DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
bmp media investors AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
20.05.2014 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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bmp media investors AG
Berlin
(WKN 330 420 - ISIN DE0003304200)
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
27. Juni 2014, 10.00 Uhr,
in der Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin,
(Eingang: im Durchgang zwischen Kant- und Hardenbergstraße -
'Yva-Bogen')
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
Lageberichts für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013
einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats
Es findet keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 10. April
2014 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Jahresabschluss und Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats
sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen u. a.
zum internen Kontroll- und dem Risikomanagementsystem sind der
Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es durch
diese nach dem Gesetz einer Beschlussfassung bedarf. Die
Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html
eingesehen werden und liegen zudem in unseren Geschäftsräumen
zur Einsichtnahme für unsere Aktionäre aus.
2. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Aufhebung des in der
Hauptversammlung vom 13. Juni 2013 beschlossenen genehmigten
Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung und über die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts und über die entsprechende
Satzungsänderung
Das ursprünglich in der ordentlichen Hauptversammlung 2013
beschlossene und in § 5 Abs. 3 der Satzung verankerte
genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013/I) in Höhe von
9.409.625,00 EUR besteht nach seiner teilweisen Ausnutzung in
diesem Geschäftsjahr noch in Höhe von 7.527.701,00 EUR (§ 5
Abs. 3 der Satzung).
Um die Gesellschaft auch zukünftig in die Lage zu versetzen,
gegebenenfalls flexibel und in maximaler Höhe auf zusätzliches
Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen
zu können und im Falle sich am Markt bietender
Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch
den Weg einer Sachkapitalerhöhung wählen zu können, soll das
genehmigte Kapital wieder in der gesetzlich zulässigen Höhe
geschaffen werden. Dazu soll die bestehende Ermächtigung
aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von
10.350.587,00 EUR mit einer Laufzeit bis zum 26. Juni 2019 zu
im Wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen ersetzt werden.
Das neue genehmigte Kapital soll, wie das bisherige auch, für
Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
1) Das bestehende und bis zum 12. Juni 2018
befristete genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013/I)
gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses
Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister insoweit
aufgehoben, als dieses zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
noch nicht ausgenutzt worden oder durch Zeitablauf erloschen
ist.
2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2019 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu
10.350.587,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I).
Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei
Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital
2014/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch
ausgeschlossen werden:
a) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger
Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt;
b) wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf die (gegen Bareinlagen unter
Ausschluss des Bezugsrechts) ausgegebenen Aktien entfällt,
insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreitet. Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der Ausnutzung
der vorliegenden Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf
diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung auf Grund einer anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden, soweit
eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist;
c) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options-
oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options-
oder Wandlungspflichten zustehen würde;
d) für die Ausgabe von Aktien an strategische
Partner
oder
e) um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund
des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom
Bezugsrecht auszunehmen.
Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nichts
Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom Beginn
des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausgabe der
Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die
Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
3) § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und durch
folgenden neuen Abs. 3 ersetzt:
'3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2019 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu
10.350.587,00 EUR durch Ausgabe neuer auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/I).
Bei Kapitalerhöhungen ist den Aktionären grundsätzlich ein
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -2-
Bezugsrecht einzuräumen. Hierzu können die Aktien bei
Barkapitalerhöhungen auch von Kreditinstituten oder
Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Bei der Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital
2014/I kann durch den Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre jedoch
ausgeschlossen werden:
a) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von
Beteiligungen an Unternehmen bzw. zur Durchführung von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb sonstiger
Vermögensgegenstände gegen Ausgabe von Aktien erfolgt;
b) wenn gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und der
anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die (gegen
Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts)
ausgegebenen Aktien entfällt, insgesamt 10% des
Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet.
Maßgeblich für die Grenze von 10% ist das im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls
dieser Wert geringer ist - das im Zeitpunkt der
Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung bestehende
Grundkapital. Auf diese Begrenzung ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung auf Grund einer
anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden, soweit eine derartige Anrechnung
gesetzlich geboten ist;
c) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options-
oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der
Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde;
d) für die Ausgabe von Aktien an strategische
Partner
oder
e) um etwaige Spitzenbeträge, die sich auf Grund
des jeweiligen Bezugsverhältnisses ergeben, vom
Bezugsrecht auszunehmen.
