Einhell Germany AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
29.04.2014 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Einhell Germany AG
Landau a. d. Isar
ISIN DE 0005654909/DE 0005654933
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, den 11. Juni 2014, um 10.00 Uhr
in der Stadthalle Landau, Stadtgraben 3, 94405 Landau a. d. Isar,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013,
Vorlage des Lageberichts für den Einhell-Konzern und die
Einhell Germany AG sowie Vorlage des Berichts des
Aufsichtsrates.
Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktienrechtlichen
Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu
Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen bereits am 10. April 2014 gebilligt
und den Jahresabschluss festgestellt hat.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der Einhell Germany AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2013 in Höhe von Euro 31.342.946,97 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,34 je Euro 712.096,00
Stammaktie auf 2.094.400 Stück
dividendenberechtigte Stammaktien
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,40 je Euro 672.000,00
Vorzugsaktie auf 1.680.000 Stück
dividendenberechtigte Vorzugsaktien
Vortrag auf neue Rechnung Euro 29.958.850,97
Bilanzgewinn Euro 31.342.946,97
Die Dividende ist am 12. Juni 2014 zahlbar.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung für das
Geschäftsjahr 2013 zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung für das
Geschäftsjahr 2013 zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals I, die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals I sowie eine Satzungsänderung.
Die Satzung sieht in § 4 Abs. (4) eine Ermächtigung zur
Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage (Genehmigtes
Kapital I) vor. Diese Ermächtigung ist bis zum 18. Juni 2014
befristet. Sie soll daher aufgehoben und durch ein neues
Genehmigtes Kapital I in gleicher Höhe ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Die in § 4 Abs. (4) der Satzung bestehende
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2014 um
bis zu Euro 3.864.985,60 einmal oder mehrmals zu erhöhen,
wird aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen
Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro
3.864.985,60 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist
den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen
und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und
Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer
Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen,
sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich
festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die
Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher
ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der
Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens
vorgehen oder gleichstehen.
c) § 4 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen
Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro
3.864.985,60 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Dabei ist
den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen
und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und
Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer
Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen,
sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich
festgesetzt wird. Die Ermächtigung umfasst auch die
Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher
ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der
Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens
vorgehen oder gleichstehen.'
6. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals II, die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals II sowie eine Satzungsänderung.
In § 4 Abs. (5) sieht die Satzung eine weitere Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage (Genehmigtes
Kapital II) vor.
Diese Ermächtigung ist bis zum 18. Juni 2014 befristet. Sie
soll daher aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital
II in gleicher Höhe ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Die in § 4 Abs. (5) der Satzung bestehende
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2014 um
bis zu Euro 966.246,40 einmalig oder mehrmalig zu erhöhen,
wird aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen
Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro
966.246,40 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist
den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen
und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und
Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer
Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen,
sofern das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich
festgesetzt wird. Der Vorstand kann ferner das Bezugsrecht
insgesamt ausschließen, um neue stimmrechtslose
Inhaber-Vorzugsaktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu
können, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet
(§§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Ermächtigung
umfasst auch die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben,
die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
bei der Verteilung des Gewinnes oder des
Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.
c) § 4 Abs. (5) der Satzung wird wie folgt gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 10. Juni 2019 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien
und/oder stimmrechtsloser Inhaber-Vorzugsaktien gegen
Bareinlage einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu Euro
966.246,40 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Dabei ist
den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen
und im Fall der gleichzeitigen Ausgabe von Stamm- und
Vorzugsaktien das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer
Gattung auf Aktien der anderen Gattung auszuschließen,
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