DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
09.04.2014 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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United Internet AG
Montabaur
ISIN DE0005089031
Einladung zur Hauptversammlung 2014
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Sie findet statt am Donnerstag,
den 22. Mai 2014, ab 11.00 Uhr, in der Alten Oper, Opernplatz 1,
Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des
Vergütungsberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung
gemäß § 289a HGB (einschließlich des Corporate Governance
Berichts) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den für das
Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United
Internet AG in Höhe von EUR 220.505.995,69 unter
Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einberufung von der
United Internet AG gehaltenen 244.265 eigenen Aktien wie folgt
zu verwenden:
* Ein Teilbetrag von EUR 77.502.294,00 wird als
Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der
Einberufung sind 193.755.735 Aktien für das Geschäftsjahr
2013 dividendenberechtigt (unter Berücksichtigung der von
der United Internet AG gehaltenen 244.265 eigenen, nicht
dividendenberechtigten Aktien). Daraus resultiert eine
Dividende von EUR 0,40 pro Aktie.
* Der Restbetrag von EUR 143.003.701,69 wird auf
neue Rechnung vorgetragen.
Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien ändern, z.B. dadurch, dass die
Gesellschaft eigene Aktien veräußert oder zurückkauft. In
diesem Fall werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der
Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag
unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,40 pro dividendenberechtigter Aktie
vorsieht. Die Anpassung geschieht dabei wie folgt: Sollte sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend. Vermindert sich die Anzahl
der dividendenberechtigten Aktien und damit der
Ausschüttungsbetrag, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend.
Die Dividende wird am 23. Mai 2014 gezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung
der im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung
der im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu
beschließen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart,
Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main
* zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen; sowie
* zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der
Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte zu bestellen, sofern
die Gesellschaft beschließt, diese Berichte einer
prüferischen Durchsicht unterziehen zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung
eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und
Bezugsrechts
Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2013 beschlossene
Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
eigene Aktien zu erwerben, zu veräußern oder einzuziehen,
läuft zum 23. November 2014 aus; sie ist zu einem Teil bereits
ausgenutzt. Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick
auf die Vorteile des Erwerbs und der Veräußerung eigener
Aktien zu erhalten, soll der Gesellschaft eine neue
Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Zeitraum von
40 Monaten erteilt werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG ermächtigt, eigene Aktien ('United Internet Aktien') im
Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu
erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der
Gesellschaft ausgeübt werden; sie kann aber auch von
abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von
Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen United Internet
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen United Internet
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder
ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.
b) Der Erwerb der United Internet Aktien kann auf
alle gesetzlich zulässigen Weisen erfolgen, insbesondere
durch Rückkauf über die Börse und/oder mittels einer
öffentlichen Kaufofferte.
Bei einem Erwerb über eine öffentliche Kaufofferte gelten
die nachfolgenden detaillierten Bestimmungen. Bei allen
übrigen Erwerben, insbesondere beim Erwerb über die Börse,
darf der Gegenwert für den Erwerb der United Internet Aktien
(ohne Erwerbsnebenkosten) zehn vom Hundert des Börsenkurses
nicht unterschreiten und den Börsenkurs nicht um mehr als
zehn vom Hundert überschreiten.
Beim Erwerb von United Internet Aktien über eine öffentliche
Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein formelles Angebot
veröffentlichen oder (ii) zur Abgabe von Angeboten
öffentlich auffordern, und dabei (iii) jeweils als
Gegenleistung Barzahlung oder die Übertragung liquider
Aktien vorsehen.
(i) Wird ein formelles Angebot der Gesellschaft
veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis
oder eine Kaufpreisspanne je United Internet Aktie fest.
Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der
endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen
ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen
sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne
während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der
Veröffentlichung eines formellen Angebots während der
Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je United Internet
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie
im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem
Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten
und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten.
Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-
des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle einer
Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der
endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung.
