Bielefeld (ots) - Der Gesetzgeber wird sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts große Mühe geben müssen, wenn er das generelle Streikverbot für alle Beamten weiterhin durchsetzen will. Durch den klaren Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben die Leipziger Richter den Weg für den Erhalt des althergebrachten Streikverbots äußerst eng gestaltet. Lediglich für Streitkräfte, Polizei und hoheitliche Staatsverwaltung gilt nach Meinung des übergeordneten Straßburger Gerichts ein generelles Streikverbot. Der große Rest der Staatsdiener, also Lehrer oder etwa Lebensmittelkontrolleure oder Forstbeamte, dürfte demnach streiken. Damit dies nicht sofort passiert, verlangen die deutschen Richter Mäßigung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber. Wie lange dies gilt, ließ das Gericht offen, obwohl es das Schneckentempo der Politik eigentlich kennen müsste. Allerdings ist das Streikrecht für Beamte nicht zum Nulltarif zu haben. Es gibt "einen Bedarf an Änderungen anderer, den Beamten günstiger Regelungen, etwa im Besoldungsrecht", geben die Richter zu bedenken. Ein zusätzliches Problem hat die NRW-Landesregierung. Die Leipziger Richter sehen eine zwingende Verknüpfung zwischen Tarifabschlüssen und Besoldungsanpassung. Nullrunden sind damit tabu.
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