DJ DGAP-HV: Fritz Nols AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.04.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Fritz Nols AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
28.02.2014 15:19
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Fritz Nols AG
Frankfurt am Main
- ISIN DE0005070908 / WKN 507 090 -
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
09. April 2014 um 11:00 Uhr
in den Geschäftsräumen der
MKB Mietkautions AG, Marburger Str. 1, 10789 Berlin,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage der festgestellten Jahresabschlüsse zum
31.12.2010, zum 31.12.2011, 31.12.2012 sowie 31.12.2013, der
Lageberichte der Gesellschaft mit den erläuternden Berichten
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs sowie der Berichte des Aufsichtsrats für
die Geschäftsjahre 2012 und 2013
Die genannten Unterlagen können im Internet unter
www.fritznols.com im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1
keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat diese
Jahresabschlüsse bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassungen über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das am 31.12.2010 geendete
Rumpfgeschäftsjahr 2010 (einschließlich der ausgeschiedenen
Mitglieder), für das Geschäftsjahr 2011, für das Geschäftsjahr
2012 (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) sowie das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) den in dem am 31.12.2010 geendeten
Rumpfgeschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder)
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
b) den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
c) den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands (einschließlich der ausgeschiedenen
Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
d) dem im Geschäftsjahr 2013 amtierenden
Alleinvorstand Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
3. Beschlussfassungen über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
(einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder) sowie für das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats (einschließlich der ausgeschiedenen
Mitglieder) Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
b) den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das das
Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WEDDING & Cie. GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer
für die etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014, sofern
dieser einer Prüfung unterzogen wird, zu bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der WEDDING & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. Beschlussfassung über eine Erhöhung des
Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie eine
Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
5.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR
1.401.296,00 um bis zu EUR 4.598.604,00 auf bis zu EUR
5.999.900,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 4.598.604
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie
erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn desjenigen
Geschäftsjahres gewinnberechtigt, in dem die Durchführung der
Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird. Die
Kapitalerhöhung erfolgt gegen Sacheinlagen. Das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die neuen
Aktien werden entsprechend dem Umfang der Durchführung der
Kapitalerhöhung - unter den genannten Übernehmern
verhältniswahrend - wie folgt ausgegeben:
Übernehmer Höchst-
zahl
Herr Hendrik Klein, Tagelswangen (Schweiz) 1.471.553
Herr Silvio Dietz, Aue 264.420
Herr Andreas Schnell, Kilchberg (Schweiz) 211.536
Herr Thomas Hartzsch, Lausanne (Schweiz) 857.640
Abacus Limited, eingetragen unter A018/05/10/2222 bei der 1.793.455
RAK Investment Authority, Ras al Khaimah (Vereinigte
Arabische Emirate)
Im Gegenzug erhält die Gesellschaft als Gegenstand der
Sacheinlage mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2014
sämtliche 30.000.000 Aktien der Da Vinci Invest AG mit Sitz in
Unterägeri, Schweiz, eingetragen im Handelsregister des
Kantons Zug (Schweiz) unter der Nummer CH-170.9.001.037-0. Den
Gegenstand der Sacheinlage erwirbt die Gesellschaft von den
folgenden Inferenten jeweils im genannten Teilumfang:
Inferent Anzahl
Herr Hendrik Klein, Tagelswangen (Schweiz) 9.600.000
Herr Silvio Dietz, Aue 1.725.000
Herr Andreas Schnell, Kilchberg (Schweiz) 1.380.000
Herr Thomas Hartzsch, Lausanne (Schweiz) 5.595.000
Abacus Limited, eingetragen unter A018/05/10/2222 bei der 11.700.000
RAK Investment Authority, Ras al Khaimah (Vereinigte
Arabische Emirate)
5.2 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen.
5.3 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der
Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung
anzupassen.
5.4 Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre
Durchführung nicht binnen sechs Monaten nach dem Tag der
Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragen worden
ist.
Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss
gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5
Gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 erstattet der Vorstand über den
Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts folgenden Bericht:
Die im Kapitalerhöhungsbeschluss erwähnte Da Vinci Invest AG,
deren gesamtes Aktienkapital eingebracht werden soll, ist
besonders für die Altaktionäre Fritz Nols AG keine Unbekannte.
