DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
09.04.2014 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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United Internet AG
Montabaur
ISIN DE0005089031
Einladung zur Hauptversammlung 2014
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Sie findet statt am Donnerstag,
den 22. Mai 2014, ab 11.00 Uhr, in der Alten Oper, Opernplatz 1,
Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern
einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des
Vergütungsberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung
gemäß § 289a HGB (einschließlich des Corporate Governance
Berichts) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den für das
Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United
Internet AG in Höhe von EUR 220.505.995,69 unter
Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einberufung von der
United Internet AG gehaltenen 244.265 eigenen Aktien wie folgt
zu verwenden:
* Ein Teilbetrag von EUR 77.502.294,00 wird als
Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der
Einberufung sind 193.755.735 Aktien für das Geschäftsjahr
2013 dividendenberechtigt (unter Berücksichtigung der von
der United Internet AG gehaltenen 244.265 eigenen, nicht
dividendenberechtigten Aktien). Daraus resultiert eine
Dividende von EUR 0,40 pro Aktie.
* Der Restbetrag von EUR 143.003.701,69 wird auf
neue Rechnung vorgetragen.
Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien ändern, z.B. dadurch, dass die
Gesellschaft eigene Aktien veräußert oder zurückkauft. In
diesem Fall werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der
Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag
unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,40 pro dividendenberechtigter Aktie
vorsieht. Die Anpassung geschieht dabei wie folgt: Sollte sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend. Vermindert sich die Anzahl
der dividendenberechtigten Aktien und damit der
Ausschüttungsbetrag, erhöht sich der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag entsprechend.
Die Dividende wird am 23. Mai 2014 gezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung
der im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung
der im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu
beschließen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart,
Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main
* zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen; sowie
* zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der
Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte zu bestellen, sofern
die Gesellschaft beschließt, diese Berichte einer
prüferischen Durchsicht unterziehen zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung
eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und
Bezugsrechts
Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2013 beschlossene
Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
eigene Aktien zu erwerben, zu veräußern oder einzuziehen,
läuft zum 23. November 2014 aus; sie ist zu einem Teil bereits
ausgenutzt. Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick
auf die Vorteile des Erwerbs und der Veräußerung eigener
Aktien zu erhalten, soll der Gesellschaft eine neue
Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Zeitraum von
40 Monaten erteilt werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG ermächtigt, eigene Aktien ('United Internet Aktien') im
Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu
erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der
Gesellschaft ausgeübt werden; sie kann aber auch von
abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von
Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen United Internet
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen United Internet
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder
ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des
Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.
b) Der Erwerb der United Internet Aktien kann auf
alle gesetzlich zulässigen Weisen erfolgen, insbesondere
durch Rückkauf über die Börse und/oder mittels einer
öffentlichen Kaufofferte.
Bei einem Erwerb über eine öffentliche Kaufofferte gelten
die nachfolgenden detaillierten Bestimmungen. Bei allen
übrigen Erwerben, insbesondere beim Erwerb über die Börse,
darf der Gegenwert für den Erwerb der United Internet Aktien
(ohne Erwerbsnebenkosten) zehn vom Hundert des Börsenkurses
nicht unterschreiten und den Börsenkurs nicht um mehr als
zehn vom Hundert überschreiten.
Beim Erwerb von United Internet Aktien über eine öffentliche
Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein formelles Angebot
veröffentlichen oder (ii) zur Abgabe von Angeboten
öffentlich auffordern, und dabei (iii) jeweils als
Gegenleistung Barzahlung oder die Übertragung liquider
Aktien vorsehen.
(i) Wird ein formelles Angebot der Gesellschaft
veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis
oder eine Kaufpreisspanne je United Internet Aktie fest.
Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der
endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen
ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen
sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne
während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der
Veröffentlichung eines formellen Angebots während der
Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je United Internet
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie
im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem
Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten
und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten.
Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -2-
des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle einer
Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der
endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung.
Sofern die Anzahl der angedienten United Internet Aktien
die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene
Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der
Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb
nach dem Verhältnis der angedienten United Internet Aktien
erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung
geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United
Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der
Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen
Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das
Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
(ii) Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von
Angeboten, United Internet Aktien zu verkaufen, öffentlich
auf, so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne
festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden
können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist,
Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die
Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn
sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während
der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Bei der Annahme wird aus den vorliegenden
Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der
Kaufpreis je United Internet Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen
Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel
(oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten
fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn
vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom
Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem
die Angebote von der United Internet AG angenommen werden.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen United Internet
Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb
vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das
Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen
werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der
angebotenen United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann
eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen
bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je
Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur
Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen
werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden.
(iii) Die Gegenleistung für den Erwerb der United
Internet Aktien im Rahmen von Kaufofferten kann in einer
Barzahlung bestehen oder durch Übertragung von Aktien
eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten
Unternehmens ('Tauschaktien') geleistet werden.
Das formelle Angebot oder die formelle Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes auf Tausch gegen Tauschaktien kann
ein bestimmtes Tauschverhältnis festlegen oder vorsehen,
dass das Tauschverhältnis im Wege eines Auktionsverfahrens
bestimmt wird. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch
dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte
der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer
Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich
etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne
Erwerbsnebenkosten), die unter vorstehend (i) und (ii)
genannten Kaufpreisspannen wertmäßig nicht über- oder
unterschreiten. Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert
für jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der
Schlusskurse im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem
Tag der Veröffentlichung des Tauschangebots bzw. der
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots bzw. vor
der endgültigen Festlegung des Umtauschverhältnisses bzw.
des Stichtages. Wird die Tauschaktie nicht im XETRA-Handel
gehandelt, so sind die Schlusskurse an der Börse
maßgeblich, an der im Durchschnitt des letzten
abgelaufenen Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit
den Tauschaktien erzielt wurde.
(iv) Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des
Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses
des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die so erworbenen United Internet Aktien und
bereits früher erworbene United Internet Aktien zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere
eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien in
anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen United Internet
Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen
eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung
nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils
ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im
Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der
XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des
XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der
Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der
United Internet Aktien. Die vorstehende Ermächtigung zur
Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den
Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde.
d) Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen
eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des
Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie
an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit
der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen zu verwenden, zu deren Bezug diese Personen
aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt
sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt
die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen
United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur
Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von
abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen
United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz
oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der
Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.
e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene United
Internet Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese
Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet
werden.
f) Die vorstehenden Ermächtigungen werden am 23. Mai
2014 wirksam und gelten bis zum 22. September 2017. Die in
der Hauptversammlung am 23. Mai 2013 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb und Veräußerung eigener Aktien wird
zum Ablauf des 22. Mai 2014 mit Wirkung für die Zukunft
aufgehoben.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -3-
Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung zum Ausschluss des
Andienungs- und Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG ist in der Anlage zu dieser Tagesordnung
abgedruckt.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die
Schaffung von bedingtem Kapital und entsprechende
Satzungsänderungen (Bedingtes Kapital 2014)
Zur Nutzung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Herstellung
einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft wird
eine neue Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen sowie ein neues bedingtes Kapital
(Bedingtes Kapital 2014) vorgeschlagen, weil die bisherige
Ermächtigung und das dazugehörige Bedingte Kapital 2010 bis
zum 1. Juni 2015 befristet sind und die Hauptversammlung 2015
möglicherweise erst nach diesem Tag - und die anschließend
erforderliche Eintragung eines neuen bedingten Kapitals in das
Handelsregister noch später - stattfinden wird. Damit der
Gesellschaft auch in den kommenden Jahren jederzeit diese
Möglichkeiten offen stehen, schlagen der Aufsichtsrat und der
Vorstand vor, zu beschließen:
a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des
bedingten Kapitals 2010
Die Hauptversammlung hat am 2. Juni 2010 eine bedingte
Kapitalerhöhung um bis zu EUR 80.000.000,00 zur Gewährung an
die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen beschlossen, die gemäß der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom gleichen Tag vom 2.
Juni 2010 bis zum 1. Juni 2015 von der Gesellschaft begeben
werden. Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen bislang
keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung und das Bedingte
Kapital 2010 sollen daher aufgehoben werden:
Die am 2. Juni 2010 unter Tagesordnungspunkt 11 beschlossene
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und das Bedingte Kapital 2010
werden in dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem
- die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG
abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die
Ermächtigung unter b) erhoben wurde oder, im Fall der
fristgerechten Erhebung einer solchen Klage, zu dem die
Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen oder
anderweitig erledigt wurde, und
- das Bedingte Kapital 2014 und die entsprechende
Neufassung des § 5 (6) der Satzung in das Handelsregister
eingetragen worden sind.
b) Ermächtigung
i) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit,
Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 einmal oder mehrmals
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 900 Mio. mit einer
Laufzeit von bis zu zehn Jahren (im Folgenden gemeinsam
'Schuldverschreibungen')
zu begeben oder für solche von nachgeordneten
Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene
Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft eine
Garantie zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern
von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte
auf neue Aktien der Gesellschaft, auf die ein anteiliger
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR
30.000.000,00 entfällt, nach näherer Maßgabe der
jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im
Folgenden 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die
Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie
können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen begeben
werden.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen
Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert
der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser
den gemäß lit. ii) Ziffer (1) dieses Beschlusses zu
ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen nicht
wesentlich unterschreitet.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden.
ii) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,
(1) sofern sie gegen bar ausgegeben werden und
der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die
zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder
Wandlungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt nicht
zehn vom Hundert des Grundkapitals überschreiten. Auf
diesen Betrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die unter
Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder verwendet werden; ferner sind auf diesen
Betrag der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien
anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder
Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben
werden können, sofern die zugrunde liegende
Schuldverschreibung während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
(2) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines
Bezugsverhältnisses ergeben;
(3) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
von Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der
Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Rechte bzw. nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; oder
(4) soweit Schuldverschreibungen gegen
Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen daran oder anderen einlagefähigen
Wirtschaftsgütern ausgegeben werden sollen und der
Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft
liegt.
iii) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
erhalten die Inhaber das Recht, ihre
Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der
Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft
umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei
der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der
Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nominalbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch
Division des unter dem Nominalbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft ergeben. Es kann auf ein Umtauschverhältnis
mit voller Zahl abgerundet werden. Ferner kann eine in bar
zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann
vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt oder in
Geld ausgeglichen werden.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht
zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt)
begründen. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt,
eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der
Wandelschuldverschreibungen und einem in den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -4-
Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der
Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung
- wie unter lit. v) beschrieben - multipliziert mit dem
Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar
auszugleichen.
iv) Optionsrecht
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen,
nach Maßgabe der Anleihebedingungen Aktien der
Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am
Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der
Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.
v) Options- oder Wandlungspreis,
Verwässerungsschutz
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis
muss mindestens 80 % des Mittelwertes der
XETRA-Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse betragen, und zwar während der fünf
Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder
während der Tage, an denen Bezugsrechte an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten
beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels.
Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9
Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt,
wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- oder
Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für
ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere
Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt
oder garantiert und den Inhabern schon bestehender
Options- oder Wandlungsrechte kein Bezugsrecht in dem
Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- und Optionsrechts zustehen würde. Die
Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der
Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der
Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine
wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises
oder des Options- bzw. Wandlungsverhältnisses vorsehen.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital
der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den
Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen.
vi) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der
vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der
Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und
deren Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen
mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden
Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines
Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs-
bzw. Umtauschverhältnis (z. B. ein in Abhängigkeit der
Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit
variables Umtauschverhältnis oder ein Umtauschverhältnis,
dem ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabebetrag der
Wandelschuldverschreibung zugrunde liegt), Festlegung
einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von
Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options-
bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw.
Wandlungszeitraum.
c) Bedingte Kapitalerhöhung
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 30.000.000,00,
eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stammaktien ohne Nennwert,
bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von
Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der
vorstehenden Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem
nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, soweit die
Ausgabe gegen bar erfolgt ist und soweit nicht ein
Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder
Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus
genehmigten Kapital bedient werden. Die Ausgabe der neuen
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden
Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw.
Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur
insoweit durchzuführen, wie von Options- oder
Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch
gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen
Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein
Barausgleich gewährt wird oder die Options- oder
Wandlungsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus
genehmigten Kapital bedient werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen
(Bedingtes Kapital 2014).
d) Satzungsänderungen
§ 5 (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR
30.000.000,00, eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stammaktien
ohne Nennwert, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014).
Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 bis zum 21. Mai 2019
von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten
Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe
gegen bar erfolgt ist und soweit nicht ein Barausgleich
gewährt wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus
dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital
bedient werden. Sie wird nur insoweit durchgeführt, als
von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten
Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw.
Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen
erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt
wird oder die Options- oder Wandlungsrechte aus dem
Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital
bedient werden. Die Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung des Options-
bzw. Umtauschrechtes entstehen, am Gewinn teil. Der
Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'
Der Bericht des Vorstands nach §§ 221, 186 Abs. 4 AktG an die
Hauptversammlung zu dem Bezugsrechtsausschluss gemäß diesem
Tagesordnungspunkt 7 ist in der Anlage zu dieser Einladung
abgedruckt.
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung
des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der United
Internet Ventures AG
Zwischen der United Internet AG als alleiniger
Gesellschafterin und der United Internet Ventures AG mit Sitz
in Montabaur besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 2. März
2006. Der Gewinnabführungsvertrag wurde ursprünglich zwischen
der United Internet AG und der United Internet Beteiligungen
GmbH abgeschlossen. Die United Internet Beteiligungen GmbH ist
im Jahr 2013 in die United Internet Ventures AG im Wege des
Formwechsels umgewandelt worden.
Dieser Vertrag ist Grundlage für eine sogenannte
ertragsteuerliche Organschaft zwischen der United Internet
Ventures AG und der United Internet AG.
Das in den relevanten Teilen am 26. Februar 2013 in Kraft
getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20. Februar 2013 bestimmt, dass die steuerliche
Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH,
wie es die United Internet Ventures AG bis 2013 war, im
Hinblick auf die Regelung der Verlustübernahme eine sogenannte
dynamische Verweisung auf § 302 AktG, also eine Vereinbarung
der Vertragsparteien über die Vorschriften des § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung voraussetzt. Diese neue
gesetzliche Anforderung ist nach einer Übergangsfrist
vorsorglich auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -5-
abgeschlossene Verträge zu beachten.
Um die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der United
Internet Ventures AG und der United Internet AG für die
Vergangenheit und Zukunft rechtssicher fortführen zu können,
bedarf der Vertrag daher der Anpassung an die neuen
gesetzlichen Anforderungen. Die United Internet AG und die
United Internet Ventures AG haben daher eine
Änderungsvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf zu ihrer
Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der
United Internet Ventures AG, die bereits erfolgt ist, sowie
der Eintragung in das Handelsregister der United Internet
Ventures AG, die noch aussteht, auch der Zustimmung der
Hauptversammlung der United Internet AG. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Der Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der
United Internet AG und der United Internet Ventures AG zur
Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 wird
umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung
Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die detaillierte Regelung über die
Verlustübernahme durch die United Internet AG wird in
Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen
durch einen umfassenden Verweis auf die Vorschriften des §
302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt. Die
wörtliche Wiedergabe einzelner Passagen von § 302 AktG ist
damit entfallen.
2. In der Regelung über die Gewinnabführung wird
zudem klarstellend im Hinblick auf die 2009 eingeführten
gesetzlichen Regelungen aufgenommen, dass der abzuführende
Gewinn unter Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung ermittelt wird.
3. Des Weiteren wird in der Regelung zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zur
Vollständigkeit der dynamische Verweis auf die jeweils
geltende Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie
aufgenommen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* die Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 nebst
dem ursprünglichen Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre
* die Jahresabschlüsse der United Internet Ventures
AG bzw. United Internet Beteiligungen GmbH für die letzten
drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und
* der nach §§ 293a, 295 AktG gemeinsam erstattete
Bericht des Vorstands der United Internet AG und des
Vorstands der United Internet Ventures AG, der auch in der
Anlage zu dieser Einladung abgedruckt ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
9. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem
Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United
Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Internet
AG als abhängiger Gesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014
zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen
und der 1&1 Internet AG als abhängiger Gesellschaft wird
umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages
Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die 1&1 Internet AG als abhängige Gesellschaft
unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der United
Internet AG als herrschendem Unternehmen.
2. Die United Internet AG hat das Recht, dem
Vorstand der 1&1 Internet AG hinsichtlich der Leitung der
Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der Vorstand der 1&1
Internet AG in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von §
308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu befolgen hat.
3. Die United Internet AG hat ein umfassendes
Auskunftsrecht.
4. Die United Internet AG hat jeden während der
Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der
Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden
Jahresfehlbetrag bei der 1&1 Internet AG auszugleichen.
5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* der Beherrschungsvertrag,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 1&1
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre und
* der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht
der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Internet
AG, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt
ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
10. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem
Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United
Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United
Internet Ventures AG als abhängiger Gesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014
zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen
und der United Internet Ventures AG als abhängiger
Gesellschaft wird umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages
Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die United Internet Ventures AG als abhängige
Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der
United Internet AG als herrschendem Unternehmen.
2. Die United Internet AG hat das Recht, dem
Vorstand der United Internet Ventures AG hinsichtlich der
Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der
Vorstand der United Internet Ventures AG in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG zu
befolgen hat.
3. Die United Internet AG hat ein umfassendes
Auskunftsrecht.
4. Die United Internet AG hat jeden während der
Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der
Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden
Jahresfehlbetrag bei der United Internet Ventures AG
auszugleichen.
5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* der Beherrschungsvertrag,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre,
* die Jahresabschlüsse der United Internet Ventures
AG bzw. der United Internet Beteiligungen GmbH für die
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und
* der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht
der Vorstände der United Internet AG und der United Internet
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -6-
Ventures AG, der auch in der Anlage zu dieser Einladung
abgedruckt ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
11. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem
Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United
Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Telecommunication
Service SE als Organgesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014
zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der
1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft wird
umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrages
Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die 1&1 Telecommunication Service SE als
Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen nach den
jeweiligen maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften
ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der
nachstehenden Ziffer 2 ergibt, unter Beachtung des § 301
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die United
Internet AG als Organträger abzuführen.
2. Die 1&1 Telecommunication Service SE als
Organgesellschaft kann mit Zustimmung der United Internet AG
Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist, wobei die Abführung von Beträgen aus während
organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. §
272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist. Während der Dauer dieses
Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf
Verlangen der United Internet AG aufzulösen und zum
Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen.
3. Die United Internet AG als Organträger kann eine
Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn verlangen, wenn und
soweit eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gezahlt
werden könnte.
4. Die United Internet AG als Organträger ist
verpflichtet, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer sonst
entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft
auszugleichen.
5. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw.
Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der
Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig, und
ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung
des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.
6. Der Vertrag wird mit Eintragung seines Bestehens
in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft
wirksam und gilt ab dem 1. Januar 2015. Er kann erstmals zum
31. Dezember 2019, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des
Wirtschaftsjahres. Die außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere die Abtretung von Anteilen an der
Organgesellschaft durch den Organträger, eine
Börseneinführung der Organgesellschaft, die Beteiligung
eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der
Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft
auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der
Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht
Organgesellschaft sein kann. Als wichtiger Grund für die
außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere
auch, wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der
Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR
2004) als wichtig anerkannter Umstand eintritt. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* der Gewinnabführungsvertrag,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre,
* der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013
und die Eröffnungsbilanz vom 28. November 2013 der 1&1
Telecommunication Service SE (damals noch firmierend als
Atrium 64. Europäische VV SE) und
* der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht
der Vorstände der United Internet AG und der 1&1
Telecommunication Service SE, der auch in der Anlage zu
dieser Einladung abgedruckt ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
12. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem
Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United
Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1
Telecommunication Service SE als abhängiger Gesellschaft
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu
beschließen:
Dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014
zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen
und der 1&1 Telecommunication Service SE als abhängiger
Gesellschaft wird umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrages
Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die 1&1 Telecommunication Service SE als
abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer
Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem
Unternehmen.
