Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
28.02.2014 15:17
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Sartorius Aktiengesellschaft
Göttingen
ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir zu der
am Donnerstag, den 10. April 2014, um 10.00 Uhr
in der Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius
Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin
eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der
Adresse: www.sartorius.com/hauptversammlung
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius
Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2013
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 146.244.628,19 wie folgt zu
verwenden:
Zahlung einer Dividende von je EUR 1,00 pro = EUR
dividendenberechtigter Stammstückaktie 8.528.056,00
Zahlung einer Dividende von je EUR 1,02 pro = EUR
dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie 8.689.397,34
Vortrag auf neue Rechnung EUR
129.027.174,85
Insgesamt: EUR
146.244.628,19
Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende wird ab dem 11. April
2014 ausgezahlt.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2014
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
die Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für
die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2014 zu
wählen.
II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die
Gesellschaft 18.720.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien, aufgeteilt in je 9.360.000 Stamm- und stimmrechtslose
Vorzugsaktien ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem
Zeitpunkt beträgt 9.360.000. Teilnahmeberechtigt sind 17.047.073
Stückaktien, da 831.944 Stamm- und 840.983 Vorzugsaktien von der
Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine
Rechte zu.
III. Teilnahme an der Hauptversammlung
1.
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Stamm- und
Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen
Stammaktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 03.
April 2014 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse
angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und
muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter
Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den Beginn
des 20. März 2014 (0.00 Uhr, sog. Nachweisstichtag) zu beziehen hat
und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 03. April 2014
(24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein
muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in
deutscher oder englischer Sprache erstellt sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende
Anmeldeadresse zu übermitteln:
Sartorius Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Fax: 089.21027.289
oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
2.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch eine
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person
ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§
126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute
oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen,
genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des
Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre beziehungsweise
Aktionärsvertreter bitte die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse;
als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den
Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse zu
übersenden: meldedaten@haubrok-ce.de
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß
angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und
kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.sartorius.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann
zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch,
per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet ihren Stammaktionären auch in
diesem Jahr an, einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs
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February 28, 2014 09:17 ET (14:17 GMT)
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