Heidelberger Beteiligungsholding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
09.05.2014 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Heidelberger Beteiligungsholding AG
Heidelberg
(Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg)
ISIN DE0005250005/WKN 525000
Wir laden unsere Aktionäre
zur ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 17. Juni 2014 um 10:00 Uhr
ein.
Versammlungsort:
Palais Prinz Carl
Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2013 und des Lageberichts für die Heidelberger
Beteiligungsholding AG für das Geschäftsjahr 2013 und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289
Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
unter der Geschäftsadresse Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120
Heidelberg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt und auf
der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014 zum Download
bereitgestellt. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch
während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der Unterlagen erteilt.
Der Aufsichtsrat hat den ihm vom Vorstand vorgelegten
Jahresabschluss der Heidelberger Beteiligungsholding AG in
seiner Sitzung am 15. April 2014 gebilligt. Mit der Billigung
des Jahresabschlusses ist dieser gemäß § 172 AktG
festgestellt. Es liegt damit keiner der Fälle vor, in denen
die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 AktG
ausnahmsweise in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt.
Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen. Es findet
daher keine Beschlussfassung über den Jahresabschluss statt.
Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
5. Nachwahl zum Aufsichtsrat
Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Lothar
Weinland und Dr. Stefan Klein haben ihr Amt mit Wirkung zum
01. August 2013 niedergelegt. Auf Antrag der Gesellschaft hat
das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 02. August 2013
Frau Eva Katheder und Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller zu
Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt.
Die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder, Frau Eva
Katheder und Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, sollen nunmehr
durch die Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
sowie § 7 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung der
Gesellschaft zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den
Aufsichtsrat zu wählen:
a) Frau Eva Katheder, wohnhaft in Mühlheim,
selbständige Unternehmensberaterin.
b) Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, wohnhaft in
Burrweiler, Professorin für Marketing und allgemeine
Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule RheinMain,
Wiesbaden.
Es werden folgende Angaben zu den Mitgliedschaften der zur
Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 AktG
gemacht:
Frau Eva Katheder
Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* Carus AG, Heidelberg
* AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus
* Mistral Media AG, Köln
* Investunity AG, München
* Kremlin AG, Hamburg
Darüber hinaus übt Frau Katheder keine vergleichbaren
Mandate in in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen aus.
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller
Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* Goldrooster AG, Berlin
* Kingstone Europe AG, Königstein
Darüber hinaus übt Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller keine
vergleichbaren Mandate in in- und ausländischen
Wirtschaftsunternehmen aus.
6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen
Andienungsrechts
Die ordentliche Hauptversammlung 30. August 2010 hat den
Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zurückzukaufen. Diese
Ermächtigung ist bis zum 29. August 2015 befristet. Die
Gesellschaft hat aufgrund der vorstehenden Ermächtigung
insgesamt 404.158 eigene Aktien erworben. Die vorgenannten
eigenen Aktien wurden aufgrund der zusammen mit der
vorgenannten Erwerbsermächtigung erteilten Ermächtigung zur
Einziehung eigener Aktien eingezogen. Aktuell hält die
Gesellschaft somit keine eigenen Aktien. Um auch künftig dem
Vorstand die Möglichkeit zu geben, eigene Aktien in dem vollen
gesetzlich zulässigen Umfang zurückkaufen zu können, soll der
Vorstand unter Aufhebung der bestehenden vorgenannten
Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt
werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll für
die gesetzlich maximal zulässige Dauer von fünf Jahren erteilt
werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Die Heidelberger Beteiligungsholding AG (im
Folgenden: 'Gesellschaft') wird dazu ermächtigt, bis zum 16.
Juni 2019 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des
Grundkapitals zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die
aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit
anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§
71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr
als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die
Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des
Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1)
über die Börse, (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots
oder (3) mittels an alle Aktionäre gerichteter öffentlicher
Einladung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (nachfolgend
'Verkaufsaufforderung').
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse,
darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert
der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen vor
Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um
nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10
% unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre
der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot
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