Die Gesellschaft wurde 2001 als Tochtergesellschaft zum Aufbau
des Asset Management der Fritz Nols Global Equity Services AG
gegründet. Heute ist die Da Vinci Invest AG erfolgreich im
Fondsmanagement tätig, wo sie sich auf News-Trading
spezialisiert hat. So nutzt die Da Vinci Invest AG mit dem Da
Vinci K2 Tachyon Fund die Auswirkungen von überraschenden
Nachrichten an den Finanzmärkten systematisch aus. Hierbei
wird gezielt nach Informationsanomalien und Ineffizienzen
gesucht. Der nötige Informationsvorsprung wird durch
hochwertigste technologische IT-Infrastruktur sowie
Co-Location von Servern an den wichtigsten Börsenplätzen
realisiert. Ebenfalls bedient man sich professioneller
Newsfeed-Anbieter, welche auf Relevanz gefilterte
Computer-lesbare Informationen in Bruchteilen von Sekunden
übermitteln, so dass man in der Lage ist, Orders in
Millisekunden an der Börse auszuführen und somit schneller
agieren kann als die Wettbewerber. Mit dem DA VINCI GREEN
ETHNO FUND bietet die Da Vinci Invest AG ihren Kunden die
Möglichkeit, von einem Investment in nachhaltige
umweltfreundliche Unternehmen und Projekte zu partizipieren.
Die Fritz Nols AG hat seit dem Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung zur Fortführung der Gesellschaft im Jahr 2010
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February 28, 2014 09:20 ET (14:20 GMT)
DJ DGAP-HV: Fritz Nols AG: Bekanntmachung der -2-
ihre Geschäfte in kleinem Umfang wieder ausgebaut.
Aufsichtsrat und Vorstand sehen aber nunmehr eine nachhaltige
Ausweitung der wirtschaftlichen Betätigung der Gesellschaft
als dringend geboten an, um mittelfristig wieder Gewinne
erwirtschaften zu können. Der Erwerb der Geschäftsanteile an
der einzubringenden Gesellschaft stellt einen ersten Schritt
zur Erreichung dieses Ziels dar.
Da es der Gesellschaft aber nicht möglich ist, die Anteile an
der einzubringenden Firma aus eigenen Mitteln zu erwerben, ist
für den Erwerb der Anteile an der einzubringenden Firma gegen
Gewährung von Aktien ein Bezugsrechtsausschluss geeignet und
erforderlich. Alternative Möglichkeiten hat der Vorstand der
Gesellschaft erwogen, diese können jedoch nicht realisiert
werden. Die Möglichkeit einer Barkapitalerhöhung, bei der ein
Bezugsrechtsausschluss nicht erforderlich wäre, kommt in
dieser Größenordnung nicht in Betracht, da die Inferenten zu
einem Verkauf der einzubringenden Firma ohne fortbestehende
indirekte eigene Beteiligung nicht bereit sind. Zu einem
Verkauf der Anteile gegen Zahlung eines entsprechenden
Kaufpreises sind die Inferenten ebenfalls nicht bereit. Ziel
der Inferenten ist eine Einbringung gegen Übernahme von Aktien
an der Gesellschaft, um so mittelbar an der einzubringenden
Firma beteiligt zu bleiben und an der zu erwartenden positiven
weiteren Entwicklung zu partizipieren. Auf eine Zuteilung von
durch nicht ausgeübte Bezugsrechte der Aktionäre freiwerdenden
neuen Aktien wollten sich die Inferenten mangels
Kalkulierbarkeit ebenfalls nicht einlassen. Außerdem hätte
eine solche Vorgehensweise möglicherweise rechtliche Probleme
nach sich gezogen.
Die Da Vinci Invest AG hat ihren Sitz in Unterägeri, Schweiz
und ist im Handelsregister des Kantons ZUG unter
CH-170.3.033.458-2 eingetragen. Das Grundkapital der Da Vinci
Invest AG beträgt CHF 300.000. Es ist eingeteilt in 30.000.000
vinkulierte Namensaktien mit einem Nennwert von je CHF 0,01.
Die Aktien sind vollständig eingezahlt.
Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Da Vinci Invest AG ist
das Erbringen von Beratungen im Finanz- und
Dienstleistungsbereich im In- und Ausland. Ferner kann die
Gesellschaft Vermögenswerte für eigene und für Rechnung
Dritter verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde
Rechnungen vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für
Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Sie kann den Handel
mit Werten und Waren aller Art betreiben.
Aktuell handelt die Da Vinci Invest AG unter anderem mit
Hedgefonds auf Nachrichten: Vor Veröffentlichung wichtiger
volkswirtschaftlicher Daten legen Sie durch programmierten
Algorithmen fest, wie ihr System reagieren soll, wenn die
Daten von den erwarteten abweichen. Diese Strategie wurde
bisher im Eigenhandel durchgeführt, nun wird sie auch im
Rahmen von Fremdhandel betrieben.
Bei der Prüfung, ob der Wert der von den Gesellschaftern der
Da Vinci Invest AG an der Da Vinci Invest AG gehaltenen Aktien
insgesamt einen Wert von EUR 4.598.604,00 erreicht oder gar
überschreitet, haben Vorstand und Aufsichtsrat der Fritz Nols
AG zum einen auf Basis der Jahresabschlüsse die Bilanzansätze
für die Da Vinci Invest AG analysiert. Hierzu wurde das
Reinvermögen der Da Vinci Invest AG betrachtet. Des Weiteren
wurde die Werthaltigkeit auf Basis der aktuellen
Ertragsplanungen der Da Vinci Invest AG plausibilisiert.
Bilanzansätze
Zur Überprüfung der Werthaltigkeit der Aktien an der Da Vinci
Invest AG wurde zunächst auf den Bilanzansatz der bilanzierten
und zu übertragenden Vermögensgegenstände und Schulden
abgestellt. Hierzu wurden insbesondere die Jahresabschlüsse
der Da Vinci Invest AG zum 31.12.2011 und 31.12.2012
betrachtet.
Die Da Vinci Invest AG weist in ihrem geprüften
Jahresabschluss zum 31.12.2011 ein gezeichnetes Kapital von
300.000,00 CHF und ein Eigenkapital von CHF 243.630 auf.
Eine Betrachtung der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2012
zeigt auf, dass sich die Kapitalbestandteile der Da Vinci
Invest AG gegenüber dem 31.12.2011 nicht wesentlich geändert
haben.
Ertragsprognose der Da Vinci Invest AG
Der gängigen Praxis entsprechend, den Wert eines Unternehmens
als Zukunftserfolgswert durch Diskontierung von zukünftigen
Erträgen zu ermitteln, haben Vorstand und Aufsichtsrat der
Fritz Nols AG die Ertragskraft der Da Vinci Invest AG auf
Basis von Planungen der Gesellschaft für die Geschäftsjahre
2014 bis 2017 analysiert.
Die Ertragsprognosen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2017
sehen eine deutliche Steigerung von Umsatz und Gewinn vor. Das
liegt zum einen am stetigen Ausbau das angestammten Geschäfts
Asset Management, vor allem aber am Auf- und Ausbau des
Bankgeschäfts, dass bereits im Geschäftsjahr 2014 ein Drittel
des insgesamt geplanten Umsatzes in Höhe von etwa EUR 1,8 Mio
beisteuern soll. Bis zum Jahr 2017 wird sich das Verhältnis
umkehren, sodass davon ausgegangen wird, dass der Umsatzanteil
des Bankgeschäfts am geplanten Gesamtumsatz in Höhe von etwa
EUR 6,8 Mio. nahezu zwei Drittel betragen wird. Gemäß der
Planung wird eine Steigerung des Nettogewinns von zunächst
etwa EUR 350.000 im Jahr 2014 auf etwa EUR 2,6 Mio. im Jahr
2017 erwartet.
Die Analyse der Ertragsplanungen zeigt auf, dass die
Ertragskraft der Gesellschaft und damit der ihr aktuell
beizumessende Zeitwert den geringsten Ausgabetrag der zu
gewährenden 4.598.604 neuen Fritz Nols Aktien mit einem Betrag
am Grundkapital von je 1,00 EUR, d.h. insgesamt EUR
4.598.604,00 übersteigt.
