DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 09.04.2014 15:09 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- United Internet AG Montabaur ISIN DE0005089031 Einladung zur Hauptversammlung 2014 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Sie findet statt am Donnerstag, den 22. Mai 2014, ab 11.00 Uhr, in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des Vergütungsberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB (einschließlich des Corporate Governance Berichts) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United Internet AG in Höhe von EUR 220.505.995,69 unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einberufung von der United Internet AG gehaltenen 244.265 eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: * Ein Teilbetrag von EUR 77.502.294,00 wird als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der Einberufung sind 193.755.735 Aktien für das Geschäftsjahr 2013 dividendenberechtigt (unter Berücksichtigung der von der United Internet AG gehaltenen 244.265 eigenen, nicht dividendenberechtigten Aktien). Daraus resultiert eine Dividende von EUR 0,40 pro Aktie. * Der Restbetrag von EUR 143.003.701,69 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien ändern, z.B. dadurch, dass die Gesellschaft eigene Aktien veräußert oder zurückkauft. In diesem Fall werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 pro dividendenberechtigter Aktie vorsieht. Die Anpassung geschieht dabei wie folgt: Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Vermindert sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit der Ausschüttungsbetrag, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Dividende wird am 23. Mai 2014 gezahlt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. 5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main * zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen; sowie * zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte zu bestellen, sofern die Gesellschaft beschließt, diese Berichte einer prüferischen Durchsicht unterziehen zu lassen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2013 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben, zu veräußern oder einzuziehen, läuft zum 23. November 2014 aus; sie ist zu einem Teil bereits ausgenutzt. Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf die Vorteile des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien zu erhalten, soll der Gesellschaft eine neue Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Zeitraum von 40 Monaten erteilt werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien ('United Internet Aktien') im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der Gesellschaft ausgeübt werden; sie kann aber auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen United Internet Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen United Internet Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. b) Der Erwerb der United Internet Aktien kann auf alle gesetzlich zulässigen Weisen erfolgen, insbesondere durch Rückkauf über die Börse und/oder mittels einer öffentlichen Kaufofferte. Bei einem Erwerb über eine öffentliche Kaufofferte gelten die nachfolgenden detaillierten Bestimmungen. Bei allen übrigen Erwerben, insbesondere beim Erwerb über die Börse, darf der Gegenwert für den Erwerb der United Internet Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) zehn vom Hundert des Börsenkurses nicht unterschreiten und den Börsenkurs nicht um mehr als zehn vom Hundert überschreiten. Beim Erwerb von United Internet Aktien über eine öffentliche Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein formelles Angebot veröffentlichen oder (ii) zur Abgabe von Angeboten öffentlich auffordern, und dabei (iii) jeweils als Gegenleistung Barzahlung oder die Übertragung liquider Aktien vorsehen. (i) Wird ein formelles Angebot der Gesellschaft veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je United Internet Aktie fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je United Internet Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung
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des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle einer Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. Sofern die Anzahl der angedienten United Internet Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. (ii) Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von Angeboten, United Internet Aktien zu verkaufen, öffentlich auf, so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei der Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis je United Internet Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem die Angebote von der United Internet AG angenommen werden. Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen United Internet Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der angebotenen United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. (iii) Die Gegenleistung für den Erwerb der United Internet Aktien im Rahmen von Kaufofferten kann in einer Barzahlung bestehen oder durch Übertragung von Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens ('Tauschaktien') geleistet werden. Das formelle Angebot oder die formelle Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes auf Tausch gegen Tauschaktien kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festlegen oder vorsehen, dass das Tauschverhältnis im Wege eines Auktionsverfahrens bestimmt wird. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne Erwerbsnebenkosten), die unter vorstehend (i) und (ii) genannten Kaufpreisspannen wertmäßig nicht über- oder unterschreiten. Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert für jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Tauschangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots bzw. vor der endgültigen Festlegung des Umtauschverhältnisses bzw. des Stichtages. Wird die Tauschaktie nicht im XETRA-Handel gehandelt, so sind die Schlusskurse an der Börse maßgeblich, an der im Durchschnitt des letzten abgelaufenen Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit den Tauschaktien erzielt wurde. (iv) Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats. c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die so erworbenen United Internet Aktien und bereits früher erworbene United Internet Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen United Internet Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United Internet Aktien. Die vorstehende Ermächtigung zur Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde. d) Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu verwenden, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene United Internet Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. f) Die vorstehenden Ermächtigungen werden am 23. Mai 2014 wirksam und gelten bis zum 22. September 2017. Die in der Hauptversammlung am 23. Mai 2013 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und Veräußerung eigener Aktien wird zum Ablauf des 22. Mai 2014 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
