DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
18.03.2014 15:45
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Köln
Wir laden unsere Aktionäre zur
61. ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, dem 29. April 2014, um 10.00 Uhr,
in das CCH - Congress Center Hamburg
Marseiller Straße 2
20355 Hamburg, ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des
Berichts des Aufsichtsrats einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und
5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2013
2. Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr
2013
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2013
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013
5. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals B für
die Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter Bezugsrechtsausschluss
und entsprechende Satzungsänderung
6. Zustimmung zu dem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag zwischen der Gesellschaft und der Miles &
More International GmbH
7. Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und
eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und
der Miles & More International GmbH
8. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers zur prüferischen
Durchsicht von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2014
9. Ergänzungswahl für ein Mitglied des Aufsichtsrats
II. Vorschläge zur Beschlussfassung zu den
Tagesordnungspunkten
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des
Berichts des Aufsichtsrats einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und
5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2013
Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung statt, da der
Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits
am 12. März 2014 gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Jahresabschluss, Konzernabschluss,
zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie
der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen u. a. zu den
übernahmerechtlichen Angaben und dem internen Kontroll- und
Risikomanagementsystem sind der Hauptversammlung zugänglich zu
machen.
2. Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr
2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor,
den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von
Euro 207.483.750,00 zur Zahlung einer Dividende in Höhe von
Euro 0,45 je auf den Namen lautende Stückaktie, das sind
insgesamt Euro 207.483.750,00, zu verwenden.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor,
den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals B für
die Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter Bezugsrechtsausschluss
und entsprechende Satzungsänderung
Die dem Vorstand von der Hauptversammlung am 24. April 2009
erteilte Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital B), läuft am 23. April 2014 aus. Von
dieser Ermächtigung in Höhe von ursprünglich Euro 25.000.000
ist in Höhe von Euro 8.031.815,68 Gebrauch gemacht worden. Um
die Gesellschaft auch weiterhin in die Lage zu versetzen
Mitarbeiteraktien auszugeben, soll ein neues Genehmigtes
Kapital B geschaffen werden. Der Nennbetrag des neuen
Genehmigten Kapitals B soll hierbei auf Euro 29.000.000 erhöht
werden, um über den gesamten Ermächtigungszeitraum die
Flexibilität zur Bedienung der Beteiligungsprogramme mit neuen
Aktien herzustellen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des
28. April 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 29.000.000
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien werden
ausschließlich den Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten. Das
Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals B, insbesondere die Bedingungen für die
Ausgabe der neuen Stückaktien, den Ausgabebetrag und den
weiteren Inhalt der Aktienrechte, sowie der Durchführung von
Kapitalerhöhungen festzulegen. Die Gewinnberechtigung der
neuen Stückaktien kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG
festgelegt werden.
b) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum Ablauf
des 28. April 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 29.000.000
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den
Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien werden
ausschließlich den Mitarbeitern der Gesellschaft und mit
ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten. Das
Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere
Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B,
insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der neuen
Stückaktien, den Ausgabebetrag und den weiteren Inhalt der
Aktienrechte, sowie der Durchführung von Kapitalerhöhungen
festzulegen. Die Gewinnberechtigung der neuen Stückaktien
kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.'
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von
§ 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals B oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der
Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG
Zu Tagesordnungspunkt 5 hat der Vorstand einen schriftlichen
Bericht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der von dem Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung zugänglich ist und
auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich
gemacht wird.
Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Das neue Genehmigte Kapital B soll an die Stelle des bis zum
23. April 2014 bestehenden Genehmigten Kapitals B treten, von
dem die Gesellschaft in Höhe von Euro 8.031.815,68 Gebrauch
gemacht hat. Das Genehmigte Kapital B dient ausschließlich
dazu, den Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen im Rahmen von Beteiligungsmodellen
eine noch stärkere Beteiligung am Aktienkapital der
Gesellschaft zu ermöglichen und so die Interessen von
Unternehmen und Mitarbeitern anzugleichen. Hierzu ist es
erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -2-
Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist vom Gesetzgeber
gewünscht und daher in erleichterter Form möglich. Im Übrigen
hält sich das Volumen der Ermächtigung zur Ausgabe von
Mitarbeiteraktien im Verhältnis zum Grundkapital der
Gesellschaft in engen Grenzen, so dass die Beteiligungsrechte
der Aktionäre durch den Bezugsrechtsausschluss nur geringfügig
beeinträchtigt werden.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B und der Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre liegen. Der Vorstand wird der
Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals B berichten.
6. Zustimmung zu dem Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag zwischen der Gesellschaft und der Miles &
More International GmbH
Die Gesellschaft betreibt neben dem Passagierfluggeschäft auch
den Geschäftsbereich 'Miles & More'. Kernelement des in diesem
Geschäftsbereich betriebenen Kundenbindungsprogramms ist das
Prämiengeschäft, bei dem die Teilnehmer durch die
Inanspruchnahme von Leistungen der Gesellschaft und anderer
Kooperationspartner Prämienmeilen sammeln, die sie für
Leistungen der Gesellschaft oder der Kooperationspartner
einlösen können. Um das Wachstum und die Profitabilität des
Miles & More Programms zu steigern, soll das gesamte operative
Prämiengeschäft organisatorisch in einer eigenen Gesellschaft
zusammengefasst werden. Ziel ist insbesondere die stärkere
Unabhängigkeit mit einer Fokussierung auf das Prämiengeschäft.
Es sollen weitere externe Kooperationspartner gewonnen und
insbesondere der Umsatz mit Prämienmeilen und die
Gesamtprofitabilität gesteigert werden.
Dazu ist beabsichtigt, dass die Gesellschaft mit der Miles &
More International GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg, die eine
hundertprozentige, unmittelbare Tochtergesellschaft der
Gesellschaft ist, einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
abschließt. Nach dessen Maßgabe wird der Geschäftsbereich
'Miles & More Prämiengeschäft' in seinem im Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag näher bestimmten Zuschnitt mit allen
zugehörigen Vermögensteilen und Rechtsverhältnissen im Wege
der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1
Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die Miles & More International
GmbH übertragen.
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird nur wirksam,
wenn ihm die Hauptversammlung der Gesellschaft und die
Gesellschafterversammlung der Miles & More International GmbH
durch Beschluss zustimmen. Die Ausgliederung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit ferner der Eintragung in das Handelsregister am
Sitz der Gesellschaft. Diese darf erst erfolgen, nachdem die
Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Miles & More
International GmbH erfolgt ist. Der Entwurf des
Ausgliederungs- und Übernahmevertrages wurde von dem Vorstand
der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Miles & More
International GmbH aufgestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor,
dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages
zwischen der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft und
der Miles & More International GmbH als übernehmender
Gesellschaft zuzustimmen.
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ohne
Vertragsrubrum und Anlagen hat folgenden Wortlaut:
'AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
(1) Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft mit Sitz in
Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln
unter HRB 2168
- Übertragende Gesellschaft -
und
(2) Miles & More International GmbH mit Sitz in
Neu-Isenburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Offenbach unter HRB 12211
- Übernehmende Gesellschaft -.
Die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende Gesellschaft werden
in diesem Ausgliederungsvertrag auch gemeinsam als die 'Parteien' und
jeweils einzeln als die 'Partei' bezeichnet.
VORBEMERKUNG:
A Die Übertragende Gesellschaft ist alleinige
Gesellschafterin der Übernehmenden Gesellschaft. Die
Übertragende Gesellschaft ist schon seit mehr als zwei Jahren
im Handelsregister eingetragen.
B Das Stammkapital der Übernehmenden Gesellschaft in
Höhe von EUR 100.000,- ist voll eingezahlt.
C Die Übertragende Gesellschaft betreibt unter
anderem das Kundenbindungsprogramm 'Miles & More'.
1. Kernelement ist das 'Prämiengeschäft'. Dieses
beinhaltet insbesondere das Ausgeben und das Einlösen von
Prämienmeilen und die Durchführung von Marketingmaßnahmen
gegenüber Teilnehmern. Laut verbindlicher Auskunft des
zuständigen Finanzamtes Köln-Altstadt vom 19. Februar 2014
bildet das Prämiengeschäft einen Teilbetrieb im steuerlichen
Sinne. Sämtliche Vermögensteile, die dem Prämiengeschäft
zuzurechnen sind, werden nachstehend zusammenfassend als der
'Teilbetrieb' bezeichnet.
2. Daneben betreibt die Übertragende Gesellschaft
das sog. 'Statusprogramm'. Dieses dient der Kundenbindung an
den Flugbetrieb insbesondere durch Gewährung von
Vielfliegerstatus (z.Zt. Frequent Traveller, Senator, HON
Circle) und damit verbundener Vorteile im Zusammenhang mit
dem Flugbetrieb.