Nach der Versicherung des Managements der Da Vinci Invest AG
sowie nach Prüfungsfeststellungen von Vorstand und
Aufsichtsrat der Fritz Nols AG ist bis zum Zeitpunkt der
Einladung zur Hauptversammlung keine wesentliche Änderung
eingetreten.
Vorstand und Aufsichtsrat der Fritz Nols AG sind daher der
Auffassung, dass ein Kapitalerhöhungsvolumen von insgesamt bis
zu EUR 4.598.604,00, d.h. bis zu 4.598.604 neuen Aktien mit
einem rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie, unter
Berücksichtigung der jüngsten Geschäftsentwicklung der
Gesellschaft und der geplanten Ertragserwartung angemessen
ist.
Der Bericht des Vorstands ist vom Zeitpunkt der Einberufung an
auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines
genehmigten Kapitals, die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
6.1 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 08. April 2019 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
700.648,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist dabei
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien
können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
6.2 Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, soweit es erforderlich ist,
a) um Spitzenbeträge auszugleichen;
b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden;
c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
(§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
6.3 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 28, 2014 09:20 ET (14:20 GMT)
DJ DGAP-HV: Fritz Nols AG: Bekanntmachung der -3-
und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014
anzupassen.
6.4 § 4 der Satzung wird um einen Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt:
'4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 08. April 2019 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
700.648,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge
auszugleichen;
b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden;
c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
(§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2014 anzupassen.'
6.5 Unter der Bedingung, dass die Durchführung der nach
Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Erhöhung des
Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen wurde und das
Grundkapital nach der Erhöhung mindestens EUR 5.000.000,00
beträgt, erhöht sich der Betrag des Genehmigten Kapitals 2014
von EUR 700.648,00 um EUR 1.799.352,00 auf EUR 2.500.000,00.
Der Vorstand ist dann ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 08. April 2019 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
2.500.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2014). Die Ermächtigungen unter Ziffer
6.2 und 6.3 gelten dann betraglich erweitert für den erhöhten
Betrag. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der
Satzung an die Erhöhung des Genehmigten Kapitals 2014 nach
dieser Ziffer 6.5 anzupassen.
Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss
gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht über den Grund des
Ausschlusses des Bezugsrechts zu erstatten:
Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung
des Grundkapitals wird der Vorstand in die Lage versetzt,
künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014 die
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen
Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2014 haben die Aktionäre grundsätzlich ein
Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,
* für Spitzenbeträge;
Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe
maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall
ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis
herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von
Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand.
* wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden;
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014 soll der
Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen
Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu
erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen
zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument,
eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme
flexibler und liquiditätsschonender
Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit,
rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte
Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu
können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung
erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen
im Rahmen sogenannter 'sharedeals', d.h. durch den Erwerb
von Gesellschaftsanteilen sowie auf den Erwerb im Rahmen
sogenannter 'assetdeals', d.h. die Übernahme eines
Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie
bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte,
Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im
Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die
Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können,
hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der
Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den
vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann
diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar
beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen
Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel.
* wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 %
des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
(§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei Ausnutzung dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund
anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag
liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen
der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft, wobei hier bereits auf ein nach Ziffer 6.5
gegebenenfalls erhöhtes Grundkapital abgestellt werden kann.
Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige
Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger
Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich
höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung
mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des
Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den
Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der
Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die
Lage versetzt werden, die für die zukünftige
Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der
Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen
zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der Aktie den
Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem
Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen
Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den
Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs
festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
February 28, 2014 09:20 ET (14:20 GMT)
DJ DGAP-HV: Fritz Nols AG: Bekanntmachung der -4-
Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine
marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen.
7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Satzung der Gesellschaft wird geändert wie folgt:
7.1 § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) Absatz 2 wird
wie folgt neu gefasst:
'(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.'
7.2 In § 3 (Bekanntmachung) Satz 3 wird das Wort
'elektronischen'
gestrichen.
7.3 § 6 (Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung)
wird um einen neuen Absatz (7) ergänzt, der folgenden Wortlaut
besitzt:
'Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung dessen
Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die
zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen
abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in
Empfang zu nehmen.'
7.4 § 7 (Ort und Einberufung) Absatz 3 wird wie folgt
neu gefasst:
'Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen
Vorschriften.'
