Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
02.04.2014 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft
Bad Wurzach
Wertpapier-Kenn-Nummer 685 160
ISIN DE0006851603
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 14. Mai 2014, um
10.30 Uhr, im Festsaal, Barockstraße 23, 88410 Bad Wurzach/Ziegelbach,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Saint-Gobain Oberland AG und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch
(HGB) zum 31. Dezember 2013 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht
erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz
(AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen sowie der
Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands liegen vom Zeitpunkt
der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der
Saint-Gobain Oberland AG, Oberlandstraße, 88410 Bad Wurzach,
Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.saint-gobain-oberland.de/hv zugänglich und werden der
Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift
wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos
erteilt und zugesandt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den ausgewiesenen
Bilanzgewinn der Saint-Gobain Oberland AG aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 14.593.407,94 EUR wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 12,40 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2013, insgesamt 12.400.000,00 EUR, und einen
Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von 2.193.407,94 EUR.
Die Dividende wird ab dem 15. Mai 2014 ausgezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des
Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum zu
entlasten.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum zu
entlasten.
5. Beschlussfassung über die Neuwahl von zwei
Aufsichtsratsmitgliedern
Herr Paul Neeteson, bisheriger Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Saint-Gobain Oberland AG, hat dieses Mandat mit seinem
Eintritt in den Ruhestand niedergelegt.
Durch gerichtlichen Beschluss vom Amtsgericht Ulm am 07.
November 2013 ist Herr Hartmut Fischer mit sofortiger Wirkung
bis zum Ende der Hauptversammlung, die über das Ergebnis des
Geschäftsjahres 2013 beschließt, als Nachfolger des
ausgeschiedenen Vorsitzenden, Herrn Paul Neeteson, zum
Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Herr
Hartmut Fischer ist Generaldelegierter der Compagnie de
Saint-Gobain für Mitteleuropa und somit auch Nachfolger von
Herrn Paul Neeteson in dieser Funktion.
Da seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit Beendigung der
Hauptversammlung am 14. Mai 2014 endet, soll Herr Fischer
nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreter der
Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Am 24. Januar 2014 verstarb Herr Jérôme Fessard völlig
überraschend. Er war als CEO der Saint-Gobain Emballage S.A.
ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats. Es ist daher die
Neuwahl eines weiteren Vertreters der Anteilseigner in den
Aufsichtsrat erforderlich.
Herr Neeteson und Herr Fessard wurden von der Hauptversammlung
am 18. Mai 2010 als Vertreter der Aktionäre für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat
gewählt.
Wird für ein von der Hauptversammlung gewähltes, vor Ablauf
seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenes Mitglied
des Aufsichtsrats eine Neuwahl vorgenommen, so gilt das neu
gewählte Mitglied nach § 7 Abs. 3 der Satzung als für den Rest
der Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt.
Der Aufsichtsrat ist entsprechend den maßgebenden gesetzlichen
Vorschriften zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates, nämlich
den §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 4. Alt., 101 Abs. 1 Satz 1
des Aktiengesetzes und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des
Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz), zu bilden. Nach § 7
Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus neun
Mitgliedern, wovon sechs Mitglieder durch die Hauptversammlung
zu wählen sind.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl von
Anteilseignervertretern nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter
der Anteilseigner im Wege der Einzelwahl in den Aufsichtsrat
zu wählen:
5.1. Herrn Hartmut Fischer, Hamburg,
Generaldelegierter der Compagnie de Saint-Gobain für
Mitteleuropa, Aachen
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
- Saint-Gobain Autoglas GmbH, Aachen,
Vorsitzender
- Saint-Gobain Building Distribution
Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, Vorsitzender
- Saint-Gobain Isover G+H Aktiengesellschaft,
Ludwigshafen, Vorsitzender
- Saint-Gobain Rigips GmbH, Düsseldorf,
Vorsitzender
- Saint-Gobain Weber GmbH, Düsseldorf,
Vorsitzender
b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
legt der Aufsichtsrat offen, dass Herr Fischer als
Generaldelegierter der Compagnie de Saint-Gobain für
Mitteleuropa für eine als wesentlich an der Gesellschaft
beteiligte Aktionärin im Sinne von Ziffer 5.4.1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex tätig ist. Die
Compagnie de Saint-Gobain hält 96,7% der Stimmrechte an der
Saint-Gobain Oberland AG. Nach Ansicht des Aufsichtsrats
bestehen bei Herrn Fischer darüber hinaus keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur Saint-Gobain Oberland AG
oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Saint-Gobain
Oberland AG oder einem wesentlich an der Saint-Gobain
Oberland AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des
Corporate Governance Kodex offenzulegen wären.
sowie
5.2. Herrn Jean-Pierre Floris, Paris,
Senior Vice President von Saint-Gobain, Präsident der
Verpackungssparte von Saint-Gobain und Vorstandsvorsitzender
der Verallia S.A., Courbevoie
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
a) Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten:
- Saint-Gobain Autoglas GmbH, Aachen, Mitglied
- Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH, Aachen,
Vorsitzender
b) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
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