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DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -10-

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
18.03.2014 15:45 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft 
 
   Köln 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zur 
   61. ordentlichen Hauptversammlung 
   am Dienstag, dem 29. April 2014, um 10.00 Uhr, 
   in das CCH - Congress Center Hamburg 
   Marseiller Straße 2 
   20355 Hamburg, ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats einschließlich des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
     5.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals B für 
           die Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter Bezugsrechtsausschluss 
           und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
     6.    Zustimmung zu dem Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag zwischen der Gesellschaft und der Miles & 
           More International GmbH 
 
 
     7.    Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und 
           der Miles & More International GmbH 
 
 
     8.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers zur prüferischen 
           Durchsicht von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
     9.    Ergänzungswahl für ein Mitglied des Aufsichtsrats 
 
 
     II.   Vorschläge zur Beschlussfassung zu den 
           Tagesordnungspunkten 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats einschließlich des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Es findet nach den gesetzlichen Bestimmungen keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung statt, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG bereits 
           am 12. März 2014 gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
           festgestellt. Jahresabschluss, Konzernabschluss, 
           zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie 
           der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen u. a. zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben und dem internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystem sind der Hauptversammlung zugänglich zu 
           machen. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, 
           den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 
           Euro 207.483.750,00 zur Zahlung einer Dividende in Höhe von 
           Euro 0,45 je auf den Namen lautende Stückaktie, das sind 
           insgesamt Euro 207.483.750,00, zu verwenden. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, 
           den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, 
           den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für 
           diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals B für 
           die Ausgabe von Mitarbeiteraktien unter Bezugsrechtsausschluss 
           und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die dem Vorstand von der Hauptversammlung am 24. April 2009 
           erteilte Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital B), läuft am 23. April 2014 aus. Von 
           dieser Ermächtigung in Höhe von ursprünglich Euro 25.000.000 
           ist in Höhe von Euro 8.031.815,68 Gebrauch gemacht worden. Um 
           die Gesellschaft auch weiterhin in die Lage zu versetzen 
           Mitarbeiteraktien auszugeben, soll ein neues Genehmigtes 
           Kapital B geschaffen werden. Der Nennbetrag des neuen 
           Genehmigten Kapitals B soll hierbei auf Euro 29.000.000 erhöht 
           werden, um über den gesamten Ermächtigungszeitraum die 
           Flexibilität zur Bedienung der Beteiligungsprogramme mit neuen 
           Aktien herzustellen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 
             28. April 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 29.000.000 
             durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen 
             lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien werden 
             ausschließlich den Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
             verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten. Das 
             Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals B, insbesondere die Bedingungen für die 
             Ausgabe der neuen Stückaktien, den Ausgabebetrag und den 
             weiteren Inhalt der Aktienrechte, sowie der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen festzulegen. Die Gewinnberechtigung der 
             neuen Stückaktien kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG 
             festgelegt werden. 
 
 
       b) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
               'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum Ablauf 
               des 28. April 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 29.000.000 
               durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 
               Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital B). Die neuen Aktien werden 
               ausschließlich den Mitarbeitern der Gesellschaft und mit 
               ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten. Das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Vorstand 
               ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere 
               Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B, 
               insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der neuen 
               Stückaktien, den Ausgabebetrag und den weiteren Inhalt der 
               Aktienrechte, sowie der Durchführung von Kapitalerhöhungen 
               festzulegen. Die Gewinnberechtigung der neuen Stückaktien 
               kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.' 
 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von 
             § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals B oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der 
           Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 5 hat der Vorstand einen schriftlichen 
           Bericht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der von dem Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse 
           www.lufthansagroup.com/hauptversammlung zugänglich ist und 
           auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich 
           gemacht wird. 
 
 
           Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
 
           Das neue Genehmigte Kapital B soll an die Stelle des bis zum 
           23. April 2014 bestehenden Genehmigten Kapitals B treten, von 
           dem die Gesellschaft in Höhe von Euro 8.031.815,68 Gebrauch 
           gemacht hat. Das Genehmigte Kapital B dient ausschließlich 
           dazu, den Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr 
           verbundener Unternehmen im Rahmen von Beteiligungsmodellen 
           eine noch stärkere Beteiligung am Aktienkapital der 
           Gesellschaft zu ermöglichen und so die Interessen von 
           Unternehmen und Mitarbeitern anzugleichen. Hierzu ist es 
           erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -2-

Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist vom Gesetzgeber 
           gewünscht und daher in erleichterter Form möglich. Im Übrigen 
           hält sich das Volumen der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Mitarbeiteraktien im Verhältnis zum Grundkapital der 
           Gesellschaft in engen Grenzen, so dass die Beteiligungsrechte 
           der Aktionäre durch den Bezugsrechtsausschluss nur geringfügig 
           beeinträchtigt werden. 
 
 
           Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
           die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals B und der Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft 
           und ihrer Aktionäre liegen. Der Vorstand wird der 
           Hauptversammlung über die etwaige Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals B berichten. 
 
 
     6.    Zustimmung zu dem Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrag zwischen der Gesellschaft und der Miles & 
           More International GmbH 
 
 
           Die Gesellschaft betreibt neben dem Passagierfluggeschäft auch 
           den Geschäftsbereich 'Miles & More'. Kernelement des in diesem 
           Geschäftsbereich betriebenen Kundenbindungsprogramms ist das 
           Prämiengeschäft, bei dem die Teilnehmer durch die 
           Inanspruchnahme von Leistungen der Gesellschaft und anderer 
           Kooperationspartner Prämienmeilen sammeln, die sie für 
           Leistungen der Gesellschaft oder der Kooperationspartner 
           einlösen können. Um das Wachstum und die Profitabilität des 
           Miles & More Programms zu steigern, soll das gesamte operative 
           Prämiengeschäft organisatorisch in einer eigenen Gesellschaft 
           zusammengefasst werden. Ziel ist insbesondere die stärkere 
           Unabhängigkeit mit einer Fokussierung auf das Prämiengeschäft. 
           Es sollen weitere externe Kooperationspartner gewonnen und 
           insbesondere der Umsatz mit Prämienmeilen und die 
           Gesamtprofitabilität gesteigert werden. 
 
 
           Dazu ist beabsichtigt, dass die Gesellschaft mit der Miles & 
           More International GmbH mit Sitz in Neu-Isenburg, die eine 
           hundertprozentige, unmittelbare Tochtergesellschaft der 
           Gesellschaft ist, einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
           abschließt. Nach dessen Maßgabe wird der Geschäftsbereich 
           'Miles & More Prämiengeschäft' in seinem im Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrag näher bestimmten Zuschnitt mit allen 
           zugehörigen Vermögensteilen und Rechtsverhältnissen im Wege 
           der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 
           Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die Miles & More International 
           GmbH übertragen. 
 
 
           Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird nur wirksam, 
           wenn ihm die Hauptversammlung der Gesellschaft und die 
           Gesellschafterversammlung der Miles & More International GmbH 
           durch Beschluss zustimmen. Die Ausgliederung bedarf zu ihrer 
           Wirksamkeit ferner der Eintragung in das Handelsregister am 
           Sitz der Gesellschaft. Diese darf erst erfolgen, nachdem die 
           Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Miles & More 
           International GmbH erfolgt ist. Der Entwurf des 
           Ausgliederungs- und Übernahmevertrages wurde von dem Vorstand 
           der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Miles & More 
           International GmbH aufgestellt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, 
           dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages 
           zwischen der Gesellschaft als übertragender Gesellschaft und 
           der Miles & More International GmbH als übernehmender 
           Gesellschaft zuzustimmen. 
 
 
           Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ohne 
           Vertragsrubrum und Anlagen hat folgenden Wortlaut: 
 
 
   'AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG 
 
   zwischen 
 
     (1)   Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft mit Sitz in 
           Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln 
           unter HRB 2168 
 
 
   - Übertragende Gesellschaft - 
 
   und 
 
     (2)   Miles & More International GmbH mit Sitz in 
           Neu-Isenburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Offenbach unter HRB 12211 
 
 
   - Übernehmende Gesellschaft -. 
 
   Die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende Gesellschaft werden 
   in diesem Ausgliederungsvertrag auch gemeinsam als die 'Parteien' und 
   jeweils einzeln als die 'Partei' bezeichnet. 
 
   VORBEMERKUNG: 
 
     A     Die Übertragende Gesellschaft ist alleinige 
           Gesellschafterin der Übernehmenden Gesellschaft. Die 
           Übertragende Gesellschaft ist schon seit mehr als zwei Jahren 
           im Handelsregister eingetragen. 
 
 
     B     Das Stammkapital der Übernehmenden Gesellschaft in 
           Höhe von EUR 100.000,- ist voll eingezahlt. 
 
 
     C     Die Übertragende Gesellschaft betreibt unter 
           anderem das Kundenbindungsprogramm 'Miles & More'. 
 
 
       1.    Kernelement ist das 'Prämiengeschäft'. Dieses 
             beinhaltet insbesondere das Ausgeben und das Einlösen von 
             Prämienmeilen und die Durchführung von Marketingmaßnahmen 
             gegenüber Teilnehmern. Laut verbindlicher Auskunft des 
             zuständigen Finanzamtes Köln-Altstadt vom 19. Februar 2014 
             bildet das Prämiengeschäft einen Teilbetrieb im steuerlichen 
             Sinne. Sämtliche Vermögensteile, die dem Prämiengeschäft 
             zuzurechnen sind, werden nachstehend zusammenfassend als der 
             'Teilbetrieb' bezeichnet. 
 
 
       2.    Daneben betreibt die Übertragende Gesellschaft 
             das sog. 'Statusprogramm'. Dieses dient der Kundenbindung an 
             den Flugbetrieb insbesondere durch Gewährung von 
             Vielfliegerstatus (z.Zt. Frequent Traveller, Senator, HON 
             Circle) und damit verbundener Vorteile im Zusammenhang mit 
             dem Flugbetrieb. 
 
 
 
     D     Die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende 
           Gesellschaft beabsichtigen, den Teilbetrieb gemäß § 123 Abs. 3 
           Nr. 1 UmwG auf die Übernehmende Gesellschaft nach Maßgabe 
           dieses Vertrages (nachstehend 'Ausgliederungsvertrag' genannt) 
           auszugliedern. Das Statusprogramm soll bei der Übertragenden 
           Gesellschaft verbleiben. 
 
