DJ DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2014 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Energiekontor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
16.04.2014 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Energiekontor AG
Bremen
ISIN: DE0005313506
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung am Mittwoch, den 28. Mai 2014, 10.30 Uhr, im
'Ritterhuder Veranstaltungszentrum', Riesstraße 11, 27721 Ritterhude
bei Bremen, ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Energiekontor AG zum 31. Dezember 2013, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des
zusammengefassten Lageberichts für die Energiekontor AG und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss der Energiekontor AG und den Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2013 gemäß §§ 172, 173 AktG am 28. März
2014 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt
daher.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn
für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von EUR 7.388.805,00.
a) einen Betrag von EUR 7.331.680,00 zur Zahlung
einer Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter
Stückaktie zu verwenden und
b) den verbleibenden Betrag von EUR 57.125,00 auf
neue Rechnung vorzutragen.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt,
dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 114.250 Stück eigene Aktien hält, die nicht
dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern.
In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden,
der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,50 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu
erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung
abstimmen zu lassen.
5. Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung
an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Vergütung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 zu bewilligen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das
Geschäftsjahr 2013 insgesamt eine Vergütung von EUR 90.000,00
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung teilt sich nach
näherer Maßgabe der Regelung in § 15 der Satzung auf.
6. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie
Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PKF Deutschland GmbH; Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Niederlassung Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die etwaige
prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30.
Juni 2014 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts zu wählen.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Bezugsrechten (Aktienoptionsprogramm 2014), die Schaffung
eines bedingten Kapitals und entsprechende Änderung der
Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu
insgesamt EUR 500.000,- durch Ausgabe von bis zu insgesamt
500.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2014 I). Die Bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 gewährt werden, ihre
Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung
der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien
nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Vorstand
betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den
Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
bedingten Kapitals anzupassen.
b) Das Aktienoptionsprogramm 2014 hat folgende
Eckpunkte:
(1) Bezugsberechtigte und Gesamtvolumen
Im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 können bis zum 31.
Dezember 2018 Bezugsrechte auf bis zu 500.000 Aktien der
Gesellschaft nur an Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft ausgegeben werden. Jedes Bezugsrecht berechtigt
nach Maßgabe der vom Aufsichtsrat festzulegenden
Bezugsrechtsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber
lautenden Stückaktie der Energiekontor AG.
Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten
Bezugsrechten können neue Bezugsrechte begeben werden.
(2) Ausgestaltung
(a) Ausgabezeiträume: Bezugsrechte können dreimal
jährlich ausgegeben werden und zwar zwischen dem 11. und
26. Börsenhandelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse
jeweils nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der
Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines
Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen
Hauptversammlung.
(b) Laufzeit: Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt
5 Jahre beginnend mit dem Ende des jeweiligen
Ausgabezeitraumes. Danach erlöschen die Bezugsrechte
entschädigungslos.
(c) Wartezeit: Die Aktienoptionen können erst nach
Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit
beginnt mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums und
endet nach Ablauf von vier Jahren nach dem jeweiligen
Ausgabezeitraum.
(d) Ausübungszeitraum: Die Bezugsrechte können
während ihrer Laufzeit und nach Ablauf der jeweiligen
Wartezeit in Ausübungszeiträumen, die jeweils zehn
Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse
betragen und jeweils mit Beginn des fünften
Börsenhandelstages nach dem Tag der
Jahresbilanzpressekonferenz der Gesellschaft, nach
Veröffentlichung des Quartalsberichts für das zweite und
dritte Quartal des Geschäftsjahres sowie nach dem Tag der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft beginnen,
ausgeübt werden.
Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem
Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre
Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder
Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten
im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet,
jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten
Aktien der Gesellschaft erstmals im Regulierten Markt an
der Frankfurter Wertpapierbörse 'ex Bezugsrecht' notiert
werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig. Der
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April 16, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der -2-
jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine
entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach
Ende des Sperrzeitraums.
(e) Ausübungspreis und Ausübungshürde: Die
Bezugsrechte können nur gegen Zahlung des
Ausübungspreises, der 120 % des Börsendurchschnittskurses,
also des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise
für eine Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel (oder einem
an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an fünf unmittelbar
aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem
Ausgabezeitraum, beträgt, ausgeübt werden. Aus diesem
Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die
Ausübungshürde.
(f) Nichtübertragbarkeit: Die Aktienoptionen sind
nicht übertragbar, sondern können nur durch den
Bezugsberechtigten ausgeübt werden. Für den Todesfall, den
Eintritt in den Ruhestand, die Berufsunfähigkeit infolge
Krankheit oder die Beendigung der Zugehörigkeit eines
verbundenen Unternehmens zu der Energiekontor-Gruppe
können Sonderregeln vorgesehen werden.
