bmp media investors AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
20.05.2014 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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bmp media investors AG
Berlin
(WKN 330 420 - ISIN DE0003304200)
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
27. Juni 2014, 10.00 Uhr,
in der Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin,
(Eingang: im Durchgang zwischen Kant- und Hardenbergstraße -
'Yva-Bogen')
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
Lageberichts für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats
Es findet keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 10. April
2014 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Jahresabschluss und Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats
sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen u. a.
zum internen Kontroll- und dem Risikomanagementsystem sind der
Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es durch
diese nach dem Gesetz einer Beschlussfassung bedarf. Die
Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html
eingesehen werden und liegen zudem in unseren Geschäftsräumen
zur Einsichtnahme für unsere Aktionäre aus.
2. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Aufhebung des in der
Hauptversammlung vom 13. Juni 2013 beschlossenen genehmigten
Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung und über die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts und über die entsprechende
Satzungsänderung
Das ursprünglich in der ordentlichen Hauptversammlung 2013
beschlossene und in § 5 Abs. 3 der Satzung verankerte
genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013/I) in Höhe von
9.409.625,00 EUR besteht nach seiner teilweisen Ausnutzung in
diesem Geschäftsjahr noch in Höhe von 7.527.701,00 EUR (§ 5
Abs. 3 der Satzung).
Um die Gesellschaft auch zukünftig in die Lage zu versetzen,
gegebenenfalls flexibel und in maximaler Höhe auf zusätzliches
Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen
zu können und im Falle sich am Markt bietender
Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch
den Weg einer Sachkapitalerhöhung wählen zu können, soll das
genehmigte Kapital wieder in der gesetzlich zulässigen Höhe
geschaffen werden. Dazu soll die bestehende Ermächtigung
aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von
10.350.587,00 EUR mit einer Laufzeit bis zum 26. Juni 2019 zu
im Wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen ersetzt werden.
Das neue genehmigte Kapital soll, wie das bisherige auch, für
Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
1) Das bestehende und bis zum 12. Juni 2018
befristete genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013/I)
gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses
Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister insoweit
aufgehoben, als dieses zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
noch nicht ausgenutzt worden oder durch Zeitablauf erloschen
ist.
2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2019 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu
10.350.587,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I).
Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei
Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital
2014/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch
ausgeschlossen werden:
a) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger
Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt;
b) wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt,
insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreitet. Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung
der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf
diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit
eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist;
c) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options-
oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options-
oder Wandlungspflichten zustehen würde;
d) für die Ausgabe von Aktien an strategische
Partner
oder
e) um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund
des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom
Bezugsrecht auszunehmen.
Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts
Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn
des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausgabe der
Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die
Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
3) § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und durch
folgenden neuen Abs. 3 ersetzt:
'3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2019 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu
10.350.587,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I).
Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein
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