FAST Casualwear AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 17.12.2013 15:21 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- FAST Casualwear AG Köln - ISIN DE000A1PHFG5 - - WKN A1PHFG - Einladung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 23. Januar 2014, um 11.00 Uhr, im Park Inn by Radisson Köln Belfortstraße, Belfortstraße 9, 50668 Köln, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FAST Casualwear AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der Lageberichte der FAST Casualwear AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Der geprüfte Jahresabschluss und der geprüfte Konzernabschluss wurden durch den Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist somit gemäß § 172 AktG nicht vorgesehen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats Gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine Vergütung, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Die Vergütung des Aufsichtsrats wird wie folgt festgelegt: Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 6.200,00, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 8.300,00 und der Vorsitzende des Aufsichtsrats in Höhe von EUR 40.000,00. Bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden gilt die Vergütungsregelung pro rata temporis. 5. Beschlussfassung über die Neubestellung von Aufsichtsratsmitgliedern Die Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds SHUM Shing-kei erfolgte für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2012 endende Rumpfgeschäftsjahr beschließen wird. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder Nanyan Ding und WONG Tsz Piu erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 2. Oktober 2013 für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung. Somit endet das Mandat sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 1. Frau Nanyan Ding, Unternehmensberaterin und Rechtsanwältin (Einzelanwältin), wohnhaft in München, 2. Herrn SHUM Shing-kei, Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Hong Kong, 3. Herrn WONG Tsz Piu, Corporate Finance Adviser, wohnhaft in Hong Kong, zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließen wird. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 101 AktG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 DCGK beabsichtigt, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Frau Ding soll als Aufsichtsratsvorsitzende vorgeschlagen werden. Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz (AktG): Keines der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder ist Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. 6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Steinberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. Dieser wird auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vornehmen, sofern diese erfolgen sollte. 7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2014 mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und die entsprechende Satzungsänderung. Nach § 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Juni 2012 ermächtigt, bis zum 10. Juni 2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 4.120.000,00 (in Worten: EURO vier Millionen einhundertzwanzigtausend) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 4.120.000 (in Worten: vier Millionen einhundertzwanzigtausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Nachdem diese Ermächtigung unter Anwendung von § 5 Abs. 2 lit c in Höhe von EUR 880.000,00 ausgeübt wurde, soll sie im gesetzlich zulässigen Rahmen erneuert werden, um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit zu erhalten, Kurs schonend und schnell auf Marktgegebenheiten reagieren zu können und ihr weiterhin eine langfristige Finanzplanung zu ermöglichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor wie folgt zu beschließen: 1. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 22. Januar 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 6.100.000,00 (in Worten: EURO sechs Millionen einhunderttausend) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 6.100.000 (in Worten: sechs Millionen einhunderttausend) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) und dabei einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 2. Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen, a) für Spitzenbeträge; b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen bzw. Teilen von Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt; c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; auf die Höchstgrenze von 10% des
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December 17, 2013 09:20 ET (14:20 GMT)