
Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter der
Internetadresse www.yf-e.com unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlung eingesehen werden.
4. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite www.yf-e.com unter
der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar.
5. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 9.662.999,- und ist
eingeteilt in 9.662.999 Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,- je Stückaktie. Jede Aktie
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung somit 9.662.999. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 85.000 eigene
Aktien.
München, im September 2013
Your Family Entertainment Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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01.10.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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October 01, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)
232908 01.10.2013
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