DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
10.04.2014 15:16
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft
Haselünne
- Wertpapier-Kenn-Nr. 520 163 -
ISIN DE0005201636
Einladung zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre
Wir laden die Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft zu der
am Donnerstag, dem 22. Mai 2014,
im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft,
frühestens jedoch um 12.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
im Mercedes-Benz Center, Konferenzebene,
Arnulfstraße 61, 80636 München, stattfindenden
gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre ein.
Tagesordnung
1. Zustimmung zum Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
entsprechende Änderung von § 4 Abs. 7 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch
Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu dem folgenden Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai
2014:
a) Unter gleichzeitiger Aufhebung der von der
Hauptversammlung am 3. Juni 2009 zu TOP 5 beschlossenen
Ermächtigung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den
Inhaber lautender Stammaktien und/oder stimmrechtsloser
Vorzugsaktien zu erhöhen, wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 das
Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen
Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt
jedoch höchstens um bis zu EUR 12.480.000,00 zu erhöhen. Die
neuen Vorzugsaktien dürfen jedoch keine weitergehenden
Rechte gewähren als die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien.
Bei einer Ausgabe von Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu
beachten. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von
Stammaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der
Vorzugsaktionäre ausschließen, sofern gleichzeitig in einem
dem bisherigen Verhältnis der beiden Aktiengattungen
entsprechenden Umfang unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Stammaktionäre auch Vorzugsaktien
ausgegeben werden. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von
Vorzugsaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Stammaktionäre
ausschließen, sofern gleichzeitig in einem dem bisherigen
Verhältnis der beiden Aktiengattungen entsprechenden Umfang
unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der
Vorzugsaktionäre auch Stammaktien ausgegeben werden
(gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Darüber hinaus darf der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen
- für Spitzenbeträge,
- zur Gewinnung von Sacheinlagen, etwa der
Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Unternehmen,
gegen Einbringung von Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen oder gegen Einbringung sonstiger
Vermögensgegenstände,
- um Aktien in angemessenem Umfang, höchstens
jedoch mit einem auf diese insgesamt entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2.496.000,00,
an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der Gesellschaft
nachgeordneter verbundener Unternehmen auszugeben,
- um den Inhabern und/oder Gläubigern von
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von
Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
unmittelbar oder durch eine (unmittelbare oder mittelbare)
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben worden sind, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder
Optionspflichten zustände,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 2.496.000,00 und 10
von 100 des im Zeitpunkt der Ausgabe neuer Aktien
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Das in diesem Spiegelstrich genannte
Maximalvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den
sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die
seit dem 22. Mai 2014 in unmittelbarer, entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben bzw. veräußert worden sind.
Soweit das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen
wird, kann es den Aktionären auch in Form eines mittelbaren
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gewährt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.
b) § 4 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 das Grundkapital durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien
und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch
höchstens um bis zu EUR 12.480.000,00 zu erhöhen. Die neuen
Vorzugsaktien dürfen jedoch keine weitergehenden Rechte
gewähren als die bereits ausgegebenen Vorzugsaktien. Bei
einer Ausgabe von Vorzugsaktien ist § 139 Abs. 2 AktG zu
beachten. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von
Stammaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der
Vorzugsaktionäre ausschließen, sofern gleichzeitig in einem
dem bisherigen Verhältnis der beiden Aktiengattungen
entsprechenden Umfang unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Stammaktionäre auch Vorzugsaktien
ausgegeben werden. Erfolgt die Erhöhung durch Ausgabe von
Vorzugsaktien, darf der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Stammaktionäre
ausschließen, sofern gleichzeitig in einem dem bisherigen
Verhältnis der beiden Aktiengattungen entsprechenden Umfang
unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der
Vorzugsaktionäre auch Stammaktien ausgegeben werden
(gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Darüber hinaus darf der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen
- für Spitzenbeträge,
- zur Gewinnung von Sacheinlagen, etwa der
Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Unternehmen,
gegen Einbringung von Teilen von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen oder gegen Einbringung sonstiger
Vermögensgegenstände,
- um Aktien in angemessenem Umfang, höchstens
jedoch mit einem auf diese insgesamt entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2.496.000,00,
an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der Gesellschaft
nachgeordneter verbundener Unternehmen auszugeben,
- um den Inhabern und/oder Gläubigern von
Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von
Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
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April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)
unmittelbar oder durch eine (unmittelbare oder mittelbare)
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben worden sind, ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- und/oder
Optionspflichten zustände,
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 2.496.000,00 und 10
von 100 des im Zeitpunkt der Ausgabe neuer Aktien
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Das in diesem Spiegelstrich genannte
Maximalvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den
sich Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die
seit dem 22. Mai 2014 in unmittelbarer, entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben bzw. veräußert worden sind.