Sofern die Anzahl der angedienten United Internet Aktien
die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene
Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der
Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb
nach dem Verhältnis der angedienten United Internet Aktien
erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United
Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der
Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen
Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das
Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
(ii) Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von
Angeboten, United Internet Aktien zu verkaufen, öffentlich
auf, so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne
festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden
können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist,
Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die
Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn
sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während
der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Bei der Annahme wird aus den vorliegenden
Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der
Kaufpreis je United Internet Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen
Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel
(oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten
fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn
vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom
Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem
die Angebote von der United Internet AG angenommen werden.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen United Internet
Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb
vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das
Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen
werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der
angebotenen United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann
eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen
bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je
Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur
Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen
werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden.
(iii) Die Gegenleistung für den Erwerb der United
Internet Aktien im Rahmen von Kaufofferten kann in einer
Barzahlung bestehen oder durch Übertragung von Aktien
eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten
Unternehmens ('Tauschaktien') geleistet werden.
Das formelle Angebot oder die formelle Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes auf Tausch gegen Tauschaktien kann
ein bestimmtes Tauschverhältnis festlegen oder vorsehen,
dass das Tauschverhältnis im Wege eines Auktionsverfahrens
bestimmt wird. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch
dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte
der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer
Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich
etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne
Erwerbsnebenkosten), die unter vorstehend (i) und (ii)
genannten Kaufpreisspannen wertmäßig nicht über- oder
unterschreiten. Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert
für jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der
Schlusskurse im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem
Tag der Veröffentlichung des Tauschangebots bzw. der
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots bzw. vor
der endgültigen Festlegung des Umtauschverhältnisses bzw.
des Stichtages. Wird die Tauschaktie nicht im XETRA-Handel
gehandelt, so sind die Schlusskurse an der Börse
maßgeblich, an der im Durchschnitt des letzten
abgelaufenen Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit
den Tauschaktien erzielt wurde.
(iv) Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des
Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses
des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die so erworbenen United Internet Aktien und
bereits früher erworbene United Internet Aktien zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere
eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien in
anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen United Internet
Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen
eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung
nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im
Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der
XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der
Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der
United Internet Aktien. Die vorstehende Ermächtigung zur
Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den
Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde.
d) Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen
eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des
Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie
an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit
der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen zu verwenden, zu deren Bezug diese Personen
aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt
sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt
die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen
United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur
Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von
abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen
United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz
oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der
Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene United
Internet Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese
Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet
werden.
f) Die vorstehenden Ermächtigungen werden am 23. Mai
2014 wirksam und gelten bis zum 22. September 2017. Die in
der Hauptversammlung am 23. Mai 2013 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb und Veräußerung eigener Aktien wird
zum Ablauf des 22. Mai 2014 mit Wirkung für die Zukunft
aufgehoben.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-
Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung zum Ausschluss des
Andienungs- und Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG ist in der Anlage zu dieser Tagesordnung
abgedruckt.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die
Schaffung von bedingtem Kapital und entsprechende
Satzungsänderungen (Bedingtes Kapital 2014)
Zur Nutzung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Herstellung
einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft wird
eine neue Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen sowie ein neues bedingtes Kapital
(Bedingtes Kapital 2014) vorgeschlagen, weil die bisherige
Ermächtigung und das dazugehörige Bedingte Kapital 2010 bis
zum 1. Juni 2015 befristet sind und die Hauptversammlung 2015
möglicherweise erst nach diesem Tag - und die anschließend
erforderliche Eintragung eines neuen bedingten Kapitals in das
Handelsregister noch später - stattfinden wird. Damit der
Gesellschaft auch in den kommenden Jahren jederzeit diese
Möglichkeiten offen stehen, schlagen der Aufsichtsrat und der
Vorstand vor, zu beschließen:
a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des
bedingten Kapitals 2010
Die Hauptversammlung hat am 2. Juni 2010 eine bedingte
Kapitalerhöhung um bis zu EUR 80.000.000,00 zur Gewährung an
die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen beschlossen, die gemäß der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom gleichen Tag vom 2.