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Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist in der Anlage zu dieser Tagesordnung abgedruckt. 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung von bedingtem Kapital und entsprechende Satzungsänderungen (Bedingtes Kapital 2014) Zur Nutzung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft wird eine neue Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2014) vorgeschlagen, weil die bisherige Ermächtigung und das dazugehörige Bedingte Kapital 2010 bis zum 1. Juni 2015 befristet sind und die Hauptversammlung 2015 möglicherweise erst nach diesem Tag - und die anschließend erforderliche Eintragung eines neuen bedingten Kapitals in das Handelsregister noch später - stattfinden wird. Damit der Gesellschaft auch in den kommenden Jahren jederzeit diese Möglichkeiten offen stehen, schlagen der Aufsichtsrat und der Vorstand vor, zu beschließen: a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des bedingten Kapitals 2010 Die Hauptversammlung hat am 2. Juni 2010 eine bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 80.000.000,00 zur Gewährung an die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beschlossen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom gleichen Tag vom 2. Juni 2010 bis zum 1. Juni 2015 von der Gesellschaft begeben werden. Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung und das Bedingte Kapital 2010 sollen daher aufgehoben werden: Die am 2. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und das Bedingte Kapital 2010 werden in dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem - die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Ermächtigung unter b) erhoben wurde oder, im Fall der fristgerechten Erhebung einer solchen Klage, zu dem die Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen oder anderweitig erledigt wurde, und - das Bedingte Kapital 2014 und die entsprechende Neufassung des § 5 (6) der Satzung in das Handelsregister eingetragen worden sind. b) Ermächtigung i) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 einmal oder mehrmals Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 900 Mio. mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren (im Folgenden gemeinsam 'Schuldverschreibungen') zu begeben oder für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft eine Garantie zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 30.000.000,00 entfällt, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im Folgenden 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser den gemäß lit. ii) Ziffer (1) dieses Beschlusses zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Die einzelnen Emissionen können in jeweils gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. ii) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, (1) sofern sie gegen bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt nicht zehn vom Hundert des Grundkapitals überschreiten. Auf diesen Betrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet werden; ferner sind auf diesen Betrag der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegende Schuldverschreibung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; (2) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses ergeben; (3) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; oder (4) soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern ausgegeben werden sollen und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt. iii) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nominalbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann auf ein Umtauschverhältnis mit voller Zahl abgerundet werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) begründen. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und einem in den
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Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung - wie unter lit. v) beschrieben - multipliziert mit dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. iv) Optionsrecht Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der Anleihebedingungen Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. v) Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss mindestens 80 % des Mittelwertes der XETRA-Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse betragen, und zwar während der fünf Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder während der Tage, an denen Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels. Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- und Optionsrechts zustehen würde. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises oder des Options- bzw. Wandlungsverhältnisses vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. vi) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis (z. B. ein in Abhängigkeit der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit variables Umtauschverhältnis oder ein Umtauschverhältnis, dem ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung zugrunde liegt), Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum. c) Bedingte Kapitalerhöhung Das Grundkapital wird um bis zu EUR 30.000.000,00, eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stammaktien ohne Nennwert, bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital 2014). d) Satzungsänderungen § 5 (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 30.000.000,00, eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stammaktien ohne Nennwert, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Mai 2019 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Sie wird nur insoweit durchgeführt, als von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Die Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung des Options- bzw. Umtauschrechtes entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' Der Bericht des Vorstands nach §§ 221, 186 Abs. 4 AktG an die Hauptversammlung zu dem Bezugsrechtsausschluss gemäß diesem Tagesordnungspunkt 7 ist in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der United Internet Ventures AG Zwischen der United Internet AG als alleiniger Gesellschafterin und der United Internet Ventures AG mit Sitz in Montabaur besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006. Der Gewinnabführungsvertrag wurde ursprünglich zwischen der United Internet AG und der United Internet Beteiligungen GmbH abgeschlossen. Die United Internet Beteiligungen GmbH ist im Jahr 2013 in die United Internet Ventures AG im Wege des Formwechsels umgewandelt worden. Dieser Vertrag ist Grundlage für eine sogenannte ertragsteuerliche Organschaft zwischen der United Internet Ventures AG und der United Internet AG. Das in den relevanten Teilen am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 bestimmt, dass die steuerliche Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH, wie es die United Internet Ventures AG bis 2013 war, im Hinblick auf die Regelung der Verlustübernahme eine sogenannte dynamische Verweisung auf § 302 AktG, also eine Vereinbarung der Vertragsparteien über die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung voraussetzt. Diese neue gesetzliche Anforderung ist nach einer Übergangsfrist vorsorglich auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes
