DJ DGAP-HV: COR&FJA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.06.2014 in Leinfelden-Echterdingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
COR&FJA AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 19.05.2014 15:12 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- COR&FJA AG Leinfelden-Echterdingen ISIN DE0005130108 WKN 513010 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, dem 26. Juni 2014, 11:00 Uhr, in das Kongress- und Tagungszentrum Filderhalle, Bahnhofstraße 61, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Vorstandsberichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. 5. Wahl zum Aufsichtsrat Herr Prof. Dr. Elmar Helten, Vorsitzender des Aufsichtsrats, hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats und als Vorsitzender des Aufsichtsrats zum Ablauf des 30. Juni 2014 niedergelegt. Deshalb ist eine Ergänzungswahl erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die msg systems ag mit dem Sitz in Ismaning, Landkreis München, hat als Aktionärin, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG vorgeschlagen, Herrn Dr. Christian Hofer, der seit dem 01. Februar 2013 Mitglied des Vorstands der Gesellschaft und Vorstandsvorsitzender ist, als Mitglied des Aufsichtsrats zu bestellen. Der Aufsichtsrat schließt sich diesem Vorschlag an. Die Bestellung von Herrn Dr. Christian Hofer als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft und als Vorstandsvorsitzender endet zum Ablauf des 30. Juni 2014. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Christian Hofer, Mitglied des Vorstands und Vorstandsvorsitzender der COR&FJA AG, wohnhaft in Herrsching, als Nachfolger für Herrn Prof. Dr. Elmar Helten zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Ein Lebenslauf von Herrn Dr. Christian Hofer kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://cor.fja.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html eingesehen und heruntergeladen werden. Herr Dr. Christian Hofer ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Mitglied des Aufsichtsrats bei der INSIDERS Technologies GmbH, Kaiserslautern Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex teilt der Aufsichtsrat zu den persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Christian Hofer zu der COR&FJA AG und deren Konzernunternehmen, den Organen der COR&FJA AG und wesentlich an der COR&FJA AG beteiligten Aktionären mit: Der vorgeschlagene Kandidat Herr Dr. Christian Hofer ist seit 01. Februar 2013 Mitglied des Vorstands der Gesellschaft und Vorstandsvorsitzender. Die Bestellung von Herrn Dr. Christian Hofer als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft und als Vorstandsvorsitzender endet zum Ablauf des 30. Juni 2014. Ebenso endet der Dienstvertrag zwischen Herrn Dr. Christian Hofer und der Gesellschaft zum Ablauf des 30. Juni 2014. Ferner ist es bei der msg systems ag beabsichtigt, Herrn Dr. Christian Hofer wieder in den Aufsichtsrat der msg systems ag zu bestellen und ihm gegebenenfalls auch den Vorsitz des Aufsichtsrats anzutragen. Herr Dr. Christian Hofer hatte aufgrund seiner Bestellung als Vorstand der COR&FJA AG seine Ämter als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der msg systems ag niedergelegt. Darüber hinaus steht Herr Dr. Christian Hofer nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner weiteren nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der COR&FJA AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der COR&FJA AG oder einem wesentlich an der COR&FJA AG beteiligten Aktionär. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn Dr. Christian Hofer vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Gemäß Ziffer 5.4.4 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird der Wechsel von Herrn Dr. Christian Hofer in den Aufsichtsratsvorsitz wie folgt begründet: Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass die Wahl von Herrn Dr. Christian Hofer in den Vorsitz des Aufsichtsrats im Interesse der COR&FJA AG und deren Aktionäre liegt. Herr Dr. Christian Hofer war als Vorstandsmitglied der HUK-Coburg-Versicherungsgruppe bis Ende 2009 unter anderem verantwortlich für die Betriebsorganisation und die IT. Daneben leitete er über zehn Jahre den Ausschuss für Betriebswirtschaft und Informationstechnologie des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. In seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender hat er die deutliche Straffung des Produkt- und Dienstleistungsangebots und die strategische Neuausrichtung der COR&FJA AG Gruppe maßgeblich geprägt. Die COR&FJA AG soll weiterhin bestmöglich von der Expertise Herrn Dr. Christian Hofers, seiner Erfahrung und seiner Reputation im Markt profitieren. Dazu ist der Vorsitz des Aufsichtsrats am besten geeignet. Als Vorsitzender des Aufsichtsrats nähme Herr Dr. Christian Hofer nicht nur die Belange des Aufsichtsrats nach außen wahr, sondern stünde auch dem Vorstand als erster Ansprechpartner aus dem Kontrollgremium zur Verfügung. 6. Beschlussfassung über Satzungsänderung betreffend die Umfirmierung der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 1. § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Die Firma der Gesellschaft lautet msg life ag.' 2. Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass diese Satzungsänderung erst nach dem 01.10.2014 in dem für die Gesellschaft zuständigen Handelsregister eingetragen wird. 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz und die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre Die in der Hauptversammlung der COR&FJA AG am 17. August 2010
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beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 16. August 2015 aus. Damit die Gesellschaft auch in Zukunft zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt ist, soll die Gesellschaft bereits jetzt unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien ('COR&FJA-Aktien') bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71 ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgenutzt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gilt bis zum Ablauf des 25. Juni 2019. Die Befristung gilt für den Zeitpunkt des Erwerbs, nicht jedoch für das Halten der Aktien über diesen Zeitpunkt hinaus. b) Der Erwerb der COR&FJA-Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands als Kauf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots nach Maßgabe des Folgenden: (1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die Börse, so darf der von der Gesellschaft bezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der COR&FJA-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag des Erwerbs der Aktien über die Börse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. (2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je COR&FJA-Aktie fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Anzahl der angedienten COR&FJA-Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten COR&FJA-Aktien erfolgt. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener COR&FJA-Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung können vorgesehen werden. Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je COR&FJA-Aktie dürfen (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der COR&FJA-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Kaufangebotes. Im Fall einer Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese zwingend Anwendung finden. c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden oder einer früher erteilten Ermächtigung oder durch Gesamtrechtsnachfolge erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken und insbesondere dazu zu verwenden, um sie (1) mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran, anzubieten und auf diese zu übertragen; (2) an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen auszugeben, diesen zum Erwerb anzubieten und auf diese zu übertragen; (3) zur Erfüllung von Verpflichtungen aus von der Gesellschaft begebenen Wandel- oder Optionsanleihen zu verwenden; (4) den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Bezugsrechts und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a Aktiengesetz) zum Bezug anzubieten, wobei eine Veräußerung über die Börse diesen Anforderungen genügt; (5) mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs einer COR&FJA-Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten); oder (6) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. d) Die Ermächtigungen gemäß lit. c) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen gemäß lit. c) Ziffer (1), (2), (3) oder (5) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung von eigenen Aktien der Gesellschaft im Rahmen eines Verkaufsangebots gemäß lit. c) Ziffer (4) an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen. f) Mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung gemäß vorstehenden lit. a) bis e) endet die in der Hauptversammlung vom 17. August 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz Der COR&FJA AG soll die Möglichkeit eröffnet bleiben, eigene Aktien zu erwerben. Deshalb soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben und diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Der Erwerb kann als Kauf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots durchgeführt werden. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft
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nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsofferten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung vorzusehen. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Die Gesellschaft soll eigene Aktien verwenden können, um sie mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran anbieten und übertragen zu können. Die aus diesem Grund vorgeschlagene Ermächtigung soll es der COR&FJA AG ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran zu reagieren. Soweit mit Aktien als Akquisitionswährung gekauft wird, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, nicht den gesamten Kaufpreis aus dem Genehmigten Kapital zu schaffen, sondern für Teile des Kaufpreises auf eigene Aktien zurückzugreifen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem Genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der COR&FJA-Aktie berücksichtigen. Die Gesellschaft soll eigene Aktien ferner auch dazu nutzen können, um sie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben, diesen zum Erwerb anzubieten und/oder auf diese zu übertragen. Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll schließlich auch die Möglichkeit umfassen, eigene, bereits börsenzugelassene Aktien zur Bedienung von von der Gesellschaft begebener Wandel- oder Optionsanleihen zu nutzen. Hierdurch soll die Verwaltung die Möglichkeit erhalten, derartige Anleihen und Optionsrechte mit Aktien zu bedienen, ohne die Zahl der Aktien erhöhen zu müssen. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist dafür Voraussetzung. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, z.B. an institutionelle Investoren oder zur Erschließung neuer Investorenkreise. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Möglichkeit, geeigneten (institutionellen) Investoren die Aktien anzubieten und den Aktionärskreis um in- und ausländische Aktionäre zu erweitern, was letztlich auch zur Stabilisierung des Wertes der Aktie führt. Die Gesellschaft kann darüber hinaus ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen und auf günstige Börsensituationen reagieren, da im Falle der Veräußerung eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien möglich ist, als dies unter Beachtung des Bezugsrechts der Aktionäre möglich wäre. Voraussetzung einer solchen Veräußerung ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; der durchschnittliche Schlusskurs der COR&FJA-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main an den letzten fünf Handelstagen vor Abschluss der Vereinbarung ist insoweit zu beachten. Die Verwaltung wird sich bei Festlegung des endgültigen Veräußerungspreises - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von COR&FJA-Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten, während der Gesellschaft im Interesse der Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden, um kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. In allen vorgenannten Fällen muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Aktien ausgeschlossen werden, damit die Aktien wie dargestellt verwendet werden können. Bei seiner Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss wird sich der Vorstand vom Interesse der Aktionäre leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Nur in diesem Fall wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Unter Abwägung aller Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss daher im Interesse der Gesellschaft geboten und unter den dargelegten Umständen angemessen. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts mittels eines von einem zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Institut in Textform erstellten besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes ('Nachweis') nachweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also Donnerstag, den 5. Juni 2014, 00:00 Uhr, zu beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d. h. Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Der Nachweis muss bei der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 19. Juni 2014, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse eingehen: COR&FJA AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax-Nr.: +49 (0)89 21027 289 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de Nach Eingang des Nachweises unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären oder den von ihnen benannten Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, nach Maßgabe des Folgenden ausüben lassen: a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht muss, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an: COR&FJA AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Fax-Nr.: +49 (0)89 21027 289 E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de Ein Formular kann auch im Internet unter 'http://cor.fja.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html' heruntergeladen werden. Entsprechendes gilt für das Formular zum Widerruf der Vollmacht. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann per Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend in diesem Abschnitt a) genannte Adresse übermittelt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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