2. Die United Internet AG hat das Recht, dem
Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE hinsichtlich
der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der
Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1
und 2 AktG zu befolgen hat.
3. Die United Internet AG hat ein umfassendes
Auskunftsrecht.
4. Die United Internet AG hat jeden während der
Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der
Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden
Jahresfehlbetrag bei der 1&1 Telecommunication Service SE
auszugleichen.
5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen
und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum
Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* der Beherrschungsvertrag,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre,
* der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013
und die Eröffnungsbilanz vom 28. November 2013 der 1&1
Telecommunication Service SE (damals noch firmierend als
Atrium 64. Europäische VV SE) und
* der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht
der Vorstände der United Internet AG und der 1&1
Telecommunication Service SE, der auch in der Anlage zu
dieser Einladung abgedruckt ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
13. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung
des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der 1&1 Telecom
Service Holding Montabaur GmbH
Zwischen der United Internet AG als alleiniger
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -7-
Gesellschafterin und der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur
GmbH mit Sitz in Montabaur besteht ein Gewinnabführungsvertrag
vom 27. März 2013.
Dieser Vertrag ist Grundlage für eine sogenannte
ertragsteuerliche Organschaft zwischen der 1&1 Telecom Service
Holding Montabaur GmbH und der United Internet AG.
Das in den relevanten Teilen am 26. Februar 2013 in Kraft
getretene Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20. Februar 2013 bestimmt, dass die steuerliche
Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH
im Hinblick auf die Regelung der Verlustübernahme eine
sogenannte dynamische Verweisung auf § 302 AktG, also eine
Vereinbarung der Vertragsparteien über die Vorschriften des §
302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung voraussetzt. Als
dynamische Verweisung auf § 302 AktG verlangt die
Finanzverwaltung eine Formulierung, die jede Einschränkung von
§ 302 AktG ausschließt.
Um die ertragsteuerliche Organschaft zwischen der 1&1 Telecom
Service Holding Montabaur GmbH und der United Internet AG für
die Vergangenheit und Zukunft rechtssicher fortführen zu
können, soll der Vertrag angepasst werden. Die United Internet
AG und die 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH haben
daher eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf
zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der 1&1 Telecom Service Holding
Montabaur GmbH, die bereits erfolgt ist, sowie der Eintragung
in das Handelsregister der 1&1 Telecom Service Holding
Montabaur GmbH, die noch aussteht, auch der Zustimmung der
Hauptversammlung der United Internet AG. Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Der Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der
United Internet AG und der 1&1 Telecom Service Holding
Montabaur GmbH zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom
27. März 2013 wird umfassend zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarung
Die Änderungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:
1. Die Regelung über die Verlustübernahme durch die
United Internet AG wird in Übereinstimmung mit den neuen
gesetzlichen Anforderungen durch einen knappen, aber
umfassenden Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt.
2. Der erstmalige Zeitpunkt zur Kündigung des
Gewinnabführungsvertrages wird um ein Jahr auf den Ablauf
des 31. Dezember 2019 verschoben, um sicherzustellen, dass
die Mindestlaufzeit von fünf Jahren für den
Gewinnabführungsvertrag in jedem Fall gewahrt ist.
3. Die Änderungen des Gewinnabführungsvertrages
treten rückwirkend zum Beginn des 1. Januar 2014 in Kraft.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den
Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57,
56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während
der üblichen Geschäftszeiten aus:
* die Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 nebst
dem ursprünglichen Gewinnabführungsvertrag vom 27. März
2013,
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United
Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre
* den Jahresabschluss der 1&1 Telecom Service
Holding Montabaur GmbH für das Geschäftsjahr 2013 und die
Eröffnungsbilanz dieser Gesellschaft vom 27. Februar 2013
und
* der nach §§ 293a, 295 AktG gemeinsam erstattete
Bericht des Vorstands der United Internet AG und der
Geschäftsführung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur
GmbH, der auch in der Anlage zu dieser Einladung abgedruckt
ist.
Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ)
bei der Gesellschaft, unter der Anschrift
United Internet AG,
c/o Computershare Operations Center,
80249 München,
Fax-Nr. 089 309037-4675,
hv2014@united-internet.de
angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister
als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die
Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang.
Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene
Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen
Gründen können vom 16. Mai 2014, 00.00 Uhr (MESZ) bis zum Tag der
Hauptversammlung (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im
Aktienregister vorgenommen werden. Erwerber von Aktien der
Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind,
werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu
stellen.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach
erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das
Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 194.000.000,00 und die Anzahl
von Stückaktien auf 194.000.000 mit ebenso vielen Stimmrechten. Zum
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die United
Internet AG 244.265 eigene Aktien.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben lassen.
In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen
Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB).
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf einer Vollmacht stehen die
für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur
Verfügung.
Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 10.00 Uhr (MESZ) auch die
Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper,
Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt
für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht.
Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen
entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der
Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält auf der
Hauptversammlung für die Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare
bereit.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen ebenso wie für den Widerruf und den
Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten Besonderheiten. Die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form abzustimmen.
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular
übersandt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen
gesondert zugesandt und ist außerdem im Internet unter
www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise
mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Vollmachtsformulars zu erteilen.
Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen
bedürfen - ebenso wie die Erteilung der Vollmacht an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie ihr Widerruf - der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 09, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -8-
Textform. Es gelten die folgenden Besonderheiten: Erhalten die
Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als
zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden
Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten
Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der
Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt
ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit
vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die
Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden und dürfen das Stimmrecht
bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.
B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom
Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw.
nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der
Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie
zur Antrag- und Fragestellung ist ausgeschlossen.
Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und
Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind
unter der für die Anmeldung genannten Adresse, Faxnummer bzw.
E-Mail-Adresse nur wie folgt möglich:
(i) Unter der Adresse nur bis zum 21. Mai 2014, 24.00
Uhr (MESZ);
(ii) unter der Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse nur bis zum
22. Mai 2014, 12.00 Uhr (MESZ).
Im Übrigen stehen dafür am Tag der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr
(MESZ) bis kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper, Opernplatz
1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung. Entscheidend
ist jeweils der Zugang bei der United Internet AG.
Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten
übersandt. Diese bitten wir zur Hauptversammlung mitzubringen. Der
Erhalt und die Vorlage einer Eintrittskarte sind jedoch keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts, sondern dienen lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung. Die Stimmkarten werden vor der
Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt.
Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im Internet unter
www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung.
Rechte der Aktionäre
(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis
spätestens zum 21. April 2014, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Nach § 122
Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG haben die betreffenden
Aktionäre nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 22. Februar 2014,
0.00 Uhr (MEZ) Inhaber der Aktien sind. Entsprechende Verlangen bitten
wir an folgende Adresse zu richten:
Vorstand der United Internet AG
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie
nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie
werden zudem den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt
und im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär kann ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu
machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten
an:
United Internet AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Fax-Nr. 02602 96-1013
investor-relations@united-internet.de.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründung sowie einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet
veröffentlicht. Dabei werden die Gegenanträge und Wahlvorschläge
berücksichtigt, die bis 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h.
spätestens bis 7. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter
der obigen Adresse zugehen. Wahlvorschläge werden nur zugänglich
gemacht, wenn sie den Anforderungen der § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG genügen.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf
Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der United Internet AG zu den mit ihr verbundenen
Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des United Internet-Konzerns
und der in den United Internet-Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu
verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung
berechtigt. Hierzu gehört auch die Beschränkung des Rede- und
Fragerechts.
Wegen weitergehender Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
verweisen wir auf das entsprechende Dokument, das im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet
für die Aktionäre bereit gehalten wird.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten
Angaben und Erläuterungen sowie Dokumenten ist auch über unsere
Internetseite www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich, auf der sich zudem die
Informationen/Unterlagen gem. § 124 a AktG finden.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der
gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union
verbreiten.
Übertragung der Hauptversammlung
Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der United Internet AG kann die
Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton
übertragen werden, sofern der Vorstand die Übertragung zulässt. Dies
kann auch in einer Form geschehen, zu der die Öffentlichkeit
uneingeschränkt Zugang hat.
Montabaur, im April 2014
United Internet AG
Der Vorstand
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EINLADUNG DER UNITED INTERNET AG
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HAUPTVERSAMMLUNG 2014
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6
über die Ermächtigungen zum Ausschluss des Andienungs- und
Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6
über die Ermächtigung der Gesellschaft, bei einem Rückkauf von United
Internet Aktien mittels Kaufofferten das Andienungsrecht der Aktionäre
auszuschließen, und die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine Veräußerung der von der Gesellschaft erworbenen
eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des
Bezugsrechts vorzunehmen, erstattet. Der Bericht ist vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 6 der Tagesordnung
Dieser Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag, unter Aufhebung der
bestehenden Ermächtigungen vom 23. Mai 2013 die Gesellschaft zu
ermächtigen, bis zum 22. September 2017 eigene United Internet Aktien
im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben.