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abgeschlossene Verträge zu beachten. Um die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der United Internet Ventures AG und der United Internet AG für die Vergangenheit und Zukunft rechtssicher fortführen zu können, bedarf der Vertrag daher der Anpassung an die neuen gesetzlichen Anforderungen. Die United Internet AG und die United Internet Ventures AG haben daher eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet Ventures AG, die bereits erfolgt ist, sowie der Eintragung in das Handelsregister der United Internet Ventures AG, die noch aussteht, auch der Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: Der Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 wird umfassend zugestimmt. Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Die detaillierte Regelung über die Verlustübernahme durch die United Internet AG wird in Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen durch einen umfassenden Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt. Die wörtliche Wiedergabe einzelner Passagen von § 302 AktG ist damit entfallen. 2. In der Regelung über die Gewinnabführung wird zudem klarstellend im Hinblick auf die 2009 eingeführten gesetzlichen Regelungen aufgenommen, dass der abzuführende Gewinn unter Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ermittelt wird. 3. Des Weiteren wird in der Regelung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zur Vollständigkeit der dynamische Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie aufgenommen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus: * die Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 nebst dem ursprünglichen Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre * die Jahresabschlüsse der United Internet Ventures AG bzw. United Internet Beteiligungen GmbH für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und * der nach §§ 293a, 295 AktG gemeinsam erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und des Vorstands der United Internet Ventures AG, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt ist. Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 9. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Internet AG als abhängiger Gesellschaft Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Internet AG als abhängiger Gesellschaft wird umfassend zugestimmt. Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Die 1&1 Internet AG als abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem Unternehmen. 2. Die United Internet AG hat das Recht, dem Vorstand der 1&1 Internet AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der Vorstand der 1&1 Internet AG in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu befolgen hat. 3. Die United Internet AG hat ein umfassendes Auskunftsrecht. 4. Die United Internet AG hat jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden Jahresfehlbetrag bei der 1&1 Internet AG auszugleichen. 5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus: * der Beherrschungsvertrag, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 1&1 Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und * der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Internet AG, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt ist. Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 10. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United Internet Ventures AG als abhängiger Gesellschaft Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United Internet Ventures AG als abhängiger Gesellschaft wird umfassend zugestimmt. Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Die United Internet Ventures AG als abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem Unternehmen. 2. Die United Internet AG hat das Recht, dem Vorstand der United Internet Ventures AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der Vorstand der United Internet Ventures AG in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu befolgen hat. 3. Die United Internet AG hat ein umfassendes Auskunftsrecht. 4. Die United Internet AG hat jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden Jahresfehlbetrag bei der United Internet Ventures AG auszugleichen. 5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus: * der Beherrschungsvertrag, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, * die Jahresabschlüsse der United Internet Ventures AG bzw. der United Internet Beteiligungen GmbH für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und * der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht der Vorstände der United Internet AG und der United Internet
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DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -6-
Ventures AG, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt ist. Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 11. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft wird umfassend zugestimmt. Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrages Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Die 1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen nach den jeweiligen maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziffer 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die United Internet AG als Organträger abzuführen. 2. Die 1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft kann mit Zustimmung der United Internet AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, wobei die Abführung von Beträgen aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der United Internet AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 3. Die United Internet AG als Organträger kann eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn verlangen, wenn und soweit eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gezahlt werden könnte. 4. Die United Internet AG als Organträger ist verpflichtet, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen. 5. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig, und ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 6. Der Vertrag wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem 1. Januar 2015. Er kann erstmals zum 31. Dezember 2019, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine Börseneinführung der Organgesellschaft, die Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann. Als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere auch, wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 2004) als wichtig anerkannter Umstand eintritt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus: * der Gewinnabführungsvertrag, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, * der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 und die Eröffnungsbilanz vom 28. November 2013 der 1&1 Telecommunication Service SE (damals noch firmierend als Atrium 64. Europäische VV SE) und * der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt ist. Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 12. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Telecommunication Service SE als abhängiger Gesellschaft Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Telecommunication Service SE als abhängiger Gesellschaft wird umfassend zugestimmt. Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Die 1&1 Telecommunication Service SE als abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem Unternehmen. 2. Die United Internet AG hat das Recht, dem Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu befolgen hat. 3. Die United Internet AG hat ein umfassendes Auskunftsrecht. 4. Die United Internet AG hat jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden Jahresfehlbetrag bei der 1&1 Telecommunication Service SE auszugleichen. 5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus: * der Beherrschungsvertrag, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, * der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 und die Eröffnungsbilanz vom 28. November 2013 der 1&1 Telecommunication Service SE (damals noch firmierend als Atrium 64. Europäische VV SE) und * der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt ist. Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 13. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH Zwischen der United Internet AG als alleiniger
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DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -7-
Gesellschafterin und der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH mit Sitz in Montabaur besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 27. März 2013. Dieser Vertrag ist Grundlage für eine sogenannte ertragsteuerliche Organschaft zwischen der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH und der United Internet AG. Das in den relevanten Teilen am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 bestimmt, dass die steuerliche Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH im Hinblick auf die Regelung der Verlustübernahme eine sogenannte dynamische Verweisung auf § 302 AktG, also eine Vereinbarung der Vertragsparteien über die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung voraussetzt. Als dynamische Verweisung auf § 302 AktG verlangt die Finanzverwaltung eine Formulierung, die jede Einschränkung von § 302 AktG ausschließt. Um die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH und der United Internet AG für die Vergangenheit und Zukunft rechtssicher fortführen zu können, soll der Vertrag angepasst werden. Die United Internet AG und die 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH haben daher eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH, die bereits erfolgt ist, sowie der Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH, die noch aussteht, auch der Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: Der Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 27. März 2013 wird umfassend zugestimmt. Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Die Regelung über die Verlustübernahme durch die United Internet AG wird in Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen durch einen knappen, aber umfassenden Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt. 2. Der erstmalige Zeitpunkt zur Kündigung des Gewinnabführungsvertrages wird um ein Jahr auf den Ablauf des 31. Dezember 2019 verschoben, um sicherzustellen, dass die Mindestlaufzeit von fünf Jahren für den Gewinnabführungsvertrag in jedem Fall gewahrt ist. 3. Die Änderungen des Gewinnabführungsvertrages treten rückwirkend zum Beginn des 1. Januar 2014 in Kraft. Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus: * die Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 nebst dem ursprünglichen Gewinnabführungsvertrag vom 27. März 2013, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre * den Jahresabschluss der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH für das Geschäftsjahr 2013 und die Eröffnungsbilanz dieser Gesellschaft vom 27. Februar 2013 und * der nach §§ 293a, 295 AktG gemeinsam erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und der Geschäftsführung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt ist. Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft, unter der Anschrift United Internet AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München, Fax-Nr. 089 309037-4675, hv2014@united-internet.de angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen Gründen können vom 16. Mai 2014, 00.00 Uhr (MESZ) bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Freie Verfügbarkeit der Aktien Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 194.000.000,00 und die Anzahl von Stückaktien auf 194.000.000 mit ebenso vielen Stimmrechten. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die United Internet AG 244.265 eigene Aktien. Stimmrechtsvertretung Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf einer Vollmacht stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung. Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 10.00 Uhr (MESZ) auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält auf der Hauptversammlung für die Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare bereit. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen ebenso wie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form abzustimmen. Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular übersandt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen gesondert zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen - ebenso wie die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie ihr Widerruf - der
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DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -8-
Textform. Es gelten die folgenden Besonderheiten: Erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden und dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragestellung ist ausgeschlossen. Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind unter der für die Anmeldung genannten Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse nur wie folgt möglich: (i) Unter der Adresse nur bis zum 21. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ); (ii) unter der Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse nur bis zum 22. Mai 2014, 12.00 Uhr (MESZ). Im Übrigen stehen dafür am Tag der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr (MESZ) bis kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung. Entscheidend ist jeweils der Zugang bei der United Internet AG. Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt. Diese bitten wir zur Hauptversammlung mitzubringen. Der Erhalt und die Vorlage einer Eintrittskarte sind jedoch keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dienen lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Die Stimmkarten werden vor der Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt. Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. Rechte der Aktionäre (Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG) Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 21. April 2014, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Nach § 122 Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG haben die betreffenden Aktionäre nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 22. Februar 2014, 0.00 Uhr (MEZ) Inhaber der Aktien sind. Entsprechende Verlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten: Vorstand der United Internet AG Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden zudem den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt und im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG Jeder Aktionär kann ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten an: United Internet AG Investor Relations Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur Fax-Nr. 02602 96-1013 investor-relations@united-internet.de. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet veröffentlicht. Dabei werden die Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt, die bis 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis 7. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter der obigen Adresse zugehen. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Anforderungen der § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genügen. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der United Internet AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des United Internet-Konzerns und der in den United Internet-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung berechtigt. Hierzu gehört auch die Beschränkung des Rede- und Fragerechts. Wegen weitergehender Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre verweisen wir auf das entsprechende Dokument, das im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet für die Aktionäre bereit gehalten wird. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie Dokumenten ist auch über unsere Internetseite www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich, auf der sich zudem die Informationen/Unterlagen gem. § 124 a AktG finden. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Übertragung der Hauptversammlung Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der United Internet AG kann die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen werden, sofern der Vorstand die Übertragung zulässt. Dies kann auch in einer Form geschehen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Montabaur, im April 2014 United Internet AG Der Vorstand ANLAGEN ZUR EINLADUNG DER UNITED INTERNET AG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2014 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigungen zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung der Gesellschaft, bei einem Rückkauf von United Internet Aktien mittels Kaufofferten das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen, und die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der von der Gesellschaft erworbenen eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts vorzunehmen, erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: Zu Punkt 6 der Tagesordnung Dieser Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen vom 23. Mai 2013 die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 22. September 2017 eigene United Internet Aktien im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Die gesetzliche Höchstfrist von 5 Jahren wird dabei nicht ausgenutzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage
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versetzt, von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. a) Kaufofferten und Ausschluss des Andienungsrechts Dieser Tagesordnungspunkt 6 enthält u.a. den Vorschlag, den Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft auch im Rahmen von Kaufofferten zu erwerben und dazu das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen. Damit soll die Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien optimal strukturieren können. Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den Rückerwerb eigener Aktien nicht über die Börse, sondern durch eine Kaufofferte an alle Aktionäre durchzuführen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen des Volumens des geplanten Rückerwerbs die Kaufofferte schneller durchzuführen wäre als ein Rückerwerb über die Börse oder als Gegenleistung für den Rückerwerb keine Barzahlung, sondern die Übertragung von anderen liquiden Aktien vorgesehen werden soll. Da der Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz von Kaufofferten die generelle Höchstgrenze von zehn vom Hundert des Grundkapitals in jedem Fall einhalten muss, und darüber hinaus ein Rückerwerb im Hinblick auf die Finanzierungspläne der Gesellschaft vom Volumen her durch die Gesellschaft beschränkbar sein muss, ist es denkbar, dass die Gesellschaft im Rahmen einer Kaufofferte mehr Aktien der Gesellschaft angedient bekommt, als dies im Rahmen der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien zulässig wäre bzw. als dies die Gesellschaft volumenmäßig vorgesehen hat. Um in einer solchen Situation das Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre zu wahren, soll in der Regel vorgesehen werden, dass jeder andienende Aktionär beim Rückkauf im proportionalen Verhältnis der von ihm angedienten Aktien zur Gesamtmenge der angedienten Aktien berücksichtigt wird. Die Kaufofferte ließe sich daher nicht durchführen, wenn nicht das generelle Andienungsrecht der Aktionäre ganz bzw. teilweise ausgeschlossen werden kann. Eine bevorzugte Berücksichtigung kleinerer Andienungen bis zu 150 Aktien kann vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung einer solchen Kaufofferte zu begrenzen oder rechnerische Bruchteile auszuschließen. Nur durch den Ausschluss des Andienungsrechts wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, den Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz einer Kaufofferte durchzuführen. Daher hält der Vorstand die Einschränkungen des Andienungsrechts der Aktionäre bzw. seinen Ausschluss nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Kaufofferten ergeben können, für grundsätzlich gerechtfertigt. Bei der Strukturierung einer möglichen Kaufofferte wird der Vorstand anhand der vorstehenden Leitlinien sehr genau prüfen und sorgfältig abwägen, ob und in welchem Umfang der Ausschluss der Andienungsrechte zu erfolgen hat. b) Veräußerungen und Ausschluss des Bezugsrechts Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen United Internet Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United Internet Aktien. Die Ermächtigung zur Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit der Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Zudem ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen United Internet Aktien zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen verwenden kann, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. Weiter ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird, die eigenen United Internet Aktien zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder ihre nachgeordneten Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Diese Ermächtigungen sehen jeweils vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Damit macht die Gesellschaft von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene United Internet Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen. Außerdem können hierdurch neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwändigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Ferner ermöglicht der Ausschluss des Bezugsrechts es der Gesellschaft, im Rahmen ihrer beabsichtigten Akquisitionspolitik bei dem Erwerb von Unternehmen, aber auch beim Erwerb sonstiger Sachleistungen wie etwa Lizenzen, flexibel und kostengünstig zu agieren. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der eigenen Aktien dient jedoch auch dem Ziel, den im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigten Personen eigene Aktien der Gesellschaft gewähren zu können bzw. eigene United Internet Aktien sonst zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen einzusetzen, ohne zu diesem Zweck das bedingte Kapital nutzen zu müssen. Sofern der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, werden die United Internet Aktien zu dem im jeweiligen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bzw. in den Anleihebedingungen vorgesehenen Ausgabebetrag an die berechtigten Personen ausgegeben. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und damit mittelbar auch die Ermächtigung zur Veräußerung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist. Durch das Erfordernis einer Gegenleistung, die bei Barleistungen den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und deren Wert bei Sachleistungen nicht unangemessen niedrig ist, wird sichergestellt, dass die Aktionäre vermögensmäßig allenfalls unwesentlich verwässert werden. Dem steht der Vorteil für die Gesellschaft und die Aktionäre gegenüber, durch die Erweiterung des Aktionärskreises das Interesse an der Aktie zu steigern bzw. bestimmte Sachleistungen liquiditätsschonend erwerben zu können. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Wandel- oder Optionsanleihen wird eine Abwicklung zudem kostengünstiger gestaltet. c) Berichte Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigungen an die Hauptversammlung berichten. Bericht des Vorstands nach §§ 221, 186 Abs. 4 AktG an die Hauptversammlung zu dem Bezugsrechtsausschluss gemäß Tagesordnungspunkt 7 Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 über die Ermächtigung des Vorstands erstattet, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben oder für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft eine Garantie zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren, und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der
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Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: Zu Punkt 7 der Tagesordnung Da die bisherige Ermächtigung zum 1. Juni 2015 ausläuft und die Hauptversammlung 2015 möglicherweise erst nach diesem Tag stattfindet, schlagen wir der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vor, um der Gesellschaft die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten in den kommenden Jahren jederzeit weiter offenzuhalten. Der Ermächtigungsrahmen für die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beträgt EUR 900 Mio. und das zur Sicherung der Options- und/oder Wandlungsrechte vorzusehende bedingte Kapital EUR 30.000.000,00 (Bedingtes Kapital 2014). Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung u.a. für Investitionen zu geben, schlagen wir diese Ermächtigung vor. Es sollen Schuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 900 Mio. begeben werden können. Zu deren Bedienung sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 30.000.000,00 zur Verfügung stehen, sofern nicht ein Barausgleich gewährt wird oder die Wandel- oder Optionsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus dem genehmigten Kapital bedient werden. Unsere Aktionäre sollen auf die Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Der Vorstand soll allerdings in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen Null geht. Diese Möglichkeit ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind anzurechnen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge zu verwerten oder ein Bezugsrecht von Inhabern vorhergehender Schuldverschreibungen zu erfüllen. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn für die Aktionäre stehen. Es ist auch marktüblich, Anleihegläubigern ein Bezugsrecht auf Folgeanleihen zu geben, damit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen besser platzierbar sind. Zu beiden Zwecken muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben. Dies soll nur geschehen, wenn der Wert der Sachleistung im Vergleich zum Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht unangemessen niedrig ist und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll uns insbesondere die Möglichkeit geben, auch Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern einzusetzen. Die Gesellschaft will weiterhin die Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Die Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder neben Gewährung von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Interesse der Gesellschaft liegt. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies der Fall ist. Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Dafür steht derzeit noch das Genehmigte Kapital 2011 zur Verfügung. Bericht zu Tagesordnungspunkt 8 Bericht des Vorstands der United Internet AG und des Vorstands der United Internet Ventures AG (vormals firmierend als United Internet Beteiligungen GmbH) gemäß §§ 293a, 295 AktG über die Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United Internet AG sowie der Vorstand der United Internet Ventures AG (vormals firmierend als United Internet Beteiligungen GmbH) gemeinsam einen schriftlichen Bericht über die Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und United Internet Ventures AG mit Sitz in Montabaur zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 (die 'Änderungsvereinbarung') erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: Zu Punkt 8 der Tagesordnung I. Ausgangspunkt: Bestehender Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006 Die United Internet AG hat am 2. März 2006 mit der United Internet Ventures AG (damals firmierend als United Internet Beteiligungen GmbH), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft ohne außenstehende Gesellschafter, einen Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch 'Vertrag') abgeschlossen. Der Vertrag wurde mit Eintragung im Handelsregister der United Internet Beteiligungen GmbH am 3. Juli 2006 wirksam, nachdem die Gesellschafterversammlung der United Internet Ventures AG am 2. März 2006 und die Hauptversammlung der United Internet AG am 13. Juni 2006 dem Vertrag zugestimmt hatten. Der Abschluss des Vertrags diente insbesondere der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft gemäß §§ 14, 17 KStG zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG. Die ertragsteuerliche Organschaft bewirkt, erstmals seit Beginn des Geschäftsjahres 2006, eine zusammengefasste Ertragsbesteuerung der United Internet Ventures AG als Organgesellschaft und der United Internet AG als Organträger. Der Vertrag enthält in Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 14, 17 KStG insbesondere die Verpflichtung der United Internet Ventures AG zur Abführung ihrer Gewinne an die United Internet AG, deren Umfang sich im Einzelnen aus der vertraglichen Regelung in Übereinstimmung mit § 301 AktG ergibt, sowie die Verpflichtung der United Internet AG zur Übernahme der Verluste der United Internet Ventures AG, deren Umfang sich derzeit durch teilweise wörtliche Wiedergabe der wesentlichen Passagen des § 302 AktG bestimmt. Der Vertrag wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren fest abgeschlossen und wurde erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums ordentlich kündbar. Ohne Kündigung verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, zu dem
