DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2014 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Vtion Wireless Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
16.05.2014 15:14
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Vtion Wireless Technology AG
Frankfurt/Main
ISIN DE000CHEN993/WKN CHEN99
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung der Vtion Wireless Technology AG
am 25. Juni 2014, um 10:00 Uhr MESZ,
im
MesseTurm Frankfurt am Main, 10. Stock, Raum Kappa,
Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Vtion Wireless Technology AG zum 31. Dezember 2013 nebst
Lagebericht, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2013 nebst Konzernlagebericht, des Berichts des
Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des
Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden. Sie werden
auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Zu Punkt 1 der
Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und den
Jahresabschluss damit festgestellt hat.
2. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Ausschüttung einer Dividende je dividendenberechtigter
Stückaktie von EUR 0,054:
Bilanzgewinn: EUR 1.152.183,00
Gesamtbetrag Dividende: EUR 659.536,56
Betrag in Gewinnrücklage: EUR 0,00
Gewinnvortrag: EUR 492.646,44
Die vorstehend angegebenen Beträge für die Gesamtdividende und
für den Gewinnvortrag basieren auf der Gesamtzahl der im
Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags vorhandenen
dividendenberechtigten Aktien. Sollte sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der
ordentlichen Hauptversammlung verringern oder erhöhen,
behalten sich Vorstand und Aufsichtsrat vor, den
Beschlussvorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns
hinsichtlich des Gesamtbetrages der Dividende sowie des
Gewinnvortrags entsprechend anzupassen. Der Hauptversammlung
wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet
werden.'
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
5. Bestellung des Abschlussprüfers für den
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen:
'Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum
Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 sowie für die
gegebenenfalls vorzunehmende prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des Wertpapierhandelsgesetzes)
bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.'
6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien und Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Die Vtion Wireless Technology AG wird ermächtigt, bis zum
Ablauf des 24. Juni 2019 eigene Aktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des im
Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung gemäß
Tagesordnungspunkt 6 existierenden Grundkapitals zu erwerben.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals ausgeübt werden. Die Anzahl der unter dieser
Ermächtigung oder unter vorherigen Ermächtigungen erworbenen
eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten oder ihr
zugerechnet werden, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
gesamten Grundkapitals ausmachen.
Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach
Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines
öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre.
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf
der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder
in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der
Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main ('Frankfurter
Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb eigener Aktien jeweils
erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder
unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines
öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der
Gesellschaft, darf der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der volumengewichteten
Durchschnittskurse im Xetra-Handel (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor dem Tag der
Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 %
überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots
kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots
dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen
grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine
bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis
zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je
Aktionär kann vorgesehen werden. Das Erwerbsangebot kann
weitere Bestimmungen und Anforderungen vorsehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Vtion Wireless
Technology AG, die aufgrund der vorstehenden oder einer
vorangehenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworben
wurden, neben der Veräußerung über die Börse oder im Rahmen
eines Angebots an alle Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts
der Aktionäre Dritten im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim direkten oder
indirekten Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anzubieten;
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts
der Aktionäre gegen Barzahlung zu einem Preis zu veräußern,
der den Börsenpreis der Aktien gleicher Ausstattung der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital der
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen darf; diese prozentuale Höchstgrenze
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden;
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts
der Aktionäre zur Erfüllung von Umtausch- oder Bezugsrechten
aus Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten
sowie aus Optionsschuldverschreibungen und
Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus
Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Insgesamt darf auf
die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein
anteiliger Betrag von höchstens 10 % des Grundkapitals
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May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)
DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -2-
entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Umtausch-
oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten verwendet werden,
die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise begründet werden. Diese
prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder aufgrund
anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden;
- unter Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts
der Aktionäre Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr
verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten (mit Ausnahme
von Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3
AktG) und auf diese zu übertragen;
- unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen,
ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der
erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz
oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Mit
Annahme und Wirksamkeit dieses Beschlusses wird die frühere
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Juni 2013
aufgehoben.'
Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6
Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die
Gesellschaft zum Rückerwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Die
Ermächtigung soll die bisherige Ermächtigung vom 27. Juni 2013
ersetzen, die durch das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot
an die Aktionäre der Gesellschaft in der Zeit vom 11. April
2014 bis zum 9. Mai 2014 weitgehend ausgenutzt wurde. Die
Ermächtigung vom 27. Juni 2013 soll daher aufgehoben und durch
eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzt
werden, damit die Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit hat,
eigene Aktien zurückzuerwerben. Der Rückerwerb eigener Aktien
stellt eine - im Vergleich zur Ausschüttung einer Dividende
steuerlich regelmäßig günstigere - Möglichkeit dar, Mittel der
Gesellschaft an die Aktionäre auszuschütten. Für diejenigen
Aktionäre, die ihre Aktien nicht an die Gesellschaft
veräußern, erhöht sich zudem die relative Beteiligung an der
Gesellschaft, da die verbleibenden Aktien eine höhere
Beteiligung an der Gesellschaft repräsentieren.