D Die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende
Gesellschaft beabsichtigen, den Teilbetrieb gemäß § 123 Abs. 3
Nr. 1 UmwG auf die Übernehmende Gesellschaft nach Maßgabe
dieses Vertrages (nachstehend 'Ausgliederungsvertrag' genannt)
auszugliedern. Das Statusprogramm soll bei der Übertragenden
Gesellschaft verbleiben.
E Die Verträge mit den Teilnehmern des Programms
'Miles & More' ('Teilnehmerverträge') begründen Ansprüche
sowohl hinsichtlich des Prämiengeschäfts als auch in Bezug auf
das Statusprogramm. Eine Teilung der Teilnehmerverträge nach
Prämiengeschäft und Statusprogramm ist aufgrund des
einheitlichen Charakters dieser Verträge nicht möglich. Aus
diesem Grund ist beabsichtigt, im Rahmen der Ausgliederung des
Teilbetriebs die Teilnehmerverträge in der Weise zu spalten,
dass die Übernehmende Gesellschaft als Vertragspartner auf
Seiten der Übertragenden Gesellschaft den Teilnehmerverträgen
im Außenverhältnis beitritt. Im Innenverhältnis soll eine
Aufteilung dieser Verträge nach Prämiengeschäft und
Statusprogramm in der Weise erfolgen, dass das Prämiengeschäft
wirtschaftlich auf die Übernehmende Gesellschaft übergeht und
das Statusprogramm wirtschaftlich bei der Übertragenden
Gesellschaft verbleibt.
DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt:
1. AUSGLIEDERUNG, SCHLUSSBILANZ
1.1 Die Übertragende Gesellschaft überträgt die in
Ziffer 2 dieses Vertrages bezeichneten Vermögensteile und
Rechtsverhältnisse jeweils als Gesamtheit unter Fortbestand
der Übertragenden Gesellschaft gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG
auf die Übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen
an der Übernehmenden Gesellschaft an die Übertragende
Gesellschaft (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Übertragung der
ausgegliederten Vermögensteile und Rechtsverhältnisse erfolgt
mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der
Ausgliederung in das Handelsregister der Übertragenden
Gesellschaft ('Vollzugsstichtag').
1.2 Die Übertragung der Vermögensteile der
Übertragenden Gesellschaft erfolgt im Verhältnis zwischen den
Beteiligten mit Wirkung zum 1. Januar 2014, 0:00 Uhr
('Ausgliederungsstichtag').
Vom Ausgliederungsstichtag an gelten die Handlungen der
Übertragenden Gesellschaft, soweit sie das durch diesen
Vertrag zu übertragende Vermögen betreffen, als für Rechnung
der Übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. Für steuerliche
Zwecke ist geplant, dass die Ausgliederung rückwirkend zum 31.
Dezember 2013 ('Steuerlicher Übertragungsstichtag') erfolgt.
1.3 Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -3-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 6. März 2014 versehene
Bilanz der Übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2013
(Schlussbilanz) zugrunde gelegt.
2. VERMÖGENSÜBERTRAGUNG
2.1 Die Übertragende Gesellschaft überträgt nach
näherer Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrages und
vorbehaltlich der Regelungen in der nachstehenden Ziffer 3 im
Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1
Umwandlungsgesetz (UmwG) sämtliche dem Teilbetrieb
zuzurechnenden Vermögensteile als Gesamtheit auf die
Übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der
Übernehmenden Gesellschaft gemäß nachstehender Ziffer 9. Dem
Teilbetrieb zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages
sämtliche Rechtsverhältnisse sowie alle Aktiva und Passiva des
Vermögens der Übertragenden Gesellschaft ('Vermögensteile'),
die - jeweils nach steuerlichen Maßstäben i.S.d. § 20 UmwStG,
zum Steuerlichen Übertragungsstichtag oder zum
Vollzugsstichtag - wesentliche Betriebsgrundlage des
Teilbetriebs sind oder dem Teilbetrieb nach wirtschaftlichen
Zusammenhängen zuordenbar sind, und zwar jeweils gleichgültig,
ob die betreffenden Rechtsverhältnisse oder Vermögensteile
bilanzierungspflichtig sind oder nicht. Insbesondere werden
hiernach auf die Übernehmende Gesellschaft übertragen:
2.1.1 Sachanlagenvermögen
2.1.1.1 die dem Teilbetrieb
zuzurechnenden Anlagen und
Maschinen sowie Betriebsund
Geschäftsausstattung,
insbesondere die in Anlage
2.1.1.1 aufgeführten
Gegenstände;
2.1.1.2 sämtliche Rechte der
Übertragenden Gesellschaft an
den Magnetkarten, die im Rahmen
des Programms 'Miles & More' an
Teilnehmer ausgegeben worden
sind bzw. ausgegeben werden
sollen;
2.1.1.3 soweit dem Teilbetrieb
zuzurechnende Gegenstände des
Sachanlagevermögens unter
Eigentumsvorbehalt Dritter
stehen oder zur Sicherheit an
Dritte übertragen sind,
sämtliche der Übertragenden
Gesellschaft insoweit zustehende
Ansprüche und Rechte,
insbesondere Anwartschaften;
2.1.1.4 soweit die Übertragende
Gesellschaft Miteigentümerin von
Gegenständen des
Sachanlagevermögens ist, die dem
Teilbetrieb zuzurechnen sind,
der entsprechende
Miteigentumsanteil;
2.1.2 Umlaufvermögen
sämtliche dem
Teilbetrieb
zuzurechnenden
Gegenstände des
Umlaufvermögens; die
Regelungen in Ziffern
2.1.1.3 und 2.1.1.4
gelten entsprechend;
2.1.3 Immaterielle
Vermögensgegenstände
2.1.3.1 das gesamte dem Teilbetrieb
zuzurechnende Know-how,
insbesondere die Kenntnisse über
die Strukturen und Prozesse, die
zum Betrieb des Teilbetriebs
erforderlich oder zweckmäßig
sind, einschließlich der hierauf
bezogenen Geschäftsund
Betriebsgeheimnisse;
2.1.3.2 der Kundenstamm, der dem
Teilbetrieb zuzurechnen ist,
insbesondere der Kundenstamm,
der durch die Verträge mit
Kooperationspartnern des
Programms 'Miles & More' im
Airund Non-Air-Bereich gebildet
worden ist;
2.1.3.3 der mit dem Teilbetrieb
verbundene Goodwill;
2.1.3.4 sämtliche Rechte an und aus der
Software, die dem Teilbetrieb
zuzurechnen ist, insbesondere
der SAMBA-Software; die
übertragene Software ist in der
Anlage 2.1.3.4 aufgelistet;
2.1.3.5 sämtliche Verkörperungen der
vorstehend genannten
immateriellen
Vermögensgegenstände
(schriftliche Beschreibungen,
Checklisten, Muster,
Zeichnungen, Pläne usw.);
2.1.3.6 sämtliche, in der Anlage 2.1.3.6
wiedergegebenen, Marken,
geschäftliche Bezeichnungen und
Domains, die die Bezeichnung
'Miles & More' enthalten, mit
Ausnahme der Marken,
geschäftlichen Bezeichnungen und
Domains, die neben der
Bezeichnung 'Miles & More' auch
die Bezeichnung 'Lufthansa'
enthalten ('Lufthansa Miles &
More Kennzeichen'), und die
weder die Übertragende noch die
Übernehmende Gesellschaft heute
nutzen; die Übertragende
Gesellschaft wird die Lufthansa
Miles & More Kennzeichen selbst
auch in Zukunft nicht ohne
Zustimmung der Übernehmenden
Gesellschaft nutzen;
jeweils einschließlich
aller Rechte und
Pflichten aus den
diesen
Vermögensgegenständen
zugrunde liegenden oder
mit ihnen im
Zusammenhang stehenden
vertraglichen oder
sonstigen
Rechtsverhältnissen und
der Angebote auf
Begründung solcher
Rechtsverhältnisse.
2.1.4 Vertragsverhältnisse
und sonstige
Rechtsverhältnisse
2.1.4.1 die dem Teilbetrieb
zuzurechnenden vertraglichen und
außervertraglichen
Rechtsverhältnisse,
einschließlich aller aus diesen
Rechtsverhältnissen
resultierenden Forderungen,
Rechte, Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen, sowie alle
Rechte und Pflichten aus
Angeboten der Übertragenden
Gesellschaft oder Dritter, die
auf die Begründung solcher
vertraglichen Rechtsverhältnisse
gerichtet sind, insbesondere die
in Anlage 2.1.4.1 aufgeführten
Rechtsverhältnisse und Angebote.