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insbesondere auch die Gründe zählen, die steuerlich als wichtiger Grund anerkannt sind, bleibt unberührt. Da die United Internet AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung sämtliche Anteile an der United Internet Ventures AG hielt bzw. hält und die United Internet Ventures AG somit keine außenstehenden Gesellschafter hat, sind Regelungen über Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG nicht erforderlich (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Deshalb bedurfte es auch keiner Prüfung des Vertrags und bedarf es keiner Prüfung der Änderungsvereinbarung durch sachverständige Prüfer (§§ 293b Abs. 1, letzter HS., 295 AktG). II. Vereinbarung vom 26. März 2014 zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 Mit der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 haben die United Internet AG und die United Internet Ventures AG den Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006 geändert. Eine notariell beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt). Der wesentliche Inhalt und der Hintergrund der Änderungsvereinbarung werden im Folgenden erläutert: Durch Ziffer 1 der Änderungsvereinbarung wird zunächst die neue Firmierung der United Internet Ventures AG aufgrund Umwandlung durch Formwechsel im Gewinnabführungsvertrag nachvollzogen. Durch Ziffer 2 und 3 der Änderungsvereinbarung wird § 1 des Gewinnabführungsvertrags, der die Gewinnabführung regelt, geändert. Die Änderungen betreffen im Einzelnen Folgendes: * In § 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags wird klarstellend zur Verpflichtung zur Gewinnabführung 'unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung' eingefügt sowie der Satz 'Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr' gestrichen. Hintergrund für diese Einfügung bzw. Streichung ist die Einführung einer entsprechenden Ausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 HGB und § 301 AktG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102). Obwohl diese Gesetzesänderung von 2009 auch nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen Änderungsbedarf für bestehende Gewinnabführungsverträge begründete, halten es die Vorstände aufgrund der weiter unten erläuterten ohnehin anstehenden Änderung (im Hinblick auf die Verlustübernahme gemäß § 302 AktG) für sinnvoll, auch im Hinblick auf die Gewinnabführung den Wortlaut des Gewinnabführungsvertrags an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Durch Ziffer 4 der Änderungsvereinbarung wird § 2 des Gewinnabführungsvertrags, der die Verlustübernahme regelt, geändert. * In § 2 des Gewinnabführungsvertrags wird die bisherige Regelung über die Verpflichtung und den Umfang der Verlustübernahme, die derzeit durch die teilweise wörtliche Wiedergabe der wesentlichen Passagen der gesetzlichen Regelung bestimmt wird, durch einen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt. Hintergrund dafür ist die Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285). Danach wird ein Gewinnabführungsvertrag mit einer Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, wie es die United Internet Ventures AG bis 2013 war, steuerlich nur noch anerkannt, wenn im Vertrag selbst ausdrücklich eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird. Das Steuerrecht verlangt also einen ausdrücklichen Verweis (und keine wörtliche Wiedergabe) auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG. Die Verweisung muss zudem dynamisch sein, d. h. auf die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG verweisen. * Ausweislich der Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 gilt die Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG sowohl für Gewinnabführungsverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, als auch, nach einer bestimmten Übergangsfrist, für bestimmte Verträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen wurden ('Altverträge'). Nicht zuletzt aufgrund aktueller Äußerungen aus der Finanzverwaltung ist die Reichweite der Übergangsvorschrift für Altverträge aber unklar. Daher soll der Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006 vorsorglich an die Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG angepasst werden, um die bestehende ertragsteuerliche Organschaft rechtssicher fortführen zu können. Ausweislich der Übergangsregelung muss die Änderung spätestens bis zum 31. Dezember 2014 durch Eintragung im Handelsregister der United Internet Ventures AG wirksam geworden sein. Durch Ziffer 5 wird § 4 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrages, der die außerordentliche Kündigung regelt, geändert. Zum einen wird der Begriff 'fristlose' durch 'außerordentliche' Kündigung ersetzt. Zum anderen werden zur Klarstellung die Gründe, die als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gelten, vervollständigt. Auch hier erfolgt bei der Aufzählung der wichtigen Gründe, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, künftig zur Klarstellung ein dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinien. Wie bereits oben erläutert, halten es die Vorstände aufgrund der ohnehin anstehenden Änderung für sinnvoll, auch im Hinblick auf die Kündigung aus wichtigem Grund den Wortlaut des Gewinnabführungsvertrags an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. In Ziffer 6 der Änderungsvereinbarung ist in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen klargestellt, dass die Änderungsvereinbarung erst nach Zustimmung durch die Hauptversammlung der United Internet Ventures AG, die bereits am 26. März 2014 erfolgt ist, nach Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG und nach Eintragung im Handelsregister der United Internet Ventures AG wirksam wird. Einer Eintragung im Handelsregister der United Internet AG bedarf es nicht. Bericht zu Tagesordnungspunkt 9 Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Internet AG über den Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Internet AG nach § 293a AktG Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United Internet AG sowie der Vorstand der 1&1 Internet AG gemeinsam einen schriftlichen Bericht über den Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und 1&1 Internet AG mit Sitz in Montabaur erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: Zu Punkt 9 der Tagesordnung 1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages Der Beherrschungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Internet AG als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt). Die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung der 1&1 Internet AG erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. Der Beherrschungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Internet AG wirksam. 2. Erläuterung des Beherrschungsvertrages Der Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Internet AG sowie seine einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern: 2.1 Leitung (Ziffer 1 des Vertrages) Ziffer 1.1 des Beherrschungsvertrags enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, wonach die 1&1 Internet AG als abhängige Gesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der United