Ausnutzung der bestehenden Ermächtigung
Die Gesellschaft hatte auf Basis der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 26. Juni 2012 im Rahmen eines
freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der Gesellschaft an
alle Aktionäre in der Zeit vom 5. September 2012 bis zum 26.
September 2012 insgesamt 1.196.591 Aktien zu einem Stückpreis
von EUR 4,15 zurückerworben. Mit Beschlüssen vom 2. April 2014
haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, diese 1.196.591
Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen. Diese
Aktien existieren somit nicht mehr und das Grundkapital der
Gesellschaft wurde entsprechend von EUR 14.495.086,00 um EUR
1.196.591,00 auf EUR 13.298.495,00 herabgesetzt.
Ebenfalls am 2. April 2014 hat der Vorstand beschlossen, ein
neues freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot an alle
Aktionäre für den Rückkauf eigener Aktien abzugeben. Im Rahmen
dieses freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots hat die
Gesellschaft in der Zeit vom 11. April 2014 bis zum 9. Mai
2014 insgesamt 1.084.855 Aktien mit einem Anteil am
Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt EUR 1.084.855,00
zu einem Stückpreis von EUR 2,95 zurückerworben. Diese Aktien
werden derzeit von der Gesellschaft als eigene Aktien
gehalten. Konkrete Absichten bezüglich der Verwendung dieser
eigenen Aktien bestehen derzeit nicht. Mit dem freiwilligen
öffentlichen Erwerbsangebot an alle Aktionäre wollte der
Vorstand den Aktionären die Möglichkeit geben, ihre Aktien zu
einem angemessenen Preis veräußern zu können. Gleichzeitig
stellt der Rückerwerb eigener Aktien eine - im Vergleich zur
Ausschüttung einer Dividende steuerlich regelmäßig günstigere
- Möglichkeit dar, Mittel der Gesellschaft an die Aktionäre
auszuschütten.
Erwerb eigener Aktien
Tagesordnungspunkt 6 beinhaltet den Vorschlag, die
Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 24. Juni 2019
Aktien der Vtion Wireless Technology AG ('Vtion-Aktien') mit
einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft
von insgesamt bis zu 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben und entsprechend der Ermächtigung
über diese zu verfügen.
Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines
öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die
Einhaltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
ist damit gewährleistet.
Verwendung eigener Aktien und Ausschluss des Erwerbs- bzw.
Bezugsrechts
Der Gesellschaft soll durch die Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden,
eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
beim direkten oder indirekten Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als
Gegenleistung anbieten zu können. Der Wettbewerb, in dem sich
die Gesellschaft befindet, sowie die wirtschaftliche
Entwicklung erfordern unter anderem die Möglichkeit, im Wege
des Aktientauschs Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen zu erwerben oder sonstige Formen von
Unternehmenszusammenschlüssen (wie z.B.
Gemeinschaftsunternehmen) herbeiführen zu können. Der
vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft
den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, um sich
bietende Gelegenheiten zu Unternehmens- beziehungsweise
Beteiligungserwerben oder anderen
Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel nutzen zu
können, ohne auf den unter Umständen zeit- und
kostenaufwändigen Weg über eine Ausnutzung des genehmigten
Kapitals gegen Sacheinlage oder einer ordentlichen
Sachkapitalerhöhung beschränkt zu sein. Bei der Festlegung der
Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die
Interessen der Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er
wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung
gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der Vtion-Aktien
orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist
indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal
erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des
Börsenkurses in Frage zu stellen.
Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den
Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse
oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu
veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Veräußerung
eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten
Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung
des Vorstands zur Veräußerung der Vtion-Aktien wird
dahingehend beschränkt, dass unter Einbeziehung aller weiteren
Ermächtigungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 %
des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der
Gesellschaft nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die
10 %-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der
Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG eingehalten. Durch den so beschränkten Umfang der
Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis
für die zu veräußernden beziehungsweise zu gewährenden Aktien
am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht wesentlich
unterschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)
DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -3-
eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
angemessen gewahrt. Von einem nicht wesentlichen
Unterschreiten ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der
Veräußerungspreis nicht mehr als 5 % unter dem Eröffnungskurs
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung liegt.
Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll auch die
Möglichkeit umfassen, eigene und bereits zum Börsenhandel
zugelassene Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von
Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten sowie von
Optionsschuldverschreibungen und Optionsgenussrechten zu
nutzen. Diese Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft in
geeigneten Fällen die Bedienung von Umtausch- oder
Bezugsrechten oder Wandlungspflichten aus ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen, ohne auf die gegebenenfalls zeit-
und kostenaufwändigere Durchführung einer Kapitalerhöhung aus
bedingtem Kapital oder aus genehmigtem Kapital beschränkt zu
sein.
Die Ermächtigung sieht ferner die Möglichkeit vor, von der
Gesellschaft gehaltene eigene Aktien unter Ausschluss des
Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der übrigen Aktionäre Mitarbeitern
der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen zu
gewähren oder anzubieten (mit Ausnahme von
Aktienoptionsrechten im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG).
Das ermöglicht es der Gesellschaft, Anreize für ihre
Mitarbeiter zu schaffen und die Interessen der Mitarbeiter und
der Aktionäre auf eine nachhaltige Steigerung des Aktienkurses
der Vtion-Aktien auszurichten.
Weiter soll die Gesellschaft eigene Aktien ohne erneuten
Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Ausnutzung und Berichte
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener
Aktien unter Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts der
Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser
Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach
Einschätzung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und
damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung
über jede Ausnutzung der in Tagesordnungspunkt 6 erteilten
Ermächtigungen berichten.
7. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen sowie von anderen
Finanzinstrumenten gegen Bar- und/oder Sachleistungen,
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2014, Aufhebung der
bisherigen Ermächtigungen und entsprechende Satzungsänderungen
Im Interesse der Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der
Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen
Finanzierungsstruktur wird die Erneuerung der Ermächtigung des
Vorstands zur Begebung von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen vorgeschlagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'a) Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten
und Ausschluss des Bezugsrechts
Ermächtigung zur Ausgabe von Finanzinstrumenten
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2019 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den
Inhaber und/oder den Namen lautende (i)
Wandelschuldverschreibungen und/oder (ii)
Optionsschuldverschreibungen und/oder (iii)
Wandelgenussrechte und/oder (iv) Optionsgenussrechte
und/oder (v) Genussrechte und/oder (vi)
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) (nachstehend (i) bis (iv) gemeinsam
'Finanzinstrumente'
und (i) bis (vi) gemeinsam 'Instrumente') im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit einer
Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungs- bzw.
Optionsrechte auf bis zu 6.500.000 neue auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt EUR
6.500.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw.
Optionsanleihebedingungen bzw. der Wandelgenuss- bzw.
Optionsgenussrechtsbedingungen zu gewähren. Die
Finanzinstrumente können auch durch Gesellschaften begeben
werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
eine Mehrheitsbeteiligung hält. In diesem Fall wird der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
die Gesellschaft die Garantie für die Instrumente zu
übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern von
Finanzinstrumenten Wandlungsrechte bzw. Optionsrechte auf
neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren.
Die Instrumente können außer in Euro auch - unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden.
Die Instrumente werden in jeweils unter sich
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen bzw.
Teilgenussrechte eingeteilt.
Die Ausgabe der Instrumente kann auch gegen Sachleistungen
erfolgen, sofern der Wert der entsprechenden Sacheinlagen
zumindest dem Ausgabepreis der jeweils ausgegebenen
Instrumente entspricht und dieser den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet.
Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf den
Bezug der Instrumente zu. Die Instrumente können auch von
einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug
anzubieten. Die Gesellschaft muss das Bezugsrecht der
Aktionäre auch dann sicherstellen, wenn die Instrumente
durch eine Gesellschaft begeben werden, an denen die
Gesellschaft eine direkte oder indirekte
Mehrheitsbeteiligung hält. Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre der Gesellschaft auf die Instrumente ganz oder
teilweise auszuschließen,
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- wenn die Instrumente im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder
Unternehmensteilen oder zum Zweck der Gewinnung sonstiger
Sacheinlagen ausgegeben werden. Hinsichtlich von
Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechten mit einem
Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht
auf Aktien besteht diese Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss jedoch nur in Höhe eines anteiligen
Betrages der auszugebenden Aktien am Grundkapital, der
insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Diese
prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer
Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen
Sacheinlagen ausgegeben wurden;
- soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern von dann ausstehenden Optionsrechten,
Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten ein
Bezugsrecht auf entsprechende Instrumente in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw.
Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht
zustehen würde;
- sofern Finanzinstrumente gegen bar ausgegeben
werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Teilschuldverschreibungen bzw.
Teilgenussrechte nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss besteht jedoch nur
für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit
einem Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer
Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag
des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des
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May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)
DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -4-
Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung; für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze
ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer
Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu
berücksichtigen.
Wandlungsrechte, Umtauschverhältnis, Barausgleich
Im Fall der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden
Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten
erhalten die Inhaber - ansonsten die Gläubiger - der
Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte das Recht,
ihre Teilschuldverschreibungen bzw. -genussrechte nach
näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw.
Wandelgenussrechtsbedingungen in neue auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung bzw. eines
Teilgenussrechts durch den festgesetzten Wandlungspreis für
eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft.
Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des
unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages einer
Teilschuldverschreibung bzw. eines Teilgenussrechts durch
den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der
Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das
Umtauschverhältnis variabel und der Wandlungspreis innerhalb
einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der
Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit oder
während eines bestimmten Zeitraums innerhalb der Laufzeit
festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall
auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann
eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im
Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag
am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf
den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. des
Teilgenussrechts nicht übersteigen; §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs.
2 AktG bleiben unberührt.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen bzw.
Optionsgenussrechten werden jeder Teilschuldverschreibung
bzw. jedem Teilgenussrecht ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien
der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am
Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bzw.
Teilgenussrecht zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag
der Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechte
nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben
unberührt. Die Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 15
Jahre betragen.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch
solche auf den Inhaber bzw. Gläubiger lautende
Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte begeben,
bei denen die Inhaber bzw. Gläubiger der
Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte nach
näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw.
Wandelgenussrechtsbedingungen während des Wandlungszeitraums
oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die
Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte in neue
Aktien der Gesellschaft umzutauschen.
Schließlich können die Wandelanleihe- bzw.
Wandelgenussrechtsbedingungen vorsehen, dass im Falle der
Wandlung die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten nicht
Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in
Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw.
Wandelgenussrechtsbedingungen dem nicht gewichteten
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft
in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten 20 Handelstage vor
Erklärung der Wandlung entspricht. Die Wandelanleihe- bzw.
Wandelgenussrechtsbedingungen können ferner vorsehen, dass
die Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte
statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits
existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können
bzw. die Optionsrechte durch Lieferung solcher Aktien
erfüllt werden können.
Mindestwandlungs- bzw. Mindestoptionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für
eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem variablen
Umtauschverhältnis bzw. einem variablem Wandlungs- bzw.
Optionspreis entweder
(a) mindestens 80 % des nicht gewichteten
durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) (i) an den zehn Handelstagen vor dem Tag
der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung
der Finanzinstrumente oder (ii) an den fünf Handelstagen
unmittelbar vor der öffentlichen Bekanntgabe eines
Angebots zur Zeichnung von Finanzinstrumenten oder (iii)
an den fünf Handelstagen unmittelbar vor der Abgabe der
Annahmeerklärung durch die Gesellschaft nach einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Zeichnungsangeboten betragen oder
(b) mindestens 80 % des nicht gewichteten
durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die
Bezugsrechte auf die Finanzinstrumente an der
Wertpapierbörse Frankfurt am Main gehandelt werden, mit
Ausnahme der beiden letzten Handelstage des
Bezugsrechtshandels, entsprechen.
Verwässerungsschutz
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet der §§ 9
Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer
Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der
Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. Wandelgenuss-
oder Optionsgenussrechtsbedingungen durch Zahlung eines
entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungs-
bzw. Optionsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht
bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn
die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist
unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das
Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder
Optionsanleihen bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechte begibt
oder garantiert, bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den
Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten
kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen
nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der
Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Statt einer
Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann
auch - soweit möglich - das Umtauschverhältnis durch
Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis/Optionspreis
angepasst werden. Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen
bzw. Wandel- oder Optionsgenussrechtsbedingungen können
darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines
Aktiensplitts oder einer Sonderdividende sowie sonstiger
Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der
Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine Anpassung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte vorsehen; §§ 9 Abs. 1 und
199 AktG sind zu beachten.
Weitere Bedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Instrumente insbesondere Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw.
Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum
festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die
Instrumente begebenden Beteiligungsgesellschaften
festzulegen.
b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.500.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 6.500.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von
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jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2014').
Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der
Gewährung von Aktienbezugsrechten an die Inhaber bzw.
Gläubiger von Finanzinstrumenten, die gemäß der vorstehenden
Ermächtigung bis zum 24. Juni 2019 von der Gesellschaft
begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach
Maßgabe der Wandelanleihebedingungen bzw.
Wandelgenussrechtsbedingungen auch der Ausgabe von Aktien an
Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen bzw.
Wandelgenussrechten, die mit Wandlungspflichten ausgestattet
sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß
Tagesordnungspunkt 7 lit. a) jeweils festzulegenden
Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, wie von diesen Rechten aus
Finanzinstrumenten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur
Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht
zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene oder in
sonstiger Weise geschaffene Aktien zur Bedienung dieser
Rechte bzw. Pflichten zur Verfügung gestellt werden. Die
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am
Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen
Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im
Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein
Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
c) Satzungsänderung
§ 4 Absatz (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.500.000,00
durch Ausgabe von bis zu 6.500.000 auf den Inhaber
lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im
anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
- die Inhaber bzw. Gläubiger von
Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die den von der
Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25.
Juni 2014 bis zum 24. Juni 2019 auszugebenden Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandel- oder
Optionsgenussrechten beigefügt sind, von ihren
Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, oder
- die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw.
Gläubiger der von der Gesellschaft oder deren
unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25.
Juni 2014 bis zum 24. Juni 2019 auszugebenden
Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten
ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen.
Die bedingte Kapitalerhöhung wird ferner nur insoweit
durchgeführt, soweit nicht eigene oder in sonstiger Weise
geschaffene Aktien zur Bedienung dieser Rechte bzw.
Pflichten zur Verfügung gestellt werden.
Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw.
Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten
entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass
die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für
das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw.
Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten
noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn
teilnehmen.'
d) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von
§ 4 Absatz (6) der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2014 anzupassen sowie alle
sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der
Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
e) Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010
beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen sowie das bisherige Bedingte
Kapital 2010 gemäß § 4 Abs. (6) der Satzung werden mit
Wirksamwerden der unter lit. a) vorgeschlagenen Ermächtigung
und des unter lit. b) beschlossenen neuen Bedingten Kapitals
2014 sowie der Satzungsänderung gemäß lit. c) aufgehoben.'
Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7
Zweck der Ermächtigung
Die Ermächtigung zur Emission von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen sowie von Wandel- und/oder
Optionsgenussrechten versetzt die Gesellschaft in die Lage,
Kapital auch durch Ausgabe von Schuldverschreibungen zu
beschaffen, die mit Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien
der Gesellschaft ausgestattet sind. Gleichzeitig soll es auch
möglich sein, Wandelschuldverschreibungen zu begeben, die mit
einer Wandlungspflicht ausgestattet sind. Daneben soll die
Gesellschaft zur Finanzierung auch Genussrechte und
Gewinnschuldverschreibungen ausgeben dürfen.
In Zeiten, in denen herkömmliche Formen der Finanzierung wie
zum Beispiel die Finanzierung über Bankkredite teilweise nur
schwer oder zu hohen Finanzierungskosten zugänglich sein
können und der Ausblick für den Finanzsektor unsicher ist,
stellt die Ermächtigung zur Emission der genannten Instrumente
eine alternative Finanzierungsmöglichkeit dar und erhält der
Gesellschaft damit die erforderliche
Finanzierungsflexibilität.
Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts
Bei der Ausgabe der Instrumente steht den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht der
Aktionäre ist auch sichergestellt, wenn die Instrumente von
einer oder mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(mittelbares Bezugsrecht).
Zur optimalen Nutzung der Ermächtigung im Interesse der
Gesellschaft soll der Vorstand jedoch auch ermächtigt werden,
in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auf die Instrumente auszuschließen.
Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
liegen im Interesse der Gesellschaft; sie sind erforderlich,
geeignet und angemessen.
Der Vorstand wird zunächst ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für sich aufgrund
des Bezugsverhältnisses der Instrumente ergebende
Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des
Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht
die Ausgabe von Instrumenten unter Wahrung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses und erleichtert damit die Abwicklung des
Bezugsrechts der Aktionäre.
