Augusta Technologie Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
14.04.2014 15:13
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Augusta Technologie Aktiengesellschaft
München
ISIN: DE000A0D6612
WKN: A0D661
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, dem 28. Mai 2014, um 11:00 Uhr
im Hotel NOVOTEL München Messe, Willy-Brandt-Platz 1, 81829 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2013, des Lageberichts der Gesellschaft und des
Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen,
weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss
bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem
Tagesordnungspunkt 2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter
diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz
generell lediglich die Information der Aktionäre durch die
Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung vor.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs
2013 in Höhe von 23.144.535,59 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,45 Euro für 3.589.880,85
jede der 7.977.513 dividendenberechtigten Stückaktien: Euro
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: 19.554.654,74
Euro
Bilanzgewinn: 23.144.535,59
Euro
Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht
dividendenberechtigt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Stuttgart, Zweigniederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu
wählen.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts und über die entsprechende Satzungsänderung
Die Ermächtigung des Vorstands aus dem Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2009 zur Ausgabe von
bis zu 4.217.757 neuen Aktien (Genehmigtes Kapital 2009/I)
endet mit Ablauf des 14. Mai 2014. Um der Gesellschaft auch
zukünftig die erforderliche Flexibilität bei der Aufnahme
neuen Kapitals zu sichern, soll ein neues Genehmigtes Kapital
2014 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Mai
2019 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 4.410.532,00
Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu
4.410.532 auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem oder mehreren
ihnen gleichgestellten Instituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen
auszuschließen:
(a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die infolge
des Bezugsverhältnisses entstehen,
(b) bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen oder Unternehmensteilen, sowie
(c) bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der
anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf
die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung 10 % des Grundkapitals übersteigt. Hierauf
anzurechnen ist der anteilige Betrag am Grundkapital der
Gesellschaft, der auf Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in
unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben oder veräußert werden.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen
Aktien entfällt, für die das Bezugsrecht nach den vorstehenden
Absätzen (a) bis (c) ausgeschlossen wird, darf sowohl im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung insgesamt 20 % des Grundkapitals
nicht übersteigen.
Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen
Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
genehmigten Kapital anzupassen.
b) § 5 Nr. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Mai
2019 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 4.410.532,00
Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu
4.410.532 auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem oder mehreren
ihnen gleichgestellten Instituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen
auszuschließen:
(a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die infolge
des Bezugsverhältnisses entstehen,
(b) bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen oder Unternehmensteilen, sowie
(c) bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, sofern der Ausgabepreis der Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der
anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf
die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien
entfällt, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung 10 % des Grundkapitals übersteigt. Hierauf
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