Für die wirtschaftliche
Übertragung des Teils der
Verträge mit Teilnehmern des
Programms 'Miles & More', der
auf das Prämiengeschäft
entfällt, gelten die speziellen
Regelungen der nachstehenden
Ziffer 3; nicht dem Teilbetrieb
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -4-
zuzurechnen sind und daher nicht
übertragen werden die Verträge,
die die Kooperation der
Übertragenden Gesellschaft mit
Partner-Airlines in Bezug auf
deren Kundenbindungsprogramme
regeln;
2.1.4.2 sämtliche Rechte und Pflichten
aus den Arbeitsverhältnissen,
die als Folge der Ausgliederung
des Teilbetriebs gemäß § 613a
Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 123, 131,
20, 324 UmwG auf die
Übernehmende Gesellschaft
übergehen;
2.1.4.3 sämtliche Rechte und Pflichten
aus öffentlich-rechtlichen
Verträgen, Genehmigungen,
Erlaubnissen, Bewilligungen,
Gestattungen, Zulassungen,
Zustimmungen, Nutzungsrechten
und sonstigen Berechtigungen
sowie die Rechte und Pflichten
aus hierauf gerichteten
Anmeldungen und Anträgen
(zusammenfassend
'öffentlich-rechtlichen
Berechtigungen'), ferner die
Rechte und Pflichten aus allen
sonstigen öffentlich-rechtlichen
Verfügungen, Entscheidungen und
anderen hoheitlichen Maßnahmen
gleich welcher Art, jeweils
soweit sie den Teilbetrieb
betreffen;
2.1.4.4 sämtliche aufgrund von Prozessen
und sonstigen Verfahren
bestehenden Rechtsverhältnisse,
einschließlich solcher aus
öffentlich-rechtlichen Verfahren
und Schiedsgerichtsverfahren,
gleichgültig ob die Übertragende
Gesellschaft als Partei oder in
sonstiger Weise (z.B. als
Streitverkündete oder
Beigeladene) beteiligt ist,
sowie alle prozessualen
Rechtspositionen und alle
vertraglichen Vereinbarungen mit
Dritten, die die Anerkennung
oder Umsetzung von Ergebnissen
von gerichtlichen Verfahren,
öffentlich-rechtlichen Verfahren
und Schiedsverfahren oder die
Geltendmachung von Rechten, die
den Verfahrensbeteiligten
vorbehalten sind, betreffen
sowie sämtliche Rechte und
Pflichten aus vollstreckbaren
Titeln, jeweils soweit sie den
Teilbetrieb betreffen;
2.1.4.5 nach Maßgabe der Regelungen in
Ziffer 3 das auf den Verträgen
mit Teilnehmern des Programms
'Miles & More' basierende
Prämiengeschäft;
2.1.5 Forderungen und
Verbindlichkeiten
vorbehaltlich der
Regelung in Ziffer 2.3,
sämtliche dem
Teilbetrieb
zuzurechnenden
Forderungen, Rechte,
Verbindlichkeiten,
Eventualverbindlichkei-
ten, Verpflichtungen
und Haftungen
(zusammenfassend
'Forderungen und
Verbindlichkeiten' bzw.
'Forderungen oder
Verbindlichkeiten'),
gleichgültig ob diese
bekannt oder unbekannt,
gegenwärtig oder
zukünftig, gewiss oder
ungewiss, betagt,
befristet oder bedingt
sind; von der
Übertragung sind auch
solche Forderungen
erfasst, die bereits
ganz oder teilweise
abgeschrieben sind;
insbesondere
2.1.5.1 die in Anlage 2.1.5.1
aufgeführten Forderungen und
Verbindlichkeiten;
2.1.5.2 die Verbindlichkeiten gegenüber
Teilnehmern des Programms 'Miles
& More', für die bei der
Übertragenden Gesellschaft
Rückstellungen für Prämienmeilen
gebildet worden sind;
2.1.5.3 nach näherer Maßgabe der
Regelungen in Ziffern 4 und 8.7,
sämtliche
Versorgungsverpflichtungen der
Übertragenden Gesellschaft
gegenüber Arbeitnehmern, deren
Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer
8.4 S. 1 und 2 auf die
Übernehmende Gesellschaft
übergeht, nicht jedoch die
Versorgungsverpflichtungen
gegenüber
(a) den Arbeitnehmern, die vor dem
Ausgliederungsstichtag dem
Teilbetrieb zuzurechnen sind,
deren Arbeitsverhältnis mit der
Übernehmenden Gesellschaft
jedoch vor dem Ausgliederungs-
stichtag endet;
(b) den Arbeitnehmern, die zum
Ausgliederungsstichtag dem
Teilbetrieb zuzurechnen sind,
deren Arbeitsverhältnis mit
der Übernehmenden Gesellschaft
jedoch vor dem Vollzugsstichtag
endet; und
(c) den Arbeitnehmern, die dem
Übergang ihres Arbeitsverhält-
nisses auf die Übernehmende
Gesellschaft wider sprechen;
2.1.5.4 soweit für Forderungen oder
Verbindlichkeiten, die dem
Teilbetrieb zuzurechnen sind,
Sicherheiten bestellt worden
sind, die Ansprüche bzw.
Verpflichtungen auf Rückgewähr
dieser Sicherheiten.
2.1.6 sämtliche
geschäftlichen
Unterlagen, die dem
Teilbetrieb zuzurechnen
sind, gleichgültig ob
in körperlicher oder
elektronisch
gespeicherter Form,
insbesondere
Vertragsdokumente,
Unterlagen über
öffentlich-rechtliche
Berechtigungen,
Kundenlisten,
Preislisten,
Korrespondenz mit
Kunden,
Geschäftspartnern und
Behörden,
Personalunterlagen,
Unterlagen über
Prozessabläufe und die
betriebliche
Organisation,
Bedienungsanleitungen
(zusammenfassend
'Geschäftsunterlagen');
2.1.7 die dem Teilbetrieb
zuzurechnenden liquiden
Mittel;
2.1.8 sofern Vermögensteile,
die nach vorstehenden
Regelungen an die
Übernehmende
Gesellschaft übertragen
werden, untergehen oder
veräußert werden, die
bis zum
Vollzugsstichtag an
ihre Stelle tretenden
Surrogate;
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)
DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -5-
2.1.9 alle etwa zwischen dem
heutigen Tage und dem
Vollzugsstichtag neu
begründeten
Rechtsverhältnisse und
hinzutretenden
Vermögensteile, die dem
Teilbetrieb zuzurechnen
sind.
2.2 Dem Teilbetrieb wird eine Forderung in Höhe von EUR
855 Mio. gegen die Übertragende Gesellschaft mit Wirkung ab
dem Steuerlichen Übertragungsstichtag zugeordnet, die im Wege
der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG
gegen Gewährung von Anteilen an der Übernehmenden Gesellschaft
gemäß nachstehender Ziffer 9 auf die Übernehmende Gesellschaft
übertragen wird. Sollte sich später ergeben, dass gleichwohl
bei der Übertragenden Gesellschaft unter Berücksichtigung
dieser Forderung die Differenz der steuerlichen Buchwerte der
Aktiva abzüglich derer der Passiva des nach diesem
Ausgliederungsvertrag dem Teilbetrieb zuzurechnenden Vermögens
nach dem Stand zum Steuerlichen Übertragungsstichtag
('Buchwert-Saldo')
negativ ist, erhöht sich die Forderung um den Betrag, um den
der Buchwert-Saldo EUR 0 unterschreitet.
Darüber hinaus wird die Übertragende Gesellschaft für den
Fall, dass der Wert der Vermögensteile, die nach vorstehenden
Regelungen auf die Übernehmende Gesellschaft übertragen
werden, zum Vollzugsstichtag geringer als EUR 4,9 Mio. ist,
den Differenzbetrag gegenüber der Übernehmenden Gesellschaft
in bar ausgleichen.
2.3 Sämtliche Steuer- und
Sozialversicherungsforderungen und -verbindlichkeiten werden,
auch wenn sie ganz oder in Teilen mit dem Teilbetrieb
zusammenhängen, nicht auf die Übernehmende Gesellschaft
übertragen; es werden insofern auch keine Ersatzforderungen
oder -verbindlichkeiten begründet.
2.4 Bestehen über die Zuordnung von Rechtsverhältnissen
oder Vermögensteilen Zweifel, die auch nicht im Wege der
Vertragsauslegung (auch unter Berücksichtigung des Antrags auf
verbindliche Auskunft an das Finanzamt Köln-Altstadt vom 23.
Dezember 2013 und der erteilten Auskunft des Finanzamts vom
19. Februar 2014) behoben werden können, ist die Übertragende
Gesellschaft gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen
berechtigt, die Zuordnung vorzunehmen.