Juni 2010 bis zum 1. Juni 2015 von der Gesellschaft begeben
werden. Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen bislang
keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung und das Bedingte
Kapital 2010 sollen daher aufgehoben werden:
Die am 2. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossene
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und das Bedingte Kapital 2010
werden in dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem
- die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG
abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die
Ermächtigung unter b) erhoben wurde oder, im Fall der
fristgerechten Erhebung einer solchen Klage, zu dem die
Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen oder
anderweitig erledigt wurde, und
- das Bedingte Kapital 2014 und die entsprechende
Neufassung des § 5 (6) der Satzung in das Handelsregister
eingetragen worden sind.
b) Ermächtigung
i) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit,
Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 einmal oder mehrmals
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 900 Mio. mit einer
Laufzeit von bis zu zehn Jahren (im Folgenden gemeinsam
'Schuldverschreibungen')
zu begeben oder für solche von nachgeordneten
Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene
Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft eine
Garantie zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern
von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte
auf neue Aktien der Gesellschaft, auf die ein anteiliger
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR
30.000.000,00 entfällt, nach näherer Maßgabe der
jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im
Folgenden 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die
Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie
können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen begeben
werden.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen
Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert
der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser
den gemäß lit. ii) Ziffer (1) dieses Beschlusses zu
ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen nicht
wesentlich unterschreitet.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden.
ii) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,
(1) sofern sie gegen bar ausgegeben werden und
der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die
zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder
Wandlungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt nicht
zehn vom Hundert des Grundkapitals überschreiten. Auf
diesen Betrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die unter
Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder verwendet werden; ferner sind auf diesen
Betrag der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder
Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben
werden können, sofern die zugrunde liegende
Schuldverschreibung während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
(2) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines
Bezugsverhältnisses ergeben;
(3) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
von Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der
Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Rechte bzw. nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; oder
(4) soweit Schuldverschreibungen gegen
Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen daran oder anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern ausgegeben werden sollen und der
Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft
liegt.
iii) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
erhalten die Inhaber das Recht, ihre
Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der
Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft
umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei
der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der
Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nominalbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch
Division des unter dem Nominalbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft ergeben. Es kann auf ein Umtauschverhältnis
mit voller Zahl abgerundet werden. Ferner kann eine in bar
zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann
vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt oder in
Geld ausgeglichen werden.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt)
begründen. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt,
eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der
Wandelschuldverschreibungen und einem in den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -4-
Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der
Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung
- wie unter lit. v) beschrieben - multipliziert mit dem
Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar
auszugleichen.
iv) Optionsrecht
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen,
nach Maßgabe der Anleihebedingungen Aktien der
Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am
Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der
Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.
v) Options- oder Wandlungspreis,
Verwässerungsschutz
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis
muss mindestens 80 % des Mittelwertes der
XETRA-Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse betragen, und zwar während der fünf
Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder
während der Tage, an denen Bezugsrechte an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten
beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels.
Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9
Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt,
wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- oder
Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für
ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere
Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt
oder garantiert und den Inhabern schon bestehender
Options- oder Wandlungsrechte kein Bezugsrecht in dem
Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- und Optionsrechts zustehen würde. Die
Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der
Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der
Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine
wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises
oder des Options- bzw. Wandlungsverhältnisses vorsehen.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital
der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den
Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen.
vi) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der
vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der
Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und
deren Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen
mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden
Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines
Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs-
bzw. Umtauschverhältnis (z. B. ein in Abhängigkeit der
Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit
variables Umtauschverhältnis oder ein Umtauschverhältnis,
dem ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabebetrag der
Wandelschuldverschreibung zugrunde liegt), Festlegung
einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von
Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options-
bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw.
Wandlungszeitraum.
c) Bedingte Kapitalerhöhung
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 30.000.000,00,
eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stammaktien ohne Nennwert,
bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von
Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der
vorstehenden Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem
nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, soweit die
Ausgabe gegen bar erfolgt ist und soweit nicht ein
Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder
Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus
genehmigten Kapital bedient werden. Die Ausgabe der neuen
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden
Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw.
Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur
insoweit durchzuführen, wie von Options- oder
Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch
gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen
Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein
Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder
Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus
genehmigten Kapital bedient werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen
(Bedingtes Kapital 2014).
d) Satzungsänderungen
§ 5 (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR
30.000.000,00, eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stammaktien
ohne Nennwert, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014).
Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Mai 2019
von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten
Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe
gegen bar erfolgt ist und soweit nicht ein Barausgleich
gewährt wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus
dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital
bedient werden. Sie wird nur insoweit durchgeführt, als
von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten
Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw.
Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen
erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt
wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus dem
Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital
bedient werden. Die Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung des Options-
bzw. Umtauschrechtes entstehen, am Gewinn teil. Der
Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
Der Bericht des Vorstands nach §§ 221, 186 Abs. 4 AktG an die
Hauptversammlung zu dem Bezugsrechtsausschluss gemäß diesem
Tagesordnungspunkt 7 ist in der Anlage zu dieser Einladung
abgedruckt.
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung
des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der United
Internet Ventures AG
Zwischen der United Internet AG als alleiniger
Gesellschafterin und der United Internet Ventures AG mit Sitz
in Montabaur besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 2. März
2006. Der Gewinnabführungsvertrag wurde ursprünglich zwischen
der United Internet AG und der United Internet Beteiligungen
GmbH abgeschlossen. Die United Internet Beteiligungen GmbH ist
im Jahr 2013 in die United Internet Ventures AG im Wege des
Formwechsels umgewandelt worden.
Dieser Vertrag ist Grundlage für eine sogenannte
ertragsteuerliche Organschaft zwischen der United Internet
Ventures AG und der United Internet AG.
Das in den relevanten Teilen am 26. Februar 2013 in Kraft
getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20. Februar 2013 bestimmt, dass die steuerliche
Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH,
wie es die United Internet Ventures AG bis 2013 war, im
Hinblick auf die Regelung der Verlustübernahme eine sogenannte
dynamische Verweisung auf § 302 AktG, also eine Vereinbarung
der Vertragsparteien über die Vorschriften des § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung voraussetzt. Diese neue
gesetzliche Anforderung ist nach einer Übergangsfrist
vorsorglich auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -5-
abgeschlossene Verträge zu beachten.
Um die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der United
Internet Ventures AG und der United Internet AG für die
Vergangenheit und Zukunft rechtssicher fortführen zu können,
bedarf der Vertrag daher der Anpassung an die neuen
gesetzlichen Anforderungen. Die United Internet AG und die
United Internet Ventures AG haben daher eine
Änderungsvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf zu ihrer
Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der
United Internet Ventures AG, die bereits erfolgt ist, sowie
der Eintragung in das Handelsregister der United Internet
Ventures AG, die noch aussteht, auch der Zustimmung der
Hauptversammlung der United Internet AG. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Der Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der
United Internet AG und der United Internet Ventures AG zur
Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 wird
umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung
Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die detaillierte Regelung über die
Verlustübernahme durch die United Internet AG wird in
Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen
durch einen umfassenden Verweis auf die Vorschriften des §
302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt. Die
wörtliche Wiedergabe einzelner Passagen von § 302 AktG ist
damit entfallen.
2. In der Regelung über die Gewinnabführung wird
zudem klarstellend im Hinblick auf die 2009 eingeführten
gesetzlichen Regelungen aufgenommen, dass der abzuführende
Gewinn unter Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung ermittelt wird.
3. Des Weiteren wird in der Regelung zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zur
Vollständigkeit der dynamische Verweis auf die jeweils
geltende Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie
aufgenommen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* die Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 nebst
dem ursprünglichen Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre
* die Jahresabschlüsse der United Internet Ventures
AG bzw. United Internet Beteiligungen GmbH für die letzten
drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und
* der nach §§ 293a, 295 AktG gemeinsam erstattete
Bericht des Vorstands der United Internet AG und des
Vorstands der United Internet Ventures AG, der auch in der
Anlage zu dieser Einladung abgedruckt ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
9. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem
Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United
Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Internet
AG als abhängiger Gesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014
zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen
und der 1&1 Internet AG als abhängiger Gesellschaft wird
umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages
Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die 1&1 Internet AG als abhängige Gesellschaft
unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der United
Internet AG als herrschendem Unternehmen.
2. Die United Internet AG hat das Recht, dem
Vorstand der 1&1 Internet AG hinsichtlich der Leitung der
Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der Vorstand der 1&1
Internet AG in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von §
308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu befolgen hat.
3. Die United Internet AG hat ein umfassendes
Auskunftsrecht.