 
     E     Die Verträge mit den Teilnehmern des Programms 
           'Miles & More' ('Teilnehmerverträge') begründen Ansprüche 
           sowohl hinsichtlich des Prämiengeschäfts als auch in Bezug auf 
           das Statusprogramm. Eine Teilung der Teilnehmerverträge nach 
           Prämiengeschäft und Statusprogramm ist aufgrund des 
           einheitlichen Charakters dieser Verträge nicht möglich. Aus 
           diesem Grund ist beabsichtigt, im Rahmen der Ausgliederung des 
           Teilbetriebs die Teilnehmerverträge in der Weise zu spalten, 
           dass die Übernehmende Gesellschaft als Vertragspartner auf 
           Seiten der Übertragenden Gesellschaft den Teilnehmerverträgen 
           im Außenverhältnis beitritt. Im Innenverhältnis soll eine 
           Aufteilung dieser Verträge nach Prämiengeschäft und 
           Statusprogramm in der Weise erfolgen, dass das Prämiengeschäft 
           wirtschaftlich auf die Übernehmende Gesellschaft übergeht und 
           das Statusprogramm wirtschaftlich bei der Übertragenden 
           Gesellschaft verbleibt. 
 
 
   DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
     1.    AUSGLIEDERUNG, SCHLUSSBILANZ 
 
 
     1.1   Die Übertragende Gesellschaft überträgt die in 
           Ziffer 2 dieses Vertrages bezeichneten Vermögensteile und 
           Rechtsverhältnisse jeweils als Gesamtheit unter Fortbestand 
           der Übertragenden Gesellschaft gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG 
           auf die Übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen 
           an der Übernehmenden Gesellschaft an die Übertragende 
           Gesellschaft (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Übertragung der 
           ausgegliederten Vermögensteile und Rechtsverhältnisse erfolgt 
           mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der 
           Ausgliederung in das Handelsregister der Übertragenden 
           Gesellschaft ('Vollzugsstichtag'). 
 
 
     1.2   Die Übertragung der Vermögensteile der 
           Übertragenden Gesellschaft erfolgt im Verhältnis zwischen den 
           Beteiligten mit Wirkung zum 1. Januar 2014, 0:00 Uhr 
           ('Ausgliederungsstichtag'). 
           Vom Ausgliederungsstichtag an gelten die Handlungen der 
           Übertragenden Gesellschaft, soweit sie das durch diesen 
           Vertrag zu übertragende Vermögen betreffen, als für Rechnung 
           der Übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. Für steuerliche 
           Zwecke ist geplant, dass die Ausgliederung rückwirkend zum 31. 
           Dezember 2013 ('Steuerlicher Übertragungsstichtag') erfolgt. 
 
 
     1.3   Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit dem 
           uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der 
           PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -3-

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 6. März 2014 versehene 
           Bilanz der Übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 
           (Schlussbilanz) zugrunde gelegt. 
 
 
     2.    VERMÖGENSÜBERTRAGUNG 
 
 
     2.1   Die Übertragende Gesellschaft überträgt nach 
           näherer Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrages und 
           vorbehaltlich der Regelungen in der nachstehenden Ziffer 3 im 
           Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 
           Umwandlungsgesetz (UmwG) sämtliche dem Teilbetrieb 
           zuzurechnenden Vermögensteile als Gesamtheit auf die 
           Übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der 
           Übernehmenden Gesellschaft gemäß nachstehender Ziffer 9. Dem 
           Teilbetrieb zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages 
           sämtliche Rechtsverhältnisse sowie alle Aktiva und Passiva des 
           Vermögens der Übertragenden Gesellschaft ('Vermögensteile'), 
           die - jeweils nach steuerlichen Maßstäben i.S.d. § 20 UmwStG, 
           zum Steuerlichen Übertragungsstichtag oder zum 
           Vollzugsstichtag - wesentliche Betriebsgrundlage des 
           Teilbetriebs sind oder dem Teilbetrieb nach wirtschaftlichen 
           Zusammenhängen zuordenbar sind, und zwar jeweils gleichgültig, 
           ob die betreffenden Rechtsverhältnisse oder Vermögensteile 
           bilanzierungspflichtig sind oder nicht. Insbesondere werden 
           hiernach auf die Übernehmende Gesellschaft übertragen: 
 
 
   2.1.1    Sachanlagenvermögen 
 
            2.1.1.1                    die dem Teilbetrieb 
                                       zuzurechnenden Anlagen und 
                                       Maschinen sowie Betriebsund 
                                       Geschäftsausstattung, 
                                       insbesondere die in Anlage 
                                       2.1.1.1 aufgeführten 
                                       Gegenstände; 
 
            2.1.1.2                    sämtliche Rechte der 
                                       Übertragenden Gesellschaft an 
                                       den Magnetkarten, die im Rahmen 
                                       des Programms 'Miles & More' an 
                                       Teilnehmer ausgegeben worden 
                                       sind bzw. ausgegeben werden 
                                       sollen; 
 
            2.1.1.3                    soweit dem Teilbetrieb 
                                       zuzurechnende Gegenstände des 
                                       Sachanlagevermögens unter 
                                       Eigentumsvorbehalt Dritter 
                                       stehen oder zur Sicherheit an 
                                       Dritte übertragen sind, 
                                       sämtliche der Übertragenden 
                                       Gesellschaft insoweit zustehende 
                                       Ansprüche und Rechte, 
                                       insbesondere Anwartschaften; 
 
            2.1.1.4                    soweit die Übertragende 
                                       Gesellschaft Miteigentümerin von 
                                       Gegenständen des 
                                       Sachanlagevermögens ist, die dem 
                                       Teilbetrieb zuzurechnen sind, 
                                       der entsprechende 
                                       Miteigentumsanteil; 
 
   2.1.2    Umlaufvermögen 
 
            sämtliche dem 
            Teilbetrieb 
            zuzurechnenden 
            Gegenstände des 
            Umlaufvermögens; die 
            Regelungen in Ziffern 
            2.1.1.3 und 2.1.1.4 
            gelten entsprechend; 
 
   2.1.3    Immaterielle 
            Vermögensgegenstände 
 
            2.1.3.1                    das gesamte dem Teilbetrieb 
                                       zuzurechnende Know-how, 
                                       insbesondere die Kenntnisse über 
                                       die Strukturen und Prozesse, die 
                                       zum Betrieb des Teilbetriebs 
                                       erforderlich oder zweckmäßig 
                                       sind, einschließlich der hierauf 
                                       bezogenen Geschäftsund 
                                       Betriebsgeheimnisse; 
 
            2.1.3.2                    der Kundenstamm, der dem 
                                       Teilbetrieb zuzurechnen ist, 
                                       insbesondere der Kundenstamm, 
                                       der durch die Verträge mit 
                                       Kooperationspartnern des 
                                       Programms 'Miles & More' im 
                                       Airund Non-Air-Bereich gebildet 
                                       worden ist; 
 
            2.1.3.3                    der mit dem Teilbetrieb 
                                       verbundene Goodwill; 
 
            2.1.3.4                    sämtliche Rechte an und aus der 
                                       Software, die dem Teilbetrieb 
                                       zuzurechnen ist, insbesondere 
                                       der SAMBA-Software; die 
                                       übertragene Software ist in der 
                                       Anlage 2.1.3.4 aufgelistet; 
 
            2.1.3.5                    sämtliche Verkörperungen der 
                                       vorstehend genannten 
                                       immateriellen 
                                       Vermögensgegenstände 
                                       (schriftliche Beschreibungen, 
                                       Checklisten, Muster, 
                                       Zeichnungen, Pläne usw.); 
 
            2.1.3.6                    sämtliche, in der Anlage 2.1.3.6 
                                       wiedergegebenen, Marken, 
                                       geschäftliche Bezeichnungen und 
                                       Domains, die die Bezeichnung 
                                       'Miles & More' enthalten, mit 
                                       Ausnahme der Marken, 
                                       geschäftlichen Bezeichnungen und 
                                       Domains, die neben der 
                                       Bezeichnung 'Miles & More' auch 
                                       die Bezeichnung 'Lufthansa' 
                                       enthalten ('Lufthansa Miles & 
                                       More Kennzeichen'), und die 
                                       weder die Übertragende noch die 
                                       Übernehmende Gesellschaft heute 
                                       nutzen; die Übertragende 
                                       Gesellschaft wird die Lufthansa 
                                       Miles & More Kennzeichen selbst 
                                       auch in Zukunft nicht ohne 
                                       Zustimmung der Übernehmenden 
                                       Gesellschaft nutzen; 
 
            jeweils einschließlich 
            aller Rechte und 
            Pflichten aus den 
            diesen 
            Vermögensgegenständen 
            zugrunde liegenden oder 
            mit ihnen im 
            Zusammenhang stehenden 
            vertraglichen oder 
            sonstigen 
            Rechtsverhältnissen und 
            der Angebote auf 
            Begründung solcher 
            Rechtsverhältnisse. 
 
