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DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland -2-

DJ DGAP-HV: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2014 in Bad Wurzach - Ziegelbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
02.04.2014 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft 
 
   Bad Wurzach 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 685 160 
   ISIN DE0006851603 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 14. Mai 2014, um 
   10.30 Uhr, im Festsaal, Barockstraße 23, 88410 Bad Wurzach/Ziegelbach, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Saint-Gobain Oberland AG und den Konzern 
           einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
           (HGB) zum 31. Dezember 2013 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht 
           erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss 
           ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) sieht lediglich vor, dass der Vorstand die 
           Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten 
           Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei einem 
           Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
           einzuberufen hat. 
 
 
           Sämtliche vorstehenden Unterlagen sowie der 
           Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands liegen vom Zeitpunkt 
           der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der 
           Saint-Gobain Oberland AG, Oberlandstraße, 88410 Bad Wurzach, 
           Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.saint-gobain-oberland.de/hv zugänglich und werden der 
           Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift 
           wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos 
           erteilt und zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den ausgewiesenen 
           Bilanzgewinn der Saint-Gobain Oberland AG aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 14.593.407,94 EUR wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von 12,40 EUR je 
           dividendenberechtigter Stückaktie für das abgelaufene 
           Geschäftsjahr 2013, insgesamt 12.400.000,00 EUR, und einen 
           Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von 2.193.407,94 EUR. 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 15. Mai 2014 ausgezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum zu 
           entlasten. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum zu 
           entlasten. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Neuwahl von zwei 
           Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Herr Paul Neeteson, bisheriger Vorsitzender des Aufsichtsrats 
           der Saint-Gobain Oberland AG, hat dieses Mandat mit seinem 
           Eintritt in den Ruhestand niedergelegt. 
 
 
           Durch gerichtlichen Beschluss vom Amtsgericht Ulm am 07. 
           November 2013 ist Herr Hartmut Fischer mit sofortiger Wirkung 
           bis zum Ende der Hauptversammlung, die über das Ergebnis des 
           Geschäftsjahres 2013 beschließt, als Nachfolger des 
           ausgeschiedenen Vorsitzenden, Herrn Paul Neeteson, zum 
           Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Herr 
           Hartmut Fischer ist Generaldelegierter der Compagnie de 
           Saint-Gobain für Mitteleuropa und somit auch Nachfolger von 
           Herrn Paul Neeteson in dieser Funktion. 
 
 
           Da seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat mit Beendigung der 
           Hauptversammlung am 14. Mai 2014 endet, soll Herr Fischer 
           nunmehr durch die Hauptversammlung als Vertreter der 
           Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
 
           Am 24. Januar 2014 verstarb Herr Jérôme Fessard völlig 
           überraschend. Er war als CEO der Saint-Gobain Emballage S.A. 
           ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats. Es ist daher die 
           Neuwahl eines weiteren Vertreters der Anteilseigner in den 
           Aufsichtsrat erforderlich. 
 
 
           Herr Neeteson und Herr Fessard wurden von der Hauptversammlung 
           am 18. Mai 2010 als Vertreter der Aktionäre für die Zeit bis 
           zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
           für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat 
           gewählt. 
 
 
           Wird für ein von der Hauptversammlung gewähltes, vor Ablauf 
           seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenes Mitglied 
           des Aufsichtsrats eine Neuwahl vorgenommen, so gilt das neu 
           gewählte Mitglied nach § 7 Abs. 3 der Satzung als für den Rest 
           der Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat ist entsprechend den maßgebenden gesetzlichen 
           Vorschriften zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates, nämlich 
           den §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 4. Alt., 101 Abs. 1 Satz 1 
           des Aktiengesetzes und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des 
           Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz), zu bilden. Nach § 7 
           Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus neun 
           Mitgliedern, wovon sechs Mitglieder durch die Hauptversammlung 
           zu wählen sind. 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl von 
           Anteilseignervertretern nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter 
           der Anteilseigner im Wege der Einzelwahl in den Aufsichtsrat 
           zu wählen: 
 
 
       5.1.  Herrn Hartmut Fischer, Hamburg, 
             Generaldelegierter der Compagnie de Saint-Gobain für 
             Mitteleuropa, Aachen 
 
 
             Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
         a)    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
               Aufsichtsräten: 
 
 
           -     Saint-Gobain Autoglas GmbH, Aachen, 
                 Vorsitzender 
 
 
           -     Saint-Gobain Building Distribution 
                 Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, Vorsitzender 
 