4. Die United Internet AG hat jeden während der
Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der
Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden
Jahresfehlbetrag bei der 1&1 Internet AG auszugleichen.
5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* der Beherrschungsvertrag,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 1&1
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre und
* der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht
der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Internet
AG, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt
ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
10. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem
Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United
Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United
Internet Ventures AG als abhängiger Gesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014
zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen
und der United Internet Ventures AG als abhängiger
Gesellschaft wird umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages
Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die United Internet Ventures AG als abhängige
Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der
United Internet AG als herrschendem Unternehmen.
2. Die United Internet AG hat das Recht, dem
Vorstand der United Internet Ventures AG hinsichtlich der
Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der
Vorstand der United Internet Ventures AG in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu
befolgen hat.
3. Die United Internet AG hat ein umfassendes
Auskunftsrecht.
4. Die United Internet AG hat jeden während der
Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der
Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden
Jahresfehlbetrag bei der United Internet Ventures AG
auszugleichen.
5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* der Beherrschungsvertrag,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre,
* die Jahresabschlüsse der United Internet Ventures
AG bzw. der United Internet Beteiligungen GmbH für die
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und
* der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht
der Vorstände der United Internet AG und der United Internet
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -6-
Ventures AG, der auch in der Anlage zu dieser Einladung
abgedruckt ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
11. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem
Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United
Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Telecommunication
Service SE als Organgesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014
zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der
1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft wird
umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrages
Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die 1&1 Telecommunication Service SE als
Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen nach den
jeweiligen maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der
nachstehenden Ziffer 2 ergibt, unter Beachtung des § 301
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die United
Internet AG als Organträger abzuführen.
2. Die 1&1 Telecommunication Service SE als
Organgesellschaft kann mit Zustimmung der United Internet AG
Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist, wobei die Abführung von Beträgen aus während
organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. §
272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist. Während der Dauer dieses
Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf
Verlangen der United Internet AG aufzulösen und zum
Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen.
3. Die United Internet AG als Organträger kann eine
Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn verlangen, wenn und
soweit eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gezahlt
werden könnte.
4. Die United Internet AG als Organträger ist
verpflichtet, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer sonst
entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft
auszugleichen.
5. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw.
Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der
Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig, und
ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung
des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.
6. Der Vertrag wird mit Eintragung seines Bestehens
in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft
wirksam und gilt ab dem 1. Januar 2015. Er kann erstmals zum
31. Dezember 2019, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des
Wirtschaftsjahres. Die außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere die Abtretung von Anteilen an der
Organgesellschaft durch den Organträger, eine
Börseneinführung der Organgesellschaft, die Beteiligung
eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der
Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft
auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der
Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht
Organgesellschaft sein kann. Als wichtiger Grund für die
außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere
auch, wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der
Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR
2004) als wichtig anerkannter Umstand eintritt. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* der Gewinnabführungsvertrag,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre,
* der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013
und die Eröffnungsbilanz vom 28. November 2013 der 1&1
Telecommunication Service SE (damals noch firmierend als
Atrium 64. Europäische VV SE) und
* der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht
der Vorstände der United Internet AG und der 1&1
Telecommunication Service SE, der auch in der Anlage zu
dieser Einladung abgedruckt ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
12. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem
Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United
Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1
Telecommunication Service SE als abhängiger Gesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014
zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen
und der 1&1 Telecommunication Service SE als abhängiger
Gesellschaft wird umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages
Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die 1&1 Telecommunication Service SE als
abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer
Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem
Unternehmen.
2. Die United Internet AG hat das Recht, dem
Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE hinsichtlich
der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der
Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1
und 2 AktG zu befolgen hat.
3. Die United Internet AG hat ein umfassendes
Auskunftsrecht.
4. Die United Internet AG hat jeden während der
Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der
Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden
Jahresfehlbetrag bei der 1&1 Telecommunication Service SE
auszugleichen.