   2.1.4    Vertragsverhältnisse 
            und sonstige 
            Rechtsverhältnisse 
 
            2.1.4.1                    die dem Teilbetrieb 
                                       zuzurechnenden vertraglichen und 
                                       außervertraglichen 
                                       Rechtsverhältnisse, 
                                       einschließlich aller aus diesen 
                                       Rechtsverhältnissen 
                                       resultierenden Forderungen, 
                                       Rechte, Verbindlichkeiten und 
                                       Verpflichtungen, sowie alle 
                                       Rechte und Pflichten aus 
                                       Angeboten der Übertragenden 
                                       Gesellschaft oder Dritter, die 
                                       auf die Begründung solcher 
                                       vertraglichen Rechtsverhältnisse 
                                       gerichtet sind, insbesondere die 
                                       in Anlage 2.1.4.1 aufgeführten 
                                       Rechtsverhältnisse und Angebote. 
                                       Für die wirtschaftliche 
                                       Übertragung des Teils der 
                                       Verträge mit Teilnehmern des 
                                       Programms 'Miles & More', der 
                                       auf das Prämiengeschäft 
                                       entfällt, gelten die speziellen 
                                       Regelungen der nachstehenden 
                                       Ziffer 3; nicht dem Teilbetrieb 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -4-

zuzurechnen sind und daher nicht 
                                       übertragen werden die Verträge, 
                                       die die Kooperation der 
                                       Übertragenden Gesellschaft mit 
                                       Partner-Airlines in Bezug auf 
                                       deren Kundenbindungsprogramme 
                                       regeln; 
 
            2.1.4.2                    sämtliche Rechte und Pflichten 
                                       aus den Arbeitsverhältnissen, 
                                       die als Folge der Ausgliederung 
                                       des Teilbetriebs gemäß § 613a 
                                       Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 123, 131, 
                                       20, 324 UmwG auf die 
                                       Übernehmende Gesellschaft 
                                       übergehen; 
 
            2.1.4.3                    sämtliche Rechte und Pflichten 
                                       aus öffentlich-rechtlichen 
                                       Verträgen, Genehmigungen, 
                                       Erlaubnissen, Bewilligungen, 
                                       Gestattungen, Zulassungen, 
                                       Zustimmungen, Nutzungsrechten 
                                       und sonstigen Berechtigungen 
                                       sowie die Rechte und Pflichten 
                                       aus hierauf gerichteten 
                                       Anmeldungen und Anträgen 
                                       (zusammenfassend 
                                       'öffentlich-rechtlichen 
                                       Berechtigungen'), ferner die 
                                       Rechte und Pflichten aus allen 
                                       sonstigen öffentlich-rechtlichen 
                                       Verfügungen, Entscheidungen und 
                                       anderen hoheitlichen Maßnahmen 
                                       gleich welcher Art, jeweils 
                                       soweit sie den Teilbetrieb 
                                       betreffen; 
 
            2.1.4.4                    sämtliche aufgrund von Prozessen 
                                       und sonstigen Verfahren 
                                       bestehenden Rechtsverhältnisse, 
                                       einschließlich solcher aus 
                                       öffentlich-rechtlichen Verfahren 
                                       und Schiedsgerichtsverfahren, 
                                       gleichgültig ob die Übertragende 
                                       Gesellschaft als Partei oder in 
                                       sonstiger Weise (z.B. als 
                                       Streitverkündete oder 
                                       Beigeladene) beteiligt ist, 
                                       sowie alle prozessualen 
                                       Rechtspositionen und alle 
                                       vertraglichen Vereinbarungen mit 
                                       Dritten, die die Anerkennung 
                                       oder Umsetzung von Ergebnissen 
                                       von gerichtlichen Verfahren, 
                                       öffentlich-rechtlichen Verfahren 
                                       und Schiedsverfahren oder die 
                                       Geltendmachung von Rechten, die 
                                       den Verfahrensbeteiligten 
                                       vorbehalten sind, betreffen 
                                       sowie sämtliche Rechte und 
                                       Pflichten aus vollstreckbaren 
                                       Titeln, jeweils soweit sie den 
                                       Teilbetrieb betreffen; 
 
            2.1.4.5                    nach Maßgabe der Regelungen in 
                                       Ziffer 3 das auf den Verträgen 
                                       mit Teilnehmern des Programms 
                                       'Miles & More' basierende 
                                       Prämiengeschäft; 
 
   2.1.5    Forderungen und 
            Verbindlichkeiten 
 
            vorbehaltlich der 
            Regelung in Ziffer 2.3, 
            sämtliche dem 
            Teilbetrieb 
            zuzurechnenden 
            Forderungen, Rechte, 
            Verbindlichkeiten, 
            Eventualverbindlichkei- 
            ten, Verpflichtungen 
            und Haftungen 
            (zusammenfassend 
            'Forderungen und 
            Verbindlichkeiten' bzw. 
            'Forderungen oder 
            Verbindlichkeiten'), 
            gleichgültig ob diese 
            bekannt oder unbekannt, 
            gegenwärtig oder 
            zukünftig, gewiss oder 
            ungewiss, betagt, 
            befristet oder bedingt 
            sind; von der 
            Übertragung sind auch 
            solche Forderungen 
            erfasst, die bereits 
            ganz oder teilweise 
            abgeschrieben sind; 
            insbesondere 
 
            2.1.5.1                    die in Anlage 2.1.5.1 
                                       aufgeführten Forderungen und 
                                       Verbindlichkeiten; 
 
            2.1.5.2                    die Verbindlichkeiten gegenüber 
                                       Teilnehmern des Programms 'Miles 
                                       & More', für die bei der 
                                       Übertragenden Gesellschaft 
                                       Rückstellungen für Prämienmeilen 
                                       gebildet worden sind; 
 
            2.1.5.3                    nach näherer Maßgabe der 
                                       Regelungen in Ziffern 4 und 8.7, 
                                       sämtliche 
                                       Versorgungsverpflichtungen der 
                                       Übertragenden Gesellschaft 
                                       gegenüber Arbeitnehmern, deren 
                                       Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 
                                       8.4 S. 1 und 2 auf die 
                                       Übernehmende Gesellschaft 
                                       übergeht, nicht jedoch die 
                                       Versorgungsverpflichtungen 
                                       gegenüber 
 
                                       (a)  den Arbeitnehmern, die vor dem 
                                            Ausgliederungsstichtag dem 
                                            Teilbetrieb zuzurechnen sind, 
                                            deren Arbeitsverhältnis mit der 
                                            Übernehmenden Gesellschaft 
    jedoch vor dem Ausgliederungs- 
    stichtag endet; 
 
                                       (b)  den Arbeitnehmern, die zum 
                                            Ausgliederungsstichtag dem 
                                            Teilbetrieb zuzurechnen sind, 
                                            deren Arbeitsverhältnis mit 
                                            der Übernehmenden Gesellschaft 
                                            jedoch vor dem Vollzugsstichtag 
                                            endet; und 
 
                                       (c)  den Arbeitnehmern, die dem 
            Übergang ihres Arbeitsverhält- 
                                            nisses auf die Übernehmende 
                                            Gesellschaft wider sprechen; 
 
            2.1.5.4                    soweit für Forderungen oder 
                                       Verbindlichkeiten, die dem 
                                       Teilbetrieb zuzurechnen sind, 
                                       Sicherheiten bestellt worden 
                                       sind, die Ansprüche bzw. 
                                       Verpflichtungen auf Rückgewähr 
                                       dieser Sicherheiten. 
 
   2.1.6    sämtliche 
            geschäftlichen 
            Unterlagen, die dem 
            Teilbetrieb zuzurechnen 
            sind, gleichgültig ob 
            in körperlicher oder 
            elektronisch 
            gespeicherter Form, 
            insbesondere 
            Vertragsdokumente, 
            Unterlagen über 
            öffentlich-rechtliche 
            Berechtigungen, 
            Kundenlisten, 
            Preislisten, 
            Korrespondenz mit 
            Kunden, 
            Geschäftspartnern und 
            Behörden, 
            Personalunterlagen, 
            Unterlagen über 
            Prozessabläufe und die 
            betriebliche 
            Organisation, 
            Bedienungsanleitungen 
            (zusammenfassend 
            'Geschäftsunterlagen'); 
 
   2.1.7    die dem Teilbetrieb 
            zuzurechnenden liquiden 
            Mittel; 
 
   2.1.8    sofern Vermögensteile, 
            die nach vorstehenden 
            Regelungen an die 
            Übernehmende 
            Gesellschaft übertragen 
            werden, untergehen oder 
            veräußert werden, die 
            bis zum 
            Vollzugsstichtag an 
            ihre Stelle tretenden 
            Surrogate; 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -5-

2.1.9    alle etwa zwischen dem 
            heutigen Tage und dem 
            Vollzugsstichtag neu 
            begründeten 
            Rechtsverhältnisse und 
            hinzutretenden 
            Vermögensteile, die dem 
            Teilbetrieb zuzurechnen 
            sind. 
 
 
     2.2   Dem Teilbetrieb wird eine Forderung in Höhe von EUR 
           855 Mio. gegen die Übertragende Gesellschaft mit Wirkung ab 
           dem Steuerlichen Übertragungsstichtag zugeordnet, die im Wege 
           der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG 
           gegen Gewährung von Anteilen an der Übernehmenden Gesellschaft 
           gemäß nachstehender Ziffer 9 auf die Übernehmende Gesellschaft 
           übertragen wird. Sollte sich später ergeben, dass gleichwohl 
           bei der Übertragenden Gesellschaft unter Berücksichtigung 
           dieser Forderung die Differenz der steuerlichen Buchwerte der 
           Aktiva abzüglich derer der Passiva des nach diesem 
           Ausgliederungsvertrag dem Teilbetrieb zuzurechnenden Vermögens 
           nach dem Stand zum Steuerlichen Übertragungsstichtag 
           ('Buchwert-Saldo') 
           negativ ist, erhöht sich die Forderung um den Betrag, um den 
           der Buchwert-Saldo EUR 0 unterschreitet. 
 
 
           Darüber hinaus wird die Übertragende Gesellschaft für den 
           Fall, dass der Wert der Vermögensteile, die nach vorstehenden 
           Regelungen auf die Übernehmende Gesellschaft übertragen 
           werden, zum Vollzugsstichtag geringer als EUR 4,9 Mio. ist, 
           den Differenzbetrag gegenüber der Übernehmenden Gesellschaft 
           in bar ausgleichen. 
 
 
     2.3   Sämtliche Steuer- und 
           Sozialversicherungsforderungen und -verbindlichkeiten werden, 
           auch wenn sie ganz oder in Teilen mit dem Teilbetrieb 
           zusammenhängen, nicht auf die Übernehmende Gesellschaft 
           übertragen; es werden insofern auch keine Ersatzforderungen 
           oder -verbindlichkeiten begründet. 
 
 
     2.4   Bestehen über die Zuordnung von Rechtsverhältnissen 
           oder Vermögensteilen Zweifel, die auch nicht im Wege der 
           Vertragsauslegung (auch unter Berücksichtigung des Antrags auf 
           verbindliche Auskunft an das Finanzamt Köln-Altstadt vom 23. 
           Dezember 2013 und der erteilten Auskunft des Finanzamts vom 
           19. Februar 2014) behoben werden können, ist die Übertragende 
           Gesellschaft gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen 
           berechtigt, die Zuordnung vorzunehmen. 
 