 
           -     Saint-Gobain Isover G+H Aktiengesellschaft, 
                 Ludwigshafen, Vorsitzender 
 
 
           -     Saint-Gobain Rigips GmbH, Düsseldorf, 
                 Vorsitzender 
 
 
           -     Saint-Gobain Weber GmbH, Düsseldorf, 
                 Vorsitzender 
 
 
 
         b)    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
               ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
               keine 
 
 
 
             Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
             legt der Aufsichtsrat offen, dass Herr Fischer als 
             Generaldelegierter der Compagnie de Saint-Gobain für 
             Mitteleuropa für eine als wesentlich an der Gesellschaft 
             beteiligte Aktionärin im Sinne von Ziffer 5.4.1 des 
             Deutschen Corporate Governance Kodex tätig ist. Die 
             Compagnie de Saint-Gobain hält 96,7% der Stimmrechte an der 
             Saint-Gobain Oberland AG. Nach Ansicht des Aufsichtsrats 
             bestehen bei Herrn Fischer darüber hinaus keine persönlichen 
             oder geschäftlichen Beziehungen zur Saint-Gobain Oberland AG 
             oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Saint-Gobain 
             Oberland AG oder einem wesentlich an der Saint-Gobain 
             Oberland AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des 
             Corporate Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
 
 
           sowie 
 
 
       5.2.  Herrn Jean-Pierre Floris, Paris, 
             Senior Vice President von Saint-Gobain, Präsident der 
             Verpackungssparte von Saint-Gobain und Vorstandsvorsitzender 
             der Verallia S.A., Courbevoie 
 
 
             Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
         a)    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
               Aufsichtsräten: 
 
 
           -     Saint-Gobain Autoglas GmbH, Aachen, Mitglied 
 
 
           -     Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH, Aachen, 
                 Vorsitzender 
 
 
 
         b)    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
               ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
               keine 
 
 
 
             Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

legt der Aufsichtsrat offen, dass Herr Jean-Pierre Floris 
             als Präsident der Verpackungssparte und 
             Vorstandsvorsitzender der Verallia S.A. indirekt für die 
             Compagnie de Saint-Gobain und damit für eine als wesentlich 
             an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin im Sinne von 
             Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex tätig 
             ist. Die Compagnie de Saint-Gobain hält 96,7% der 
             Stimmrechte an der Saint-Gobain Oberland AG. Nach Ansicht 
             des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Jean-Pierre Floris 
             darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen 
             Beziehungen zur Saint-Gobain Oberland AG oder deren 
             Konzernunternehmen, den Organen der Saint-Gobain Oberland AG 
             oder einem wesentlich an der Saint-Gobain Oberland AG 
             beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Corporate 
             Governance Kodex offenzulegen wären. 
 
 
 
           Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser 
           Hauptversammlung und gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung für den 
           Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder, 
           demnach bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
           beschließt. 
 
 
           Aufschiebend bedingt auf die Bestellung zum Mitglied des 
           Aufsichtsrats durch das Amtsgericht Ulm, hat das 
           Aufsichtsratsgremium in seiner Sitzung vom 18. September 2013 
           Herrn Hartmut Fischer bereits einstimmig zum Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats gewählt. 
 
 
           Dem Votum des Aufsichtsrat in seiner bisherigen Besetzung 
           folgend, ist vorgesehen, dass Herr Hartmut Fischer erneut zum 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt wird. 
 
 
           Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten sind 
           über die Internetseite www.saint-gobain-oberland.de/hv 
           zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
           KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
 
           für das Geschäftsjahr 2014 zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer zu bestellen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
           Änderungsvereinbarung des zwischen der Saint-Gobain Oberland 
           AG und der GPS Glasproduktions-Service GmbH geschlossenen 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
 
 
           Der zwischen der Saint-Gobain Oberland AG als herrschender 
           Gesellschaft und der Tochtergesellschaft GPS 
           Glasproduktions-Service GmbH am 29. April 2002 geschlossene 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf einer 
           Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen, um die 
           mit ihm unter anderem beabsichtigte ertragsteuerliche 
           Organschaft auch in Zukunft sicherzustellen. 
 