Ferner soll das Bezugsrecht auf Instrumente ausgeschlossen
werden können, damit die Gesellschaft die Möglichkeit hat,
durch Ausgabe von Instrumenten liquiditätsschonend
Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran
oder sonstige sacheinlagefähige Vermögensgegenstände zu
erwerben sowie strategische und sonstige Investoren zu
gewinnen. Die Gesellschaft muss im Unternehmens- und
Aktionärsinteresse im Einzelfall in der Lage sein, den Erwerb
eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer
Beteiligung oder sonstigen Vermögensgegenstände sowie die
Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Dies lässt sich
häufig nur dann realisieren, wenn die Gesellschaft als
Gegenleistung Instrumente auf Aktien der Gesellschaft anbieten
kann. Um solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die
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Gesellschaft in der Lage sein, schnell Instrumente auf Aktien
der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können. Die
vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll
der Gesellschaft deshalb die notwendige Handlungsfähigkeit
geben, um sich bietende Gelegenheiten für derartige
Transaktionen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Ein
Bezugsrechtsausschluss würde zwar im Falle der Ausgabe der
Aktien zu einer Verringerung der verhältnismäßigen
Beteiligungsquote und des verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils
der bisherigen Aktionäre führen. Bei Gewährung eines
Bezugsrechts an die Aktionäre könnte aber der eigentliche
Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht
werden, weil die Ausgabe oder Gewährung der für die
Transaktion erforderlichen Anzahl von Aktien nicht
sichergestellt werden könnte. Der Bezugsrechtsausschluss ist
für Teilschuldverschreibungen bzw. Teilgenussrechte mit einem
Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf
Aktien der Höhe nach beschränkt auf Aktien, auf die ein
anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr
als 20 % des Grundkapitals entfällt. Diese prozentuale
Höchstgrenze vermindert sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen
ausgegeben wurden. Schließlich dürfen Vorstand und
Aufsichtsrat nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann Gebrauch
von dieser Möglichkeit machen, wenn es im Interesse des
Unternehmens ist.
Konkrete Erwerbsvorhaben, um von der eingeräumten Ermächtigung
Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht. Sollten sich
Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen oder sonstigen sacheinlagefähigen
Vermögensgegenständen ergeben, wird der Vorstand sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von
Instrumenten unter Ausschluss des Bezugsrechts zu diesem Zweck
Gebrauch machen wird. Er wird von einer solchen Möglichkeit
nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen
Transaktion, insbesondere die Ausgabe von Instrumenten unter
Ausschluss des Bezugsrechts, im wohl verstandenen
Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche
Zustimmung erteilen.
Die Ermächtigung ermöglicht ferner den Ausschluss des
Bezugsrechts, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw.
Gläubigern von Options- und Wandlungsrechten bzw. von mit
Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein
Bezugsrecht auf Aktien der Vtion Wireless Technology AG in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der
Wandlungspflichten zustehen würde. Wesentlicher Zweck dieser
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ist die Gewährung
eines Verwässerungsschutzes an die Inhaber bzw. Gläubiger der
von der Gesellschaft dann ausgegebenen Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw.
Optionsgenussrechte. Den Inhabern bzw. Gläubigern der von der
Gesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft zu begebenden
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie Wandel- bzw.
Optionsgenussrechte wird üblicherweise ein Verwässerungsschutz
gewährt, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- bzw.
Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre
Aktionäre das Grundkapital erhöht oder das Grundkapital aus
Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw.
Optionsgenussrechte begibt bzw. sonstige Optionsrechte
gewährt. In der Kapitalmarktpraxis wird der
Verwässerungsschutz entweder durch Anpassung der Wandel- oder
Optionsbedingungen (Zahlung eines Ausgleichsbetrags in bar,
Herabsetzung eines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw. Anpassung
des Umtauschverhältnisses) oder durch die Einräumung eines
Bezugsrechts auf die neuen Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw.
Optionsgenussrechte gewährt. Welche der beiden Möglichkeiten
angebracht ist, entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zeitnah vor Ausnutzung der Ermächtigung zur
Ausgabe weiterer Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
oder Wandel- bzw. Optionsgenussrechte. Um nicht von vornherein
auf die erste Alternative (Zahlung eines Ausgleichsbetrags in
bar, Herabsetzung eines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw.
Anpassung des Umtauschverhältnisses) beschränkt zu sein, soll
der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die neuen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder
Wandel- bzw. Optionsgenussrechte mit Zustimmung des
Aufsichtsrats insoweit auszuschließen, wie es erforderlich
ist, um Inhabern von bereits ausgegebenen Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw.
Optionsgenussrechten in dem Umfang ein Bezugsrecht
einzuräumen, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihrem
Umtausch- oder Optionsrecht vor der Ausgabe der neuen Wandel-
bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw.