 
     3.    SPALTUNG DER TEILNEHMERVERTRÄGE 
 
 
     3.1   Die Teilnehmerverträge, die die Übertragende 
           Gesellschaft mit den Teilnehmern des Programms 'Miles & More' 
           abgeschlossen hat, regeln zum einen das Prämiengeschäft, 
           welches durch diesen Vertrag an die Übernehmende Gesellschaft 
           ausgegliedert wird. Zum anderen bilden die Teilnehmerverträge 
           die Grundlage für das Statusprogramm, welches bei der 
           Übertragenden Gesellschaft verbleiben soll. Im Hinblick 
           hierauf vereinbaren die Parteien die Spaltung der 
           Teilnehmerverträge und wirtschaftliche Übertragung des Teils, 
           der auf das Prämiengeschäft entfällt, auf die Übernehmende 
           Gesellschaft, und des Teils, der auf das Statusprogramm 
           entfällt, auf die Übertragende Gesellschaft, nach Maßgabe der 
           folgenden Bestimmungen: 
 
 
   3.1.1    Die Teilnehmerverträge werden 
            durch die Ausgliederung des 
            Teilbetriebs in der Weise 
            gespalten, dass die 
            Übernehmende Gesellschaft als 
            Vertragspartner auf Seiten 
            der Übertragenden 
            Gesellschaft den 
            Teilnehmerverträgen im 
            Außenverhältnis beitritt. Mit 
            Wirksamwerden der 
            Ausgliederung werden demnach 
            die Übertragende Gesellschaft 
            und die Übernehmende 
            Gesellschaft 
 
            3.1.1.1                          Gesamtschuldner der 
                                             Verpflichtungen, die der 
                                             Übertragenden Gesellschaft nach 
                                             den Teilnehmerverträgen obliegen, 
                                             und 
 
            3.1.1.2                          Gesamtgläubiger der Ansprüche und 
                                             Rechte, die der Übertragenden 
                                             Gesellschaft nach den 
                                             Teilnehmerverträgen zustehen. 
 
   3.1.2    Wirtschaftlich, mit Wirkung 
            im Innenverhältnis zwischen 
            den Parteien, wird die 
            Übernehmende Gesellschaft 
            aufgrund der Ausgliederung 
            zur alleinigen Berechtigten 
            und Verpflichteten des 
            Prämiengeschäfts, mit der 
            Folge, dass 
 
            3.1.2.1                          der Übernehmenden Gesellschaft 
                                             die alleinige Befugnis zur 
                                             Steuerung des Prämiengeschäftes 
                                             zukommt und ihr entsprechende 
                                             Weisungsund Entscheidungsrechte 
                                             im Verhältnis zur Übertragenden 
                                             Gesellschaft zustehen, 
 
            3.1.2.2                          der Übernehmenden Gesellschaft 
                                             sämtliche wirtschaftlichen 
                                             Vorteile aus dem Prämiengeschäft 
                                             alleine zustehen, und deshalb 
                                             u.a. die Übertragende 
                                             Gesellschaft sämtliche Vorteile, 
                                             die sie aufgrund ihrer 
                                             fortbestehenden Stellung als 
                                             Vertragspartner der 
                                             Teilnehmerverträge aus dem 
                                             Prämiengeschäft erlangt, an die 
                                             Übernehmende Gesellschaft 
                                             herauszugeben hat, und 
 
            3.1.2.3                          die Übernehmende Gesellschaft 
                                             sämtliche wirtschaftlichen Lasten 
                                             aus dem Prämiengeschäft alleine 
                                             trägt, und deshalb u.a. die 
                                             Übertragende Gesellschaft von 
                                             sämtlichen Verpflichtungen 
                                             freizustellen und der 
                                             Übertragenden Gesellschaft 
                                             sämtliche Aufwendungen zu 
                                             erstatten hat, die das 
                                             Prämiengeschäft betreffen. 
 
   3.1.3    Wirtschaftlich, mit Wirkung 
            im Innenverhältnis zwischen 
            den Parteien, bleibt die 
            Übertragende Gesellschaft 
            alleinige Berechtigte und 
            Verpflichtete des 
            Statusprogramms, mit der 
            Folge, dass 
 
            3.1.3.1                          der Übertragenden Gesellschaft 
                                             die alleinige Befugnis zur 
                                             Steuerung des Statusprogramms 
                                             zukommt und ihr entsprechende 
                                             Weisungsund Entscheidungsrechte 
                                             im Verhältnis zur Übernehmenden 
                                             Gesellschaft zustehen, 
 
            3.1.3.2                          der Übertragenden Gesellschaft 
                                             sämtliche wirtschaftlichen 
                                             Vorteile aus dem Statusprogramm 
                                             alleine zustehen, und deshalb 
                                             u.a. die Übernehmende 
                                             Gesellschaft sämtliche Vorteile, 
                                             die sie aufgrund ihrer Stellung 
                                             als Vertragspartner der 
                                             Teilnehmerverträge aus dem 
                                             Statusprogramm erlangt, an die 
                                             Übertragende Gesellschaft 
                                             herauszugeben hat, und 
 
            3.1.3.3                          die Übertragende Gesellschaft 
                                             sämtliche wirtschaftlichen Lasten 
                                             aus dem Statusprogramm alleine 
                                             trägt, und deshalb u.a. die 
                                             Übernehmende Gesellschaft von 
                                             sämtlichen Verpflichtungen 

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March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -6-

freizustellen und der 
                                             Übernehmenden Gesellschaft 
                                             sämtliche Aufwendungen zu 
                                             erstatten hat, die das 
                                             Statusprogramm betreffen. 
 
 
     4.    VERSORGUNGSVERPFLICHTUNGEN UND DIESBEZÜGLICHE 
           SICHERHEITEN 
 
 
           Bestehende Versorgungsverpflichtungen der Übertragenden 
           Gesellschaft gegenüber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis 
           gemäß Ziffer 8.4 S. 1 und 2 auf die Übernehmende Gesellschaft 
           übergeht, mit Ausnahme von Versorgungsverpflichtungen 
           gegenüber den in Ziffer 2.1.5.3 lit. (a) bis (c) genannten 
           Arbeitnehmern, gehen auf die Übernehmende Gesellschaft über. 
 
 
           Die in Anlage 4 bezeichneten Arbeitnehmer sind auf der 
           Grundlage der Betriebsvereinbarung über das Angebot einer 
           Direktversicherung zur privaten Altersvorsorge vom 10.03.1995 
           einer von der Übertragenden Gesellschaft zugunsten ihrer 
           Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenversicherung 
           (Lebensversicherung) beigetreten. Mit Blick auf die für diese 
           Arbeitnehmer bestehenden Lebensversicherungen überträgt die 
           Übertragende Gesellschaft die Versicherungsnehmerstellung - 
           unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Versicherers - auf die 
           Übernehmende Gesellschaft. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, 
           die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen. 
 
 
           Für Versorgungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, deren 
           Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 8.4 S. 1 und 2 auf die 
           Übernehmende Gesellschaft übergeht, aus unmittelbaren 
           Versorgungszusagen (Direktzusagen) wird die Übernehmende 
           Gesellschaft ausreichende Rückstellungen bilden. 
 
 
     5.    KOOPERATIONSVERTRAG 
 
 
           Die Parteien beabsichtigen, einen Kooperationsvertrag 
           abzuschließen, der die kommerziellen Beziehungen und die 
           Zusammenarbeit zwischen der Übertragenden Gesellschaft und der 
           Übernehmenden Gesellschaft nach der Ausgliederung im Detail 
           regeln wird. Insbesondere soll der Kooperationsvertrag die 
           Modalitäten des Ausgebens und der Einlösung von Prämienmeilen, 
           die Leistungen, die die Übernehmende Gesellschaft für die 
           Übertragende Gesellschaft in Bezug auf das Statusprogramm 
           erbringen soll, weitere wechselseitig zu erbringende 
           Dienstleistungen und die Datenverwaltung regeln. Der 
           Kooperationsvertrag soll zum Vollzugsstichtag wirksam werden. 
 
 
     6.    MODALITÄTEN DES VOLLZUGS 
 
 
     6.1   Besitz 
 
 
           Der Besitz an den nach Ziffer 2.1 übertragenen beweglichen 
           Sachen geht zum Vollzugsstichtag auf die Übernehmende 
           Gesellschaft über. Sofern eine körperliche Übergabe nicht 
           erfolgt, verwahrt die Übertragende Gesellschaft die 
           betreffenden Sachen gemäß § 930 BGB für die Übernehmende 
           Gesellschaft. Für den Fall, dass sich die Sachen im Besitz 
           Dritter befinden, überträgt die Übertragende Gesellschaft 
           hiermit ihre Herausgabeansprüche gegen die Dritten mit Wirkung 
           zum Vollzugsstichtag an die dies annehmende Übernehmende 
           Gesellschaft. 
 
 
     6.2   Zustimmungen Dritter 
 
 
           Soweit für die Übertragung eines Rechtsverhältnisses oder 
           Vermögensteiles oder den Eintritt in, bzw. den Beitritt zu 
           einem Rechtsverhältnis die Zustimmung Dritter oder die 
           Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung 
           erforderlich ist, werden die Parteien alle zumutbaren 
           Anstrengungen unternehmen, um diese zu erlangen. 
           Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Übertragung eines 
           Vermögensteils oder Rechtsverhältnisses oder der Eintritt in, 
           bzw. der Beitritt zu einem Rechtsverhältnis von weiteren 
           Voraussetzungen abhängig ist. 
 
 
     6.3   Einzelübertragung 
 
 
           Soweit bestimmte Vermögensteile oder Rechtsverhältnisse, die 
           nach diesem Vertrag auf die Übernehmende Gesellschaft 
           übergehen sollen, nicht kraft Gesetzes im Wege der partiellen 
           Gesamtrechtsnachfolge übergehen, gilt der Übergang der 
           betreffenden Vermögensteile oder Rechtsverhältnisse nach 
           Maßgabe dieses Vertrages mit Wirkung zum Vollzugsstichtag als 
           (schuldrechtlich) vereinbart. Sollten die betreffenden 
           Vermögensteile oder Rechtsverhältnisse auch aufgrund dieser 
           Vereinbarung nicht übergehen, so wird, vorbehaltlich der 
           Regelung in Ziffer 6.5, die Übertragende Gesellschaft der 
           Übernehmenden Gesellschaft diese Vermögensteile oder 
           Rechtsverhältnisse im Wege der Einzelrechtsnachfolge 
           übertragen, so dass der mit diesem Vertrag beabsichtigte 
           Zustand hergestellt wird. 
 