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Internet AG als herrschendem Unternehmen unterstellt. Die United Internet AG hat danach das Recht, dem Vorstand der 1&1 Internet AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen nach Ziffer 1.1 Satz 3 des Beherrschungsvertrags der Textform. Der Rahmen des Weisungsrechts bestimmt sich nach § 308 AktG. Der Vorstand der 1&1 Internet AG ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten (Ziffer 1.2 des Beherrschungsvertrags). 2.2 Auskunftsrecht (Ziffer 2 des Vertrages) Ziffer 2.1 des Beherrschungsvertrages hält fest, dass die United Internet AG jederzeit berechtigt ist, Bücher und Schriften der 1&1 Internet AG einzusehen, ferner, dass der Vorstand der 1&1 Internet AG der United Internet AG alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. Ziffer 2.2 des Beherrschungsvertrages bestimmt, dass die 1&1 Internet AG einer laufenden Berichtspflicht gegenüber der United Internet AG unterliegt. 2.3 Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrages) Ziffer 3.1 des Beherrschungsvertrages bestimmt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung, dass § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. § 302 AktG sieht die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens, hier also der United Internet AG, vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der abhängigen Gesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie eingestellt wurden. Ziffer 3.2 des Beherrschungsvertrages regelt die Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs. Der Verlustausgleichsanspruch entsteht jeweils zum Bilanzstichtag der abhängigen Gesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die United Internet AG nur zum Ausgleich des anteiligen Jahresfehlbetrages bis zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem die Kündigung wirksam wird (Ziffer 3.3 des Beherrschungsvertrages). 2.4 Wirksamkeit (Ziffer 4 des Vertrages) Ziffer 4 des Beherrschungsvertrages regelt die Wirksamkeit des Vertrages. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen unter 1. Die Leitung nach Ziffer 1 des Beherrschungsvertrages kann erst ab Wirksamkeit des Vertrages ausgeübt werden (Ziffer 4.3 des Beherrschungsvertrages). 2.5 Laufzeit, Kündigung (Ziffer 5 des Vertrages) Ziffer 5 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrages. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Ziffer 5.1 des Beherrschungsvertrages). Er kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Ziffer 5.3 des Beherrschungsvertrages), was der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG entspricht. Ferner wird in Ziffer 5.4 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als wichtiger Grund soll insbesondere (i) der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft, (ii) der Wegfall der Stellung des herrschenden Unternehmens als Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft, (iii) die Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft, (iv) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, (v) die Liquidation des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft sowie (vi) die Umwandlung oder Sitzverlegung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können, gelten. Endet der Vertrag, hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten (Ziffer 5.5. des Beherrschungsvertrages). 2.6 Schlussbestimmungen (Ziffer 6 des Vertrages) In Ziffer 6.1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Ziffer 6.2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. 2.7 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen Da sämtliche Aktien der 1&1 Internet AG von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im Beherrschungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages 3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 3.1.1 United Internet AG 3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 8. Februar 2013). 3.1.1.2 Holdingstruktur Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Internet AG. 3.1.1.3 Ergebnissituation Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. 3.1.2 1&1 Internet AG 3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Internet AG Die 1&1 Internet AG ist durch formwechselnde Umwandlung der 1&1 Telekommunikation GmbH (Amtsgericht Montabaur HRB 4450) in eine Aktiengesellschaft durch Formwechselbeschluss vom 26. Mai 2000 entstanden und erstmals am 11. August 2000 unter der Nr. HRB 6484 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur eingetragen worden. Die 1&1 Telekommunikation GmbH ist mit einem Stammkapital von DM 500.000,00 gegründet worden (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter HRB 4450 am 20. Oktober 1992). Nach Kapitalerhöhungen im Zuge von Umwandlungsmaßnahmen, der Umstellung auf Euro und weiteren Kapitalerhöhungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 11.860.700,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter HRB 6484 am 23. November 2005). 3.1.2.2 Kapitalverhältnisse Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der 1&1 Internet AG und hält somit 100% der Aktien. Das Grundkapital von EUR 11.860.700,00 ist voll geleistet. 3.1.2.3 Geschäftstätigkeit Die 1&1 Internet AG und ihre Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaften sind ein führender Internet-Provider und stellen Privatpersonen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern ein umfassendes Spektrum ausgereifter Online-Anwendungen zur Verfügung. Die Geschäftsbereiche der 1&1 Gruppe sind das nationale Access-Geschäft (Mobile und DSL) und das Applications-Geschäft, das alle Hosting-, Applikations- und Portalaktivitäten umfasst. 1&1 ist vor allem auf den Märkten in Deutschland, Österreich, Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien, Polen, USA, Kanada und Mexiko präsent. Das Produktangebot reicht von Webhosting und E-Business-Lösungen in der Cloud (Internet-Präsenzen, Domains, E-Mail- und Groupwork-Anwendungen, E-Shop- und Payment-Solutions sowie SEO- und Online-Marketing-Tools) über schnelle Mobile- und DSL-Internetzugänge und Telefonie bis hin zum Personal Information Management via Internet. Ergänzt werden die 1&1 Produkte durch attraktive Bundlings mit Soft- und Hardware. Sämtliche 1&1 Produkte werden in den Hochleistungs-Rechenzentren der 1&1 Gruppe betrieben. 3.1.2.4 Gewinnabführungsvertrag/Ergebnissituation Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 Internet AG wird auf den, nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. Mit der United Internet AG als
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