7.5 § 7 (Ort und Einberufung) wird um folgenden Absatz
6 ergänzt:
'Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG
durch Kreditinstitute ist auf den Weg elektronischer
Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die
Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 WpHG erfüllt sind, für die
Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach §
125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen
auch in Papierform zu versenden; ein Anspruch hierauf besteht
jedoch nicht.'
7.6 § 8 (Vorsitz der Hauptversammlung) wird um
folgenden Absatz 3 ergänzt:
'Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder
teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in
einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die
Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die
Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.'
7.7 § 9 (Beschlussfassung) wird um folgende Absätze
ergänzt:
'(4) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung
dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis
gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der
Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine
Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt
unberührt.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre
ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen,
schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben
dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt,
Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der
Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'
7.8 Die Überschrift zu § 10 (Jahresabschluss und
ordentliche Hauptversammlung) wird neu gefasst:
'§ 10 Jahresabschluss, Konzernabschluss und ordentliche
Hauptversammlung'
7.9 § 10 Absatz 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
'(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des
Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie,
falls gesetzlich erforderlich, den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr
aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der
Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der
Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen
will. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den
Lagebericht, den Vorschlag für die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht zu prüfen. Billigt der Aufsichtsrat den
Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht der
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des
Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Der
Aufsichtsrat hat auch über die Billigung des
Konzernabschlusses zu beschließen.
(2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das
Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die
ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.'
7.10 Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss nach
Ziffer 11.1 (Sitzverlegung) erst dann zum Handelsregister
anzumelden, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nach
Ziffer 5, das genehmigte Kapital gemäß Tagesordnungspunkt 6
sowie die weiteren Satzungsänderungen gemäß dieser Ziffer 7 in
das Handelsregister eingetragen worden sind.
8. Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
AktG i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen.
In der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom
19.12.2011 wurden Herr Ernst-Henning Graf von Hardenberg, Herr
Dr. Dirk Unrau und Herr Jörn J. Follmer jeweils für die Dauer
bis zu ihrer Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
ihrer Bestellung, mithin bis zu dem Beschluss über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2015, gewählt. Die am
19.12.2011 gewählten Mitglieder Herr Follmer und Herr Graf von
Hardenberg haben ihr Amt am 17.04.2012 bzw. am 24.04.2012
jeweils mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Herr Dr. Unrau
hat die Wahl nicht angenommen.
Die derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Dr.
Oliver Maaß, Herr Ernst-Henning Graf von Hardenberg und Herr
Jan Schagen, wurden sämtlich durch Beschluss des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 26.07.2012 gerichtlich gemäß § 104 Abs.
1 AktG als Ersatzmitglieder für die durch die jeweilige
Niederlegung ausgeschiedenen bzw. nicht angetretenen
Mitglieder bestellt. Das jeweilige Amt der derzeit gerichtlich
bestellten Aufsichtsratsmitglieder erlischt gemäß § 104 Abs. 5
AktG, sobald der Mangel behoben ist. Dies ist der Fall, wenn
die Hauptversammlung für das betreffende gerichtlich bestellte
Mitglied dieses zum Mitglied des Aufsichtsrats wählt und es
die Wahl annimmt.
Entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 der Satzung sollen die
gerichtlich bestellten Mitglieder Herr Dr. Oliver Maaß, Herr
Ernst-Henning Graf von Hardenberg und Herr Jaan Schagen durch
die Hauptversammlung für die restliche Amtszeit von Herrn
Ernst-Henning Graf von Hardenberg, Herrn Dr. Dirk Unrau und
Herrn Jörn J. Follmer, d.h. bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2015 beschließen wird, zum Aufsichtsratsmitglied
gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,
8.1 Herrn Dr. Oliver Maaß, selbständiger Rechtsanwalt
im Bereich Aktienrecht in der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds
Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft, München, für die
restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds Herrn
Ernst-Henning Graf von Hardenberg, in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen.