 
     6.4   Rückübertragung 
 
 
           Soweit bestimmte Vermögensteile oder Rechtsverhältnisse, die 
           nach diesem Vertrag auf die Übernehmende Gesellschaft nicht 
           übergehen sollen, aber aus rechtlichen Gründen übergehen, 
           wird, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 6.5, die 
           Übernehmende Gesellschaft die betreffenden Vermögensteile oder 
           Rechtsverhältnisse an die Übertragende Gesellschaft 
           zurückübertragen. 
 
 
     6.5   Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums 
 
 
           Soweit eine in dieser Ziffer 6 vorgesehene Übertragung oder 
           Rückübertragung eines Vermögensteiles oder eines 
           Rechtsverhältnisses nicht möglich ist, insbesondere weil eine 
           hierfür erforderliche Zustimmung oder öffentlich-rechtliche 
           Berechtigung nicht erteilt wird, oder hierfür ein 
           unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich wäre, bleibt die 
           übertragungspflichtige Partei im Außenverhältnis Berechtigter 
           bzw. Verpflichteter des betreffenden Vermögensteiles bzw. 
           Partei des betreffenden Rechtsverhältnisses. Im 
           Innenverhältnis werden sich die Parteien jedoch so stellen, 
           als wäre der betreffende Vermögensteil bzw. das betreffende 
           Rechtsverhältnis - dinglich am Vollzugsstichtag und 
           wirtschaftlich, was Gefahr, Nutzen und Lasten angeht, am 
           Ausgliederungsstichtag - auf die übertragungsberechtigte 
           Partei übergegangen (Einräumung des wirtschaftlichen Eigentums 
           an dem Vermögensteil oder Rechtsverhältnis). Bezogen auf den 
           betreffenden Vermögensteil bzw. das betreffende 
           Rechtsverhältnis wird in diesem Fall ab dem Vollzugsstichtag 
           insbesondere 
 
 
   6.5.1    die übertragungspflichtige Partei als Treuhänderin 
            unentgeltlich für Rechnung und auf Weisung der 
            übertragungsberechtigten Partei als wirtschaftlicher Eigentümer 
            tätig (so dass sämtliche Vorteile und Nutzungen aus dem 
            betreffenden Vermögensteil bzw. dem betreffenden 
            Rechtsverhältnis an die übertragungsberechtigte Partei 
            herauszugeben sind); 
 
   6.5.2    die übertragungspflichtige Partei die unentgeltliche Nutzung, 
            soweit möglich, der übertragungsberechtigten Partei überlassen; 
 
   6.5.3    die übertragungsberechtigte Partei die übertragungspflichtige 
            Partei von allen Verpflichtungen im Außenverhältnis freistellen 
            und der übertragungspflichtigen Partei alle ihr in diesem 
            Zusammenhang entstehenden Aufwendungen und Kosten erstatten. 
 
 
           Die Regelungen in Satz 2 und 3 gelten entsprechend für den 
           Zeitraum zwischen dem Vollzugsstichtag und (i) der Erteilung 
           einer für die Übertragung erforderlichen Zustimmung oder 
           öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder (ii) dem Vollzug einer 
           nach Ziffer 6.3 vorgeschriebenen Einzelübertragung bzw. (iii) 
           dem Vollzug einer nach Ziffer 6.4 vorgeschriebenen 
           Rückübertragung. Die Bestimmungen in Ziffern 1.2 und 1.3 
           bleiben in jedem Fall unberührt. 
 
 
     6.6   Eintritt in Prozessrechtsverhältnisse 
 
 
           Soweit nach Ziffer 2.1.4.4 wegen anhängiger Prozesse oder 
           sonstiger Verfahren bestehende Rechtsverhältnisse übertragen 
           werden, werden sich die Parteien bemühen, die Zustimmung der 
           Prozess- oder Verfahrensgegner zu einem Parteiwechsel zu 
           erlangen. Solange diese Zustimmung nicht erteilt ist oder 
           sofern sie nicht erteilt wird, wird die Übertragende 
           Gesellschaft den Prozess oder das Verfahren ab dem 
           Vollzugsstichtag in Prozessstandschaft für die Übernehmende 
           Gesellschaft nach deren Weisungen fortführen. Die Übernehmende 
           Gesellschaft wird in diesem Fall die Übertragende Gesellschaft 
           von allen Kosten und Nachteilen freistellen, die der 

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March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -7-

Übertragenden Gesellschaft hierdurch ab dem Vollzugsstichtag 
           entstehen werden. Die Bestimmungen in Ziffern 1.2 und 1.3 
           bleiben unberührt. 
 
 
     7.    MITWIRKUNGSPFLICHTEN 
 
 
     7.1   Die Übertragende Gesellschaft und die Übernehmende 
           Gesellschaft werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden 
           ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die für 
           die Übertragung der in Ziffer 2 bezeichneten Vermögensteile 
           und Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 
           Ausgliederungsvertrages erforderlich oder zweckdienlich sind. 
 
 
     7.2   Die übertragenen Geschäftsunterlagen sind von der 
           Übernehmenden Gesellschaft bis zum Ablauf der gesetzlichen 
           Aufbewahrungspflichten, mindestens jedoch für die Dauer von 
           zehn Jahren ab dem Vollzugsstichtag aufzubewahren. 
           Steuerrelevante Geschäftsunterlagen sind von der Übertragenden 
           Gesellschaft solange aufzubewahren, wie für die Übertragende 
           Gesellschaft nach den einschlägigen steuerlichen Bestimmungen 
           in Bezug auf diesen Ausgliederungsvertrag und die hierin 
           geregelten Übertragungen Aufbewahrungspflichten bestehen. 
           Während des Aufbewahrungszeitraums hat die Übernehmende 
           Gesellschaft Mitarbeitern und Beratern der Übertragenden 
           Gesellschaft nach angemessener vorheriger Anmeldung und 
           während der üblichen Bürozeiten die Einsichtnahme in die 
           Geschäftsunterlagen sowie die Anfertigung von Kopien der 
           Geschäftsunterlagen zu gestatten, soweit die Übertragende 
           Gesellschaft hieran ein berechtigtes (insbesondere 
           steuerliches) Interesse hat. Geschäfts- und 
           Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln. 
 
 
     7.3   Sofern eine Partei Leistungen erhält, die nach 
           diesem Ausgliederungsvertrag der anderen Partei zustehen, so 
           hat sie diese Leistungen unverzüglich an die andere Partei 
           weiterzuleiten. 
 
 
     7.4   Bei behördlichen Verfahren, insbesondere 
           steuerlichen Außenprüfungen, und steuerlichen und sonstigen 
           Rechtsstreitigkeiten, die die ausgegliederten 
           Vermögensgegenstände betreffen oder damit im Zusammenhang 
           stehen, werden sich die Parteien gegenseitig unterstützen, 
           solange die Veranlagungen der Übertragenden Gesellschaft und 
           der Übernehmenden Gesellschaft für alle Zeiträume bis 
           einschließlich desjenigen, in dem die Ausgliederung wirksam 
           wird, nach steuerlichen Regeln noch geändert werden können. 
           Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche 
           Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur 
           Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher 
           Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber den 
           Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten 
           notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine 
           angemessene Unterstützung durch ihre jeweiligen Mitarbeiter 
           hinwirken. 
 
 
     8.    FOLGEN DER AUSGLIEDERUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND 
           IHRE VERTRETUNGEN, VORGESEHENE MASSNAHMEN 
 
 
     8.1   Die Übertragende Gesellschaft hat mehrere Betriebe 
           und etwa 36.000 Arbeitnehmer. Der von der Ausgliederung 
           betroffene Betriebsteil ('Betriebsteil M&M') ist derzeit Teil 
           des Betriebs Frankfurt (Bodenpersonal) ('Betrieb Frankfurt'), 
           in dem etwa 6.300 Arbeitnehmer (inklusive Auszubildenden) 
           beschäftigt sind. Für den Betrieb Frankfurt ist ein 
           Betriebsrat gebildet. 
 
 
     8.2   Die Übernehmende Gesellschaft hat einen einzigen 
           Betrieb, in dem etwa 86 Arbeitnehmer tätig sind. Ein 
           Betriebsrat oder sonstige Arbeitnehmervertretungsgremien sind 
           bei der Übernehmenden Gesellschaft nicht gebildet. 
 
 
     8.3   Es ist geplant, den Betriebsteil M&M aus dem 
           Betrieb Frankfurt herauszulösen und im Anschluss daran in 
           Bezug auf die wesentlichen personellen und sozialen 
           Angelegenheiten durch die Übernehmende Gesellschaft zu führen. 
           Im Anschluss an die darin liegende Spaltung des Betriebs 
           Frankfurt erfolgt ein Zusammenschluss des Betriebsteils M&M 
           mit dem Betrieb der Übernehmenden Gesellschaft ('Betrieb MMI'). 
           Wegen der darin liegenden Betriebsänderung wird der für den 
           Betrieb Frankfurt gebildete Betriebsrat durch die Übertragende 
           Gesellschaft gemäß §§ 111, 112 BetrVG beteiligt; dabei soll 
           ein Interessenausgleich abgeschlossen werden. Das 
           Wirksamwerden der Spaltung des Betriebs Frankfurt und des 
           anschließenden Zusammenschlusses des Betriebsteils M&M ist für 
           den Vollzugsstichtag geplant. 
 
