DJ DGAP-HV: GfK SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2014 in Meistersingerhalle Nürnberg, Münchener Str. 21, 90478 Nürnberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
GfK SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 14.04.2014 15:20 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- GfK SE Nürnberg ISIN: DE0005875306 WKN: 587530 Einladung zur 6. ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 27. Mai 2014 um 10.00 Uhr in der Meistersingerhalle, Münchener Straße 21, 90478 Nürnberg stattfindenden 6. ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs) und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems (§ 289 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs) Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz festgestellt. Nach §§ 172, 173 Aktiengesetz ist somit zum Tagesordnungspunkt 1 eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von Euro 89.593.552,74 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,65 je Euro 23.727.532,40 dividendenberechtigter Stückaktie Gewinnvortrag Euro 65.866.020,34 Bilanzgewinn Euro 89.593.552,74 Die Dividende wird am 28. Mai 2014 ausgezahlt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der GfK SE, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der GfK SE, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Audit Committee, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. 6. Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Teil III. der SE-Beteiligungsvereinbarung für die Gesellschaft und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Anteilseignervertreter sind von der Hauptversammlung zu bestellen; hierbei ist die Hauptversammlung nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Arbeitnehmervertreter werden aufgrund des Verfahrens bestellt, das in der SE-Beteiligungsvereinbarung für die Gesellschaft vorgesehen ist. Herr Dr. Christoph Achenbach, 50937 Köln, geschäftsführender Gesellschafter bei der BfUN Beratung für Unternehmensführung und -nachfolge GmbH, hat in Einklang mit der Satzung und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der GfK SE aus persönlichen Gründen die Niederlegung seines Mandats als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 27. Mai 2014 erklärt und wird zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds soll ein Nachfolger gemäß § 9 Abs. 5 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Aliza Knox, Managing Director, Online Sales, Asia Pacific bei Twitter Singapur, wohnhaft in Singapur mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2014 für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Dr. Christoph Achenbach als dessen Nachfolgerin in den Aufsichtsrat zu wählen. Die restliche Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds Dr. Christoph Achenbach läuft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, längstens jedoch bis zum 18. Mai 2016 (sechs Jahre nach Bestellung von Dr. Christoph Achenbach). Frau Aliza Knox ist Mitglied in folgenden vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Invocare Limited, North Sydney, Australien - Singapore Post Ltd., Singapur 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- oder Andienungsrechts Die von der Hauptversammlung vom 19. Mai 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 18. Mai 2015 ab. Der Hauptversammlung soll vorgeschlagen werden, unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen. Durch die Neuerteilung der Ermächtigung wird vermieden, dass die bisherige Ermächtigung zwischen den Hauptversammlungen 2014 und 2015 ausläuft. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 19. Mai 2010 wird für die Zeit ab Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz ermächtigt, eigene Aktien in Höhe von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - oder falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 26. Mai 2019. c) Die Ermächtigung unter lit. b) kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. d) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots. (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an dem letzten Handelstag vor dem Stichtag um nicht mehr als 10% über- und nicht mehr als 10% unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle der Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. (2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe
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eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an dem letzten Handelstag vor dem Stichtag um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Börsentag vor dem Tag vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe des Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, kann die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile der Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. einer an die Aktionäre gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand. e) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung, einer älteren Ermächtigung oder auf sonstige Weise gemäß §§ 71 ff. Aktiengesetz erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden: (1) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien gilt. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag geringer ist - 10% des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrecht ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. (2) Die Aktien können gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder im Rahmen des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen angeboten und auf diese übertragen werden. (3) Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus oder im Zusammenhang mit Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verwendet werden, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Ferner können die Aktien auch im Rahmen einer Wertpapierleihe überlassen werden. (4) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen. f) Die Ermächtigungen unter lit. e) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, umfassend oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien, die Ermächtigungen unter lit. e) (1), (2) und (3) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. g) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. e) (1) bis (3) verwendet werden. 8. Zustimmung der Hauptversammlung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der GfK Entertainment GmbH, Baden Baden Die GfK SE hat mit der GfK Entertainment GmbH, Baden Baden am 8. April 2014 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Geschäftsanteile der GfK Entertainment GmbH werden zu 98% von der GfK SE gehalten. Die verbleibenden Geschäftsanteile werden von der GFK ISL, CUSTOM RESEARCH FRANCE SAS, Suresnes, Frankreich, gehalten, die wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der GfK SE ist. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit des Hauptversammlungs- bzw. Gesellschafterbeschlusses der Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung der GfK Entertainment GmbH hat dem Vertrag bereits zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag sieht weder Ausgleichszahlungen noch Abfindungen vor, da die GfK SE direkt und indirekt insgesamt zu 100% an der GfK Entertainment GmbH beteiligt ist und es somit keine außenstehenden Gesellschafter gibt. Der Gewinnabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: * Die GfK Entertainment GmbH verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die GfK SE abzuführen. Abzuführen ist unter entsprechender Berücksichtigung des § 301 Aktiengesetz (in der jeweils gültigen Fassung) der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. * Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der GfK Entertainment GmbH. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. * Die GfK Entertainment GmbH kann mit Zustimmung der GfK SE Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB können auf Verlangen der GfK SE aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden. * Die Abführung eines vorvertraglichen