Die gesetzliche Höchstfrist von 5 Jahren wird dabei nicht ausgenutzt.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage
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versetzt, von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. a) Kaufofferten und Ausschluss des Andienungsrechts Dieser Tagesordnungspunkt 6 enthält u.a. den Vorschlag, den Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft auch im Rahmen von Kaufofferten zu erwerben und dazu das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen. Damit soll die Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien optimal strukturieren können. Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den Rückerwerb eigener Aktien nicht über die Börse, sondern durch eine Kaufofferte an alle Aktionäre durchzuführen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen des Volumens des geplanten Rückerwerbs die Kaufofferte schneller durchzuführen wäre als ein Rückerwerb über die Börse oder als Gegenleistung für den Rückerwerb keine Barzahlung, sondern die Übertragung von anderen liquiden Aktien vorgesehen werden soll. Da der Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz von Kaufofferten die generelle Höchstgrenze von zehn vom Hundert des Grundkapitals in jedem Fall einhalten muss, und darüber hinaus ein Rückerwerb im Hinblick auf die Finanzierungspläne der Gesellschaft vom Volumen her durch die Gesellschaft beschränkbar sein muss, ist es denkbar, dass die Gesellschaft im Rahmen einer Kaufofferte mehr Aktien der Gesellschaft angedient bekommt, als dies im Rahmen der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien zulässig wäre bzw. als dies die Gesellschaft volumenmäßig vorgesehen hat. Um in einer solchen Situation das Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre zu wahren, soll in der Regel vorgesehen werden, dass jeder andienende Aktionär beim Rückkauf im proportionalen Verhältnis der von ihm angedienten Aktien zur Gesamtmenge der angedienten Aktien berücksichtigt wird. Die Kaufofferte ließe sich daher nicht durchführen, wenn nicht das generelle Andienungsrecht der Aktionäre ganz bzw. teilweise ausgeschlossen werden kann. Eine bevorzugte Berücksichtigung kleinerer Andienungen bis zu 150 Aktien kann vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung einer solchen Kaufofferte zu begrenzen oder rechnerische Bruchteile auszuschließen. Nur durch den Ausschluss des Andienungsrechts wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, den Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz einer Kaufofferte durchzuführen. Daher hält der Vorstand die Einschränkungen des Andienungsrechts der Aktionäre bzw. seinen Ausschluss nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Kaufofferten ergeben können, für grundsätzlich gerechtfertigt. Bei der Strukturierung einer möglichen Kaufofferte wird der Vorstand anhand der vorstehenden Leitlinien sehr genau prüfen und sorgfältig abwägen, ob und in welchem Umfang der Ausschluss der Andienungsrechte zu erfolgen hat. b) Veräußerungen und Ausschluss des Bezugsrechts Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen United Internet Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United Internet Aktien. Die Ermächtigung zur Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit der Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Zudem ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen United Internet Aktien zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen verwenden kann, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. Weiter ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird, die eigenen United Internet Aktien zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder ihre nachgeordneten Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Diese Ermächtigungen sehen jeweils vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Damit macht die Gesellschaft von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene United Internet Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen. Außerdem können hierdurch neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwändigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Ferner ermöglicht der Ausschluss des Bezugsrechts es der Gesellschaft, im Rahmen ihrer beabsichtigten Akquisitionspolitik bei dem Erwerb von Unternehmen, aber auch beim Erwerb sonstiger Sachleistungen wie etwa Lizenzen, flexibel und kostengünstig zu agieren. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der eigenen Aktien dient jedoch auch dem Ziel, den im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigten Personen eigene Aktien der Gesellschaft gewähren zu können bzw. eigene United Internet Aktien sonst zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen einzusetzen, ohne zu diesem Zweck das bedingte Kapital nutzen zu müssen. Sofern der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, werden die United Internet Aktien zu dem im jeweiligen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bzw. in den Anleihebedingungen vorgesehenen Ausgabebetrag an die berechtigten Personen ausgegeben. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und damit mittelbar auch die Ermächtigung zur Veräußerung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist. Durch das Erfordernis einer Gegenleistung, die bei Barleistungen den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und deren Wert bei Sachleistungen nicht unangemessen niedrig ist, wird sichergestellt, dass die Aktionäre vermögensmäßig allenfalls unwesentlich verwässert werden. Dem steht der Vorteil für die Gesellschaft und die Aktionäre gegenüber, durch die Erweiterung des Aktionärskreises das Interesse an der Aktie zu steigern bzw. bestimmte Sachleistungen liquiditätsschonend erwerben zu können. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Wandel- oder Optionsanleihen wird eine Abwicklung zudem kostengünstiger gestaltet. c) Berichte Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigungen an die Hauptversammlung berichten. Bericht des Vorstands nach §§ 221, 186 Abs. 4 AktG an die Hauptversammlung zu dem Bezugsrechtsausschluss gemäß Tagesordnungspunkt 7 Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 über die Ermächtigung des Vorstands erstattet, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben oder für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft eine Garantie zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren, und dabei das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der
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Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: Zu Punkt 7 der Tagesordnung Da die bisherige Ermächtigung zum 1. Juni 2015 ausläuft und die Hauptversammlung 2015 möglicherweise erst nach diesem Tag stattfindet, schlagen wir der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vor, um der Gesellschaft die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten in den kommenden Jahren jederzeit weiter offenzuhalten. Der Ermächtigungsrahmen für die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beträgt EUR 900 Mio. und das zur Sicherung der Options- und/oder Wandlungsrechte vorzusehende bedingte Kapital EUR 30.000.000,00 (Bedingtes Kapital 2014). Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung u.a. für Investitionen zu geben, schlagen wir diese Ermächtigung vor. Es sollen Schuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 900 Mio. begeben werden können. Zu deren Bedienung sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 30.000.000,00 zur Verfügung stehen, sofern nicht ein Barausgleich gewährt wird oder die Wandel- oder Optionsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus dem genehmigten Kapital bedient werden. Unsere Aktionäre sollen auf die Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Der Vorstand soll allerdings in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen Null geht. Diese Möglichkeit ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind anzurechnen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge zu verwerten oder ein Bezugsrecht von Inhabern vorhergehender Schuldverschreibungen zu erfüllen. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn für die Aktionäre stehen. Es ist auch marktüblich, Anleihegläubigern ein Bezugsrecht auf Folgeanleihen zu geben, damit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen besser platzierbar sind. Zu beiden Zwecken muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben. Dies soll nur geschehen, wenn der Wert der Sachleistung im Vergleich zum Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht unangemessen niedrig ist und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll uns insbesondere die Möglichkeit geben, auch Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern einzusetzen. Die Gesellschaft will weiterhin die Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Die Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder neben Gewährung von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Interesse der Gesellschaft liegt. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies der Fall ist. Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Dafür steht derzeit noch das Genehmigte Kapital 2011 zur Verfügung. Bericht zu Tagesordnungspunkt 8 Bericht des Vorstands der United Internet AG und des Vorstands der United Internet Ventures AG (vormals firmierend als United Internet Beteiligungen GmbH) gemäß §§ 293a, 295 AktG über die Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United Internet AG sowie der Vorstand der United Internet Ventures AG (vormals firmierend als United Internet Beteiligungen GmbH) gemeinsam einen schriftlichen Bericht über die Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und United Internet Ventures AG mit Sitz in Montabaur zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 (die 'Änderungsvereinbarung') erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: Zu Punkt 8 der Tagesordnung I. Ausgangspunkt: Bestehender Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006 Die United Internet AG hat am 2. März 2006 mit der United Internet Ventures AG (damals firmierend als United Internet Beteiligungen GmbH), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft ohne außenstehende Gesellschafter, einen Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch 'Vertrag') abgeschlossen. Der Vertrag wurde mit Eintragung im Handelsregister der United Internet Beteiligungen GmbH am 3. Juli 2006 wirksam, nachdem die Gesellschafterversammlung der United Internet Ventures AG am 2. März 2006 und die Hauptversammlung der United Internet AG am 13. Juni 2006 dem Vertrag zugestimmt hatten. Der Abschluss des Vertrags diente insbesondere der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft gemäß §§ 14, 17 KStG zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG. Die ertragsteuerliche Organschaft bewirkt, erstmals seit Beginn des Geschäftsjahres 2006, eine zusammengefasste Ertragsbesteuerung der United Internet Ventures AG als Organgesellschaft und der United Internet AG als Organträger. Der Vertrag enthält in Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 14, 17 KStG insbesondere die Verpflichtung der United Internet Ventures AG zur Abführung ihrer Gewinne an die United Internet AG, deren Umfang sich im Einzelnen aus der vertraglichen Regelung in Übereinstimmung mit § 301 AktG ergibt, sowie die Verpflichtung der United Internet AG zur Übernahme der Verluste der United Internet Ventures AG, deren Umfang sich derzeit durch teilweise wörtliche Wiedergabe der wesentlichen Passagen des § 302 AktG bestimmt. Der Vertrag wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren fest abgeschlossen und wurde erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums ordentlich kündbar. Ohne Kündigung verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, zu dem
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insbesondere auch die Gründe zählen, die steuerlich als wichtiger
Grund anerkannt sind, bleibt unberührt.
Da die United Internet AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung sämtliche
Anteile an der United Internet Ventures AG hielt bzw. hält und die
United Internet Ventures AG somit keine außenstehenden Gesellschafter
hat, sind Regelungen über Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305
AktG nicht erforderlich (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Deshalb
bedurfte es auch keiner Prüfung des Vertrags und bedarf es keiner
Prüfung der Änderungsvereinbarung durch sachverständige Prüfer (§§
293b Abs. 1, letzter HS., 295 AktG).
II. Vereinbarung vom 26. März 2014 zur Änderung des
Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006
Mit der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 haben die United
Internet AG und die United Internet Ventures AG den
Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006 geändert. Eine notariell
beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 ist
diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt).
Der wesentliche Inhalt und der Hintergrund der Änderungsvereinbarung
werden im Folgenden erläutert:
Durch Ziffer 1 der Änderungsvereinbarung wird zunächst die neue
Firmierung der United Internet Ventures AG aufgrund Umwandlung durch
Formwechsel im Gewinnabführungsvertrag nachvollzogen.
Durch Ziffer 2 und 3 der Änderungsvereinbarung wird § 1 des
Gewinnabführungsvertrags, der die Gewinnabführung regelt, geändert.