 
     8.4   Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung gehen 
           sämtliche Arbeitsverhältnisse der in Anlage 8.4 aufgeführten 
           Arbeitnehmer des Betriebsteils M&M kraft Gesetzes auf die 
           Übernehmende Gesellschaft über. Dies gilt nicht für 
           Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses 
           widersprechen, sowie vor dem Vollzugsstichtag ausgeschiedene 
           Arbeitnehmer, die - ihre Fortbeschäftigung unterstellt - dem 
           Betriebsteil M&M zuzuordnen wären. Die Übernehmende 
           Gesellschaft tritt in die Rechte und Pflichten der danach 
           übergehenden Arbeitsverhältnisse des Betriebsteils M&M ein. § 
           613 a Abs. 1, Abs. 4 bis 6 BGB bleiben unberührt (§ 324 UmwG). 
           In Bezug auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse ergeben sich 
           durch die Ausgliederung individualrechtlich keine 
           Veränderungen. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestehen 
           kraft Gesetzes unter Anrechnung der 
           Betriebszugehörigkeitszeiten mit der Übernehmenden 
           Gesellschaft fort. Es ist beabsichtigt, die Arbeitnehmer der 
           Übernehmenden Gesellschaft und die Arbeitnehmer, deren 
           Arbeitsverhältnisse nach vorstehenden Regelungen auf die 
           Übernehmende Gesellschaft übergehen, räumlich an einem 
           Standort am Flughafen Frankfurt zusammenzuführen. Hierdurch 
           kann es in Bezug auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse zu 
           einer Veränderung des Arbeitsortes kommen. Das Wirksamwerden 
           der Ausgliederung hat auf die Arbeitsverhältnisse der übrigen 
           Arbeitnehmer der Übertragenden Gesellschaft keine 
           Auswirkungen. 
 
 
     8.5   Die übergehenden Arbeitnehmer sollen im Mai 2014 
           durch die Übertragende Gesellschaft schriftlich über die 
           Ausgliederung und die damit verbundenen Folgen gemäß § 324 
           UmwG i.V.m. § 613 a Absatz 5 BGB unterrichtet werden. Den 
           Arbeitnehmern steht nach § 613 a Abs. 6 BGB das Recht zu, dem 
           Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Übernehmende 
           Gesellschaft zu widersprechen. 
 
 
     8.6   Wegen des Übergangs des Betriebsteils M&M auf die 
           Übernehmende Gesellschaft darf keine Kündigung erklärt werden. 
           Das Recht zur Kündigung übergehender Arbeitsverhältnisse aus 
           anderen Gründen bleibt hiervon unberührt. Die 
           kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer verschlechtert 
           sich auf Grund der Ausgliederung gemäß § 323 Abs. 1 UmwG für 
           die Dauer von zwei Jahren ab dem Vollzugsstichtag nicht. 
 
 
     8.7   Mit Wirksamwerden der Ausgliederung gehen sämtliche 
           Versorgungsverpflichtungen der Übertragenden Gesellschaft 
           gegenüber den Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis gemäß 
           Ziffer 8.4 S. 1 und 2 auf die Übernehmende Gesellschaft 
           übergeht, kraft Gesetzes auf die Übernehmende Gesellschaft 
           über. Der Übergang erfolgt unabhängig davon, ob die 
           Versorgungsverpflichtung aus einer individualrechtlichen oder 
           einer kollektivrechtlichen Zusage (Betriebsvereinbarung, 
           Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung, Tarifvertrag) folgt. 
           Der Übergang umfasst auch Entgeltumwandlungsvereinbarungen; 
           insoweit tritt die Übernehmende Gesellschaft in entsprechende 
           Vereinbarungen ein. 
 
 
     8.8   Für Versorgungsverpflichtungen gegenüber auf die 
           Übernehmende Gesellschaft übergehenden Arbeitnehmern aus 
           unmittelbaren Versorgungszusagen wird die Übernehmende 
           Gesellschaft ausreichende Rückstellungen bilden. 
 
 
     8.9   Verpflichtungen aus Vereinbarungen über 
           Altersteilzeit gegenüber Arbeitnehmern, deren 
           Arbeitsverhältnis gemäß Ziffer 8.4 S. 1 und 2 auf die 
           Übernehmende Gesellschaft übergeht, gehen kraft Gesetzes auf 
           die Übernehmende Gesellschaft über. 
 
 
     8.10  Die Übertragende Gesellschaft haftet neben der 
           Übernehmenden Gesellschaft ab dem Vollzugsstichtag für alle, 
           auch rückständigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sofern 

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March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -8-

sie vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, als Gesamtschuldner. 
           Soweit der Übertragenden Gesellschaft diese Verbindlichkeiten 
           nicht zugewiesen sind, haftet letztere für diese 
           Verbindlichkeiten allerdings nur, wenn sie vor Ablauf von fünf 
           Jahren nach diesem Zeitpunkt fällig und daraus Ansprüche 
           entweder in einer in § 197 Abs. 1 Ziff. 3-5 BGB bezeichneten 
           Art festgestellt worden sind oder eine gerichtliche oder 
           behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt 
           wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der 
           Erlass eines Verwaltungsaktes. Für vor dem Vollzugsstichtag 
           begründete Versorgungsverbindlichkeiten auf Grund des 
           Betriebsrentengesetzes beträgt die Frist zehn Jahre. Im 
           Übrigen gilt § 133 UmwG. Die Übernehmende Gesellschaft haftet 
           hingegen für alle Ansprüche aus den auf sie übergehenden 
           Arbeitsverhältnissen auch über die vorgenannten Zeiträume 
           hinaus. 
 
 
     8.11  Die Ausgliederung wirkt sich 
           betriebsverfassungsrechtlich wie folgt aus: 
 
 
           Bei der Übertragenden Gesellschaft besteht derzeit im 
           Frankfurter Betrieb ein Betriebsrat. Darüber hinaus sind bei 
           der Übertragenden Gesellschaft ein Gesamt- und ein 
           Konzernbetriebsrat sowie nach dem Tarifvertrag 
           Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen 
           Lufthansa AG eine Gesamtvertretung des fliegenden Personals 
           und jeweils eine Gruppenvertretung der Kapitäne, der 
           Copiloten, der Flugingenieure, der Fluglehrer, der Purser und 
           Purseretten sowie der Stewards und Stewardessen gebildet; 
           diese Arbeitnehmervertretungen werden durch die Ausgliederung 
           nicht berührt. 
 
 
           Der für den Betrieb Frankfurt gebildete Betriebsrat hat für 
           den Betrieb MMI ab dem Tag der Spaltung des Betriebs ein 
           Übergangsmandat gemäß § 21 a des Betriebsverfassungsgesetzes 
           (BetrVG) mit der Aufgabe, seine Geschäfte weiterzuführen. Das 
           Übergangsmandat berechtigt den Betriebsrat während seiner 
           Dauer zur Wahrnehmung aller betriebsverfassungsrechtlichen 
           Beteiligungsrechte ('Vollmandat'). Er hat unverzüglich 
           Wahlvorstände zur Betriebsratswahl im Betrieb MMI zu 
           bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald im Betrieb MMI 
           ein neuer Betriebsrat gewählt wird und das Wahlergebnis 
           bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach der 
           Spaltung des Betriebs. Durch Tarifvertrag oder 
           Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs 
           Monate verlängert werden. Durch die Ausgliederung ändert sich 
           im Hinblick auf den Betriebsrat im Frankfurter Betrieb der 
           Übertragenden Gesellschaft nichts. 
 
 
     8.12  Bei der Übertragenden Gesellschaft besteht derzeit 
           ein Wirtschaftsausschuss. Durch die Ausgliederung ändert sich 
           hieran nichts. Ein Übergangsmandat des Wirtschaftsausschusses 
           für den Betrieb MMI besteht nicht. Ein zukünftiger Betriebsrat 
           des Betriebs MMI hat nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung 
           einen Wirtschaftsausschuss zu bilden. 
 
 
     8.13  Bei der Übertragenden Gesellschaft besteht derzeit 
           ein Sprecherausschuss sowie ein Gesamt-, ein Unternehmens- und 
           ein Konzernsprecherausschuss der leitenden Angestellten. Durch 
           die Ausgliederung ändert sich hieran nichts. Ein 
           Übergangsmandat des Sprecherausschusses sowie des Gesamt-, 
           Unternehmens- und des Konzernsprecherausschusses für den 
           Betrieb MMI besteht nicht. Soweit in dem Betrieb MMI 
           wenigstens zehn leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 
           BetrVG tätig sind, ist auch dort ein Sprecherausschuss zu 
           errichten. 
 
 
     8.14  Bei der Übertragenden Gesellschaft ist eine 
           Konzernschwerbehindertenvertretung und für den Betrieb 
           Frankfurt eine Schwerbehindertenvertretung gebildet. Darüber 
           hinaus besteht bei der Übertragenden Gesellschaft eine Konzern 
           Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für den Betrieb 
           Frankfurt eine Jugend- und Auszubildendenvertretung. Durch die 
           Ausgliederung ändert sich hieran nichts. Ein Übergangsmandat 
           der Schwerbehindertenvertretung und der Jugend- und 
           Auszubildendenvertretung für den Betrieb MMI besteht nicht. 
 
 
     8.15  Die bei der Übertragenden Gesellschaft am 
           Vollzugsstichtag gültigen Betriebsvereinbarungen und 
           Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten für den Fall einer 
           Spaltung des Betriebs zum Vollzugsstichtag nach Maßgabe von § 
           613 a Abs. 1 S. 2 BGB als Inhalt des Arbeitsverhältnisses fort 
           und dürfen für die Dauer eines Jahres nicht zum Nachteil der 
           Arbeitnehmer auf individualrechtlicher Ebene geändert werden. 
           Entsprechendes gilt für Sprecherausschussvereinbarungen. Die 
           mit dem Konzernbetriebsrat geschlossenen 
           Konzernbetriebsvereinbarungen gelten auch nach der 
           Ausgliederung kollektivrechtlich fort, es sei denn, die 
           Übernehmende Gesellschaft ist nicht vom Geltungsbereich der 
           jeweiligen Konzernbetriebsvereinbarung erfasst. Ist die 
           Übernehmende Gesellschaft nicht vom Geltungsbereich einer 
           Konzernbetriebsvereinbarung erfasst, gelten die vorstehend für 
           die bei der Übertragenden Gesellschaft am Vollzugsstichtag 
           gültigen Betriebsvereinbarungen und 
           Gesamtbetriebsvereinbarungen beschriebenen Rechtsfolgen 
           entsprechend. Entsprechendes gilt für 
           Konzernsprecherausschussvereinbarungen. 
 
