Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 02.04.2014 15:09 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft Bad Wurzach Wertpapier-Kenn-Nummer 685 160 ISIN DE0006851603 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 14. Mai 2014, um 10.30 Uhr, im Festsaal, Barockstraße 23, 88410 Bad Wurzach/Ziegelbach, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Saint-Gobain Oberland AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) zum 31. Dezember 2013 sowie des Berichts des Aufsichtsrats Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Saint-Gobain Oberland AG, Oberlandstraße, 88410 Bad Wurzach, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.saint-gobain-oberland.de/hv zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2013 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn der Saint-Gobain Oberland AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 14.593.407,94 EUR wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von 12,40 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie für das abgelaufene Geschäftsjahr 2013, insgesamt 12.400.000,00 EUR, und einen Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von 2.193.407,94 EUR. Die Dividende wird ab dem 15. Mai 2014 ausgezahlt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum zu entlasten. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum zu entlasten. 5. Beschlussfassung über die Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern Herr Paul Neeteson, bisheriger Vorsitzender des Aufsichtsrats der Saint-Gobain Oberland AG, hat dieses Mandat mit seinem Eintritt in den Ruhestand niedergelegt. Durch gerichtlichen Beschluss vom Amtsgericht Ulm am 07. November 2013 ist Herr Hartmut Fischer mit sofortiger Wirkung bis zum Ende der Hauptversammlung, die über das Ergebnis des Geschäftsjahres 2013 beschließt, als Nachfolger des ausgeschiedenen Vorsitzenden, Herrn Paul Neeteson, zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Herr Hartmut Fischer ist Generaldelegierter der Compagnie de Saint-Gobain für Mitteleuropa und somit auch Nachfolger von Herrn Paul Neeteson in dieser Funktion. Da seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit Beendigung der Hauptversammlung am 14. Mai 2014 endet, soll Herr Fischer nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden. Am 24. Januar 2014 verstarb Herr Jérôme Fessard völlig überraschend. Er war als CEO der Saint-Gobain Emballage S.A. ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats. Es ist daher die Neuwahl eines weiteren Vertreters der Anteilseigner in den Aufsichtsrat erforderlich. Herr Neeteson und Herr Fessard wurden von der Hauptversammlung am 18. Mai 2010 als Vertreter der Aktionäre für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Wird für ein von der Hauptversammlung gewähltes, vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats eine Neuwahl vorgenommen, so gilt das neu gewählte Mitglied nach § 7 Abs. 3 der Satzung als für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Der Aufsichtsrat ist entsprechend den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates, nämlich den §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 4. Alt., 101 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz), zu bilden. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern, wovon sechs Mitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl von Anteilseignervertretern nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Anteilseigner im Wege der Einzelwahl in den Aufsichtsrat zu wählen: 5.1. Herrn Hartmut Fischer, Hamburg, Generaldelegierter der Compagnie de Saint-Gobain für Mitteleuropa, Aachen Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Saint-Gobain Autoglas GmbH, Aachen, Vorsitzender - Saint-Gobain Building Distribution Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, Vorsitzender - Saint-Gobain Isover G+H Aktiengesellschaft, Ludwigshafen, Vorsitzender - Saint-Gobain Rigips GmbH, Düsseldorf, Vorsitzender - Saint-Gobain Weber GmbH, Düsseldorf, Vorsitzender b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex legt der Aufsichtsrat offen, dass Herr Fischer als Generaldelegierter der Compagnie de Saint-Gobain für Mitteleuropa für eine als wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin im Sinne von Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex tätig ist. Die Compagnie de Saint-Gobain hält 96,7% der Stimmrechte an der Saint-Gobain Oberland AG. Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Fischer darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Saint-Gobain Oberland AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Saint-Gobain Oberland AG oder einem wesentlich an der Saint-Gobain Oberland AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. sowie 5.2. Herrn Jean-Pierre Floris, Paris, Senior Vice President von Saint-Gobain, Präsident der Verpackungssparte von Saint-Gobain und Vorstandsvorsitzender der Verallia S.A., Courbevoie Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: - Saint-Gobain Autoglas GmbH, Aachen, Mitglied - Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH, Aachen, Vorsitzender b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
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April 02, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)