VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
23.04.2014 15:12
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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VTG Aktiengesellschaft
Hamburg
WKN: VTG999
ISIN: DE000VTG9999
EINLADUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
5. Juni 2014 um 10.30 Uhr
im CCH - Congress Center Hamburg, Am Dammtor/Marseiller Straße, 20355
Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die VTG
Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich der
erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 HGB, des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des
Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
entfällt daher.
Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an im Internet unter
www.vtg.de/hauptversammlung eingesehen werden. Sie werden auch
während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 9.207.804,12 wie folgt zu
verwenden:
(1) Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung EUR 8.983.333,38
einer Dividende von EUR 0,42 je
dividendenberechtigter Stückaktie
(2) Gewinnvortrag EUR 224.470,74
Die Auszahlung der Dividende soll am 6. Juni 2014 erfolgen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Dieser nimmt auch die
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor,
sofern eine solche erfolgt.
Der Aufsichtsrat hat sich von der PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
eine Erklärung über den Umfang der geschäftlichen,
finanziellen, persönlichen und sonstigen Beziehungen zwischen
ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der
Gesellschaft und Unternehmen des VTG-Konzerns und deren
Organmitgliedern andererseits, sowie den Umfang von im
vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende
Jahr vereinbarten anderen Leistungen als der Abschlussprüfung
(insbesondere Beratungsleistungen) für die Gesellschaft und
Unternehmen des VTG-Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte
dafür, dass die Unabhängigkeit der PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
nicht hinreichend gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht
ergeben.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts,
eigener Aktien unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
zum Erwerb
Die in der Hauptversammlung vom 18. Juni 2010 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
läuft am 17. Juni 2015 aus. Die Gesellschaft soll unter
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien erneut zum Erwerb und zur Verwendung, auch unter
Ausschluss des Bezugsrechts, eigener Aktien ermächtigt werden.
Um sicherzustellen, dass der Vorstand fortlaufend und
unabhängig von der Terminierung der ordentlichen
Hauptversammlung in 2015 zum Rückerwerb eigener Aktien
ermächtigt ist, soll dieser Beschluss bereits in dieser
Hauptversammlung gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2019 eigene Aktien in Höhe von
insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals, oder,
falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals, zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der
gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung kann durch die
Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse
oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der
Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im
Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
der Verpflichtung zum Erwerb vorangehenden drei
Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5 % über- oder
unterschreiten.
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der von der
Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der
Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im
Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des
Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
Im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur
Abgabe von Verkaufsofferten darf der von der Gesellschaft
gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in
der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor
Veröffentlichung der Einladung zur Abgabe der
Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw.
der Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot
bzw. die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten angepasst
werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Bestimmung
der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten
durchschnittlichen Börsenkurse nicht der Tag der
Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Einladung zur
Abgabe von Verkaufsofferten, sondern der Tag der Anpassung.
Das Kaufangebot bzw. die Einladung zur Abgabe von
Verkaufsofferten kann weitere Bedingungen vorsehen.
Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche
Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist,
muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte
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