3. SPALTUNG DER TEILNEHMERVERTRÄGE
3.1 Die Teilnehmerverträge, die die Übertragende
Gesellschaft mit den Teilnehmern des Programms 'Miles & More'
abgeschlossen hat, regeln zum einen das Prämiengeschäft,
welches durch diesen Vertrag an die Übernehmende Gesellschaft
ausgegliedert wird. Zum anderen bilden die Teilnehmerverträge
die Grundlage für das Statusprogramm, welches bei der
Übertragenden Gesellschaft verbleiben soll. Im Hinblick
hierauf vereinbaren die Parteien die Spaltung der
Teilnehmerverträge und wirtschaftliche Übertragung des Teils,
der auf das Prämiengeschäft entfällt, auf die Übernehmende
Gesellschaft, und des Teils, der auf das Statusprogramm
entfällt, auf die Übertragende Gesellschaft, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen:
3.1.1 Die Teilnehmerverträge werden
durch die Ausgliederung des
Teilbetriebs in der Weise
gespalten, dass die
Übernehmende Gesellschaft als
Vertragspartner auf Seiten
der Übertragenden
Gesellschaft den
Teilnehmerverträgen im
Außenverhältnis beitritt. Mit
Wirksamwerden der
Ausgliederung werden demnach
die Übertragende Gesellschaft
und die Übernehmende
Gesellschaft
3.1.1.1 Gesamtschuldner der
Verpflichtungen, die der
Übertragenden Gesellschaft nach
den Teilnehmerverträgen obliegen,
und
3.1.1.2 Gesamtgläubiger der Ansprüche und
Rechte, die der Übertragenden
Gesellschaft nach den
Teilnehmerverträgen zustehen.
3.1.2 Wirtschaftlich, mit Wirkung
im Innenverhältnis zwischen
den Parteien, wird die
Übernehmende Gesellschaft
aufgrund der Ausgliederung
zur alleinigen Berechtigten
und Verpflichteten des
Prämiengeschäfts, mit der
Folge, dass
3.1.2.1 der Übernehmenden Gesellschaft
die alleinige Befugnis zur
Steuerung des Prämiengeschäftes
zukommt und ihr entsprechende
Weisungsund Entscheidungsrechte
im Verhältnis zur Übertragenden
Gesellschaft zustehen,
3.1.2.2 der Übernehmenden Gesellschaft
sämtliche wirtschaftlichen
Vorteile aus dem Prämiengeschäft
alleine zustehen, und deshalb
u.a. die Übertragende
Gesellschaft sämtliche Vorteile,
die sie aufgrund ihrer
fortbestehenden Stellung als
Vertragspartner der
Teilnehmerverträge aus dem
Prämiengeschäft erlangt, an die
Übernehmende Gesellschaft
herauszugeben hat, und
3.1.2.3 die Übernehmende Gesellschaft
sämtliche wirtschaftlichen Lasten
aus dem Prämiengeschäft alleine
trägt, und deshalb u.a. die
Übertragende Gesellschaft von
sämtlichen Verpflichtungen
freizustellen und der
Übertragenden Gesellschaft
sämtliche Aufwendungen zu
erstatten hat, die das
Prämiengeschäft betreffen.
3.1.3 Wirtschaftlich, mit Wirkung
im Innenverhältnis zwischen
den Parteien, bleibt die
Übertragende Gesellschaft
alleinige Berechtigte und
Verpflichtete des
Statusprogramms, mit der
Folge, dass
3.1.3.1 der Übertragenden Gesellschaft
die alleinige Befugnis zur
Steuerung des Statusprogramms
zukommt und ihr entsprechende
Weisungsund Entscheidungsrechte
im Verhältnis zur Übernehmenden
Gesellschaft zustehen,
3.1.3.2 der Übertragenden Gesellschaft
sämtliche wirtschaftlichen
Vorteile aus dem Statusprogramm
alleine zustehen, und deshalb
u.a. die Übernehmende
Gesellschaft sämtliche Vorteile,
die sie aufgrund ihrer Stellung
als Vertragspartner der
Teilnehmerverträge aus dem
Statusprogramm erlangt, an die
Übertragende Gesellschaft
herauszugeben hat, und
3.1.3.3 die Übertragende Gesellschaft
sämtliche wirtschaftlichen Lasten
aus dem Statusprogramm alleine
trägt, und deshalb u.a. die
Übernehmende Gesellschaft von
sämtlichen Verpflichtungen
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freizustellen und der
Übernehmenden Gesellschaft
sämtliche Aufwendungen zu
erstatten hat, die das
Statusprogramm betreffen.
4. VERSORGUNGSVERPFLICHTUNGEN UND DIESBEZÜGLICHE
SICHERHEITEN
Bestehende Versorgungsverpflichtungen der Übertragenden
Gesellschaft gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis
gemäß Ziffer 8.4 S. 1 und 2 auf die Übernehmende Gesellschaft
übergeht, mit Ausnahme von Versorgungsverpflichtungen
gegenüber den in Ziffer 2.1.5.3 lit. (a) bis (c) genannten
Arbeitnehmern, gehen auf die Übernehmende Gesellschaft über.
Die in Anlage 4 bezeichneten Arbeitnehmer sind auf der
Grundlage der Betriebsvereinbarung über das Angebot einer
Direktversicherung zur privaten Altersvorsorge vom 10.03.1995
einer von der Übertragenden Gesellschaft zugunsten ihrer
Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenversicherung
(Lebensversicherung) beigetreten. Mit Blick auf die für diese
Arbeitnehmer bestehenden Lebensversicherungen überträgt die
Übertragende Gesellschaft die Versicherungsnehmerstellung -
unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Versicherers - auf die
Übernehmende Gesellschaft. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer,
die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen.
Für Versorgungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, deren
Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 8.4 S. 1 und 2 auf die
Übernehmende Gesellschaft übergeht, aus unmittelbaren
Versorgungszusagen (Direktzusagen) wird die Übernehmende
Gesellschaft ausreichende Rückstellungen bilden.
5. KOOPERATIONSVERTRAG
Die Parteien beabsichtigen, einen Kooperationsvertrag
abzuschließen, der die kommerziellen Beziehungen und die
Zusammenarbeit zwischen der Übertragenden Gesellschaft und der
Übernehmenden Gesellschaft nach der Ausgliederung im Detail
regeln wird. Insbesondere soll der Kooperationsvertrag die
Modalitäten des Ausgebens und der Einlösung von Prämienmeilen,
die Leistungen, die die Übernehmende Gesellschaft für die
Übertragende Gesellschaft in Bezug auf das Statusprogramm
erbringen soll, weitere wechselseitig zu erbringende
Dienstleistungen und die Datenverwaltung regeln. Der
Kooperationsvertrag soll zum Vollzugsstichtag wirksam werden.
6. MODALITÄTEN DES VOLLZUGS
6.1 Besitz
Der Besitz an den nach Ziffer 2.1 übertragenen beweglichen
Sachen geht zum Vollzugsstichtag auf die Übernehmende
Gesellschaft über. Sofern eine körperliche Übergabe nicht
erfolgt, verwahrt die Übertragende Gesellschaft die
betreffenden Sachen gemäß § 930 BGB für die Übernehmende
Gesellschaft. Für den Fall, dass sich die Sachen im Besitz
Dritter befinden, überträgt die Übertragende Gesellschaft
hiermit ihre Herausgabeansprüche gegen die Dritten mit Wirkung
zum Vollzugsstichtag an die dies annehmende Übernehmende
Gesellschaft.
6.2 Zustimmungen Dritter
Soweit für die Übertragung eines Rechtsverhältnisses oder
Vermögensteiles oder den Eintritt in, bzw. den Beitritt zu
einem Rechtsverhältnis die Zustimmung Dritter oder die
Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung
erforderlich ist, werden die Parteien alle zumutbaren
Anstrengungen unternehmen, um diese zu erlangen.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Übertragung eines
Vermögensteils oder Rechtsverhältnisses oder der Eintritt in,
bzw. der Beitritt zu einem Rechtsverhältnis von weiteren
Voraussetzungen abhängig ist.
6.3 Einzelübertragung
Soweit bestimmte Vermögensteile oder Rechtsverhältnisse, die
nach diesem Vertrag auf die Übernehmende Gesellschaft
übergehen sollen, nicht kraft Gesetzes im Wege der partiellen
Gesamtrechtsnachfolge übergehen, gilt der Übergang der
betreffenden Vermögensteile oder Rechtsverhältnisse nach
Maßgabe dieses Vertrages mit Wirkung zum Vollzugsstichtag als
(schuldrechtlich) vereinbart. Sollten die betreffenden
Vermögensteile oder Rechtsverhältnisse auch aufgrund dieser
Vereinbarung nicht übergehen, so wird, vorbehaltlich der
Regelung in Ziffer 6.5, die Übertragende Gesellschaft der
Übernehmenden Gesellschaft diese Vermögensteile oder
Rechtsverhältnisse im Wege der Einzelrechtsnachfolge
übertragen, so dass der mit diesem Vertrag beabsichtigte
Zustand hergestellt wird.
