DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2014 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
16.05.2014 15:29
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
ALBIS Leasing AG
Hamburg
ISIN DE0006569403 // WKN 656 940
Einberufung der 32. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Dienstag, 1. Juli 2014, 11:00 Uhr,
im
Novotel Hamburg Alster
Lübecker Straße 3
22087 Hamburg
stattfindenden
32. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts der ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der
Tagesordnung keine Beschlussfassung.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Neuwahl der
Aufsichtsratsmitglieder
Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder läuft mit
Beendigung dieser Hauptversammlung ab. Es sind daher neue
Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen. Der Aufsichtsrat der
ALBIS Leasing AG setzt sich nach § 9 Absatz 1 der Satzung
sowie §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Satz 1 AktG aus drei von
der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die
Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl
a) Herrn Dr. Rolf Aschermann, Berlin, Rechtsanwalt
in Kanzlei Aschermann Rechtsanwälte
Herr Dr. Aschermann ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
flexis AG, Stuttgart (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
b) Herrn Prof. Dr. Horst Zündorf, Hamburg,
Hochschullehrer für betriebswirtschaftliche Steuerlehre und
externes Rechnungswesen an der Universität Hamburg
Herr Prof. Dr. Zündorf ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
Schlathof Beteiligung AG, Gelsenkirchen (Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
c) Herrn Dr. Peter-Jörg Klein, Berlin, Rechtsanwalt
in eigener Kanzlei
Herr Dr. Klein ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien:
Norddeutsche Revisions- und Treuhand AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats); Europäische Akademie
Berlin, Berlin (Vorsitzender des Beirats)
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung und gemäß § 9 Absatz 2 der Satzung bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.
Angaben zu Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen
Corporate Governance Kodex: Zwischen den Kandidaten und den
Gesellschaften des ALBIS Leasing AG Konzerns, deren Organen
und sonstigen wesentlich an der ALBIS Leasing AG beteiligten
Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine
für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgeblichen
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der
Ziffer 5.4.1 Absätze 4 bis 6 des Deutschen Corporate
Governance Kodex.
5. Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 bestellt.
b) Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine
prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und
-lagebericht entscheidet, wird die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum Prüfer
für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2
WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss
eines Gewinnabführungsvertrags der Gesellschaft als
Obergesellschaft mit der ALBIS HiTec Leasing AG als
Untergesellschaft
Die ALBIS Leasing AG hat als Obergesellschaft und
Alleingesellschafterin am 8. Mai 2014 mit der von ihr
abhängigen ALBIS HiTec Leasing AG, eingetragen beim
Amtsgericht Hamburg unter HRB 103681 ('Tochtergesellschaft'),
als Untergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag')
geschlossen.
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung
der Hauptversammlung der Tochtergesellschaft, die bis zum
Termin der Hauptversammlung der ALBIS Leasing AG beschlossen
werden soll, auch der Zustimmung der Hauptversammlung der
ALBIS Leasing AG.
Der Vertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
* Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich,
während der Dauer des Vertrags ihren gesamten Gewinn nach
Maßgabe von § 301 AktG an die Gesellschaft abzuführen.
* Der Tochtergesellschaft ist es mit Zustimmung der
Gesellschaft gestattet, Beträge aus dem Jahresüberschuss in
andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einzustellen,
sofern dieses handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Während der Dauer des Vertrags gebildete andere
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der
Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines
Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB, die
vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder
abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen im
Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der
Gültigkeit dieses Vertrags gebildet worden sind.
* Die Gesellschaft verpflichtet sich, jeden während
der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der
Tochtergesellschaft auszugleichen. Dies gilt insoweit nicht,
als aufgrund dieses Vertrags anderen Gewinnrücklagen Beträge
entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
eingestellt worden sind. Im Übrigen gilt § 302 AktG in
seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
* Der Verlustausgleichsanspruch entsteht mit Ablauf
des Bilanzstichtages der Tochtergesellschaft und wird mit
der Feststellung des Jahresabschlusses mit Wertstellung zu
diesem Tag zur Zahlung fällig, spätestens jedoch am 30.