Optionsgenussrechten Gebrauch gemacht hätten. Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts an Inhaber von Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw.
Optionsgenussrechten auszugebenden neuen Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw.
Optionsgenussrechten werden an diese Personen jeweils zu
denselben Konditionen ausgegeben, wie sie den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug angeboten werden.
Das Bezugsrecht kann ferner vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit die jeweilige
Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder der
Wandel- bzw. Optionsgenussrechte gegen bar zu einem Kurs
erfolgt, der ihren theoretischen Marktwert nicht wesentlich
unterschreitet. Durch diesen Ausschluss des Bezugsrechts
erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige
Börsensituationen auch kurzfristig wahrzunehmen und die
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder Wandel- bzw.
Optionsgenussrechte im Rahmen einer Privatplatzierung oder
eines öffentlichen Angebots zu begeben. Durch die Modalitäten
dieses Bezugsrechtsausschlusses werden die Interessen der
Aktionäre gewahrt. Das Volumen der auf die unter Ausschluss
des Bezugsrechts begebenen Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen sowie Wandel- bzw.
Optionsgenussrechte durch Ausübung des Wandlungs- bzw.
Optionsrechts zu beziehenden Aktien ist auf 10 % des
derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf
diese Gesamtzahl werden diejenigen eigenen Aktien sowie
diejenigen Aktien aus genehmigtem Kapital, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder
ausgegeben werden, angerechnet. Dadurch sind die Aktionäre vor
einer Verwässerung ihrer Beteiligungsquote geschützt. Vor
einer wirtschaftlichen Verwässerung ihrer Beteiligung sind die
Aktionäre dadurch geschützt, dass die Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen sowie Wandel- bzw.
Optionsgenussrechte zu einem Preis ausgegeben werden müssen,
der ihren theoretischen Marktwert nicht wesentlich
unterschreitet. Um diese Anforderung einzuhalten, wird der
Vorstand den Marktwert der Wandel- bzw.
Optionsschuldverschreibungen sowie der Wandel- bzw.
Optionsgenussrechte sorgfältig, ggf. unter Einschaltung einer
Investmentbank, ermitteln. Aufgrund der in der Ermächtigung
vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unter dem rechnerischen Marktwert tendiert der Wert des
(ausgeschlossenen) Bezugsrechts gegen Null, d.h. den
Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen
Bezugsrechtsausschluss, zumal sie ihre quotale Beteiligung
durch Zukauf von Aktien an der Börse aufrechterhalten können.
Mindestwandlungs- oder -Optionspreis und weitere Bedingungen
In allen Fällen, d.h. auch dort, wo ein variables
Umtauschverhältnis oder ein variabler Wandlungs- oder
Optionspreis gilt, muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis je
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May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)
DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -7-
Aktie mindestens 80 % des nicht gewichteten durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in der
Xetra-Schlussauktion (oder eines vergleichbaren
Nachfolgesystems) für bestimmte Referenzzeiträume betragen.
Ein derartiger Mindestpreis dient zum einen dem Schutz der
bisherigen Aktionäre, gibt dem Vorstand aber gleichzeitig die
notwendige Flexibilität bei der Festsetzung des Options- oder
Wandlungspreises.
Die weiteren Einzelheiten etwaig zu begebender Instrumente
werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und im
Einklang mit dem Beschlussvorschlag festgelegt.
Bedingtes Kapital
Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals
(Bedingtes Kapital 2014) versetzt die Gesellschaft schließlich
in die Lage, die zur Begebung der Instrumente erforderlichen
Aktien zu schaffen. Daneben können die Instrumente auch mit
eigenen Aktien oder aus dem genehmigten Kapital geschaffenen
Aktien bedient werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 13.298.495,00. Die
Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich auf 13.298.495. Zum
Zeitpunkt der Einberufung entfallen darauf 1.084.855 eigene Aktien,
aus denen der Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
schriftlich oder in Textform bei der Gesellschaft angemeldet haben und
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder
englischer Sprache ('Nachweis') erforderlich und ausreichend.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor
der Hauptversammlung, mithin auf den 4. Juni 2014, 0:00 Uhr (MESZ), zu
beziehen ('Nachweiszeitpunkt').
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den auf den Nachweiszeitpunkt bezogenen Nachweis erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im
Nachweiszeitpunkt, ohne das damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt
ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h. die Veräußerung oder
der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum
Nachweiszeitpunkt noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für
die Dividendenberechtigung sind der Nachweis und der Nachweiszeitpunkt
ohne Bedeutung.