6.4 Rückübertragung
Soweit bestimmte Vermögensteile oder Rechtsverhältnisse, die
nach diesem Vertrag auf die Übernehmende Gesellschaft nicht
übergehen sollen, aber aus rechtlichen Gründen übergehen,
wird, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6.5, die
Übernehmende Gesellschaft die betreffenden Vermögensteile oder
Rechtsverhältnisse an die Übertragende Gesellschaft
zurückübertragen.
6.5 Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums
Soweit eine in dieser Ziffer 6 vorgesehene Übertragung oder
Rückübertragung eines Vermögensteiles oder eines
Rechtsverhältnisses nicht möglich ist, insbesondere weil eine
hierfür erforderliche Zustimmung oder öffentlich-rechtliche
Berechtigung nicht erteilt wird, oder hierfür ein
unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich wäre, bleibt die
übertragungspflichtige Partei im Außenverhältnis Berechtigter
bzw. Verpflichteter des betreffenden Vermögensteiles bzw.
Partei des betreffenden Rechtsverhältnisses. Im
Innenverhältnis werden sich die Parteien jedoch so stellen,
als wäre der betreffende Vermögensteil bzw. das betreffende
Rechtsverhältnis - dinglich am Vollzugsstichtag und
wirtschaftlich, was Gefahr, Nutzen und Lasten angeht, am
Ausgliederungsstichtag - auf die übertragungsberechtigte
Partei übergegangen (Einräumung des wirtschaftlichen Eigentums
an dem Vermögensteil oder Rechtsverhältnis). Bezogen auf den
betreffenden Vermögensteil bzw. das betreffende
Rechtsverhältnis wird in diesem Fall ab dem Vollzugsstichtag
insbesondere
6.5.1 die übertragungspflichtige Partei als Treuhänderin
unentgeltlich für Rechnung und auf Weisung der
übertragungsberechtigten Partei als wirtschaftlicher Eigentümer
tätig (so dass sämtliche Vorteile und Nutzungen aus dem
betreffenden Vermögensteil bzw. dem betreffenden
Rechtsverhältnis an die übertragungsberechtigte Partei
herauszugeben sind);
6.5.2 die übertragungspflichtige Partei die unentgeltliche Nutzung,
soweit möglich, der übertragungsberechtigten Partei überlassen;
6.5.3 die übertragungsberechtigte Partei die übertragungspflichtige
Partei von allen Verpflichtungen im Außenverhältnis freistellen
und der übertragungspflichtigen Partei alle ihr in diesem
Zusammenhang entstehenden Aufwendungen und Kosten erstatten.
Die Regelungen in Satz 2 und 3 gelten entsprechend für den
Zeitraum zwischen dem Vollzugsstichtag und (i) der Erteilung
einer für die Übertragung erforderlichen Zustimmung oder
öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder (ii) dem Vollzug einer
nach Ziffer 6.3 vorgeschriebenen Einzelübertragung bzw. (iii)
dem Vollzug einer nach Ziffer 6.4 vorgeschriebenen
Rückübertragung. Die Bestimmungen in Ziffern 1.2 und 1.3
bleiben in jedem Fall unberührt.
6.6 Eintritt in Prozessrechtsverhältnisse
Soweit nach Ziffer 2.1.4.4 wegen anhängiger Prozesse oder
sonstiger Verfahren bestehende Rechtsverhältnisse übertragen
werden, werden sich die Parteien bemühen, die Zustimmung der
Prozess- oder Verfahrensgegner zu einem Parteiwechsel zu
erlangen. Solange diese Zustimmung nicht erteilt ist oder
sofern sie nicht erteilt wird, wird die Übertragende
Gesellschaft den Prozess oder das Verfahren ab dem
Vollzugsstichtag in Prozessstandschaft für die Übernehmende
Gesellschaft nach deren Weisungen fortführen. Die Übernehmende
Gesellschaft wird in diesem Fall die Übertragende Gesellschaft
von allen Kosten und Nachteilen freistellen, die der
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Übertragenden Gesellschaft hierdurch ab dem Vollzugsstichtag
entstehen werden. Die Bestimmungen in Ziffern 1.2 und 1.3
bleiben unberührt.
7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN
7.1 Die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende
Gesellschaft werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden
ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die für
die Übertragung der in Ziffer 2 bezeichneten Vermögensteile
und Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Ausgliederungsvertrages erforderlich oder zweckdienlich sind.
7.2 Die übertragenen Geschäftsunterlagen sind von der
Übernehmenden Gesellschaft bis zum Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten, mindestens jedoch für die Dauer von
zehn Jahren ab dem Vollzugsstichtag aufzubewahren.
Steuerrelevante Geschäftsunterlagen sind von der Übertragenden
Gesellschaft solange aufzubewahren, wie für die Übertragende
Gesellschaft nach den einschlägigen steuerlichen Bestimmungen
in Bezug auf diesen Ausgliederungsvertrag und die hierin
geregelten Übertragungen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Während des Aufbewahrungszeitraums hat die Übernehmende
Gesellschaft Mitarbeitern und Beratern der Übertragenden
Gesellschaft nach angemessener vorheriger Anmeldung und
während der üblichen Bürozeiten die Einsichtnahme in die
Geschäftsunterlagen sowie die Anfertigung von Kopien der
Geschäftsunterlagen zu gestatten, soweit die Übertragende
Gesellschaft hieran ein berechtigtes (insbesondere
steuerliches) Interesse hat. Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.
7.3 Sofern eine Partei Leistungen erhält, die nach
diesem Ausgliederungsvertrag der anderen Partei zustehen, so
hat sie diese Leistungen unverzüglich an die andere Partei
weiterzuleiten.
7.4 Bei behördlichen Verfahren, insbesondere
steuerlichen Außenprüfungen, und steuerlichen und sonstigen
Rechtsstreitigkeiten, die die ausgegliederten
Vermögensgegenstände betreffen oder damit im Zusammenhang
stehen, werden sich die Parteien gegenseitig unterstützen,
solange die Veranlagungen der Übertragenden Gesellschaft und
der Übernehmenden Gesellschaft für alle Zeiträume bis
einschließlich desjenigen, in dem die Ausgliederung wirksam
wird, nach steuerlichen Regeln noch geändert werden können.
Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche
Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur
Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher
Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber den
Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten
notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine
angemessene Unterstützung durch ihre jeweiligen Mitarbeiter
hinwirken.
8. FOLGEN DER AUSGLIEDERUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND
IHRE VERTRETUNGEN, VORGESEHENE MASSNAHMEN
8.1 Die Übertragende Gesellschaft hat mehrere Betriebe
und etwa 36.000 Arbeitnehmer. Der von der Ausgliederung
betroffene Betriebsteil ('Betriebsteil M&M') ist derzeit Teil
des Betriebs Frankfurt (Bodenpersonal) ('Betrieb Frankfurt'),
in dem etwa 6.300 Arbeitnehmer (inklusive Auszubildenden)
beschäftigt sind. Für den Betrieb Frankfurt ist ein
Betriebsrat gebildet.
8.2 Die Übernehmende Gesellschaft hat einen einzigen
Betrieb, in dem etwa 86 Arbeitnehmer tätig sind. Ein
Betriebsrat oder sonstige Arbeitnehmervertretungsgremien sind
bei der Übernehmenden Gesellschaft nicht gebildet.
8.3 Es ist geplant, den Betriebsteil M&M aus dem
Betrieb Frankfurt herauszulösen und im Anschluss daran in
Bezug auf die wesentlichen personellen und sozialen
Angelegenheiten durch die Übernehmende Gesellschaft zu führen.
Im Anschluss an die darin liegende Spaltung des Betriebs
Frankfurt erfolgt ein Zusammenschluss des Betriebsteils M&M
mit dem Betrieb der Übernehmenden Gesellschaft ('Betrieb MMI').
Wegen der darin liegenden Betriebsänderung wird der für den
Betrieb Frankfurt gebildete Betriebsrat durch die Übertragende
Gesellschaft gemäß §§ 111, 112 BetrVG beteiligt; dabei soll
ein Interessenausgleich abgeschlossen werden. Das
Wirksamwerden der Spaltung des Betriebs Frankfurt und des
anschließenden Zusammenschlusses des Betriebsteils M&M ist für
den Vollzugsstichtag geplant.
8.4 Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung gehen
sämtliche Arbeitsverhältnisse der in Anlage 8.4 aufgeführten
Arbeitnehmer des Betriebsteils M&M kraft Gesetzes auf die
Übernehmende Gesellschaft über. Dies gilt nicht für
Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses
widersprechen, sowie vor dem Vollzugsstichtag ausgeschiedene
Arbeitnehmer, die - ihre Fortbeschäftigung unterstellt - dem
Betriebsteil M&M zuzuordnen wären. Die Übernehmende
Gesellschaft tritt in die Rechte und Pflichten der danach
übergehenden Arbeitsverhältnisse des Betriebsteils M&M ein. §
613 a Abs. 1, Abs. 4 bis 6 BGB bleiben unberührt (§ 324 UmwG).