Die Änderungen betreffen im Einzelnen Folgendes:
* In § 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags wird
klarstellend zur Verpflichtung zur Gewinnabführung 'unter
Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung'
eingefügt sowie der Satz 'Abzuführen ist der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um
einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr' gestrichen. Hintergrund
für diese Einfügung bzw. Streichung ist die Einführung einer
entsprechenden Ausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 HGB und §
301 AktG durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts
(Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009
(BGBl. I S. 1102). Obwohl diese Gesetzesänderung von 2009 auch
nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen Änderungsbedarf
für bestehende Gewinnabführungsverträge begründete, halten es
die Vorstände aufgrund der weiter unten erläuterten ohnehin
anstehenden Änderung (im Hinblick auf die Verlustübernahme
gemäß § 302 AktG) für sinnvoll, auch im Hinblick auf die
Gewinnabführung den Wortlaut des Gewinnabführungsvertrags an
die aktuelle Gesetzeslage anzupassen.
Durch Ziffer 4 der Änderungsvereinbarung wird § 2 des
Gewinnabführungsvertrags, der die Verlustübernahme regelt, geändert.
* In § 2 des Gewinnabführungsvertrags wird die
bisherige Regelung über die Verpflichtung und den Umfang der
Verlustübernahme, die derzeit durch die teilweise wörtliche
Wiedergabe der wesentlichen Passagen der gesetzlichen Regelung
bestimmt wird, durch einen Verweis auf die Vorschriften des §
302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt.
Hintergrund dafür ist die Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2
KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285). Danach wird ein
Gewinnabführungsvertrag mit einer Organgesellschaft in der
Rechtsform der GmbH, wie es die United Internet Ventures AG
bis 2013 war, steuerlich nur noch anerkannt, wenn im Vertrag
selbst ausdrücklich eine Verlustübernahme durch Verweis auf
die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung vereinbart wird. Das Steuerrecht verlangt also einen
ausdrücklichen Verweis (und keine wörtliche Wiedergabe) auf
die jeweils gültige Fassung des § 302 AktG. Die Verweisung
muss zudem dynamisch sein, d. h. auf die jeweils gültige
Fassung des § 302 AktG verweisen.
* Ausweislich der Übergangsregelung im Gesetz zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 gilt die
Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG sowohl für
Gewinnabführungsverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes
abgeschlossen werden, als auch, nach einer bestimmten
Übergangsfrist, für bestimmte Verträge, die vor dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen wurden
('Altverträge'). Nicht zuletzt aufgrund aktueller Äußerungen
aus der Finanzverwaltung ist die Reichweite der
Übergangsvorschrift für Altverträge aber unklar. Daher soll
der Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006 vorsorglich an
die Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG angepasst werden, um
die bestehende ertragsteuerliche Organschaft rechtssicher
fortführen zu können. Ausweislich der Übergangsregelung muss
die Änderung spätestens bis zum 31. Dezember 2014 durch
Eintragung im Handelsregister der United Internet Ventures AG
wirksam geworden sein.
Durch Ziffer 5 wird § 4 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrages, der die
außerordentliche Kündigung regelt, geändert. Zum einen wird der
Begriff 'fristlose' durch 'außerordentliche' Kündigung ersetzt. Zum
anderen werden zur Klarstellung die Gründe, die als wichtiger Grund
zur außerordentlichen Kündigung gelten, vervollständigt. Auch hier
erfolgt bei der Aufzählung der wichtigen Gründe, die zu einer
außerordentlichen Kündigung berechtigen, künftig zur Klarstellung ein
dynamischer Verweis auf die jeweils geltende Fassung der
Körperschaftsteuerrichtlinien. Wie bereits oben erläutert, halten es
die Vorstände aufgrund der ohnehin anstehenden Änderung für sinnvoll,
auch im Hinblick auf die Kündigung aus wichtigem Grund den Wortlaut
des Gewinnabführungsvertrags an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen.
In Ziffer 6 der Änderungsvereinbarung ist in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Anforderungen klargestellt, dass die
Änderungsvereinbarung erst nach Zustimmung durch die Hauptversammlung
der United Internet Ventures AG, die bereits am 26. März 2014 erfolgt
ist, nach Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG und
nach Eintragung im Handelsregister der United Internet Ventures AG
wirksam wird. Einer Eintragung im Handelsregister der United Internet
AG bedarf es nicht.
Bericht zu Tagesordnungspunkt 9
Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1
Internet AG über den Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet
AG und der 1&1 Internet AG nach § 293a AktG
Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der
Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United
Internet AG sowie der Vorstand der 1&1 Internet AG gemeinsam einen
schriftlichen Bericht über den Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014
zwischen der United Internet AG und 1&1 Internet AG mit Sitz in
Montabaur erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung
zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 9 der Tagesordnung
1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages
Der Beherrschungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United
Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Internet AG als
abhängiger Gesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte
Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist diesem Bericht als
Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt).
Die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages setzt zum einen die
Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf
der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden
soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung der 1&1
Internet AG erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. Der
Beherrschungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung in das
Handelsregister der 1&1 Internet AG wirksam.
2. Erläuterung des Beherrschungsvertrages
Der Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1
Internet AG sowie seine einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu
erläutern:
2.1 Leitung (Ziffer 1 des Vertrages)
Ziffer 1.1 des Beherrschungsvertrags enthält die für einen
Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, wonach die 1&1 Internet AG
als abhängige Gesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der United
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DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der -12-
Internet AG als herrschendem Unternehmen unterstellt. Die United Internet AG hat danach das Recht, dem Vorstand der 1&1 Internet AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen nach Ziffer 1.1 Satz 3 des Beherrschungsvertrags der Textform. Der Rahmen des Weisungsrechts bestimmt sich nach § 308 AktG. Der Vorstand der 1&1 Internet AG ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten (Ziffer 1.2 des Beherrschungsvertrags). 2.2 Auskunftsrecht (Ziffer 2 des Vertrages) Ziffer 2.1 des Beherrschungsvertrages hält fest, dass die United Internet AG jederzeit berechtigt ist, Bücher und Schriften der 1&1 Internet AG einzusehen, ferner, dass der Vorstand der 1&1 Internet AG der United Internet AG alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. Ziffer 2.2 des Beherrschungsvertrages bestimmt, dass die 1&1 Internet AG einer laufenden Berichtspflicht gegenüber der United Internet AG unterliegt. 2.3 Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrages) Ziffer 3.1 des Beherrschungsvertrages bestimmt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung, dass § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. § 302 AktG sieht die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens, hier also der United Internet AG, vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der abhängigen Gesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie eingestellt wurden. Ziffer 3.2 des Beherrschungsvertrages regelt die Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs. Der Verlustausgleichsanspruch entsteht jeweils zum Bilanzstichtag der abhängigen Gesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die United Internet AG nur zum Ausgleich des anteiligen Jahresfehlbetrages bis zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem die Kündigung wirksam wird (Ziffer 3.3 des Beherrschungsvertrages). 2.4 Wirksamkeit (Ziffer 4 des Vertrages) Ziffer 4 des Beherrschungsvertrages regelt die Wirksamkeit des Vertrages. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen unter 1. Die Leitung nach Ziffer 1 des Beherrschungsvertrages kann erst ab Wirksamkeit des Vertrages ausgeübt werden (Ziffer 4.3 des Beherrschungsvertrages). 2.5 Laufzeit, Kündigung (Ziffer 5 des Vertrages) Ziffer 5 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrages. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Ziffer 5.1 des Beherrschungsvertrages). Er kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Ziffer 5.3 des Beherrschungsvertrages), was der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG entspricht. Ferner wird in Ziffer 5.4 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als wichtiger Grund soll insbesondere (i) der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft, (ii) der Wegfall der Stellung des herrschenden Unternehmens als Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft, (iii) die Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft, (iv) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, (v) die Liquidation des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft sowie (vi) die Umwandlung oder Sitzverlegung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können, gelten. Endet der Vertrag, hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten (Ziffer 5.5. des Beherrschungsvertrages). 2.6 Schlussbestimmungen (Ziffer 6 des Vertrages) In Ziffer 6.1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Ziffer 6.2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. 2.7 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen Da sämtliche Aktien der 1&1 Internet AG von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im Beherrschungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages 3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 3.1.1 United Internet AG 3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 8. Februar 2013). 3.1.1.2 Holdingstruktur Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Internet AG. 3.1.1.3 Ergebnissituation Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. 3.1.2 1&1 Internet AG 3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Internet AG Die 1&1 Internet AG ist durch formwechselnde Umwandlung der 1&1 Telekommunikation GmbH (Amtsgericht Montabaur HRB 4450) in eine Aktiengesellschaft durch Formwechselbeschluss vom 26. Mai 2000 entstanden und erstmals am 11. August 2000 unter der Nr. HRB 6484 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur eingetragen worden. Die 1&1 Telekommunikation GmbH ist mit einem Stammkapital von DM 500.000,00 gegründet worden (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter HRB 4450 am 20. Oktober 1992). Nach Kapitalerhöhungen im Zuge von Umwandlungsmaßnahmen, der Umstellung auf Euro und weiteren Kapitalerhöhungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 11.860.700,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter HRB 6484 am 23. November 2005). 3.1.2.2 Kapitalverhältnisse Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der 1&1 Internet AG und hält somit 100% der Aktien. Das Grundkapital von EUR 11.860.700,00 ist voll geleistet. 3.1.2.3 Geschäftstätigkeit Die 1&1 Internet AG und ihre Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaften sind ein führender Internet-Provider und stellen Privatpersonen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern ein umfassendes Spektrum ausgereifter Online-Anwendungen zur Verfügung. Die Geschäftsbereiche der 1&1 Gruppe sind das nationale Access-Geschäft (Mobile und DSL) und das Applications-Geschäft, das alle Hosting-, Applikations- und Portalaktivitäten umfasst. 1&1 ist vor allem auf den Märkten in Deutschland, Österreich, Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien, Polen, USA, Kanada und Mexiko präsent. Das Produktangebot reicht von Webhosting und E-Business-Lösungen in der Cloud (Internet-Präsenzen, Domains, E-Mail- und Groupwork-Anwendungen, E-Shop- und Payment-Solutions sowie SEO- und Online-Marketing-Tools) über schnelle Mobile- und DSL-Internetzugänge und Telefonie bis hin zum Personal Information Management via Internet. Ergänzt werden die 1&1 Produkte durch attraktive Bundlings mit Soft- und Hardware. Sämtliche 1&1 Produkte werden in den Hochleistungs-Rechenzentren der 1&1 Gruppe betrieben. 3.1.2.4 Gewinnabführungsvertrag/Ergebnissituation Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 Internet AG wird auf den, nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. Mit der United Internet AG als