Herr Dr. Oliver Maaß gehört den folgenden anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5
AktG an:
* arivis AG, Unterschleißheim bei München
* GIG Grundbesitz Immobilien AG, München
* GTM Good Time Music AG, München
* Gramax Capital AG, München
* Nevira Vermögensverwaltung AG, München
* Superwise Video Technologies AG, Wolfratshausen
* Z.E.U.S. Beratungszentrum für Energie und
Sanierung AG, München
Herr Dr. Maaß ist nicht Mitglied in vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen
im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG.
8.2 Herrn Ernst Hennig Graf von Hardenberg,
Bankvorstand i.R., Berlin, für die restliche Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds Herrn Dr. Dirk Unrau , in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Graf von Hardenberg gehört keinen anderen gesetzlich zu
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February 28, 2014 09:20 ET (14:20 GMT)
DJ DGAP-HV: Fritz Nols AG: Bekanntmachung der -5-
bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5
AktG an und ist auch nicht Mitglied in vergleichbaren
Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen
im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG.
8.3 Herrn Jaan Schagen, selbständiger Rohstoffhändler,
Zug (Schweiz), für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds Herrn Ernst-Henning Graf von Hardenberg, in den
Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Herr Schagen gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an und
ist auch nicht Mitglied in vergleichbaren Kontrollgremien in-
und ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG.
Es wird den Aktionären hiermit bekanntgegeben, dass Herr
Rechtsanwalt Dr. Oliver Maaß als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. Zudem wird bekannt
gegeben, dass die vorgeschlagenen Kandidaten keine
wesentlichen Beteiligungen an der Gesellschaft gemäß Ziffer
5.4.1 Absatz 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex
besitzen.
Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 1.401.296
und ist eingeteilt in 1.401.296 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Hiervon sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
1.401.296 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie
gewährt grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes
angemeldet haben.
Hierfür ist ein in deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das jeweilige depotführende
Institut erforderlich.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung ('Nachweisstichtag')
- also Mittwoch, den 19. März 2014, 0:00 Uhr - zu beziehen. Die
Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, den 02. April 2014, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse
zugegangen sein:
Fritz Nols AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme-
oder stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten
ausüben lassen, z.B. durch ein Kreditinstitut, durch eine Vereinigung
von Aktionären, durch den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten. Auch in diesem Fall
bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär. Ein
Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer
Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere
von diesen zurückzuweisen.
Sollen ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen
gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, so
bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw.
Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig
abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder
diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die
Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft
unter der Adresse:
Fritz Nols AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht
gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der
Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übersandt werden.
Außerdem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch am Tag der
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden.
Aktionäre unserer Gesellschaft können den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts
bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu den
entsprechenden Tagesordnungspunkten. Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; er
kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre,
die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die
Aktionäre nach form- und fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des
Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die Eintrittskarte enthält auch
ein Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie,
dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine
Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur
Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt und sich bei Abstimmungen,
für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten wird.
Vollmachten zugunsten des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters können in Textform bis zum Dienstag, den 08.
April 2014, 12.00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse erteilt,
geändert oder widerrufen werden:
Fritz Nols AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und
Weisungen ist auch eine Übergabe während der Hauptversammlung an den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am
Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller
haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das
Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121
Abs. 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70
AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Sonntag, den 09.
März 2014, 24.00 Uhr zugegangen sein. Das Verlangen ist an den
Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:
Fritz Nols AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
E-Mail: hv@ubj.de
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse www.fritznols.com im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht.
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February 28, 2014 09:20 ET (14:20 GMT)
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten
der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu
stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung
bedarf.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und
Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter der Internetadresse
http://www.fritznols.com/index.php/investor-relation/hauptversammlung
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Dienstag, den
25. März 2014, 24:00 Uhr, an die nachfolgend genannte Adresse
Fritz Nols AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende
Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht
werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen
unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht
zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß
§ 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn
und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende
Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich
im Internet unter
http://www.fritznols.com/index.php/investor-relation/hauptversammlung.
Unter dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung der
Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaig zu
veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
zur Verfügung.
Frankfurt am Main, im Februar 2014
Fritz Nols AG
Der Vorstand
28.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Fritz Nols AG
Bleichstr. 2-4
60313 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: info@fritznols.com
Internet: http://www.fritznols.com
ISIN: DE0005070908
WKN: 507090
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), ,
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
February 28, 2014 09:20 ET (14:20 GMT)
