MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
14.04.2014 15:18
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
MEDICLIN Aktiengesellschaft
Offenburg
- ISIN DE0006595101 -
- Wertpapier-Kenn-Nr. 659510 -
Einladung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 28. Mai
2014, um 11.00 Uhr im Hotel InterContinental Frankfurt,
Wilhelm-Leuschner-Straße 43, 60329 Frankfurt am Main, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts und Konzernlageberichts der MEDICLIN
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 und des Berichts
des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und 5, § 315
Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des
Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar. Sie werden auch
während der Hauptversammlung ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 und den Konzernabschluss
zum 31. Dezember 2013 in seiner Sitzung am 18. März 2014
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 des
Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher
nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
erfolgt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der MEDICLIN Aktiengesellschaft zum 31.
Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro
18.456.005,62 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu
wählen.
****
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die MEDICLIN
Aktiengesellschaft insgesamt 47.500.000 Stück nennbetragslose
Inhaberaktien ausgegeben, die 47.500.000 Stimmen gewähren.
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem
depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres
Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:
MEDICLIN Aktiengesellschaft
c/o DZ Bank AG
dwpbank
WASHO
Einsteinring 9
85609 Aschheim-Dornach
Telefax: +49 (0) 69 5099-1110
E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn
des
7. Mai 2014 (00.00 Uhr, sog. Nachweisstichtag)
beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens
bis zum Ablauf des
21. Mai 2014 (24.00 Uhr)
unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der besondere
Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich
vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten
hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere
Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen,
die den Aktionären übersandt werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder
auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail
an die nachfolgend genannte Adresse:
MEDICLIN Aktiengesellschaft
Alexandra Mühr
Investor Relations
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefax: + 49 (0) 781 488-184
E-Mail: hv2014@mediclin.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden. Ein solcher Widerruf erfolgt zudem formfrei durch persönliches
Erscheinen auf der Hauptversammlung. Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular,
welches sie mit der Eintrittskarte erhalten, zu verwenden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135
Absatz 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines
nach § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten
Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis
einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären
an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer
Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs
sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in
Textform zu erteilen. Ein Formular zur Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte.
Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 14, 2014 09:18 ET (13:18 GMT)
© 2014 Dow Jones News
