DJ DGAP-HV: Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.04.2014 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
28.02.2014 15:17
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Sartorius Aktiengesellschaft
Göttingen
ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir zu der
am Donnerstag, den 10. April 2014, um 10.00 Uhr
in der Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius
Aktiengesellschaft und den Konzern jeweils mit dem darin
eingeschlossenen erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der
Adresse: www.sartorius.com/hauptversammlung
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius
Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2013
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 146.244.628,19 wie folgt zu
verwenden:
Zahlung einer Dividende von je EUR 1,00 pro = EUR
dividendenberechtigter Stammstückaktie 8.528.056,00
Zahlung einer Dividende von je EUR 1,02 pro = EUR
dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie 8.689.397,34
Vortrag auf neue Rechnung EUR
129.027.174,85
Insgesamt: EUR
146.244.628,19
Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt werden. Die Dividende wird ab dem 11. April
2014 ausgezahlt.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2014
Auf Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor,
die Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für
die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2014 zu
wählen.
II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die
Gesellschaft 18.720.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien, aufgeteilt in je 9.360.000 Stamm- und stimmrechtslose
Vorzugsaktien ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem
Zeitpunkt beträgt 9.360.000. Teilnahmeberechtigt sind 17.047.073
Stückaktien, da 831.944 Stamm- und 840.983 Vorzugsaktien von der
Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine
Rechte zu.
III. Teilnahme an der Hauptversammlung
1.
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Stamm- und
Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen
Stammaktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 03.
April 2014 (24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse
angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und
muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut erstellter
Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich, der sich auf den Beginn
des 20. März 2014 (0.00 Uhr, sog. Nachweisstichtag) zu beziehen hat
und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 03. April 2014
(24.00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein
muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in
deutscher oder englischer Sprache erstellt sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende
Anmeldeadresse zu übermitteln:
Sartorius Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Fax: 089.21027.289
oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
2.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch eine
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person
ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§
126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute
oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen,
genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des
Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre beziehungsweise
Aktionärsvertreter bitte die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse;
als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den
Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse zu
übersenden: meldedaten@haubrok-ce.de
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß
angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und
kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.sartorius.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann
zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse postalisch,
per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet ihren Stammaktionären auch in
diesem Jahr an, einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 28, 2014 09:17 ET (14:17 GMT)
sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in
Textform zu erteilen.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder
Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter der in Ziffer III.1.
genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail
angefordert werden. Sie stehen ferner auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.sartorius.com/hauptversammlung zum
Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen möchten, werden aus organisatorischen Gründen gebeten,
die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 09. April 2014
(Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Fax oder per E-Mail an
die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zu übermitteln.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden mit Übersendung
der Eintrittskarte übermittelt. Diese Informationen sind auch im
Internet unter www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlicht.
3.
Verfahren für die Abgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimme ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen
durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der
Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren
Anteilsbesitz gem. Ziffer III. 1. nachgewiesen und sich rechtzeitig
angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt
schriftlich, in Textform oder in elektronischer Form und muss
spätestens bis zum Ablauf des 09. April 2014 bei der Gesellschaft
eingegangen sein. Formulare zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
werden der Eintrittskarte beigefügt. Aktionäre senden diese bitte an
die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zurück.
Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.sartorius.com/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es kann
zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse postalisch, per Fax
oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre
weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute,
ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG) oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG,
insbesondere Aktionärsvereinigungen, können sich der Briefwahl
bedienen. Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum
Ablauf des 09. April 2014 schriftlich, in Textform oder elektronisch
unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse geändert oder widerrufen
werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft.
4.
Weitere Rechte der Aktionäre
a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 AktG). Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 10.
Januar 2014) Inhaber der Aktien sind.
Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum 10. März 2014 (24.00 Uhr)
unter folgender Anschrift zugehen:
Sartorius Aktiengesellschaft
Konzernrechtsabteilung
Weender Landstraße 94-108
37075 Göttingen
Fax: 0551.308.3955
E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com
b) Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126
Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl des
Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Sartorius Aktiengesellschaft
Konzernrechtsabteilung
Weender Landstraße 94-108
37075 Göttingen
Fax: 0551.308.3955
E-Mail: hauptversammlung@sartorius.com
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung werden
einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des
Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter
www.sartorius.com/hauptversammlung veröffentlicht, sofern die Anträge
mit Begründung bis spätestens zum 26. März 2014 (24.00 Uhr) bei der
Gesellschaft eingehen. Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde.
Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5000 Zeichen inklusive Leerzeichen
beträgt.
Vorstehende Ausführungen gelten für Vorschläge eines Aktionärs zur
Wahl des Abschlussprüfers entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Wahlvorschlag nicht begründet werden muss.
c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131
Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in §
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht
unerheblichen Nachteil zuzufügen (zum Beispiel keine Offenlegung von
Geschäftsgeheimnissen). Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter
ermächtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre
zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann
insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den
zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den
einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
5.
Mitteilungen nach § 125 AktG
Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 S. 1 AktG auf
Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf den Weg
elektronischer Kommunikation beschränkt. Gemäß § 15 Abs. 7 der Satzung
der Sartorius Aktiengesellschaft ermächtigt der Vorstand die
Kreditinstitute jedoch zu einer Übermittlung der Mitteilung nach § 125
Abs. 1 AktG auch in Papierform.
6.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)
Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung (u.a. Inhalt der
Einberufung; eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der
Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll; die der Versammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen; die Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter
Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung; Formulare, die bei
Stimmenabgabe durch Vertretung oder zur Briefwahl zu verwenden sind,
sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden;
Beleg über die Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger)
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.sartorius.com/hauptversammlung
Göttingen, im Februar 2014
Sartorius Aktiengesellschaft
Der Vorstand
28.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Unternehmen: Sartorius Aktiengesellschaft
Weender Landstraße 94-108
37075 Göttingen
Deutschland
Telefon: +49 551 3080
Fax: +49 551 3083955
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Börsen: FFM, HAN, Düsseldorf, München, Berlin, Bremen, Hamburg,
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February 28, 2014 09:17 ET (14:17 GMT)
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