April des Folgejahres.
* Der Vertrag findet erstmals Anwendung auf das
Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft, das am 1. Juli 2014
beginnt. Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf Jahren bis
zum 31. Dezember 2019 fest abgeschlossen
(Mindestvertragsdauer). Der Vertrag verlängert sich danach
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht vorher mit einer Frist
von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich
gekündigt wird. Wird der Vertrag nach Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit gekündigt, so gilt er nicht mehr für
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 16, 2014 09:29 ET (13:29 GMT)
das Geschäftsjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt.
* Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund ist jederzeit zulässig. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere die Veräußerung oder Einbringung sämtlicher
oder der Mehrheit der Anteile an der Tochtergesellschaft,
die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der
Tochtergesellschaft oder der Gesellschaft sowie die in
Richtlinie 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer entsprechenden
Vorschrift, die im Zeitpunkt der Kündigung dieses Vertrags
Anwendung findet, genannten wichtigen Gründe. Die Kündigung
dieses Vertrags aus wichtigem Grund während eines laufenden
Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft wirkt auf den Beginn
dieses Geschäftsjahres zurück (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz
3 KStG). Der Vertrag endet gemäß § 307 AktG zum Ende des
Geschäftsjahres, in dem an der Tochtergesellschaft ein
außenstehender Gesellschafter beteiligt ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags der
ALBIS Leasing AG, Hamburg, als Obergesellschaft mit der
ALBIS HiTec Leasing AG, Hamburg, als Untergesellschaft vom
8. Mai 2014 wird gemäß § 293 Abs. 1 AktG zugestimmt.'
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 15.327.552 und ist in 15.327.552
Inhaberstückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
15.327.552 beträgt.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens 6
Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 24. Juni 2014
(letzter Anmeldetag), bei
ALBIS Leasing AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 69 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
angemeldet haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 10. Juni 2014,
0:00 Uhr, beziehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das
depotführende Institut ist ausreichend. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von
Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden
gebeten, ihr depotführendes Institut möglichst frühzeitig zu
benachrichtigen. Das depotführende Institut schickt die Anmeldung und
den Nachweis des Anteilsbesitzes in der erforderlichen Form an die
Anmeldestelle, welche die Eintrittskarten für die Hauptversammlung
ausstellt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch einen
Bevollmächtigten ihrer Wahl, auch durch ein Kreditinstitut oder eine
Vereinigung von Aktionären, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin,
dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bei der
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder
Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht gem. § 30a Abs. 1 Nr. 5
WpHG befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den
Aktionären nach der beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird und wird darüber hinaus von der Einberufung an auf
der Internetseite der Gesellschaft zum Herunterladen zur Verfügung
gestellt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB).
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse
erfolgen:
ALBIS Leasing AG
Hauptversammlung
Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg
Fax: +49 40 808 100 109
E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
Die Gesellschaft bittet die Aktionäre, die Bevollmächtigungen unter
Verwendung der den Eintrittskarten beigefügten Formulare aus
abwicklungstechnischen Gründen bis spätestens 30. Juni 2014, 24:00 Uhr
MEZ, an die oben genannte Adresse zu übersenden.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR
500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000
Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft unter der
im nachfolgenden Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des 31.
Mai 2014 (Samstag) zugegangen sein.
Anträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige
Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:
ALBIS Leasing AG
Hauptversammlung
Ifflandstraße 4, 22087 Hamburg
Fax: +49 40 808 100 109
E-Mail: hauptversammlung@albis-leasing.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens zum Ablauf des Montag, den 16. Juni 2014, bei dieser
Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im
Internet unter
http://www.albis-leasing.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen
Anträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge in den dort
aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich
dadurch der Vorstand strafbar machen würde oder wenn aufgrund des
Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der
Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss eine Begründung
nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Weiterhin müssen die Wahlvorschläge nicht zugänglich
gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden
Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu
der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt
sind.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem ist der Vorstand berechtigt,
in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131
Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 16, 2014 09:29 ET (13:29 GMT)
© 2014 Dow Jones News