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Organträgerin besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006. Die Ergebnissituation der 1&1 Internet AG war seit Abschluss des Gewinnabführungsvertrages immer positiv. Die United Internet AG hatte bislang keine Verluste auszugleichen. Das Ergebnis der 1&1 Internet AG beträgt im Geschäftsjahr 2013 vor Gewinnabführung TEUR 271.511 (im Vorjahr TEUR 159.830). 3.2 Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages 3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe Die Unternehmensgruppe der United Internet AG wird durch die United Internet AG als Holding geführt, wobei die operative Tätigkeit von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird. Aufgrund des Beherrschungsvertrages stehen der United Internet AG dann zusätzlich die rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung, um dem Vorstand der 1&1 Internet AG Weisungen erteilen zu können. 3.2.2 Steuerliche Gründe Die 1&1 Internet AG ist in die umsatzsteuerliche Organschaft der United Internet Gruppe eingegliedert. Die umsatzsteuerliche Organschaft ermöglicht es, die Umsatzsteuer und die Vorsteueransprüche der Organgesellschaft 1&1 Internet AG bei der Organträgerin United Internet AG zu erfassen. Die umsatzsteuerlichen Pflichten der Organgesellschaft, wie beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, können gebündelt und effizient durch den Organträger erfüllt werden. Des Weiteren bleiben Leistungen zwischen den beiden Gesellschaften als Innenumsätze unbesteuert. Alleiniger Steuerschuldner ist in der umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger. Die Organgesellschaft haftet jedoch für die auf sie entfallende Umsatzsteuer. Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurden durch ein BMF Schreiben vom 7. März 2013 (IV D 2 - S 7105/11/10001) angepasst und weiter präzisiert. Ein Wegfall der Voraussetzungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen den beiden Gesellschaften würde ein Wiederaufleben der umsatzsteuerlichen Pflichten bei der 1&1 Internet AG und damit ein hohes Maß an administrativem Aufwand bei der 1&1 Internet AG bedeuten. Das soll vermieden werden. Um die rechtssichere Fortführung der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der 1&1 Internet AG und der United Internet AG zu gewährleisten, ist daher der Abschluss eines Beherrschungsvertrages notwendig. Damit wird die für umsatzsteuerliche Zwecke optimale Struktur auch für die Zukunft abgesichert. Bericht zu Tagesordnungspunkt 10 Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der United Internet Ventures AG über den Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG nach § 293a AktG Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United Internet AG sowie der Vorstand der United Internet Ventures AG gemeinsam einen schriftlichen Bericht über den Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG mit Sitz in Montabaur erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: Zu Punkt 10 der Tagesordnung 1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages Der Beherrschungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United Internet Ventures AG als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt). Die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet Ventures AG erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. Der Beherrschungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung in das Handelsregister der United Internet Ventures AG wirksam. 2. Erläuterung des Beherrschungsvertrages Der Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG sowie seine einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern: 2.1 Leitung (Ziffer 1 des Vertrages) Ziffer 1.1 des Beherrschungsvertrags enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, wonach die United Internet Ventures AG als abhängige Gesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem Unternehmen unterstellt. Die United Internet AG hat danach das Recht, dem Vorstand der United Internet Ventures AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen nach Ziffer 1.1 Satz 3 des Beherrschungsvertrags der Textform. Der Rahmen des Weisungsrechts bestimmt sich nach § 308 AktG. Der Vorstand der United Internet Ventures AG ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten (Ziffer 1.2 des Beherrschungsvertrags). 2.2 Auskunftsrecht (Ziffer 2 des Vertrages) Ziffer 2.1 des Beherrschungsvertrages hält fest, dass die United Internet AG jederzeit berechtigt ist, Bücher und Schriften der United Internet Ventures AG einzusehen, ferner, dass der Vorstand der United Internet Ventures AG der United Internet AG alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. Ziffer 2.2 des Beherrschungsvertrages bestimmt, dass die United Internet Ventures AG einer laufenden Berichtspflicht gegenüber der United Internet AG unterliegt. 2.3 Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrages) Ziffer 3.1 des Beherrschungsvertrages bestimmt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung, dass § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. § 302 AktG sieht die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens, hier also der United Internet AG, vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der abhängigen Gesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie eingestellt wurden. Ziffer 3.2 des Beherrschungsvertrages regelt die Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs. Der Verlustausgleichsanspruch entsteht jeweils zum Bilanzstichtag der abhängigen Gesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die United Internet AG nur zum Ausgleich des anteiligen Jahresfehlbetrages bis zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem die Kündigung wirksam wird (Ziffer 3.3 des Beherrschungsvertrages). 2.4 Wirksamkeit (Ziffer 4 des Vertrages) Ziffer 4 des Beherrschungsvertrages regelt die Wirksamkeit des Vertrages. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen unter 1. Die Leitung nach Ziffer 1 des Beherrschungsvertrages kann erst ab Wirksamkeit des Vertrages ausgeübt werden (Ziffer 4.3 des Beherrschungsvertrages). 2.5 Laufzeit, Kündigung (Ziffer 5 des Vertrages) Ziffer 5 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrages. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Ziffer 5.1 des Beherrschungsvertrages). Er kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Ziffer 5.3 des Beherrschungsvertrages), was der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG entspricht. Ferner wird in Ziffer 5.4 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als wichtiger Grund soll insbesondere (i) der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft, (ii) der Wegfall der Stellung des herrschenden Unternehmens als Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft, (iii) die Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft, (iv) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, (v) die Liquidation des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft sowie (vi) die Umwandlung oder Sitzverlegung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können, gelten. Endet der Vertrag, hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten (Ziffer 5.5. des Beherrschungsvertrages). 2.6 Schlussbestimmungen (Ziffer 6 des Vertrages) In Ziffer 6.1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
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Ziffer 6.2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. 2.7 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen Da sämtliche Aktien der United Internet Ventures AG von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im Beherrschungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages 3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 3.1.1 United Internet AG 3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 8. Februar 2013). 3.1.1.2 Holdingstruktur Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die United Internet Ventures AG. 3.1.1.3 Ergebnissituation Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. 3.1.2 United Internet Ventures AG 3.1.2.1 Überblick über die United Internet Ventures AG Die United Internet Ventures AG ist durch formwechselnde Umwandlung der United Internet Beteiligungen GmbH (Amtsgericht Montabaur HRB 20092) in eine Aktiengesellschaft durch Formwechselbeschluss vom 20. März 2013 entstanden und erstmals am 16. April 2013 unter der Nr. HRB 23538 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur mit einem Grundkapital von EUR 50.000,00 eingetragen worden. Die United Internet Beteiligungen GmbH ist mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 gegründet worden (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter HRB 20092 am 8. November 2005). Nach verschiedenen Kapitalerhöhungen betrug das Stammkapital vor dem Formwechsel EUR 50.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter HRB 20092 am 2. April 2013). 3.1.2.2 Kapitalverhältnisse Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der United Internet Ventures AG und hält somit 100% der Aktien. Das Grundkapital von EUR 50.000,00 ist voll geleistet. 3.1.2.3 Geschäftstätigkeit Die United Internet Ventures AG erbringt Marketing-, Vertriebs-, Support- und sonstige Dienstleistungen, insbesondere auf den Gebieten der Telekommunikation, der Informationstechnologie einschließlich des Internet sowie der Datenverarbeitung und verwandten Bereichen. Dazu gehört der Erwerb, das Halten und die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an solchen, die in den vorgenannten Geschäftsbereichen tätig sind. 3.1.2.4 Gewinnabführungsvertrag/Ergebnissituation Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet Ventures AG wird auf den, nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellten Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. Mit der United Internet AG als Organträgerin besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006, der gemäß Top 8 der Einladung zur Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 geändert werden soll. Nach einem im Geschäftsjahr 2011 positiven Ergebnis vor Gewinnabführung in Höhe von TEUR 2.091, belasteten sowohl in 2012 wie auch in 2013 erhöhte einmalige Abschreibungen auf Finanzanlagen das Ergebnis. Diese beliefen sich in 2012 auf TEUR 8.652 und in 2013 auf TEUR 21.374 und führten zu negativen Ergebnissen vor Verlustübernahme von TEUR 2.301 in 2012 und TEUR 24.010 im Geschäftsjahr 2013. 3.2 Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages 3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe Die Unternehmensgruppe der United Internet AG wird durch die United Internet AG als Holding geführt, wobei die operative Tätigkeit von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird. Aufgrund des Beherrschungsvertrages stehen der United Internet AG dann zusätzlich die rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung, um dem Vorstand der United Internet Ventures AG Weisungen erteilen zu können. 3.2.2 Steuerliche Gründe Die United Internet Ventures AG ist in die umsatzsteuerliche Organschaft der United Internet Gruppe eingegliedert. Die umsatzsteuerliche Organschaft ermöglicht es, die Umsatzsteuer und die Vorsteueransprüche der Organgesellschaft United Internet Ventures AG bei der Organträgerin United Internet AG zu erfassen. Die umsatzsteuerlichen Pflichten der Organgesellschaft, wie beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, können gebündelt und effizient durch den Organträger erfüllt werden. Des Weiteren bleiben Leistungen zwischen den beiden Gesellschaften als Innenumsätze unbesteuert. Alleiniger Steuerschuldner ist in der umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger. Die Organgesellschaft haftet jedoch für die auf sie entfallende Umsatzsteuer. Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurden durch ein BMF Schreiben vom 7. März 2013 (IV D 2 - S 7105/11/10001) angepasst und weiter präzisiert. Ein Wegfall der Voraussetzungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen den beiden Gesellschaften würde ein Wiederaufleben der umsatzsteuerlichen Pflichten bei der United Internet Ventures AG und damit ein hohes Maß an administrativem Aufwand bei der United Internet Ventures AG bedeuten. Das soll vermieden werden. Um die rechtssichere Fortführung der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der United Internet Ventures AG und der United Internet AG zu gewährleisten, ist daher der Abschluss eines Beherrschungsvertrages notwendig. Damit wird die für umsatzsteuerliche Zwecke optimale Struktur auch für die Zukunft abgesichert. Bericht zu Tagesordnungspunkt 11 Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE nach § 293a AktG Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United Internet AG sowie der Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE gemeinsam einen schriftlichen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und 1&1 Telecommunication Service SE mit Sitz in Montabaur erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: Zu Punkt 11 der Tagesordnung 1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt). Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung der 1&1 Telecommunication Service SE erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Telecommunication Service SE wirksam. Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der 1&1 Telecommunication Service SE zur United Internet AG im Rahmen der durch den Vertrag begründeten und fortgeführten Organschaft bei Vorliegen der vorstehend genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 1. Januar 2015. 2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages
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Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE sowie seine einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern: 2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages) Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Telecommunication Service SE, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet AG abzuführen. Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. § 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden. Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn verlangen, wenn und soweit eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gezahlt werden könnte. 2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages) In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302 AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet AG vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie eingestellt wurden. 2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages) § 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie entstehen jeweils zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und werden zu diesem Zeitpunkt fällig. § 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. § 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum schuldet der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p.a. des jeweils geschuldeten Betrages. 2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages) § 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages. § 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der Gewinnabführungsvertrag am 1. Januar 2015 beginnt. § 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals zum 31. Dezember 2019, 24.00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h. bis zum Ende des Jahres 2019, sind im Hinblick auf die angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14 KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres. Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine Börseneinführung der Organgesellschaft, die Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann, gelten. Als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere auch, wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 2004) als wichtig anerkannter Umstand eintritt. Das vorgesehene Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG. 2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages) In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. § 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind. 2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen Da sämtliche Aktien der 1&1 Telecommunication Service SE von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages 3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 3.1.1 United Internet AG 3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 8. Februar 2013). 3.1.1.2 Holdingstruktur Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Telecommunication Service SE. 3.1.1.3 Ergebnissituation Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. 3.1.2 1&1 Telecommunication Service SE 3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Telecommunication Service SE Die 1&1 Telecommunication Service SE ist am 28. November 2013 unter der Firma Atrium 64. Europäische VV SE mit einem Grundkapital von EUR 120.000,00 gegründet und erstmals am 4. Dezember 2013 unter der Nr. HRB 154590 B im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg eingetragen worden. Die Hauptversammlung vom 21. Februar 2014 beschloss u.a. die Umfirmierung der Gesellschaft in 1&1 Telecommunication Service SE und die Sitzverlegung von Berlin nach Montabaur. Umfirmierung und Sitzverlegung wurden am 7. März 2014 unter der Nummer HRB 23963 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur eingetragen. 3.1.2.2 Kapitalverhältnisse Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der 1&1 Telecommunication Service SE und hält somit 100% der Aktien. Das Grundkapital von EUR 120.000,00 ist voll geleistet. 3.1.2.3 Geschäftstätigkeit Die 1&1 Telecommunication Service SE erwirbt, hält und verwaltet Beteiligungen, insbesondere an solchen Unternehmen, die in den nachgenannten Geschäftsbereichen tätig sind. Ferner übernimmt die 1&1 Telecommunication Service SE Beratungsaufgaben und Dienstleistungen aller Art bei der Anwendung von Telekommunikationsprodukten und dem
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Einsatz von Datenmehrwertdiensten, insbesondere über das Internet oder ähnliche Übertragungsmedien, handelt mit Informationstechnologie-Produkten aller Art auf eigene und fremde Rechnung, publiziert, verteilt, erhebt Daten aller Art in Datennetzen sowie vertreibt, stellt auf und schult in diesem Zusammenhang im Bereich von elektronischen Daten-, Kommunikations- und Netzwerkanschlusssystemen, stellt her und vertreibt Software sowie branchenübliche Dienstleistungen. Nicht Gegenstand des Unternehmens sind Geschäfte, für die eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz in der jeweils gültigen Fassung erforderlich ist. 3.1.2.4 Ergebnissituation Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 Telecommunication Service SE können keine wesentlichen Ausführungen gemacht werden, weil die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen hat. 3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages 3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird, die wiederum von der United Internet AG als Management-Holding geführt werden. Dadurch können Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und effizient wahrgenommen werden. In konsequenter Verwirklichung dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Telecommunication Service SE im Wege des Vertragskonzerns in die Konzernorganisation eingebunden. Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz der Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft - bei Ergebnisverantwortung der 1&1 Telecommunication Service SE im Übrigen - die Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Telecommunication Service SE auf das Gesamtkonzerninteresse abzustimmen. 3.2.2 Steuerliche Gründe Die 1&1 Telecommunication Service SE ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich auf Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit nicht mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG konsolidiert werden kann. Nach dem Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2001 und zum Teileinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten für Zwecke der Körperschaftsteuer auch nicht mehr wie ursprünglich durch Gewinnausschüttungen und die damit verbundene Körperschaftsteueranrechnung möglich. Darüber hinaus ist mit der systembedingten Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf Holding-Ebene verbunden. Diese Nachteile können durch die Errichtung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass zwischen der United Internet AG als Organträger und der 1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft eine körperschaftsteuerliche Organschaft begründet werden kann, ist der Abschluss bzw. das Weiterbestehen eines Gewinnabführungsvertrages (§ 14 KStG). Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger zugerechnet. Dadurch ist eine steuerliche Konsolidierung des Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen des Organträgers anderseits möglich, d. h. unter anderem können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden. Darüber hinaus kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben der United Internet AG auch weiterhin sichergestellt werden. Durch die Begründung bzw. Fortführung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG (Organträger) und der 1&1 Telecommunication Service SE (Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche, aber auch für gewerbe- sowie umsatzsteuerliche Zwecke eine optimale Struktur erreicht. Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Telecommunication Service SE zunächst nach allgemeinen Vorschriften und getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist der Jahresüberschuss der 1&1 Telecommunication Service SE an die United Internet AG abzuführen, vermindert um den Verlustvortrag aus dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese Abführungsverpflichtung wird im Jahresabschluss der 1&1 Telecommunication Service SE als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Entsteht ein Jahresfehlbetrag, ist dieser vom Organträger auszugleichen. Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung. Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag zugerechnet, sondern das nach steuerlichen Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft. So führen z. B. steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine handelsrechtliche Rücklagendotierung zu Unterschieden zwischen dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis. Bericht zu Tagesordnungspunkt 12 Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE über den Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE nach § 293a AktG Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United Internet AG sowie der Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE gemeinsam einen schriftlichen Bericht über den Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und 1&1 Telecommunication Service SE mit Sitz in Montabaur erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt: Zu Punkt 12 der Tagesordnung 1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages Der Beherrschungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Telecommunication Service SE als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt). Die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung der 1&1 Telecommunication Service SE erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. Der Beherrschungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Telecommunication Service SE wirksam. 2. Erläuterung des Beherrschungsvertrages Der Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE sowie seine einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern: 2.1 Leitung (Ziffer 1 des Vertrages) Ziffer 1.1 des Beherrschungsvertrags enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, wonach die 1&1 Telecommunication Service SE als abhängige Gesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem Unternehmen unterstellt. Die United Internet AG hat danach das Recht, dem Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen nach Ziffer 1.1 Satz 3 des Beherrschungsvertrags der Textform. Der Rahmen des Weisungsrechts bestimmt sich nach § 308 AktG. Der Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten (Ziffer 1.2 des Beherrschungsvertrags). 2.2 Auskunftsrecht (Ziffer 2 des Vertrages) Ziffer 2.1 des Beherrschungsvertrages hält fest, dass die United Internet AG jederzeit berechtigt ist, Bücher und Schriften der 1&1 Telecommunication Service SE einzusehen, ferner, dass der Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE der United Internet AG alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat. Ziffer 2.2 des Beherrschungsvertrages bestimmt, dass die 1&1 Telecommunication Service SE einer laufenden Berichtspflicht gegenüber der United Internet AG unterliegt. 2.3 Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrages) Ziffer 3.1 des Beherrschungsvertrages bestimmt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung, dass § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. § 302 AktG sieht die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens, hier also der United Internet AG, vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst - also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung - entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der