 
           Hintergrund ist das Inkrafttreten wesentlicher Teile des 
           Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der 
           Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts 
           vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013, 285). In der hier 
           vorliegenden Konstellation müssen Gewinnabführungsverträge 
           nunmehr gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz 
           (KStG) einen ausdrücklichen dynamischen Verweis auf die 
           Vorschriften des § 302 AktG zur Verlustübernahme 'in seiner 
           jeweils gültigen Fassung' enthalten. Fehlt es daran, besteht 
           das Risiko, dass die steuerliche Organschaft versagt wird und 
           die damit verbundenen steuerlichen Vorteile verloren gehen. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
           Saint-Gobain Oberland AG und der GPS Glasproduktions-Service 
           GmbH enthält bislang keinen solchen dynamischen Verweis. Um 
           den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG Rechnung zu 
           tragen, haben die Saint-Gobain Oberland AG und GPS 
           Glasproduktions-Service GmbH daher am 20. Februar 2014 einen 
           Änderungsvertrag geschlossen. 
 
 
           Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung ist die 
           Anpassung der Verlustübernahmeverpflichtung auf einen 
           ausschließlich dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner 
           jeweils gültigen Fassung. Ändert der Gesetzgeber künftig § 302 
           AktG, wirkt die jeweilige Änderung auch unmittelbar im 
           Verhältnis zwischen der Saint-Gobain Oberland AG und der GPS 
           Glasproduktions-Service GmbH. Im Übrigen bleibt der 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unverändert. An den 
           Rechten und Pflichten der Parteien ändert sich durch den 
           Abschluss der Änderungsvereinbarung nichts. Ebenfalls nicht 
           berührt wird die Laufzeit des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags. 
 
 
           Die Prüfung der Änderungsvereinbarung mit der GPS 
           Glasproduktions-Service GmbH durch einen Vertragsprüfer ist 
           nicht erforderlich, da sich alle Geschäftsanteile GPS 
           Glasproduktions-Service GmbH in der Hand der Saint-Gobain 
           Oberland AG befinden. 
 
 
           Nähere Erläuterungen finden sich im gemeinsamen Bericht des 
           Vorstands der Saint-Gobain Oberland AG und der 
           Geschäftsführung der GPS Glasproduktions-Service GmbH. 
 
 
           Die Gesellschafterversammlung der GPS Glasproduktions-Service 
           GmbH hat der Änderungsvereinbarung am 20. Februar 2014 in 
           notarieller Form zugestimmt. Die Änderung des Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrags wird aber erst mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Saint-Gobain Oberland AG und 
           anschließender Eintragung in das Handelsregister der GPS 
           Glasproduktions-Service GmbH wirksam. 
 
 
           Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in 
           den Geschäftsräumen am Sitz der Saint-Gobain Oberland AG, 
           Oberlandstraße, 88410 Bad Wurzach, Deutschland, zur Einsicht 
           der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.saint-gobain-oberland.de/hv zugänglich: 
 
 
       -     die am 20. Februar 2014 zwischen der Saint-Gobain 
             Oberland AG und der GmbH geschlossene Änderungsvereinbarung 
             zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 29. April 
             2002 
 
 
       -     der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             vom 29. April 2002 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
             Saint-Gobain Oberland AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 
             und 2013 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse der GPS 
             Glasproduktions-Service GmbH für die Geschäftsjahre 2011, 
             2012 und 2013 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
             Saint-Gobain Oberland AG und der Geschäftsführung der GPS 
             Glasproduktions-Service GmbH zur Änderungsvereinbarung vom 
             20. Februar 2014. 
 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen werden zudem in der 
           Hauptversammlung der Saint-Gobain Oberland AG zugänglich sein. 
           Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich 
           und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, 
 
 
           der am 20. Februar 2014 zwischen der Saint-Gobain Oberland AG 
           und der GPS Glasproduktions-Service GmbH geschlossenen 
           Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 29. April 2002 zuzustimmen. 
 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des 
   Nachweisstichtags 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
   Nachweises ihres Aktienbesitzes bis spätestens Mittwoch, 07. Mai 2014, 
   24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, bei der folgenden 
   Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) 
   in deutscher oder englischer Sprache anmelden: 
 
   Saint-Gobain Oberland AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   oder per Telefax: +49-69-12012-86045 
   oder per E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor der Hauptversammlung, d.h. auf Mittwoch, den 23. April 2014, 00.00 
   Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft ('Nachweisstichtag'), beziehen. 
   Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Aktienbesitzes 
   durch das depotführende Institut reicht aus. Der Nachweis muss in 
   deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
   Aktienbesitzes erbracht hat. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 02, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)

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