Der Nachweis muss ebenso wie die Anmeldung der Gesellschaft spätestens
am 18. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender Adresse zugehen:
Vtion Wireless Technology AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
E-Mail: wp.hv@db-is.com
Fax: +49 69 12012 86045
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft
unter oben genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für
die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne das
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschränken zu wollen -,
frühzeitig für die Übersendung des Nachweises und der Anmeldung an die
Gesellschaft unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben,
jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder
wollen, können ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte
unter entsprechender Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte ausüben
lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit nicht
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach §
135 AktG gleichgestellte Organisation bevollmächtigt werden soll - der
Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachterteilung Gebrauch
gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann
das Formular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.vtion.de heruntergeladen oder unter folgender Adresse kostenlos
angefordert werden:
Vtion Wireless Technology AG
- Vorstand -
unter der Adresse: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
oder
unter der Fax-Nr.: +49 (0) 69 710 456 248
oder
per E-Mail: yao.sun@vtion.com.cn
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss
entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der vorstehend
genannten Adresse zugehen. In letztgenanntem Fall werden die Aktionäre
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis möglichst
zum Ablauf des 23. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ) an die vorstehend
genannte Adresse zu übermitteln.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
der nach § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigt
werden soll, besteht - in Abweichung zu vorstehendem Grundsatz - ein
Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der
Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten
Organisationen, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in §
135 AktG diesen gleichgestellte Organisation bevollmächtigen möchten,
sollten sich deshalb rechtzeitig mit dieser über ein mögliches
Formerfordernis für die Form der Vollmacht abstimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat
Herrn Karl Richter, Hamburg, als weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter benannt. Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der
Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform.
Ein Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung
Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der Eintrittskarte zugesandt
und unabhängig davon auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:
Vtion Wireless Technology AG
- Vorstand -
unter der Adresse: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
oder
unter der Fax-Nr.: +49 (0) 69 710 456 248
oder
per E-Mail: yao.sun@vtion.com.cn
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen
bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ) an die
vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Die Bevollmächtigung des
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters und die Erteilung
von Weisungen können auch noch auf der Hauptversammlung erfolgen.
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Er kann Stimmrechte nicht
nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne ausdrückliche Weisungen wird sich
der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter der Stimme zum
betreffenden Abstimmungspunkt enthalten. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Vollmachten oder Weisungen
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Frage- oder Rederechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen.
Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung
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May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)
Unterlagen zur Hauptversammlung, insbesondere zu Tagesordnungspunkt 1,
können unter folgender Adresse kostenfrei angefordert werden:
Vtion Wireless Technology AG
- Vorstand -
unter der Adresse: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
oder
unter der Fax-Nr.: +49 (0) 69 710 456 248
oder
per E-Mail: yao.sun@vtion.com.cn
Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung können
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtion.de
eingesehen werden.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 %
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden ('Tagesordnungsergänzungsverlangen'). Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Tagesordnungsergänzungsverlangen muss bei der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens am 25. Mai 2014,
24:00 Uhr (MESZ) schriftlich eingehen:
Vtion Wireless Technology AG
- Vorstand -
unter der Adresse: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
oder
unter der Fax-Nr.: +49 (0) 69 710 456 248
oder
per E-Mail: yao.sun@vtion.com.cn
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von
§ 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 10. Juni 2014,
24:00 Uhr (MESZ) eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der
Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach
näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der
Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse
spätestens am 10. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ) eingeht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu
richten an:
Vtion Wireless Technology AG
- Vorstand -
unter der Adresse: Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main
oder
unter der Fax-Nr.: +49 (0) 69 710 456 248
oder
per E-Mail: yao.sun@vtion.com.cn
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im
Internet unter www.vtion.de zugänglich machen, sofern sie den
gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der
Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse
zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir
bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der
Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen
Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre
nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtion.de
zur Verfügung.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach §
124a AktG zugänglichen Informationen
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.vtion.de. Die
Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der
gleichen Internetadresse bekanntgegeben.
Frankfurt am Main, im Mai 2014
Vtion Wireless Technology AG
Der Vorstand
16.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Vtion Wireless Technology AG
Westhafenplatz 1 (Westhafen Tower)
60327 Frankfurt am Main
Deutschland
E-Mail: ir@vtion.de
Internet: http://www.vtion.de
ISIN: DE000CHEN993
WKN: CHEN99
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), ,
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------------
(END) Dow Jones Newswires
May 16, 2014 09:15 ET (13:15 GMT)
