Greiffenberger Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
15.05.2014 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Greiffenberger Aktiengesellschaft
Marktredwitz
ISIN DE0005897300
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Donnerstag, den 26. Juni 2014, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr), im
Veranstaltungssaal des Egerland-Kulturhauses, Fikentscherstraße 24,
95615 Marktredwitz stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. TAGESORDNUNG
1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greiffenberger
AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31.12.2013, der
Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und für den
Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315
Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den
Jahresabschluss der Greiffenberger AG und den Konzernabschluss bereits
gebilligt und den Jahresabschluss festgestellt. Eine Feststellung
durch die Hauptversammlung entfällt damit. Über die Verwendung des
Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter Tagesordnungspunkt 2 ab.
2. | Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem zum 31.12.2013
ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von EUR
1.194.539,78 einen Betrag von EUR 1.194.539,78 in die anderen
Gewinnrücklagen einzustellen und einen Betrag von EUR 0,00 auf neue
Rechnung vorzutragen.
3. | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
4. | Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das
Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
5. | Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die
Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
6. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals I sowie über eine entsprechende Änderung der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft enthielt in § 4 Abs. 3 das genehmigte
Kapital 2011/I, das den Vorstand ermächtigt, bis zum 28.06.2016 das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 1.238.899,00
durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu
erhöhen. Unter Nutzung dieser Ermächtigung wurde im April dieses
Jahres eine Kapitalerhöhung um EUR 1.238.656,00 durchgeführt. Die
Ermächtigung des genehmigten Kapitals 2011/I ist somit derzeit in Höhe
eines Betrags von EUR 243,00 nicht ausgenutzt. Um der Gesellschaft
auch zukünftig die erforderliche Flexibilität bei der Aufnahme neuen
Kapitals zu sichern, soll ein neues genehmigtes Kapital I geschaffen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die bisherige Ermächtigung des Vorstands gemäß den Regelungen des § 4
Abs. 3 der Satzung (genehmigtes Kapital 2011/I) - soweit noch nicht
ausgenutzt - wird aufgehoben und der Vorstand wird neu ermächtigt, in
der Zeit bis zum 25.06.2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu
insgesamt EUR 1.362.764,00 durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2014/I). Die
Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das
Grundkapital erhöhen. Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit
Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur
zulässig (i) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle
einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen und/oder (iii), wenn im Falle einer
Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet und im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag am Grundkapital der
Gesellschaft insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigt. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der
anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder
veräußert werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2014/I festzulegen. § 4
Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung gelten auch für das genehmigte Kapital
2014/I.
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum
25. Juni 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt
EUR 1.362.764,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2014/I).
Die Anzahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie
das Grundkapital erhöhen. Die Kapitalerhöhungen können gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Der Vorstand ist
ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Ein
Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur zulässig (i) zum
Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder (ii) im Falle einer
Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen und/oder (iii), wenn im Falle
einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage der Ausgabebetrag den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung der auf die unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende anteilige
Betrag am Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf diese
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige
Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Der Vorstand
ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem genehmigten Kapital 2014/I festzulegen.'
7. | Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals II sowie über eine entsprechende Änderung der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 4 das genehmigte
Kapital 2011/II, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft um bis zu insgesamt EUR 4.955.597,00 durch die Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bisher kein
Gebrauch gemacht worden. Um wie bisher einen zeitlichen Gleichlauf des
genehmigten Kapitals I und II zu gewährleisten und um der Gesellschaft
verschiedene Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu
erhalten, soll die bisherige Ermächtigung gemäß dem Kapital 2011/II
aufgehoben und der Vorstand durch eine zur Laufzeit des unter Punkt 6
der Tagesordnung vorgeschlagenen genehmigten Kapitals I kongruente
Regelung auch künftig ermächtigt werden, das Grundkapital der
Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die bisherige Ermächtigung des Vorstands gemäß den Regelungen des § 4
Abs. 4 der Satzung (genehmigtes Kapital 2011/II) wird aufgehoben und
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May 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)
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