In Bezug auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse ergeben sich
durch die Ausgliederung individualrechtlich keine
Veränderungen. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestehen
kraft Gesetzes unter Anrechnung der
Betriebszugehörigkeitszeiten mit der Übernehmenden
Gesellschaft fort. Es ist beabsichtigt, die Arbeitnehmer der
Übernehmenden Gesellschaft und die Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnisse nach vorstehenden Regelungen auf die
Übernehmende Gesellschaft übergehen, räumlich an einem
Standort am Flughafen Frankfurt zusammenzuführen. Hierdurch
kann es in Bezug auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse zu
einer Veränderung des Arbeitsortes kommen. Das Wirksamwerden
der Ausgliederung hat auf die Arbeitsverhältnisse der übrigen
Arbeitnehmer der Übertragenden Gesellschaft keine
Auswirkungen.
8.5 Die übergehenden Arbeitnehmer sollen im Mai 2014
durch die Übertragende Gesellschaft schriftlich über die
Ausgliederung und die damit verbundenen Folgen gemäß § 324
UmwG i.V.m. § 613 a Absatz 5 BGB unterrichtet werden. Den
Arbeitnehmern steht nach § 613 a Abs. 6 BGB das Recht zu, dem
Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Übernehmende
Gesellschaft zu widersprechen.
8.6 Wegen des Übergangs des Betriebsteils M&M auf die
Übernehmende Gesellschaft darf keine Kündigung erklärt werden.
Das Recht zur Kündigung übergehender Arbeitsverhältnisse aus
anderen Gründen bleibt hiervon unberührt. Die
kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer verschlechtert
sich auf Grund der Ausgliederung gemäß § 323 Abs. 1 UmwG für
die Dauer von zwei Jahren ab dem Vollzugsstichtag nicht.
8.7 Mit Wirksamwerden der Ausgliederung gehen sämtliche
Versorgungsverpflichtungen der Übertragenden Gesellschaft
gegenüber den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gemäß
Ziffer 8.4 S. 1 und 2 auf die Übernehmende Gesellschaft
übergeht, kraft Gesetzes auf die Übernehmende Gesellschaft
über. Der Übergang erfolgt unabhängig davon, ob die
Versorgungsverpflichtung aus einer individualrechtlichen oder
einer kollektivrechtlichen Zusage (Betriebsvereinbarung,
Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung, Tarifvertrag) folgt.
Der Übergang umfasst auch Entgeltumwandlungsvereinbarungen;
insoweit tritt die Übernehmende Gesellschaft in entsprechende
Vereinbarungen ein.
8.8 Für Versorgungsverpflichtungen gegenüber auf die
Übernehmende Gesellschaft übergehenden Arbeitnehmern aus
unmittelbaren Versorgungszusagen wird die Übernehmende
Gesellschaft ausreichende Rückstellungen bilden.
8.9 Verpflichtungen aus Vereinbarungen über
Altersteilzeit gegenüber Arbeitnehmern, deren
Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 8.4 S. 1 und 2 auf die
Übernehmende Gesellschaft übergeht, gehen kraft Gesetzes auf
die Übernehmende Gesellschaft über.
8.10 Die Übertragende Gesellschaft haftet neben der
Übernehmenden Gesellschaft ab dem Vollzugsstichtag für alle,
auch rückständigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sofern
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sie vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, als Gesamtschuldner.
Soweit der Übertragenden Gesellschaft diese Verbindlichkeiten
nicht zugewiesen sind, haftet letztere für diese
Verbindlichkeiten allerdings nur, wenn sie vor Ablauf von fünf
Jahren nach diesem Zeitpunkt fällig und daraus Ansprüche
entweder in einer in § 197 Abs. 1 Ziff. 3-5 BGB bezeichneten
Art festgestellt worden sind oder eine gerichtliche oder
behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt
wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der
Erlass eines Verwaltungsaktes. Für vor dem Vollzugsstichtag
begründete Versorgungsverbindlichkeiten auf Grund des
Betriebsrentengesetzes beträgt die Frist zehn Jahre. Im
Übrigen gilt § 133 UmwG. Die Übernehmende Gesellschaft haftet
hingegen für alle Ansprüche aus den auf sie übergehenden
Arbeitsverhältnissen auch über die vorgenannten Zeiträume
hinaus.
8.11 Die Ausgliederung wirkt sich
betriebsverfassungsrechtlich wie folgt aus:
Bei der Übertragenden Gesellschaft besteht derzeit im
Frankfurter Betrieb ein Betriebsrat. Darüber hinaus sind bei
der Übertragenden Gesellschaft ein Gesamt- und ein
Konzernbetriebsrat sowie nach dem Tarifvertrag
Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen
Lufthansa AG eine Gesamtvertretung des fliegenden Personals
und jeweils eine Gruppenvertretung der Kapitäne, der
Copiloten, der Flugingenieure, der Fluglehrer, der Purser und
Purseretten sowie der Stewards und Stewardessen gebildet;
diese Arbeitnehmervertretungen werden durch die Ausgliederung
nicht berührt.
Der für den Betrieb Frankfurt gebildete Betriebsrat hat für
den Betrieb MMI ab dem Tag der Spaltung des Betriebs ein
Übergangsmandat gemäß § 21 a des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVG) mit der Aufgabe, seine Geschäfte weiterzuführen. Das
Übergangsmandat berechtigt den Betriebsrat während seiner
Dauer zur Wahrnehmung aller betriebsverfassungsrechtlichen
Beteiligungsrechte ('Vollmandat'). Er hat unverzüglich
Wahlvorstände zur Betriebsratswahl im Betrieb MMI zu
bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald im Betrieb MMI
ein neuer Betriebsrat gewählt wird und das Wahlergebnis
bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach der
Spaltung des Betriebs. Durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs
Monate verlängert werden. Durch die Ausgliederung ändert sich
im Hinblick auf den Betriebsrat im Frankfurter Betrieb der
Übertragenden Gesellschaft nichts.
8.12 Bei der Übertragenden Gesellschaft besteht derzeit
ein Wirtschaftsausschuss. Durch die Ausgliederung ändert sich
hieran nichts. Ein Übergangsmandat des Wirtschaftsausschusses
für den Betrieb MMI besteht nicht. Ein zukünftiger Betriebsrat
des Betriebs MMI hat nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung
einen Wirtschaftsausschuss zu bilden.
8.13 Bei der Übertragenden Gesellschaft besteht derzeit
ein Sprecherausschuss sowie ein Gesamt-, ein Unternehmens- und
ein Konzernsprecherausschuss der leitenden Angestellten. Durch
die Ausgliederung ändert sich hieran nichts. Ein
Übergangsmandat des Sprecherausschusses sowie des Gesamt-,
Unternehmens- und des Konzernsprecherausschusses für den
Betrieb MMI besteht nicht. Soweit in dem Betrieb MMI
wenigstens zehn leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3
BetrVG tätig sind, ist auch dort ein Sprecherausschuss zu
errichten.
8.14 Bei der Übertragenden Gesellschaft ist eine
Konzernschwerbehindertenvertretung und für den Betrieb
Frankfurt eine Schwerbehindertenvertretung gebildet. Darüber
hinaus besteht bei der Übertragenden Gesellschaft eine Konzern
Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für den Betrieb
Frankfurt eine Jugend- und Auszubildendenvertretung. Durch die
Ausgliederung ändert sich hieran nichts. Ein Übergangsmandat
der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und
Auszubildendenvertretung für den Betrieb MMI besteht nicht.
8.15 Die bei der Übertragenden Gesellschaft am
Vollzugsstichtag gültigen Betriebsvereinbarungen und
Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten für den Fall einer
Spaltung des Betriebs zum Vollzugsstichtag nach Maßgabe von §
613 a Abs. 1 S. 2 BGB als Inhalt des Arbeitsverhältnisses fort
und dürfen für die Dauer eines Jahres nicht zum Nachteil der
Arbeitnehmer auf individualrechtlicher Ebene geändert werden.
Entsprechendes gilt für Sprecherausschussvereinbarungen. Die
mit dem Konzernbetriebsrat geschlossenen
Konzernbetriebsvereinbarungen gelten auch nach der
Ausgliederung kollektivrechtlich fort, es sei denn, die
Übernehmende Gesellschaft ist nicht vom Geltungsbereich der
jeweiligen Konzernbetriebsvereinbarung erfasst. Ist die
Übernehmende Gesellschaft nicht vom Geltungsbereich einer
Konzernbetriebsvereinbarung erfasst, gelten die vorstehend für
die bei der Übertragenden Gesellschaft am Vollzugsstichtag
gültigen Betriebsvereinbarungen und
Gesamtbetriebsvereinbarungen beschriebenen Rechtsfolgen
entsprechend. Entsprechendes gilt für
Konzernsprecherausschussvereinbarungen.