5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* der Beherrschungsvertrag,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre,
* der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013
und die Eröffnungsbilanz vom 28. November 2013 der 1&1
Telecommunication Service SE (damals noch firmierend als
Atrium 64. Europäische VV SE) und
* der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht
der Vorstände der United Internet AG und der 1&1
Telecommunication Service SE, der auch in der Anlage zu
dieser Einladung abgedruckt ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
13. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung
des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der 1&1 Telecom
Service Holding Montabaur GmbH
Zwischen der United Internet AG als alleiniger
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -7-
Gesellschafterin und der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur
GmbH mit Sitz in Montabaur besteht ein Gewinnabführungsvertrag
vom 27. März 2013.
Dieser Vertrag ist Grundlage für eine sogenannte
ertragsteuerliche Organschaft zwischen der 1&1 Telecom Service
Holding Montabaur GmbH und der United Internet AG.
Das in den relevanten Teilen am 26. Februar 2013 in Kraft
getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20. Februar 2013 bestimmt, dass die steuerliche
Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH
im Hinblick auf die Regelung der Verlustübernahme eine
sogenannte dynamische Verweisung auf § 302 AktG, also eine
Vereinbarung der Vertragsparteien über die Vorschriften des §
302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung voraussetzt. Als
dynamische Verweisung auf § 302 AktG verlangt die
Finanzverwaltung eine Formulierung, die jede Einschränkung von
§ 302 AktG ausschließt.
Um die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der 1&1 Telecom
Service Holding Montabaur GmbH und der United Internet AG für
die Vergangenheit und Zukunft rechtssicher fortführen zu
können, soll der Vertrag angepasst werden. Die United Internet
AG und die 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH haben
daher eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf
zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der 1&1 Telecom Service Holding
Montabaur GmbH, die bereits erfolgt ist, sowie der Eintragung
in das Handelsregister der 1&1 Telecom Service Holding
Montabaur GmbH, die noch aussteht, auch der Zustimmung der
Hauptversammlung der United Internet AG. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Der Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der
United Internet AG und der 1&1 Telecom Service Holding
Montabaur GmbH zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom
27. März 2013 wird umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung
Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die Regelung über die Verlustübernahme durch die
United Internet AG wird in Übereinstimmung mit den neuen
gesetzlichen Anforderungen durch einen knappen, aber
umfassenden Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt.
2. Der erstmalige Zeitpunkt zur Kündigung des
Gewinnabführungsvertrages wird um ein Jahr auf den Ablauf
des 31. Dezember 2019 verschoben, um sicherzustellen, dass
die Mindestlaufzeit von fünf Jahren für den
Gewinnabführungsvertrag in jedem Fall gewahrt ist.
3. Die Änderungen des Gewinnabführungsvertrages
treten rückwirkend zum Beginn des 1. Januar 2014 in Kraft.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* die Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 nebst
dem ursprünglichen Gewinnabführungsvertrag vom 27. März
2013,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre
* den Jahresabschluss der 1&1 Telecom Service
Holding Montabaur GmbH für das Geschäftsjahr 2013 und die
Eröffnungsbilanz dieser Gesellschaft vom 27. Februar 2013
und
* der nach §§ 293a, 295 AktG gemeinsam erstattete
Bericht des Vorstands der United Internet AG und der
Geschäftsführung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur
GmbH, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt
ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ)
bei der Gesellschaft, unter der Anschrift
United Internet AG,
c/o Computershare Operations Center,
80249 München,
Fax-Nr. 089 309037-4675,
hv2014@united-internet.de
angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister
als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die
Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang.
Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene
Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen
Gründen können vom 16. Mai 2014, 00.00 Uhr (MESZ) bis zum Tag der
Hauptversammlung (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen werden. Erwerber von Aktien der
Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind,
werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu
stellen.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das
Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 194.000.000,00 und die Anzahl
von Stückaktien auf 194.000.000 mit ebenso vielen Stimmrechten. Zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die United
Internet AG 244.265 eigene Aktien.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben lassen.
In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen
Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB).
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf einer Vollmacht stehen die
für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur
Verfügung.
Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 10.00 Uhr (MESZ) auch die
Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper,
Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt
für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen
entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der
Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält auf der
Hauptversammlung für die Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare
bereit.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen ebenso wie für den Widerruf und den
Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten Besonderheiten. Die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form abzustimmen.