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Gewinnvortrags oder von Erträgen aus der Auflösung von vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen oder von Kapitalrücklagen, auch soweit sie während der Dauer dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. * Die GfK SE verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag entsprechend § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamische Verweisung) auszugleichen. * Vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung der Hauptversammlung der GfK SE tritt der Gewinnabführungsvertrag mit Eintragung im Handelsregister rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft und gilt unbefristet. * Der Gewinnabführungsvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der GfK Entertainment GmbH, frühestens jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre). * Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, bleibt unberührt und besteht insbesondere, wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der GfK Entertainment GmbH in die GfK SE im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Gewinnabführungsvertrag vom 8. April 2014 zwischen der GfK SE und der GfK Entertainment GmbH, Baden Baden, wird zugestimmt. 9. Zustimmung der Hauptversammlung zu einer Änderungsvereinbarung zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der GfK SE und der GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH, Nürnberg, in der Fassung vom 21. März 2007 Die GfK SE hat am 8. April 2014 eine Vereinbarung mit der GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH über die Änderung und Neufassung des zwischen ihnen bestehenden Gewinnabführungsvertrags vom 21. März 2007 (eingetragen im Handelsregister am 11. Juli 2007) abgeschlossen, um die weitere Anerkennung eines körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses sicherzustellen. Anlass zur Abänderung ist das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013, mit dem § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz neu gefasst wurde. Danach wird eine ertragsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft nur anerkannt, wenn eine Verlustübernahme nach § 302 Aktiengesetz 'in seiner jeweils gültigen Fassung' vereinbart wird (dynamische Verweisung). Es soll daher klargestellt werden, dass sich die in den Unternehmensverträgen bereits enthaltenen Verweise 'auf die jeweils gültige Fassung' des § 302 Aktiengesetz beziehen. Die Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Hauptversammlungs- bzw. Gesellschafterbeschlusses der Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung der GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH hat der Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Eine Prüfung der Änderungsvereinbarung nach § 295 Abs. 1 i.V.m. § 293b Aktiengesetz ist nicht erforderlich, da die GfK SE 100% der Geschäftsanteile der GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH hält. Die Änderungen, die sich aus der Neufassung des Gewinnabführungsvertrags ergeben, haben im Wesentlichen folgenden Inhalt: * In Bezug auf die Verlustübernahmeverpflichtung wird auf § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung verwiesen (dynamische Verweisung). * Die ordentliche Kündigungsfrist wird von drei auf sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres verlängert. Im Übrigen hat der Gewinnabführungsvertrag in seiner geänderten Fassung folgenden wesentlicher Vertragsinhalt: * Die GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH ist verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die GfK SE abzuführen. Abzuführen ist unter entsprechender Berücksichtigung des § 301 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. * Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. * GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH kann mit Zustimmung der GfK SE Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. * Die Abführung eines vorvertraglichen Gewinnvortrags oder von Erträgen aus der Auflösung von vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen oder von Kapitalrücklagen, auch soweit sie während der Dauer dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen. * Die GfK SE verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag entsprechend § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen. * Vorbehaltlich der noch ausstehenden Zustimmung der Hauptversammlung der GfK SE wird der Gewinnabführungsvertrag in seiner durch die Änderungsvereinbarung bewirkten Neufassung mit Eintragung im Handelsregister rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung der Änderungsvereinbarung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH wirksam. * Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt und besteht insbesondere, wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH in die GfK SE im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Änderungsvereinbarung vom 8. April 2014 zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der GfK SE und der GfK Vierte Vermögensverwaltungs GmbH, Nürnberg, in der Fassung vom 21. März 2007, wird zugestimmt. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- oder Andienungsrechts) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-Verordnung, § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz Die Hauptversammlung der GfK SE hat am 19. Mai 2010 die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien bis zum 18. Mai 2015 (gesetzliche Maximaldauer der Ermächtigung von 60 Monaten) ermächtigt. Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Wegen des möglichen Ablaufs der Ermächtigung vor der nächsten Hauptversammlung soll die bisherige Ermächtigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in dieser Hauptversammlung zu beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben, bis zum 26. Mai 2019 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Damit ist die gesetzlich zulässige Höchstgrenze gewahrt. Ein Erwerb darf über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots beziehungsweise mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erfolgen. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, beziehungsweise im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen
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