Soweit das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen
wird, kann es den Aktionären auch in Form eines mittelbaren
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gewährt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.'
c) Das bestehende genehmigte Kapital, geschaffen mit
der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Juni 2009
erteilten Ermächtigung, wird mit Wirksamwerden dieser
Ermächtigung aufgehoben.
2. Zustimmung zum Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 über die Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die
Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Änderung
von § 4 Abs. 8 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
Die Vorzugsaktionäre erteilen in gesonderter Versammlung durch
Sonderbeschluss ihre Zustimmung zu dem folgenden Beschluss der
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Mai 2014:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl, Laufzeit
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2019 einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber oder auf den Namen lautende
Wandelschuldverschreibungen und/oder
Optionsschuldverschreibungen (zusammen im Folgenden
'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
der Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte
und/oder Wandlungs- oder Optionspflichten bezogen auf neue,
auf den Inhaber lautende Stammaktien oder auf den Inhaber
lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis
zu EUR 12.480.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw.
Optionsanleihebedingungen zu gewähren oder aufzuerlegen.
Dabei dürfen jedoch Wandlungs- und Optionsrechte sowie
Wandlungs- und Optionspflichten bezogen auf neue, auf den
Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien nur in dem
Umfang gewährt werden, in dem der anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf zum Gewährungszeitpunkt bestehende
Stammaktien entfällt, den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf zum Gewährungszeitpunkt bestehende
stimmrechtslose Vorzugsaktien entfällt, übersteigt. Die
Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- und Optionsrechte
bzw. Wandlungs- und Optionspflichten dürfen mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Der
Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen darf EUR
200.000.000,00 bzw. den jeweiligen Gegenwert in einer
anderen gesetzlichen Währung nicht übersteigen. Eine
Begebung darf auch durch eine (unmittelbare oder mittelbare)
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft erfolgen; in diesem Fall
wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die
Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw.
Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw.
Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht vorbehaltlich der nachstehenden
Ermächtigungen ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden,
indem die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren
Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Wenn sowohl Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw.
Optionsrechten auf den Bezug von auf den Inhaber lautenden
Stammaktien als auch Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
bzw. Optionsrechten auf den Bezug von auf den Inhaber
lautenden Vorzugsaktien begeben werden, kann das Bezugsrecht
für Inhaber von Aktien einer Gattung auf die
Schuldverschreibungen, die Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf
Aktien der jeweils anderen Gattung gewähren, ausgeschlossen
werden, soweit das Bezugsverhältnis zur Zeichnung der
Schuldverschreibungen für die Inhaber beider Aktiengattungen
gleich festgesetzt wird (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss).
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
Schuldverschreibungen auszuschließen
- für Spitzenbeträge,
- soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern von bereits zuvor gewährten Wandlungs-
oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. den
Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder
Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein
Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
der Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung der
Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde
sowie
- sofern Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder
Optionspflichten bezogen auf neue, auf den Inhaber
lautende Vorzugsaktien gegen bar ausgegeben werden und der
Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der
Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet,
wobei jedoch die zur Bedienung der dabei begründeten
Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/oder
Optionspflichten auszugebenden Vorzugsaktien insgesamt 10
von 100 des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung. Das in diesem Spiegelstrich genannte
Maximalvolumen der zur Bedienung auszugebenden
Vorzugsaktien verringert sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich
Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die
seit dem 22. Mai 2014 in unmittelbarer, entsprechender
oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben bzw. veräußert worden sind.
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April 10, 2014 09:16 ET (13:16 GMT)
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