8.16 Die Ausgliederung wirkt sich tarifrechtlich wie
folgt aus:
Die Übertragende Gesellschaft ist aufgrund Mitgliedschaft im
Arbeitgeberverband Luftverkehr (AGVL) kraft Gesetzes an die
für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG geltenden
Tarifverträge gebunden. Durch die Ausgliederung ändert sich
hieran nichts. Die Übernehmende Gesellschaft ist nicht
tarifgebunden. Mit dem Vollzugsstichtag werden die Rechte und
Pflichten der vorgenannten Tarifverträge, wie sie an diesem
Tage bestanden haben, Inhalt der Arbeitsverhältnisse der vom
Übergang betroffenen Arbeitnehmer und dürfen für die Dauer
eines Jahres nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer auf
individualrechtlicher Ebene geändert werden (§ 613 a Abs. 1 S.
2 BGB). Soweit Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher
Inbezugnahme zur Anwendung kommen, tritt die Übernehmende
Gesellschaft gemäß §§ 20, 123, 131, 324 UmwG und § 613 a Abs.
1 S. 1 BGB in diese Bezugnahme ein.
8.17 Auf die Unternehmensmitbestimmung wirkt sich die
Ausgliederung wie folgt aus:
Bei der Übertragenden Gesellschaft besteht ein Aufsichtsrat,
der nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes paritätisch mit
Vertretern der Arbeitnehmer besetzt ist. Durch die
Ausgliederung ändert sich hieran nichts. Die Übernehmende
Gesellschaft hat keinen Aufsichtsrat. Durch die Ausgliederung
ändert sich hieran nichts.
8.18 Hinsichtlich möglicher Veränderungen des
Arbeitsortes gilt Ziffer 8.4. Weitere Betriebsänderungen sind
von den Parteien weder vor noch nach dem Vollzugstag
beabsichtigt.
9. GEGENLEISTUNG
9.1 Als Gegenleistung für die Übertragung der
Vermögensteile und Rechtsverhältnisse gewährt die Übernehmende
Gesellschaft der Übertragenden Gesellschaft einen
Geschäftsanteil an der Übernehmenden Gesellschaft im
Nennbetrag von EUR 4.900.000,-. Zur Durchführung der
Ausgliederung wird die Übernehmende Gesellschaft ihr
Stammkapital von derzeit EUR 100.000,- um EUR 4.900.000,- auf
EUR 5.000.000,- erhöhen durch Ausgabe eines neuen
Geschäftsanteils im Nennbetrag von EUR 4.900.000,-. Der neue
Geschäftsanteil wird der Übertragenden Gesellschaft gewährt.
Die Einlage auf den neuen Geschäftsanteil wird durch die
Vermögensübertragung gemäß Ziffer 2 erbracht. Soweit der in
der Handelsbilanz angesetzte Wert des übertragenen Vermögens
den Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils übersteigt, wird
dieser Differenzbetrag gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die
Kapitalrücklage bei der Übernehmenden Gesellschaft
eingestellt.
9.2 Der der Übertragenden Gesellschaft gewährte Anteil
an der Übernehmenden Gesellschaft ist ab dem
Ausgliederungsstichtag am Gewinn beteiligt.
9.3 Die Ausgliederung erfolgt steuerlich zu Buchwerten.
Die Übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, rechtzeitig
bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf
Buchwertfortführung zu stellen. Die Übernehmende Gesellschaft
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verpflichtet sich zudem, alle Maßnahmen, die nach den
steuerlichen Regelungen notwendig sind, um die
Steuerneutralität und Buchwertfortführung der Ausgliederung zu
erhalten und zu bewahren, selbst vorzunehmen bzw. die
Übertragende Gesellschaft bei entsprechenden Maßnahmen zu
unterstützen.
10. INNENAUSGLEICH
10.1 Wenn und soweit die Übernehmende Gesellschaft aus §
133 UmwG oder anderen Bestimmungen von Gläubigern für
Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, Verpflichtungen
oder sonstigen Haftungen (zusammenfassend 'Verpflichtungen')
in Anspruch genommen wird, die nach diesem
Ausgliederungsvertrag nicht auf die Übernehmende Gesellschaft
übertragen werden, oder hat die Übernehmende Gesellschaft für
solche Verpflichtungen Sicherheiten zu leisten, so hat die
Übertragende Gesellschaft die Übernehmende Gesellschaft von
der jeweiligen Verpflichtung und sämtlichen damit in
Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Kosten unverzüglich
freizustellen. Soweit derartige Aufwendungen oder Kosten von
der Übernehmenden Gesellschaft geleistet worden sind, hat die
Übertragende Gesellschaft sie der Übernehmenden Gesellschaft
unverzüglich zu erstatten.
10.2 Wenn und soweit umgekehrt die Übertragende
Gesellschaft aus § 133 UmwG oder anderen Bestimmungen von
Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die
nach diesem Ausgliederungsvertrag auf die Übernehmende
Gesellschaft übertragen werden, oder hat die Übertragende
Gesellschaft für solche Verpflichtungen Sicherheiten zu
leisten, so hat die Übernehmende Gesellschaft die Übertragende
Gesellschaft von der jeweiligen Verpflichtung und sämtlichen
damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Kosten
unverzüglich freizustellen. Soweit derartige Aufwendungen oder
Kosten von der Übertragenden Gesellschaft geleistet worden
sind, hat die Übernehmende Gesellschaft sie der Übertragenden
Gesellschaft unverzüglich zu erstatten.
10.3 Werden von Dritten gegenüber einer Partei
('beanspruchte
Partei') Ansprüche angedroht oder gegen sie Ansprüche geltend
gemacht, die zu einer Haftung der anderen Partei im Sinne der
Ziffern 10.1 und 10.2 führen könnten, ist die beanspruchte
Partei verpflichtet, die andere Partei hierüber unverzüglich
schriftlich zu informieren, mit der anderen Partei bei der
Abwehr der Ansprüche zu kooperieren und ihr Verhalten mit der
anderen Partei angemessen abzustimmen, insbesondere ohne die
Zustimmung der anderen Partei kein Anerkenntnis zu erklären,
keinen Vergleich mit dem Dritten zu schließen oder anderweitig
den Anspruch rechtswirksam durchsetzbar werden zu lassen.
10.4 Die beanspruchte Partei hat der anderen Partei alle
in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Informationen und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um
die Berechtigung der angedrohten oder geltend gemachten
Ansprüche zu beurteilen und diese gegebenenfalls abzuwehren.
10.5 Die beanspruchte Partei hat der anderen Partei zu
gestatten, die Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung abzuwehren, falls die beanspruchte Partei die Abwehr
der Ansprüche nicht selbst vornimmt. In diesem Fall ist die
andere Partei berechtigt, den Prozessbevollmächtigten
auszuwählen. In jedem Fall haben die Parteien auf die
Interessen der jeweils anderen Partei angemessen Rücksicht zu
nehmen.
11. ANSPRUCHSAUSSCHLUSS
Ansprüche und Rechte der Übernehmenden Gesellschaft gegen die
Übertragende Gesellschaft wegen der Beschaffenheit und des
Bestands der von der Übertragenden Gesellschaft nach Maßgabe
dieses Ausgliederungsvertrages übertragenen Vermögensteile und
Rechtsverhältnisse, gleich welcher Art und gleich aus welchem
Rechtsgrund, werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig,
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus
vorvertraglichen, vertraglichen oder gesetzlichen
Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses
Ausgliederungsvertrages. Ansprüche der Übernehmenden
Gesellschaft gemäß § 9 GmbHG bleiben unberührt.
12. BESONDERE RECHTE UND VORTEILE
12.1 Besondere Rechte i. S. v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG
bestehen nicht und werden auch nicht gewährt, und es sind
keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen.
12.2 Besondere Vorteile i. S. v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG
für Mitglieder eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der an
der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger oder einen
Abschlussprüfer einer beteiligten Gesellschaft werden nicht
gewährt.
13. ZULEITUNG AN BETRIEBSRÄTE
Die zuständigen Betriebsräte der an der Ausgliederung
beteiligten Gesellschaften sind gemäß § 126 Abs. 3 UmwG unter
Wahrung der gesetzlichen Monatsfrist durch Übersendung des
Entwurfs dieser Urkunde unterrichtet worden.
14. WIRKSAMKEIT DES AUSGLIEDERUNGS- UND
ÜBERNAHMEVERTRAGES
Dieser Ausgliederungsvertrag wird nur wirksam, wenn ihm die
Hauptversammlung der Übertragenden Gesellschaft und die
Gesellschafterversammlung der Übernehmenden Gesellschaft
jeweils durch Beschluss zustimmen.
15. KOSTEN
Die durch diesen Vertrag und seine Durchführung entstehenden
Kosten und Steuern tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Vorbereitung und
Abhaltung der Hauptversammlung der Übertragenden Gesellschaft,
die ausschließlich von dieser zu tragen sind. Im Übrigen trägt
jede Partei die ihr durch die Vorbereitung dieses
Ausgliederungsvertrages entstandenen Kosten selbst.