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abhängigen Gesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie eingestellt wurden. Ziffer 3.2 des Beherrschungsvertrages regelt die Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs. Der Verlustausgleichsanspruch entsteht jeweils zum Bilanzstichtag der abhängigen Gesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die United Internet AG nur zum Ausgleich des anteiligen Jahresfehlbetrages bis zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem die Kündigung wirksam wird (Ziffer 3.3 des Beherrschungsvertrages). 2.4 Wirksamkeit (Ziffer 4 des Vertrages) Ziffer 4 des Beherrschungsvertrages regelt die Wirksamkeit des Vertrages. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen unter 1. Die Leitung nach Ziffer 1 des Beherrschungsvertrages kann erst ab Wirksamkeit des Vertrages ausgeübt werden (Ziffer 4.3 des Beherrschungsvertrages). 2.5 Laufzeit, Kündigung (Ziffer 5 des Vertrages) Ziffer 5 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrages. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Ziffer 5.1 des Beherrschungsvertrages). Er kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Ziffer 5.3 des Beherrschungsvertrages), was der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG entspricht. Ferner wird in Ziffer 5.4 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als wichtiger Grund soll insbesondere (i) der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft, (ii) der Wegfall der Stellung des herrschenden Unternehmens als Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft, (iii) die Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft, (iv) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, (v) die Liquidation des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft sowie (vi) die Umwandlung oder Sitzverlegung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können, gelten. Endet der Vertrag, hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten (Ziffer 5.5. des Beherrschungsvertrages). 2.6 Schlussbestimmungen (Ziffer 6 des Vertrages) In Ziffer 6.1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Ziffer 6.2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich. 2.7 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen Da sämtliche Aktien der 1&1 Telecommunication Service SE von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im Beherrschungsvertrag (§§ 304, 305 AktG). Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen. 3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages 3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen 3.1.1 United Internet AG 3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 8. Februar 2013). 3.1.1.2 Holdingstruktur Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Telecommunication Service SE. 3.1.1.3 Ergebnissituation Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. 3.1.2 1&1 Telecommunication Service SE 3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Telecommunication Service SE Die 1&1 Telecommunication Service SE ist am 28. November 2013 unter der Firma Atrium 64. Europäische VV SE mit einem Grundkapital von EUR 120.000,00 gegründet und erstmals am 4. Dezember 2013 unter der Nr. HRB 154590 B im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg eingetragen worden. Die Hauptversammlung vom 21. Februar 2014 beschloss u.a. die Umfirmierung der Gesellschaft in 1&1 Telecommunication Service SE und die Sitzverlegung von Berlin nach Montabaur. Umfirmierung und Sitzverlegung wurden am 7. März 2014 unter der Nummer HRB 23963 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur eingetragen. 3.1.2.2 Kapitalverhältnisse Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der 1&1 Telecommunication Service SE und hält somit 100% der Aktien. Das Grundkapital von EUR 120.000,00 ist voll geleistet. 3.1.2.3 Geschäftstätigkeit Die 1&1 Telecommunication Service SE erwirbt, hält und verwaltet Beteiligungen, insbesondere an solchen Unternehmen, die in den nachgenannten Geschäftsbereichen tätig sind. Ferner übernimmt die 1&1 Telecommunication Service SE Beratungsaufgaben und Dienstleistungen aller Art bei der Anwendung von Telekommunikationsprodukten und dem Einsatz von Datenmehrwertdiensten, insbesondere über das Internet oder ähnliche Übertragungsmedien, handelt mit Informationstechnologie-Produkten aller Art auf eigene und fremde Rechnung, publiziert, verteilt, erhebt Daten aller Art in Datennetzen sowie vertreibt, stellt auf und schult in diesem Zusammenhang im Bereich von elektronischen Daten-, Kommunikations- und Netzwerkanschlusssystemen, stellt her und vertreibt Software sowie branchenübliche Dienstleistungen. Nicht Gegenstand des Unternehmens sind Geschäfte, für die eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz in der jeweils gültigen Fassung erforderlich ist. 3.1.2.4 Gewinnabführungsvertrag/Ergebnissituation Mit der United Internet AG besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014, der unter Tagesordnungspunkt 11 abgehandelt wird. Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 Telecommunication Service SE können keine wesentlichen Ausführungen gemacht werden, weil die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen hat. 3.2 Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages 3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe Die Unternehmensgruppe der United Internet AG wird durch die United Internet AG als Holding geführt, wobei die operative Tätigkeit von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird. Aufgrund des Beherrschungsvertrages stehen der United Internet AG dann zusätzlich die rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung, um dem Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE Weisungen erteilen zu können. 3.2.2 Steuerliche Gründe Die 1&1 Telecommunication Service SE wird in die umsatzsteuerliche Organschaft der United Internet Gruppe eingegliedert. Die umsatzsteuerliche Organschaft ermöglicht es, die Umsatzsteuer und die Vorsteueransprüche der Organgesellschaft 1&1 Telecommunication Service SE bei der Organträgerin United Internet AG zu erfassen. Die umsatzsteuerlichen Pflichten der Organgesellschaft, wie beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, können gebündelt und effizient durch den Organträger erfüllt werden. Des Weiteren bleiben Leistungen zwischen den beiden Gesellschaften als Innenumsätze unbesteuert. Alleiniger Steuerschuldner ist in der umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger. Die Organgesellschaft haftet jedoch für die auf sie entfallende Umsatzsteuer. Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurden durch ein BMF Schreiben vom 7. März 2013 (IV D 2 - S 7105/11/10001) angepasst und weiter präzisiert. Ein Wegfall der Voraussetzungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen den beiden Gesellschaften würde ein Wiederaufleben der umsatzsteuerlichen Pflichten bei der 1&1 Telecommunication Service SE und damit ein hohes
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Maß an administrativem Aufwand bei der 1&1 Telecommunication Service
SE bedeuten. Das soll vermieden werden. Um die umsatzsteuerlichen
Organschaft zwischen der 1&1 Telecommunication Service SE und der
United Internet AG rechtssicher zu gewährleisten, ist daher der
Abschluss eines Beherrschungsvertrages notwendig. Damit wird die für
umsatzsteuerliche Zwecke optimale Struktur auch für die Zukunft
abgesichert.
Bericht zu Tagesordnungspunkt 13
Bericht des Vorstands der United Internet AG und der Geschäftsführung
der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH gemäß §§ 293a, 295 AktG
über die Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet
AG und der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH zur Änderung des
Gewinnabführungsvertrags vom 27. März 2013
Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der
Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United
Internet AG sowie die Geschäftsführung der 1&1 Telecom Service Holding
Montabaur GmbH gemeinsam einen schriftlichen Bericht über die
Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und 1&1
Telecom Service Holding Montabaur GmbH mit Sitz in Montabaur zur
Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 27. März 2013 (die
'Änderungsvereinbarung') erstattet. Der Bericht ist vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der
Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 13 der Tagesordnung
I. Ausgangspunkt: Bestehender Gewinnabführungsvertrag vom 27. März
2013
Die United Internet AG hat am 27. März 2013 mit der 1&1 Telecom
Service Holding Montabaur GmbH, einer hundertprozentigen
Tochtergesellschaft ohne außenstehende Gesellschafter, einen
Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch 'Vertrag') abgeschlossen.
Der Vertrag wurde mit Eintragung im Handelsregister der 1&1 Telecom
Service Holding Montabaur GmbH am 14. Juni 2013 wirksam, nachdem die
Gesellschafterversammlung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur
GmbH am 27. März 2013 und die Hauptversammlung der United Internet AG
am 23. Mai 2013 dem Vertrag zugestimmt hatten.
Der Abschluss des Vertrags diente insbesondere der Begründung einer
ertragsteuerlichen Organschaft gemäß §§ 14, 17 KStG zwischen der
United Internet AG und der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH.
Die ertragsteuerliche Organschaft bewirkt, erstmals seit dem 27.
Februar 2013, eine zusammengefasste Ertragsbesteuerung der 1&1 Telecom
Service Holding Montabaur GmbH als Organgesellschaft und der United
Internet AG als Organträger.
Der Vertrag enthält in Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§
14, 17 KStG insbesondere die Verpflichtung der 1&1 Telecom Service
Holding Montabaur GmbH zur Abführung ihrer Gewinne an die United
Internet AG, deren Umfang sich im Einzelnen aus der vertraglichen
Regelung in Übereinstimmung mit § 301 AktG ergibt, sowie die
Verpflichtung der United Internet AG zur Übernahme der Verluste der
1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH entsprechend § 302 Abs. 1
AktG, wobei klargestellt ist, dass § 302 AktG in seiner Gesamtheit und
in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.
Der Vertrag wurde für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren
abgeschlossen und ist erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2018
ordentlich kündbar. Ohne Kündigung verlängert er sich jeweils um ein
weiteres Jahr. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, zu dem
insbesondere auch die Gründe zählen, die steuerlich als wichtiger
Grund anerkannt sind, bleibt unberührt.
Da die United Internet AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags
und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung sämtliche
Anteile an der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH hielt bzw.
hält und die 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH somit keine
außenstehenden Gesellschafter hat, sind Regelungen über Ausgleich und
Abfindung nach §§ 304, 305 AktG nicht erforderlich (vgl. § 304 Abs. 1
Satz 3 AktG). Deshalb bedurfte es auch keiner Prüfung des Vertrags und
bedarf es keiner Prüfung der Änderungsvereinbarung durch
sachverständige Prüfer (§§ 293b Abs. 1, letzter HS., 295 AktG).
II. Vereinbarung vom 26. März 2014 zur Änderung des
Gewinnabführungsvertrags vom 27. März 2013
Mit der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 haben die United
Internet AG und die 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH den
Gewinnabführungsvertrag vom 27. März 2013 geändert. Eine notariell
beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 ist
diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt).
Der wesentliche Inhalt und der Hintergrund der Änderungsvereinbarung
werden im Folgenden erläutert:
Durch Ziffer I.1 der Änderungsvereinbarung wird der bisherige Wortlaut
von § 2 (Verlustübernahme) neugefasst, so dass volle Übereinstimmung
mit den Anforderungen der Finanzverwaltung hergestellt ist. Der
Verweis auf § 302 AktG ist ausdrücklich, umfassend und dynamisch
formuliert.
Durch Ziffer I.2 der Änderungsvereinbarung wird das Datum, zu dem der
Gewinnabführungsvertrag erstmals ordentlich gekündigt werden kann, vom
31. Dezember 2018 auf den 31. Dezember 2019 geändert.
Durch Ziffer II. der Änderungsvereinbarung wird die Geltung der
Änderungen ab 1. Januar 2014 angeordnet.
In Ziffer II. der Änderungsvereinbarung ist ferner in Übereinstimmung
mit den gesetzlichen Anforderungen klargestellt, dass die
Änderungsvereinbarung erst nach Zustimmung durch die
Gesellschafterversammlung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur
GmbH, die bereits am 26. März 2014 erfolgt ist, nach Zustimmung der
Hauptversammlung der United Internet AG und nach Eintragung im
Handelsregister der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH wirksam
wird. Einer Eintragung im Handelsregister der United Internet AG
bedarf es nicht.
09.04.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Sprache: Deutsch
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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