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular
übersandt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen
gesondert zugesandt und ist außerdem im Internet unter
www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise
mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformulars zu erteilen.
Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen
bedürfen - ebenso wie die Erteilung der Vollmacht an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie ihr Widerruf - der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
Textform. Es gelten die folgenden Besonderheiten: Erhalten die
Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als
zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden
Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten
Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der
Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt
ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit
vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die
Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden und dürfen das Stimmrecht
bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.
B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom
Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw.
nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der
Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie
zur Antrag- und Fragestellung ist ausgeschlossen.
Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und
Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind
unter der für die Anmeldung genannten Adresse, Faxnummer bzw.
E-Mail-Adresse nur wie folgt möglich:
(i) Unter der Adresse nur bis zum 21. Mai 2014, 24.00
Uhr (MESZ);
(ii) unter der Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse nur bis zum
22. Mai 2014, 12.00 Uhr (MESZ).
Im Übrigen stehen dafür am Tag der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr
(MESZ) bis kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper, Opernplatz
1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung. Entscheidend
ist jeweils der Zugang bei der United Internet AG.
Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten
übersandt. Diese bitten wir zur Hauptversammlung mitzubringen. Der
Erhalt und die Vorlage einer Eintrittskarte sind jedoch keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts, sondern dienen lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung. Die Stimmkarten werden vor der
Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt.
Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im Internet unter
www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung.
Rechte der Aktionäre
(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis
spätestens zum 21. April 2014, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Nach § 122
Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG haben die betreffenden
Aktionäre nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 22. Februar 2014,
0.00 Uhr (MEZ) Inhaber der Aktien sind. Entsprechende Verlangen bitten
wir an folgende Adresse zu richten:
Vorstand der United Internet AG
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie
nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie
werden zudem den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt
und im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär kann ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu
machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten
an:
United Internet AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Fax-Nr. 02602 96-1013
investor-relations@united-internet.de.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründung sowie einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet
veröffentlicht. Dabei werden die Gegenanträge und Wahlvorschläge
berücksichtigt, die bis 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h.
spätestens bis 7. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter
der obigen Adresse zugehen. Wahlvorschläge werden nur zugänglich
gemacht, wenn sie den Anforderungen der § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG genügen.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf
Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der United Internet AG zu den mit ihr verbundenen
Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des United Internet-Konzerns
und der in den United Internet-Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu
verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung
berechtigt. Hierzu gehört auch die Beschränkung des Rede- und
Fragerechts.
Wegen weitergehender Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
verweisen wir auf das entsprechende Dokument, das im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet
für die Aktionäre bereit gehalten wird.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten
Angaben und Erläuterungen sowie Dokumenten ist auch über unsere
Internetseite www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich, auf der sich zudem die
Informationen/Unterlagen gem. § 124 a AktG finden.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der
gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union
verbreiten.
Übertragung der Hauptversammlung
Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der United Internet AG kann die
Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton
übertragen werden, sofern der Vorstand die Übertragung zulässt. Dies
kann auch in einer Form geschehen, zu der die Öffentlichkeit
uneingeschränkt Zugang hat.
Montabaur, im April 2014
United Internet AG
Der Vorstand
ANLAGEN
ZUR
EINLADUNG DER UNITED INTERNET AG
ZUR
HAUPTVERSAMMLUNG 2014
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6
über die Ermächtigungen zum Ausschluss des Andienungs- und
Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6
über die Ermächtigung der Gesellschaft, bei einem Rückkauf von United
Internet Aktien mittels Kaufofferten das Andienungsrecht der Aktionäre
auszuschließen, und die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine Veräußerung der von der Gesellschaft erworbenen
eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des
Bezugsrechts vorzunehmen, erstattet. Der Bericht ist vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 6 der Tagesordnung
Dieser Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag, unter Aufhebung der
bestehenden Ermächtigungen vom 23. Mai 2013 die Gesellschaft zu
ermächtigen, bis zum 22. September 2017 eigene United Internet Aktien
im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben.
Die gesetzliche Höchstfrist von 5 Jahren wird dabei nicht ausgenutzt.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