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses
Ausgliederungsvertrages bedürfen, soweit nicht weitergehende
Formerfordernisse bestehen, der Schriftform. Dies gilt auch
für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
16.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Dasselbe gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag
eine unbeabsichtigte Lücke herausstellen sollte. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur
Ausfüllung der Lücke werden die Parteien die rechtlich
wirksame Bestimmung vereinbaren, die wirtschaftlich dem am
nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem
Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen
Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten.
16.3 Erweist sich die in diesem Ausgliederungsvertrag
vorgesehene Übertragung eines Vermögensteiles oder eines
Rechtsverhältnisses als unwirksam oder schlägt sie aus
sonstigen Gründen fehl, so bleibt die in diesem
Ausgliederungsvertrag geregelte Übertragung der weiteren
Vermögensteile und Rechtsverhältnisse in jedem Fall hiervon
unberührt.
16.4 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Landgericht Frankfurt
am Main, soweit zulässig, ausschließlich zuständig.'
Die vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Bestimmungen des
Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages enthalten
dessen wesentlichen Inhalt. Sie werden um Anlagen ergänzt, die
Vertragsbestandteil sind. Die Anlagen haben den folgenden
wesentlichen Inhalt (die Ziffern der Anlagen entsprechen den
Ziffern des Entwurfs des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages, in denen die jeweilige Anlage zum ersten
Mal in Bezug genommen wird):
- Anlage 2.1.1.1 führt Anlagen und Maschinen sowie
Betriebs- und Geschäftsausstattung auf, die dem
auszugliedernden Vermögen zuzurechnen sind;
- Anlage 2.1.3.4 führt die Software auf, die dem
auszugliedernden Vermögen zuzurechnen ist;
- Anlage 2.1.3.6 führt die Marken, geschäftlichen
Bezeichnungen und Domains auf, die die Bezeichnung 'Miles &
More' enthalten, mit Ausnahme der Marken, geschäftlichen
Bezeichnungen und Domains, die neben der Bezeichnung 'Miles
& More' auch die Bezeichnung 'Lufthansa' enthalten, und die
dem auszugliedernden Vermögen zuzurechnen sind;
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- Anlage 2.1.4.1 führt Rechtsverhältnisse und
Angebote auf, die dem auszugliedernden Vermögen zuzurechnen
sind;
- Anlage 2.1.5.1 führt Forderungen und
Verbindlichkeiten auf, die dem auszugliedernden Vermögen
zuzurechnen sind;
- Anlage 4 führt die Arbeitnehmer auf, die einer
von der Gesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung
(Lebensversicherung) beigetreten sind und deren
entsprechende Versicherungsnehmerstellung auf die Miles &
More International GmbH übertragen wird;
- Anlage 8.4 führt die Arbeitnehmer auf, deren
Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der §§ 613a Abs. 1 Satz 1
BGB, 324 UmwG auf die Miles & More International GmbH
übergehen.
Bei den vorgenannten Anlagen zum Entwurf des Ausgliederungs-
und Übernahmevertrages handelt es sich um Listen bzw.
Tabellen. Daher wurde von einem Abdruck dieser Anlagen im
Rahmen dieser Einberufung abgesehen. Auch diese Anlagen sind
jedoch Bestandteil der ab Einberufung der Hauptversammlung auf
der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten
Dokumentation.
Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und
bis zu deren Ablauf sind unter der Internetadresse
www.lufthansagroup.com/hauptversammlung neben weiteren
Hauptversammlungsinformationen folgende Unterlagen zugänglich:
- der Entwurf des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages zwischen der Gesellschaft und der Miles &
More International GmbH;
- die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der
Gesellschaft jeweils für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und
2013;
- die zusammengefassten Lageberichte für die
Gesellschaft und den Konzern jeweils für die Geschäftsjahre
2011, 2012 und 2013;
- die Jahresabschlüsse der Miles & More
International GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und
2013 (Lageberichte wurden wegen Inanspruchnahme der
Erleichterungen gemäß § 264 Absatz 3 Handelsgesetzbuch in
diesem Zeitraum nicht erstellt);
- der nach § 127 UmwG erstattete gemeinsame Bericht
des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der
Miles & More International GmbH.
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
7. Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und
eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und
der Miles & More International GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor,
dem Beherrschungsvertrag vom 13. März 2014 zwischen der
Gesellschaft und der Miles & More International GmbH sowie dem
Gewinnabführungsvertrag vom 13. März 2014 zwischen der
Gesellschaft und der Miles & More International GmbH
zuzustimmen.
Die Gesellschaft und die Miles & More International GmbH haben
am 13. März 2014 einen Beherrschungs- und einen
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und
der Gewinnabführungsvertrag werden jeweils erst mit Zustimmung
der Hauptversammlung der Gesellschaft wirksam. Die
Gesellschafterversammlung der Miles & More International GmbH
hat dem Beherrschungs- und dem Gewinnabführungsvertrag bereits
am 13. März 2014 zugestimmt.
Den wesentlichen Inhalt des Beherrschungsvertrags vom 13. März
2014 machen Vorstand und Aufsichtsrat wie folgt bekannt:
- Die Miles & More International GmbH unterstellt
die Leitung ihrer Gesellschaft der Gesellschaft. Diese ist
demnach berechtigt, der Geschäftsführung hinsichtlich der
Leitung ihrer Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Miles
& More International GmbH ist verpflichtet, den Weisungen
Folge zu leisten. Im Übrigen obliegt der Geschäftsführung
der Miles & More International GmbH weiterhin die Führung
der Geschäfte.
- Der Beherrschungsvertrag stellt hinsichtlich der
Verlustübernahme auf den Gewinnabführungsvertrag zwischen
der Gesellschaft und der Miles & More International GmbH vom
13. März 2014 ab. Solange dieser Gewinnabführungsvertrag
gültig ist, ist die Gesellschaft der Miles & More
International GmbH entsprechend § 2 des
Gewinnabführungsvertrags zur Verlustübernahme verpflichtet.
Nach Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags
ist die Gesellschaft verpflichtet, jeden während der
Vertragsdauer ohne den Ausgleich entstehenden
Jahresfehlbetrag der Miles & More International GmbH
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen
wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen
werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind; § 302 AktG findet in seiner jeweils gültigen
Fassung entsprechende Anwendung.
- Der Vertrag wird mit Eintragung ins
Handelsregister der Miles & More International GmbH wirksam
und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der
Gesellschaft schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
- Bei Beteiligung außenstehender Gesellschafter an
der Miles & More International GmbH kann unter Einbeziehung
der außenstehenden Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung
des Vertrags ohne Laufzeitunterbrechung beschlossen werden.
Den wesentlichen Inhalt des Gewinnabführungsvertrags vom 13.
März 2014 machen Vorstand und Aufsichtsrat wie folgt bekannt:
- Die Miles & More International GmbH verpflichtet
sich, während der Vertragsdauer ihren gesamten nach Maßgabe
der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an
die Gesellschaft abzuführen. Für den Umfang der
Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung entsprechend.
- Die Miles & More International GmbH darf Beträge
aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen
einstellen, als die Gesellschaft zugestimmt hat und dies bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.
- Während der Dauer des Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Gesellschaft
aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und
ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Wirksamkeit des
Gewinnabführungsvertrags stammt, dürfen weder als Gewinn an
die Gesellschaft abgeführt noch zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrags verwendet werden.
- Die Verpflichtung zur Gewinnabführung der Miles &
More International GmbH gilt erstmals für den Gewinn des
Geschäftsjahres, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam
wird. Dies gilt für die Verpflichtung der Gesellschaft zur
Verlustübernahme entsprechend.
- Die Gesellschaft kann eine Vorab-Abführung von
Gewinnen - soweit rechtlich zulässig - verlangen.
- Die Gesellschaft verpflichtet sich, jeden während
der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Miles &
More International GmbH auszugleichen. § 302 AktG gilt in
seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
- Die Abrechnung über den Gewinn und Verlust wird
so durchgeführt, dass sie im Jahresabschluss der Miles &
More International GmbH berücksichtigt wird.
- Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf
des letzten Tages eines Geschäftsjahres der Miles & More
International GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch
besteht. Der Ausgleich einschließlich Zinsen ist spätestens
14 Tage nach der Feststellung des betreffenden
Jahresabschlusses an die Gesellschaft zu zahlen. Ab dem Ende
des Geschäftsjahres der Miles & More International GmbH bis
14 Tage nach der Feststellung des betreffenden
Jahresabschlusses kann die Gesellschaft Abschlagszahlungen
auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich
zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die
Liquidität der Miles & More International GmbH die Zahlung
solcher Abschlagszahlungen zulässt.
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