Siemens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
12.05.2014 08:01
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Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003
Der am 4. November 2013 vom Vorstand der Siemens Aktiengesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrates vom 6. November 2013 beschlossene und in der
Pressemitteilung vom 7. November 2013 angekündigte Aktienrückkauf beginnt
am 12. Mai 2014. Im Zeitraum bis zum 31. Oktober 2015 sollen eigene Aktien
der Gesellschaft im Wert von bis zu EUR 4 Mrd. (ohne Erwerbsnebenkosten),
maximal jedoch 47,8 Mio. Stück Aktien zurückgekauft werden. Der Rückerwerb
dient ausschließlich den Zwecken der Einziehung und Kapitalherabsetzung,
der Ausgabe an Mitarbeiter, Organmitglieder von verbundenen Unternehmen und
Mitglieder des Vorstands sowie der Bedienung von Wandel- /
Optionsschuldverschreibungen. Der Vorstand macht damit von der durch die
ordentliche Hauptversammlung der Siemens Aktiengesellschaft am 25. Januar
2011 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 Aktiengesetz (AktG) Gebrauch.
Mit der Durchführung des Rückkaufs wird eine Bank beauftragt, die ihre
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und
unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Das Recht der Siemens
Aktiengesellschaft, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und eine
andere Bank zu beauftragen, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im
Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt,
unterbrochen und wieder aufgenommen werden.
Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend und ausschließlich über
die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra)
erfolgen. Gemäß der durch die ordentliche Hauptversammlung der Siemens
Aktiengesellschaft am 25. Januar 2011 erteilten Ermächtigung darf der
Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Siemens-Aktie
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr
als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, die Handelsbedingungen des
Artikels 5 der Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember
2003 (EG-VO) und sämtliche einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch
die US-amerikanische Rule 10b-18 des Securities Exchange Act of 1934 zu
beachten. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der
über dem des zuletzt an der Börse, an der der Kauf stattfindet, unabhängig
getätigten Abschlusses liegt bzw. über dem des letzten höchsten
unabhängigen Angebots an der Börse, an der der Kauf stattfindet. Maßgeblich
ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO wird an einem Tag
nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der
Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der
durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen
täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 EG-VO
entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren
Ausführung bekannt gegeben.
Zudem wird die Siemens Aktiengesellschaft über die Fortschritte des
Aktienrückkaufs unter www.siemens.com/ir regelmäßig informieren.
München, 12. Mai 2014
Siemens Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Siemens Aktiengesellschaft
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80333 München und Berlin
Deutschland
Internet: www.siemens.com
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May 12, 2014 02:01 ET (06:01 GMT)
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