(3) Erfüllung des Bezugsrechts
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise
durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen
bedingten Kapital oder durch Veräußerung eigener Aktien zu
erfüllen. Die Entscheidung darüber, welche dieser
Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch miteinander
kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft
der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat sich bei seiner
Entscheidung allein vom Interesse der Gesellschaft leiten zu
lassen.
(4) Kapitalmaßnahmen
Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien je
Bezugsrecht werden nach näherer Maßgabe der Bedingungen der
Bezugsrechte angepasst, wenn die Gesellschaft während der
Laufzeit der Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen
Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder Bezugsrechte außerhalb
dieses Aktienoptionsplans begründet und dabei ihren
Aktionären jeweils ein Bezugsrecht einräumt. Die Bedingungen
der Bezugsrechte können darüber hinaus für den Fall einer
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer
Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer
Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll
erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher
Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den
Börsenkurs die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises und der
Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht sichergestellt ist. §
9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
(5) Weitere Regelungen
Die Einzelheiten für die Gewährung von Bezugsrechten und die
weiteren Ausübungsbedingungen werden durch den Aufsichtsrat
festgesetzt. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere die
Auswahl einzelner Bezugsberechtigter, die Gewährung von
Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, das Festlegen
von Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der
Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte sowie die Regelungen
über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen.
(6) Besteuerung
Sämtliche Steuern, die bei Ausübung der Bezugsrechte oder
bei Verkauf der Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig
werden, tragen die Bezugsberechtigten.
c) § 4 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 6
ergänzt:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu insgesamt
EUR 500.000,- durch Ausgabe von bis zu insgesamt 500.000
neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2014 I). Die Bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des
Aktienoptionsprogramms 2014 gewährt werden, ihre
Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung
der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien
nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Vorstand
betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den
Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung
der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
bedingten Kapitals anzupassen.'
Unterlagen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen
der Energiekontor AG (Mary-Somerville-Straße 5, 28359 Bremen) zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und stehen auch gemäß § 124a
AktG im Internet unter http://www.energiekontor.de zum Download
bereit. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift
dieser Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt.
Teilnahmebedingungen
1. Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres
Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Als Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung
von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und
ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer
Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h.
auf den Beginn des 7. Mai 2014 (0.00 Uhr),
('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss der Gesellschaft
zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 21.
Mai 2014 bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen:
Energiekontor AG
c/o DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
Deutsche WertpapierService Bank AG
Abt: WASHV
Landsberger Str. 187
80687 München
Fax: +49 (0)69.5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder
teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht
Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien
erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
2. Verfahren für die Stimmabgabe bei
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner
Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind
eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die
Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG
gleichgestellte Institution oder Person mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre,
sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes, das für die Erteilung einer
Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der
Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
http://www.energiekontor.de zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort
erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung
der Gesellschaft an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: energiekontor@better-orange.de
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten
lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei
der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum
zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine
Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und
Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, und steht auch unter
http://www.energiekontor.de zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft
sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf
des 27. Mai 2014 bei der zuvor genannten Adresse, Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten
und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären,
Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der
Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des
Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie das zur
Vollmachts- und Weisungserteilung zu verwendende Formular
können auch werktags zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr unter der
Telefon-Nummer ++49 (0) 89 / 889 690 620 angefordert werden.
3. Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihre Stimmen schriftlich (§ 126
BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl
abgeben. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte
Formular zur Verfügung. Das Briefwahlformular erhalten die
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
http://www.energiekontor.de zum Download zur Verfügung. Die
per Briefwahl abgegebenen Stimmen sollen aus organisatorischen
Gründen spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2014 bei der
Gesellschaft unter der vorgenannten, im Abschnitt '2.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung'
angegebenen Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
eingegangen sein.
4. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %)
des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 738.881 Aktien,
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen.
Das Verlangen muss daher dem Vorstand der Gesellschaft
spätestens bis zum 27. April 2014, 24.00 Uhr, zugehen.
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an
den Vorstand der Energiekontor AG unter folgender Adresse zu
richten:
Vorstand der Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die
Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs.
2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben
gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber
der erforderlichen Zahl an Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden -
soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.energiekontor.de bekannt gemacht und den
Aktionären mitgeteilt.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs.
1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt,
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den
Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit
einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von
der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie
spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis
zum 13. Mai 2014, 24.00 Uhr, an folgende Adresse zu richten:
Energiekontor AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich
zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
http://www.energiekontor.de veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag
eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
© 2014 Dow Jones News
