DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2014 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
23.04.2014 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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WashTec AG
Augsburg
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750
ISIN-Code: DE 000 750 750 1
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen
Hauptversammlung 2014 der WashTec AG, Augsburg,
am Mittwoch, den 4. Juni 2014, 11.00 Uhr
(Einlass ab ca. 10.00 Uhr) im Kongress am Park Augsburg (Parkeingang),
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013;
Vorlage des zusammengefassten Lageberichts für die WashTec AG
und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 mit dem
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289
Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB; Vorlage des
Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird
nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor,
dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des
festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie
zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns
und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176
Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den
Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des
Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung
des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften -
einen erläuternden Bericht zu den übernahmerelevanten Angaben
und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und
Risikomanagementsystems sowie bei einem Mutterunternehmen auch
den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht
des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung
näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der WashTec AG,
Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung
selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.washtec.de im Bereich
»Investor Relations« zugänglich. Auf Verlangen werden jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der
ausliegenden Unterlagen erteilt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 ausgewiesenen
Bilanzgewinn von EUR 9.682.126,67 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,64
je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt EUR
8.916.679,56;
b) Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe
von EUR 765.447,11 auf neue Rechnung.
In dem Vorschlag für die Ausschüttung einer Dividende an die
Aktionäre in Höhe von EUR 0,64 je dividendenberechtigter
Stückaktie ist neben der Dividende in Höhe von EUR 0,32 je
dividendenberechtigter Stückaktie eine Sonderausschüttung in
Höhe von EUR 0,32 je dividendenberechtigter Stückaktie
enthalten.
Die Dividende wird ab dem 05. Juni 2014 ausgezahlt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 und den
Halbjahresfinanzbericht 2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014
sowie für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2014 zu bestellen.
6. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Michael Busch und Herr
Massimo Pedrazzini haben ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied mit
Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2014
gemäß Ziffer 8.5 der Satzung der Gesellschaft niedergelegt.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und
Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Um die
satzungsgemäße Besetzung des Aufsichtsrats auch nach der
ordentlichen Hauptversammlung 2014 zu gewährleisten, sind
somit zwei neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
a) Wahlvorschlag Dr. Günter Blaschke
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Günter Blaschke,
Buchloe, Kaufmann, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der
Rational AG, als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen, und
zwar für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis
zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das dritte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Mitgliedschaften von Herrn Dr. Blaschke in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
b) Wahlvorschlag Ulrich Bellgardt
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Ulrich Bellgardt,
Solothurn, Schweiz, Unternehmensberater ubc GmbH, als Mitglied
in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit ab
Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ende der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das dritte Geschäftsjahr nach dem
Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Mitgliedschaften von Herrn Bellgardt in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Nach Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance
Kodex ist vorgesehen, dass Kandidatenvorschläge für den
Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekanntgegeben werden
sollen. Der Aufsichtsrat hat Herrn Dr. Blaschke für den
Vorsitz des Aufsichtsrats vorgeschlagen. Gemäß § 8.3 der
Satzung der Gesellschaft werden der Vorsitzende und ein
stellvertretender Vorsitzender in der ersten Sitzung nach der
Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt
worden sind, vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Der
Aufsichtsrat in seiner künftigen Zusammensetzung ist bei der
Wahl des Vorsitzenden an diesen Vorschlag nicht gebunden.
Es ist vorgesehen, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
als Einzelwahl vorzunehmen.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
einer Änderungsvereinbarung zu dem bestehenden Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag mit der WashTec Carwash Management
GmbH
Zwischen der WashTec AG als herrschendem Unternehmen und der
WashTec Carwash Management GmbH (vormals: WashTec Carwash
Operations GmbH) als abhängigem Unternehmen besteht ein
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22. Dezember
1994. Zu diesem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
haben die WashTec AG und die WashTec Carwash Management GmbH
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
am 21. März 2014 eine Änderungsvereinbarung geschlossen.
Durch die Änderungsvereinbarung soll in dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag klargestellt werden, dass § 302 AktG
bezüglich der Verlustübernahme durch die WashTec AG in seiner
jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden ist.
Hierdurch soll § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG Rechnung getragen
werden, der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung
der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts neu gefasst wurde und für die Anerkennung
der steuerlichen Organschaft bei einer GmbH als abhängigem
Unternehmen nunmehr voraussetzt, dass eine Verlustübernahme
durch dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird. Daneben
soll klarstellend der Vertragskopf an die aktuellen
Rechtsformen und Firmierungen der Parteien angepasst werden.
Weitere Änderungen sieht die Änderungsvereinbarung nicht vor.
Dementsprechend hat die Änderungsvereinbarung folgenden
wesentlichen Inhalt:
1. Gemäß Ziff. 1 der Änderungsvereinbarung wird der
Vertragskopf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
an die aktuellen Rechtsformen und Firmierungen der Parteien
(WashTec AG bzw. WashTec Carwash Management GmbH) angepasst.
2. Gemäß Ziff. 2 der Änderungsvereinbarung wird §
2.4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
dahingehend angepasst, dass die WashTec AG während der
Vertragsdauer zur Übernahme der Verluste der WashTec Carwash
Management GmbH entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG
in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet ist.
3. Der weitere Inhalt des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags bleibt unverändert. Die Änderungen
gelten rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres, in dem
sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen für die
Änderungsvereinbarung erstmals erfüllt sind.
Der Kern der Hauptleistungspflichten der Parteien -
Unterstellen der Leitung und unbeschränktes Weisungsrecht der
WashTec AG hinsichtlich der Geschäftsführung der WashTec
Carwash Management GmbH und Gewinnabführung durch die WashTec
Carwash Management GmbH an die WashTec AG sowie ein Hinweis
auf die vorhandene Ausgleichsverpflichtung und Regelungen zur
Vertragsdauer und Wirksamkeit bleiben jeweils unverändert.
Die Änderungsvereinbarung wird erst mit Zustimmung der
Hauptversammlung der WashTec AG und anschließender Eintragung
in das Handelsregister wirksam. Die Gesellschafterversammlung
der WashTec Carwash Management GmbH hat der Änderung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 21. März 2014
bereits zugestimmt.
Der Vorstand der WashTec AG und die Geschäftsführung der
WashTec Carwash Management GmbH haben einen gemeinsamen
Bericht gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 293a AktG erstattet. Der
gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zu
veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der WashTec AG
zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der
Änderungsvereinbarung zu dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag mit der WashTec Carwash Management
GmbH zuzustimmen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die WashTec AG
insgesamt 13.976.970 Stückaktien ausgegeben, die insgesamt 13.976.970
Stimmrechte gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung 44.658 Stück eigene Aktien, aus
denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht
ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die
Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu
ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut (Kreditinstitut oder sonstiges, auch ausländisches
Finanzdienstleistungsinstitut), der sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also Mittwoch, den 14. Mai 2014, 0:00 Uhr
MESZ (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft
spätestens am Mittwoch, den 28. Mai 2014, 24:00 Uhr MESZ, unter
nachfolgender Adresse zugehen:
WashTec AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 21027298
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der
Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die
Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können
ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im
Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Der
Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf elektronischem Wege an die
folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
vollmacht@haubrok-ce.de
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8
AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in §
135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an
die Weisung der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre,
die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur
Hauptversammlung. Soweit die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall in Textform Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Erteilung
der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf, und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die
Vollmacht zusammen mit der Weisung muss bis zum 3. Juni 2014, 24:00
Uhr MESZ, unter der nachfolgend genannten Adresse bei der Gesellschaft
eingegangen sein:
WashTec AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 89 20127 289
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
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April 23, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
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