DJ DGAP-HV: buch.de internetstores Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.04.2014 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
buch.de internetstores Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
19.02.2014 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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buch.de internetstores AG
Münster
Wertpapier-Kenn-Nummer: 520 460
ISIN: DE0005204606
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am 2. April 2014 um 10.00 Uhr MESZ (Einlass ab 9.00 Uhr MESZ)
in der Speicherstadt, Backhalle, An den Speichern 10, 48157 Münster.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die buch.de internetstores AG und den Konzern
jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30.
September 2013 (einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB)
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom
1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2012/2013 am 30. Dezember 2013 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung
zu Tagesordnungspunkt 1 vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2012/2013 in Höhe von EUR 15.559.378,53 wie
folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR EUR 535.571,16
0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung EUR 15.023.807,37
Gesamt: EUR 15.559.378,53
Die Ausschüttung der Dividende erfolgt ab dem 3. April 2014.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30.
September 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2012 bis
zum 30. September 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012/2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014
die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, zu wählen. Diese nimmt auch die prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, wenn eine solche
Durchsicht erfolgen sollte.
6. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre der buch.de internetstores AG,
Münster, auf die Thalia Holding GmbH, Hamburg, gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Die Thalia Holding GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 82205, ist
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar
mit insgesamt 12.726.977 auf den Inhaber lautenden Stückaktien
am Grundkapital der buch.de internetstores AG beteiligt. Das
Grundkapital der buch.de internetstores AG beträgt EUR
13.389.279,00 und ist eingeteilt in 13.389.279 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Damit hält die Thalia Holding GmbH mehr
als 95 % des Grundkapitals der buch.de internetstores AG und
ist deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1
Aktiengesetz ('AktG').
Die Thalia Holding GmbH hat sich entschlossen, von der in §§
327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der
Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen (sog.
aktienrechtlicher Squeeze Out), Gebrauch zu machen. Mit
Schreiben vom 2. Dezember 2013 hat die Thalia Holding GmbH das
Verlangen an den Vorstand der buch.de internetstores AG
gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die
Hauptversammlung der buch.de internetstores AG gemäß § 327a
Abs.1 AktG einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der
Minderheitsgesellschafter auf die Thalia Holding GmbH als
Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung fassen kann.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 an den Vorstand der buch.de
internetstores AG hat die Thalia Holding GmbH ihr Verlangen
konkretisiert und die Barabfindung auf EUR 8,76 je auf den
Inhaber lautende Stückaktie festgelegt.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 12.
Februar 2014 hat die Thalia Holding GmbH die Voraussetzungen
für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten
Barabfindung erläutert und begründet (sog.
Übertragungsbericht). Die Angemessenheit der Barabfindung
wurde durch die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft,
Duisburg, als dem durch das Landgericht Dortmund ausgewählten
und durch Beschluss vom 13. Dezember 2013 bestellten
sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der
Barabfindung geprüft und bestätigt. Die PKF Fasselt Schlage
Partnerschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft,
Duisburg, hat hierüber am 14. Februar 2014 einen
Prüfungsbericht gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG
erstattet.
Zudem hat die Thalia Holding GmbH dem Vorstand der buch.de
internetstores AG am 11. Februar 2014 eine
Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG, Frankfurt a.M.,
gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom 10. Februar 2014 übermittelt.
Durch diese Erklärung übernimmt die Commerzbank AG die
Gewährleistung für die Verpflichtung der Thalia Holding GmbH,
den Minderheitsaktionären nach Eintragung des
Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die
festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien der
buch.de internetstores AG zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
übrigen Aktionäre der buch.de internetstores AG mit Sitz in
Münster (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff.
Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin,
Thalia Holding GmbH mit Sitz in Hamburg, zu zahlenden
angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 8,76 für je eine
auf den Inhaber lautende Stückaktie der buch.de
internetstores AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR
1,00 auf die Thalia Holding GmbH übertragen.'
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 26. März 2014 (24.00 Uhr MEZ)
unter der nachstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
durch Übermittlung eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
nachgewiesen haben:
buch.de internetstores AG
c/o Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Deutsche WertpapierService Bank AG
WASHV
Landsberger Straße 187
80687 München
Deutschland
Fax: +49 (0)69 509 911 10
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 12. März
2014 (0.00 Uhr MEZ) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis muss
in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) durch
das depotführende Institut erbracht werden.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 19, 2014 09:10 ET (14:10 GMT)
Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts gilt als Aktionär nur derjenige, der den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind an der Versammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen lassen oder sind hierzu ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Jedem angemeldeten Aktionär wird eine Eintrittskarte zugeschickt. Der Besitz einer Eintrittskarte ist anders als die ordnungsgemäße Anmeldung und die Nachweiserbringung aber keine Teilnahmevoraussetzung. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft jedoch eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Werden weder ein Kreditinstitut noch eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG erfasste Person oder Institution bevollmächtigt, müssen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß dem Aktiengesetz in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse buch.de internetstores AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Fax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: buch.de@better-orange.de oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG erfasste Person oder Institution bevollmächtigt werden. Dieser Nachweis kann am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle erbracht werden oder an die vorstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen von § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG erfasster Person oder Institution diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit der zu bevollmächtigenden Institution oder Person über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Für die Vollmachtserteilung kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckte Vollmachtsformular genutzt werden. Des Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur Vollmachterteilung auf der Webseite der Gesellschaft unter http://www.ag.buch.de in der Rubrik 'Investoren' unter 'Hauptversammlung' und dort unter 'Stimmrechtsvertretung' zum Download zur Verfügung. Es kann außerdem bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären wie schon in den Vorjahren an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Es steht außerdem unter http://www.ag.buch.de in der Rubrik 'Investoren' unter 'Hauptversammlung' und dort unter 'Stimmrechtsvertretung' zum Download zur Verfügung und kann bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Damit die Stimmrechtsvertreter die überlassenen Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung ausüben können, müssen ihnen die Vollmacht und die Weisungen bis zum Ablauf des 1. April 2014 (24.00 Uhr MESZ) vorliegen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind an die in diesem Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung' genannte Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln. Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank. Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse http://www.ag.buch.de in der Rubrik 'Investoren' unter 'Hauptversammlung' und dort unter 'Stimmrechtsvertretung' zur Verfügung. Anträge und Wahlvorschläge Jeder Aktionär der Gesellschaft ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung ausschließlich an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail Adresse zu richten: buch.de internetstores AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Fax: +49 (0)89 889 690 666 E-Mail: antraege@better-orange.de Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 18. März 2014 (24.00 Uhr MEZ), eingegangene Gegenanträge von Aktionären werden im Internet unter http://www.ag.buch.de in der Rubrik 'Investoren' unter 'Hauptversammlung' und dort unter 'Unterlagen zur Einberufung 2014' unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen. Ferner können Aktionäre gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich der angegebenen Frist und Adresse sowie Faxnummer und E-Mail Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Wahlvorschläge müssen unberücksichtigt bleiben. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der Prüfer) enthalten. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
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February 19, 2014 09:10 ET (14:10 GMT)
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