 
     8.16  Die Ausgliederung wirkt sich tarifrechtlich wie 
           folgt aus: 
 
 
           Die Übertragende Gesellschaft ist aufgrund Mitgliedschaft im 
           Arbeitgeberverband Luftverkehr (AGVL) kraft Gesetzes an die 
           für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG geltenden 
           Tarifverträge gebunden. Durch die Ausgliederung ändert sich 
           hieran nichts. Die Übernehmende Gesellschaft ist nicht 
           tarifgebunden. Mit dem Vollzugsstichtag werden die Rechte und 
           Pflichten der vorgenannten Tarifverträge, wie sie an diesem 
           Tage bestanden haben, Inhalt der Arbeitsverhältnisse der vom 
           Übergang betroffenen Arbeitnehmer und dürfen für die Dauer 
           eines Jahres nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer auf 
           individualrechtlicher Ebene geändert werden (§ 613 a Abs. 1 S. 
           2 BGB). Soweit Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher 
           Inbezugnahme zur Anwendung kommen, tritt die Übernehmende 
           Gesellschaft gemäß §§ 20, 123, 131, 324 UmwG und § 613 a Abs. 
           1 S. 1 BGB in diese Bezugnahme ein. 
 
 
     8.17  Auf die Unternehmensmitbestimmung wirkt sich die 
           Ausgliederung wie folgt aus: 
 
 
           Bei der Übertragenden Gesellschaft besteht ein Aufsichtsrat, 
           der nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes paritätisch mit 
           Vertretern der Arbeitnehmer besetzt ist. Durch die 
           Ausgliederung ändert sich hieran nichts. Die Übernehmende 
           Gesellschaft hat keinen Aufsichtsrat. Durch die Ausgliederung 
           ändert sich hieran nichts. 
 
 
     8.18  Hinsichtlich möglicher Veränderungen des 
           Arbeitsortes gilt Ziffer 8.4. Weitere Betriebsänderungen sind 
           von den Parteien weder vor noch nach dem Vollzugstag 
           beabsichtigt. 
 
 
     9.    GEGENLEISTUNG 
 
 
     9.1   Als Gegenleistung für die Übertragung der 
           Vermögensteile und Rechtsverhältnisse gewährt die Übernehmende 
           Gesellschaft der Übertragenden Gesellschaft einen 
           Geschäftsanteil an der Übernehmenden Gesellschaft im 
           Nennbetrag von EUR 4.900.000,-. Zur Durchführung der 
           Ausgliederung wird die Übernehmende Gesellschaft ihr 
           Stammkapital von derzeit EUR 100.000,- um EUR 4.900.000,- auf 
           EUR 5.000.000,- erhöhen durch Ausgabe eines neuen 
           Geschäftsanteils im Nennbetrag von EUR 4.900.000,-. Der neue 
           Geschäftsanteil wird der Übertragenden Gesellschaft gewährt. 
           Die Einlage auf den neuen Geschäftsanteil wird durch die 
           Vermögensübertragung gemäß Ziffer 2 erbracht. Soweit der in 
           der Handelsbilanz angesetzte Wert des übertragenen Vermögens 
           den Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils übersteigt, wird 
           dieser Differenzbetrag gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die 
           Kapitalrücklage bei der Übernehmenden Gesellschaft 
           eingestellt. 
 
 
     9.2   Der der Übertragenden Gesellschaft gewährte Anteil 
           an der Übernehmenden Gesellschaft ist ab dem 
           Ausgliederungsstichtag am Gewinn beteiligt. 
 
 
     9.3   Die Ausgliederung erfolgt steuerlich zu Buchwerten. 
           Die Übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, rechtzeitig 
           bei dem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf 
           Buchwertfortführung zu stellen. Die Übernehmende Gesellschaft 

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March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: -9-

verpflichtet sich zudem, alle Maßnahmen, die nach den 
           steuerlichen Regelungen notwendig sind, um die 
           Steuerneutralität und Buchwertfortführung der Ausgliederung zu 
           erhalten und zu bewahren, selbst vorzunehmen bzw. die 
           Übertragende Gesellschaft bei entsprechenden Maßnahmen zu 
           unterstützen. 
 
 
     10.   INNENAUSGLEICH 
 
 
     10.1  Wenn und soweit die Übernehmende Gesellschaft aus § 
           133 UmwG oder anderen Bestimmungen von Gläubigern für 
           Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, Verpflichtungen 
           oder sonstigen Haftungen (zusammenfassend 'Verpflichtungen') 
           in Anspruch genommen wird, die nach diesem 
           Ausgliederungsvertrag nicht auf die Übernehmende Gesellschaft 
           übertragen werden, oder hat die Übernehmende Gesellschaft für 
           solche Verpflichtungen Sicherheiten zu leisten, so hat die 
           Übertragende Gesellschaft die Übernehmende Gesellschaft von 
           der jeweiligen Verpflichtung und sämtlichen damit in 
           Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Kosten unverzüglich 
           freizustellen. Soweit derartige Aufwendungen oder Kosten von 
           der Übernehmenden Gesellschaft geleistet worden sind, hat die 
           Übertragende Gesellschaft sie der Übernehmenden Gesellschaft 
           unverzüglich zu erstatten. 
 
 
     10.2  Wenn und soweit umgekehrt die Übertragende 
           Gesellschaft aus § 133 UmwG oder anderen Bestimmungen von 
           Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die 
           nach diesem Ausgliederungsvertrag auf die Übernehmende 
           Gesellschaft übertragen werden, oder hat die Übertragende 
           Gesellschaft für solche Verpflichtungen Sicherheiten zu 
           leisten, so hat die Übernehmende Gesellschaft die Übertragende 
           Gesellschaft von der jeweiligen Verpflichtung und sämtlichen 
           damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Kosten 
           unverzüglich freizustellen. Soweit derartige Aufwendungen oder 
           Kosten von der Übertragenden Gesellschaft geleistet worden 
           sind, hat die Übernehmende Gesellschaft sie der Übertragenden 
           Gesellschaft unverzüglich zu erstatten. 
 
 
     10.3  Werden von Dritten gegenüber einer Partei 
           ('beanspruchte 
           Partei') Ansprüche angedroht oder gegen sie Ansprüche geltend 
           gemacht, die zu einer Haftung der anderen Partei im Sinne der 
           Ziffern 10.1 und 10.2 führen könnten, ist die beanspruchte 
           Partei verpflichtet, die andere Partei hierüber unverzüglich 
           schriftlich zu informieren, mit der anderen Partei bei der 
           Abwehr der Ansprüche zu kooperieren und ihr Verhalten mit der 
           anderen Partei angemessen abzustimmen, insbesondere ohne die 
           Zustimmung der anderen Partei kein Anerkenntnis zu erklären, 
           keinen Vergleich mit dem Dritten zu schließen oder anderweitig 
           den Anspruch rechtswirksam durchsetzbar werden zu lassen. 
 
 
     10.4  Die beanspruchte Partei hat der anderen Partei alle 
           in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Informationen und 
           Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um 
           die Berechtigung der angedrohten oder geltend gemachten 
           Ansprüche zu beurteilen und diese gegebenenfalls abzuwehren. 
 
 
     10.5  Die beanspruchte Partei hat der anderen Partei zu 
           gestatten, die Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene 
           Rechnung abzuwehren, falls die beanspruchte Partei die Abwehr 
           der Ansprüche nicht selbst vornimmt. In diesem Fall ist die 
           andere Partei berechtigt, den Prozessbevollmächtigten 
           auszuwählen. In jedem Fall haben die Parteien auf die 
           Interessen der jeweils anderen Partei angemessen Rücksicht zu 
           nehmen. 
 
 
     11.   ANSPRUCHSAUSSCHLUSS 
 
 
           Ansprüche und Rechte der Übernehmenden Gesellschaft gegen die 
           Übertragende Gesellschaft wegen der Beschaffenheit und des 
           Bestands der von der Übertragenden Gesellschaft nach Maßgabe 
           dieses Ausgliederungsvertrages übertragenen Vermögensteile und 
           Rechtsverhältnisse, gleich welcher Art und gleich aus welchem 
           Rechtsgrund, werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig, 
           ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus 
           vorvertraglichen, vertraglichen oder gesetzlichen 
           Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses 
           Ausgliederungsvertrages. Ansprüche der Übernehmenden 
           Gesellschaft gemäß § 9 GmbHG bleiben unberührt. 
 
 
     12.   BESONDERE RECHTE UND VORTEILE 
 
 
     12.1  Besondere Rechte i. S. v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG 
           bestehen nicht und werden auch nicht gewährt, und es sind 
           keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen. 
 
 
     12.2  Besondere Vorteile i. S. v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG 
           für Mitglieder eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der an 
           der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger oder einen 
           Abschlussprüfer einer beteiligten Gesellschaft werden nicht 
           gewährt. 
 
 
     13.   ZULEITUNG AN BETRIEBSRÄTE 
 
 
           Die zuständigen Betriebsräte der an der Ausgliederung 
           beteiligten Gesellschaften sind gemäß § 126 Abs. 3 UmwG unter 
           Wahrung der gesetzlichen Monatsfrist durch Übersendung des 
           Entwurfs dieser Urkunde unterrichtet worden. 
 
 
     14.   WIRKSAMKEIT DES AUSGLIEDERUNGS- UND 
           ÜBERNAHMEVERTRAGES 
 
 
           Dieser Ausgliederungsvertrag wird nur wirksam, wenn ihm die 
           Hauptversammlung der Übertragenden Gesellschaft und die 
           Gesellschafterversammlung der Übernehmenden Gesellschaft 
           jeweils durch Beschluss zustimmen. 
 
 
     15.   KOSTEN 
 
 
           Die durch diesen Vertrag und seine Durchführung entstehenden 
           Kosten und Steuern tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. 
           Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Vorbereitung und 
           Abhaltung der Hauptversammlung der Übertragenden Gesellschaft, 
           die ausschließlich von dieser zu tragen sind. Im Übrigen trägt 
           jede Partei die ihr durch die Vorbereitung dieses 
           Ausgliederungsvertrages entstandenen Kosten selbst. 
 
