DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Alphaform AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
25.04.2014 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Alphaform AG
Feldkirchen bei München
- ISIN DE0005487953/WKN 548795 -
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
5. Juni 2014, 14:00 Uhr
im Hotel Vitalis, Konferenzraum Hohenzollern
Kathi-Kobus-Straße 20-22, 80797 München
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2013,
sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns, des
Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB,
jeweils für das Geschäftsjahr 2013
Die genannten Unterlagen können im Internet unter
www.alphaform.de unter der Rubrik 'Unternehmen/IR - Investor
Relations - Hauptversammlung' eingesehen werden. Den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ist zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der
Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Alleinvorstands für
das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Alleinvorstand Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
3. Beschlussfassungen über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Häckl Schmidt Lichtenstern
GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr
2014, sofern dieser einer Prüfung unterzogen wird, zu
bestellen.
Vor Unterbreitung der Wahlvorschläge hat der Aufsichtsrat von
der Häckl Schmidt Lichtenstern GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, die vom Deutschen
Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung zu deren
Unabhängigkeit eingeholt.
5. Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gegen Bareinlagen um einen Höchstbetrag
Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, die Alphaform-Gruppe
als führenden 3D-Druck-Anbieter durch die Aufnahme weiteren
Eigenkapitals zu stärken. Um die Möglichkeiten eines günstigen
Börsenumfelds optimal ausnutzen zu können, möchte der Vorstand
Zeitpunkt und Umfang einer Kapitalerhöhung möglichst flexibel
festlegen können und schlägt vor, dass die Hauptversammlung
zunächst nur einen Höchstbetrag der Kapitalerhöhung beschließt.
Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Beschlussfassung
kann der Vorstand die Kapitalerhöhung im erforderlichen Maße
durchführen. Anders als bei Ausnutzung genehmigten Kapitals
kann das Kapital dabei, sofern erforderlich, auch um mehr als
50 % des bisherigen Grundkapitals erhöht werden, wobei der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den genauen Betrag im
Rahmen des vorgegebenen Höchstbetrags dem Interesse möglicher
Investoren entsprechend festlegen kann. Diese Form der
Kapitalgewinnung stellt eine ideale Ergänzung des unter
Tagesordnungspunkt 6 ebenfalls vorgeschlagenen genehmigten
Kapitals sowie der in Tagesordnungspunkt 7 vorgesehenen
Möglichkeit zur Ausgabe von Wandelbzw.
Optionsschuldverschreibungen dar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
5.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Wege der ordentlichen
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen von EUR 5.850.000,00 um bis
zu EUR 5.000.000,00 auf bis zu EUR 10.850.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie
erhöht. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR
1,00 je Aktie ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2014
gewinnberechtigt.
5.2 Die neuen Aktien werden von einem Kreditinstitut, einem nach §
53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem
Dritten mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zu
einem Bezugspreis je Aktie zum Bezug anzubieten, der den
volumengewichteten Durchschnittskurs von Aktien der
Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten ein
bis zehn Börsentagen vor dem zweiten Tag vor der Bekanntmachung
des Bezugsangebots nicht wesentlich unterschreitet.
Die Frist zur Ausübung des Bezugsrechts durch die Aktionäre
beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Angebots. Soweit nach
Ende der Bezugsfrist nicht alle Aktionäre ihr Bezugsrecht
ausgeübt haben, sind das Kreditinstitut, das nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätige Unternehmen oder der Dritte berechtigt,
die verbleibenden Aktien einem oder mehreren Investoren zum
festgesetzten Bezugspreis zum Bezug anzubieten. Ein
öffentlicher, börslicher Bezugsrechtshandel ist nicht
vorgesehen.
5.3 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
zu bestimmen, insbesondere ist er berechtigt, das Bezugsrecht
für verbleibende Spitzenbeträge auszuschließen. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
5.4 Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre Durchführung
nicht binnen sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in
das Handelsregister eingetragen worden ist.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
etwaigen Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe
maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall
ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen.
Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart
zusätzlichen Aufwand.
6. Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals,
die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie eine
entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
6.1 § 5 Abs. 2 der Satzung wird mit Wirksamwerden der nachfolgenden
Beschlussfassungen über die Schaffung des Genehmigten Kapitals
2014 aufgehoben.
6.2 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 4. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.925.000,00 gegen
Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
6.3 Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen,
(a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge
auszugleichen; (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
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April 25, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs
von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; (c)
soweit eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186
Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen; (d) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw.
nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde.
6.4 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2014 anzupassen.
6.5 § 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 4. Juni 2019 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
2.925.000,00 gegen Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären ist grundsätzlich
ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs.
1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge
auszugleichen; (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen zum
Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs
von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; (c)
soweit eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186
Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der
Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen; (d) soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw.
nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2014 anzupassen.'
6.6 Unter der Bedingung, dass die Durchführung der nach
Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Erhöhung des Grundkapitals
in das Handelsregister eingetragen wurde und das Grundkapital
nach der Erhöhung mindestens EUR 8.000.000,00 beträgt, erhöht
sich der Betrag des Genehmigten Kapitals 2014 von EUR
2.925.000,00 um EUR 1.075.000,00 auf EUR 4.000.000,00. Der
Vorstand ist dann ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 4. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.000.000,00 gegen
Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014).
Die Ermächtigungen unter Ziffer 6.3 und 6.4 gelten dann
betraglich erweitert für den erhöhten Betrag. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, die Fassung der Satzung an die Erhöhung des
Genehmigten Kapitals 2014 nach dieser Ziffer 6.6 anzupassen.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über den
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Das bisherige Genehmigte Kapital in § 5 Abs. 2 der Satzung
läuft im Mai 2015 aus. Mit der vorgeschlagenen fünfjährigen
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals wird der Vorstand
in die Lage versetzt, auch künftig mittels eines solchen
genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der
Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei
der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 haben die
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch
vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(a) um gegebenenfalls Spitzenbeträge auszugleichen; Für die
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei etwaigen
Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe
maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall
ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen.
Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart
zusätzlichen Aufwand. (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des
Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben
werden; Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2014 soll der
Gesellschaft, wie bislang auch, die Möglichkeit geben, in
geeigneten Fällen Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der
Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen
zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein
Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter
Zuhilfenahme flexible und liquiditätsschonender
Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit,
rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote
oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient
dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung
erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen
durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die
Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch Erwerb
der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte,
Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im
Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe
von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat
ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität
vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten
Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller
Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden.
Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für
jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus
Kostenund Zeitgründen nicht praktikabel. Der Vorstand wird
zudem in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des
genehmigten Kapitals sachgerecht ist und ob der Wert der neuen
Aktien in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu
erwerbenden Wirtschaftsgutes steht. Der Ausgabebetrag für die
neuen Aktien wird dabei auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung
von dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter
sorgfältiger Beachtung der Interessen der Gesellschaft und
ihrer Aktionäre festgelegt werden. Die Ermächtigung stellt eine
ergänzende Option zur Verwendung eigener Aktien im Zuge des
Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen und sonstigen zulässigen
Sachleistungen dar. (c) soweit eine Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2014 09:07 ET (13:07 GMT)
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