 
     16.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
 
     16.1  Änderungen oder Ergänzungen dieses 
           Ausgliederungsvertrages bedürfen, soweit nicht weitergehende 
           Formerfordernisse bestehen, der Schriftform. Dies gilt auch 
           für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
     16.2  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder 
           teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so 
           wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht 
           berührt. Dasselbe gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag 
           eine unbeabsichtigte Lücke herausstellen sollte. Anstelle der 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur 
           Ausfüllung der Lücke werden die Parteien die rechtlich 
           wirksame Bestimmung vereinbaren, die wirtschaftlich dem am 
           nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem 
           Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen 
           Punkt beim Abschluss des Vertrages bedacht hätten. 
 
 
     16.3  Erweist sich die in diesem Ausgliederungsvertrag 
           vorgesehene Übertragung eines Vermögensteiles oder eines 
           Rechtsverhältnisses als unwirksam oder schlägt sie aus 
           sonstigen Gründen fehl, so bleibt die in diesem 
           Ausgliederungsvertrag geregelte Übertragung der weiteren 
           Vermögensteile und Rechtsverhältnisse in jedem Fall hiervon 
           unberührt. 
 
 
     16.4  Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im 
           Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Landgericht Frankfurt 
           am Main, soweit zulässig, ausschließlich zuständig.' 
 
 
           Die vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Bestimmungen des 
           Entwurfs des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages enthalten 
           dessen wesentlichen Inhalt. Sie werden um Anlagen ergänzt, die 
           Vertragsbestandteil sind. Die Anlagen haben den folgenden 
           wesentlichen Inhalt (die Ziffern der Anlagen entsprechen den 
           Ziffern des Entwurfs des Ausgliederungs- und 
           Übernahmevertrages, in denen die jeweilige Anlage zum ersten 
           Mal in Bezug genommen wird): 
 
 
       -     Anlage 2.1.1.1 führt Anlagen und Maschinen sowie 
             Betriebs- und Geschäftsausstattung auf, die dem 
             auszugliedernden Vermögen zuzurechnen sind; 
 
 
       -     Anlage 2.1.3.4 führt die Software auf, die dem 
             auszugliedernden Vermögen zuzurechnen ist; 
 
 
       -     Anlage 2.1.3.6 führt die Marken, geschäftlichen 
             Bezeichnungen und Domains auf, die die Bezeichnung 'Miles & 
             More' enthalten, mit Ausnahme der Marken, geschäftlichen 
             Bezeichnungen und Domains, die neben der Bezeichnung 'Miles 
             & More' auch die Bezeichnung 'Lufthansa' enthalten, und die 
             dem auszugliedernden Vermögen zuzurechnen sind; 
 
 

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March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)

-     Anlage 2.1.4.1 führt Rechtsverhältnisse und 
             Angebote auf, die dem auszugliedernden Vermögen zuzurechnen 
             sind; 
 
 
       -     Anlage 2.1.5.1 führt Forderungen und 
             Verbindlichkeiten auf, die dem auszugliedernden Vermögen 
             zuzurechnen sind; 
 
 
       -     Anlage 4 führt die Arbeitnehmer auf, die einer 
             von der Gesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung 
             (Lebensversicherung) beigetreten sind und deren 
             entsprechende Versicherungsnehmerstellung auf die Miles & 
             More International GmbH übertragen wird; 
 
 
       -     Anlage 8.4 führt die Arbeitnehmer auf, deren 
             Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der §§ 613a Abs. 1 Satz 1 
             BGB, 324 UmwG auf die Miles & More International GmbH 
             übergehen. 
 
 
 
           Bei den vorgenannten Anlagen zum Entwurf des Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrages handelt es sich um Listen bzw. 
           Tabellen. Daher wurde von einem Abdruck dieser Anlagen im 
           Rahmen dieser Einberufung abgesehen. Auch diese Anlagen sind 
           jedoch Bestandteil der ab Einberufung der Hauptversammlung auf 
           der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten 
           Dokumentation. 
 
 
           Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an und 
           bis zu deren Ablauf sind unter der Internetadresse 
           www.lufthansagroup.com/hauptversammlung neben weiteren 
           Hauptversammlungsinformationen folgende Unterlagen zugänglich: 
 
 
       -     der Entwurf des Ausgliederungs- und 
             Übernahmevertrages zwischen der Gesellschaft und der Miles & 
             More International GmbH; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der 
             Gesellschaft jeweils für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 
             2013; 
 
 
       -     die zusammengefassten Lageberichte für die 
             Gesellschaft und den Konzern jeweils für die Geschäftsjahre 
             2011, 2012 und 2013; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse der Miles & More 
             International GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 
             2013 (Lageberichte wurden wegen Inanspruchnahme der 
             Erleichterungen gemäß § 264 Absatz 3 Handelsgesetzbuch in 
             diesem Zeitraum nicht erstellt); 
 
 
       -     der nach § 127 UmwG erstattete gemeinsame Bericht 
             des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der 
             Miles & More International GmbH. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
     7.    Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und 
           der Miles & More International GmbH 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, 
           dem Beherrschungsvertrag vom 13. März 2014 zwischen der 
           Gesellschaft und der Miles & More International GmbH sowie dem 
           Gewinnabführungsvertrag vom 13. März 2014 zwischen der 
           Gesellschaft und der Miles & More International GmbH 
           zuzustimmen. 
 
 
           Die Gesellschaft und die Miles & More International GmbH haben 
           am 13. März 2014 einen Beherrschungs- und einen 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
           der Gewinnabführungsvertrag werden jeweils erst mit Zustimmung 
           der Hauptversammlung der Gesellschaft wirksam. Die 
           Gesellschafterversammlung der Miles & More International GmbH 
           hat dem Beherrschungs- und dem Gewinnabführungsvertrag bereits 
           am 13. März 2014 zugestimmt. 
 
 
           Den wesentlichen Inhalt des Beherrschungsvertrags vom 13. März 
           2014 machen Vorstand und Aufsichtsrat wie folgt bekannt: 
 
 
       -     Die Miles & More International GmbH unterstellt 
             die Leitung ihrer Gesellschaft der Gesellschaft. Diese ist 
             demnach berechtigt, der Geschäftsführung hinsichtlich der 
             Leitung ihrer Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Miles 
             & More International GmbH ist verpflichtet, den Weisungen 
             Folge zu leisten. Im Übrigen obliegt der Geschäftsführung 
             der Miles & More International GmbH weiterhin die Führung 
             der Geschäfte. 
 
 
       -     Der Beherrschungsvertrag stellt hinsichtlich der 
             Verlustübernahme auf den Gewinnabführungsvertrag zwischen 
             der Gesellschaft und der Miles & More International GmbH vom 
             13. März 2014 ab. Solange dieser Gewinnabführungsvertrag 
             gültig ist, ist die Gesellschaft der Miles & More 
             International GmbH entsprechend § 2 des 
             Gewinnabführungsvertrags zur Verlustübernahme verpflichtet. 
             Nach Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags 
             ist die Gesellschaft verpflichtet, jeden während der 
             Vertragsdauer ohne den Ausgleich entstehenden 
             Jahresfehlbetrag der Miles & More International GmbH 
             auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen 
             wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen 
             werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
             worden sind; § 302 AktG findet in seiner jeweils gültigen 
             Fassung entsprechende Anwendung. 
 
 
       -     Der Vertrag wird mit Eintragung ins 
             Handelsregister der Miles & More International GmbH wirksam 
             und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer 
             Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der 
             Gesellschaft schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur 
             außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 
 
 
       -     Bei Beteiligung außenstehender Gesellschafter an 
             der Miles & More International GmbH kann unter Einbeziehung 
             der außenstehenden Gesellschafter einstimmig die Fortsetzung 
             des Vertrags ohne Laufzeitunterbrechung beschlossen werden. 
 
 
 
           Den wesentlichen Inhalt des Gewinnabführungsvertrags vom 13. 
           März 2014 machen Vorstand und Aufsichtsrat wie folgt bekannt: 
 
 
       -     Die Miles & More International GmbH verpflichtet 
             sich, während der Vertragsdauer ihren gesamten nach Maßgabe 
             der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an 
             die Gesellschaft abzuführen. Für den Umfang der 
             Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
             Fassung entsprechend. 
 
 
       -     Die Miles & More International GmbH darf Beträge 
             aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen 
             (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen 
             einstellen, als die Gesellschaft zugestimmt hat und dies bei 
             vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. 
 
 
       -     Während der Dauer des Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Gesellschaft 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und 
             ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Wirksamkeit des 
             Gewinnabführungsvertrags stammt, dürfen weder als Gewinn an 
             die Gesellschaft abgeführt noch zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags verwendet werden. 
 
 
       -     Die Verpflichtung zur Gewinnabführung der Miles & 
             More International GmbH gilt erstmals für den Gewinn des 
             Geschäftsjahres, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam 
             wird. Dies gilt für die Verpflichtung der Gesellschaft zur 
             Verlustübernahme entsprechend. 
 
 
       -     Die Gesellschaft kann eine Vorab-Abführung von 
             Gewinnen - soweit rechtlich zulässig - verlangen. 
 
 
       -     Die Gesellschaft verpflichtet sich, jeden während 
             der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Miles & 
             More International GmbH auszugleichen. § 302 AktG gilt in 
             seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       -     Die Abrechnung über den Gewinn und Verlust wird 
             so durchgeführt, dass sie im Jahresabschluss der Miles & 
             More International GmbH berücksichtigt wird. 
 
 
       -     Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf 
             des letzten Tages eines Geschäftsjahres der Miles & More 
             International GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch 
             besteht. Der Ausgleich einschließlich Zinsen ist spätestens 
             14 Tage nach der Feststellung des betreffenden 
             Jahresabschlusses an die Gesellschaft zu zahlen. Ab dem Ende 
             des Geschäftsjahres der Miles & More International GmbH bis 
             14 Tage nach der Feststellung des betreffenden 
             Jahresabschlusses kann die Gesellschaft Abschlagszahlungen 
             auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich 
             zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die 
             Liquidität der Miles & More International GmbH die Zahlung 
             solcher Abschlagszahlungen zulässt. 
 
 

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March 18, 2014 10:45 ET (14:45 GMT)

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Hensoldt, Renk & Rheinmetall teuer
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