Sofern der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
nichts Abweichendes festsetzt, nehmen die neuen Aktien vom
Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der
Ausgabe der Aktien noch kein Beschluss der
Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde,
am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
Bericht des Vorstands gemäß § 203 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2
AktG zu Tagesordnungspunkt 4: 'Beschlussfassung über die
Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 13. Juni 2013
beschlossenen genehmigten Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung
und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die
entsprechende Satzungsänderung'
Das mit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 13. Juni
2013 in einer Höhe von 9.409.625,00 EUR geschaffene Genehmigte
Kapital 2013/I besteht nach seiner teilweisen Ausnutzung in
diesem Geschäftsjahr noch in Höhe von 7.527.701,00 EUR (§ 5
Abs. 3 der Satzung). Da es somit derzeit nicht dem gesetzlich
vorgesehenen Höchstbetrag von 50% des zum Zeitpunkt der
Einberufung gültigen Grundkapitals in Höhe von 20.701.174,00
EUR entspricht, soll ein neues genehmigtes Kapital mit dem
gesetzlich zulässigen Höchstbetrag geschaffen werden
(Genehmigtes Kapital 2014/I).
Das Genehmigte Kapital 2014/I steht der Verwaltung zu jedem
gesetzlich zulässigen Zweck zur Verfügung. Damit soll die
Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch außerhalb einer
ordentlichen Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlung auf
zusätzliches Eigenkapital als langfristiges
Finanzierungsmittel zugreifen zu können. Die vorgesehene
Möglichkeit von Sachkapitalerhöhungen erlaubt es dem Vorstand,
auf sich am Markt bietende Akquisitionschancen schnell und
flexibel zu reagieren. Der Vorstand soll hierdurch in der Lage
sein, Kapitalerhöhungen, auch unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre, durchzuführen, um durch gezielte
Akquisitions- und Kooperationsmaßnahmen die
Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu verstärken und deren
Ertragskraft und Unternehmenswert zu steigern.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014/I durch
Barkapitalerhöhungen haben die Aktionäre grundsätzlich ein
Bezugsrecht, das bei Barkapitalerhöhungen gegebenenfalls als
mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG durch
Platzierung der neuen Aktien über ein Kreditinstitut
ausgestaltet werden kann.
Der Vorstand soll das Bezugsrecht jedoch in den folgenden
Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen können:
a) Der Vorstand soll mit Zustimmung des
Aufsichtsrats zunächst die Möglichkeit erhalten, das
Genehmigte Kapital 2014/I zum Zwecke von
Sachkapitalerhöhungen auszunutzen. Dies ermöglicht es der
Verwaltung insbesondere bei einem etwaigen Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder
Unternehmensteilen bzw. im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen (zusammen nachfolgend
'Unternehmen')
sowie bei einem etwaigen Erwerb von sonstigen
Vermögensgegenständen Aktien als Gegenleistung anbieten zu
können. Hiermit wird der Gesellschaft die Möglichkeit
gegeben, auf Akquisitionsgelegenheiten, die zumeist
kurzfristig entstehen, rasch und flexibel reagieren zu
können. Die oftmals hohen Gegenleistungen können gegen
Gewährung von Aktien und müssen nicht in Geld erbracht
werden, so dass eine Akquisition ohne eine Belastung der
Liquiditätslage der Gesellschaft durchgeführt werden kann.
Die Ermächtigung ermöglicht dadurch eine optimale
Finanzierung des Erwerbs gegen Gewährung von Aktien mit der
damit verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis der
Gesellschaft.
Die Einbringung von Unternehmen vornehmlich aus den
Zielmärkten Deutschland und Polen und vornehmlich aus den
Branchen Medien & Marketing Services sowie von sonstigen
Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage liegt im
Interesse der Gesellschaft, wenn sie geeignet ist, die
Marktposition der Gesellschaft zu stärken. Oftmals erwarten
auch die einbringenden Inhaber von Unternehmen bzw. von
sonstigen Vermögensgegenständen als Gegenleistung zumindest
teilweise Aktien der Gesellschaft, um (weiterhin) eine
Unternehmensbeteiligung zu besitzen, oder sie sind mit einer
Barzahlung nur zu einem gegenüber der Gewährung von Aktien
erheblich höheren Preis einverstanden. Da der Erwerb
derartiger Sacheinlagen entsprechend den Marktgegebenheiten
zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von
der grundsätzlich nur einmal jährlich stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung, aber wegen der erforderlichen
Wahrung der gesetzlichen Fristen auch nicht von einer etwa
eigens einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung
beschlossen werden. Es bedarf daher eines genehmigten
Kapitals, das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
kurzfristig unter Ausschluss des Bezugsrechts ausnutzen
kann.
Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts nur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -3-
dann nutzen, wenn der Wert der zu gewährenden Aktien und der
Wert der Gegenleistung, d. h. der Wert des zu erwerbenden
Unternehmens oder des sonstigen Vermögensgegenstands, in
einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Zum Erwerb
anstehende Unternehmen und sonstige Vermögensgegenstände
werden dabei marktorientiert bewertet, gegebenenfalls auf
der Grundlage eines Wertgutachtens. Bei der Bewertung der
auszugebenden Aktien der Gesellschaft wird sich der Vorstand
in der Regel an deren Börsenkurs orientieren. Eine
schematische Anknüpfung an den Börsenkurs wird der Vorstand
allerdings nicht vornehmen, um bereits erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht in Frage zu stellen.
Auf Grund vorstehender Erwägungen kann es im Interesse der
Gesellschaft liegen und gerechtfertigt sein, zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen
auszuschließen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in
jedem einzelnen Erwerbsfall prüfen und abwägen, ob der
Erwerb gegen Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts bei Berücksichtigung der Interessen der
Aktionäre im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt.
Zum Erwerb von Unternehmen bzw. sonstigen
Vermögensgegenständen kann der Vorstand auch eigene Aktien
einsetzen, die auf Grund der durch die Hauptversammlung vom
07. Juli 2010 zu Tagesordnungspunkt 4 erteilten Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien erworben werden. Die Entscheidung
über die Art und Quelle der Gegenleistung für die
Sacheinlage - Ausnutzung des genehmigten Kapitals und/oder
Verwendung eigener Aktien - treffen die zuständigen Organe
der Gesellschaft.
b) Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch dann ausschließen können, wenn
der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
Altaktien nicht wesentlich unterschreitet und die
ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
überschreiten.
Damit wird die Verwaltung in die Lage versetzt, zur Stärkung
der Eigenkapitalbasis kurzfristig einen eventuellen
Kapitalbedarf decken zu können und hierfür günstige
Börsensituationen auszunutzen, um bei der Platzierung der
Aktien durch marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises eine
größtmögliche Eigenkapitalzufuhr zu erreichen. Aufgrund der
volumenmäßigen Begrenzung auf 10% des Grundkapitals und des
börsennahen Ausgabepreises behalten die Aktionäre die
Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung ihrer
Beteiligungsquote erforderlichen Aktien zu annähernd
gleichen Bedingungen an der Börse zu erwerben.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen bringt der Gesellschaft
den Vorteil, Marktchancen in verschiedenen Geschäftsfeldern,
für die Kapital benötigt wird, schnell und flexibel nutzen
zu können. Das liegt im Interesse der Gesellschaft und
versetzt sie zudem in die Lage, durch Ausgabe der Aktien
etwa an institutionelle oder strategische Anleger
zusätzliche in- und ausländische Investoren zu gewinnen.
Eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ermöglicht
eine marktnahe Festlegung des Bezugspreises und damit
erfahrungsgemäß einen höheren Mittelzufluss als eine
Bezugsrechtsemission. Sie erfolgt mithin im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Demgegenüber
ist die Durchführung einer Bezugsrechtsemission kosten- und
zeitintensiver.
Die Interessen der Aktionäre werden bei dieser Ermächtigung
ausreichend berücksichtigt: Dem Bedürfnis der Aktionäre nach
Verwässerungsschutz wird zunächst dadurch Rechnung getragen,
dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag des
Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014/I bis zum
Zeitpunkt seiner jeweiligen Ausnutzung auf Grund einer
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, soweit eine
derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist.
Ferner darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreiten. Der
Vorstand wird sich bei der Festlegung des Ausgabebetrages
bemühen, einen eventuell erforderlichen Abschlag auf den
Börsenkurs gemäß im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse so
niedrig wie nach den zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages herrschenden Marktbedingungen
möglich zu halten; der Abschlag wird voraussichtlich
höchstens 3%, keinesfalls aber mehr als 5% des Börsenpreises
betragen. Daher hat jeder Aktionär die Möglichkeit, Aktien
über die Börse zu annähernd gleichen Bedingungen wie der
Zeichner der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien zu
erwerben, um seine Beteiligungsquote und sein relatives
Stimmrecht aufrechtzuerhalten. Dem Gedanken des
Verwässerungsschutzes wird mithin Rechnung getragen.
Zur Gewährung von Aktien an Investoren gegen Bareinlage
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre kann der
Vorstand auch eigene Aktien einsetzen, die auf Grund der
durch die Hauptversammlung vom 07. Juli 2010 zu
Tagesordnungspunkt 4 erteilten Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien erworben werden. Während der Laufzeit des
vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2014/I dürfen insgesamt
höchstens Aktien im Nominalwert von 10% des Grundkapitals in
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben bzw.
veräußert werden, sei es unter Verwendung eigener Aktien
oder neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2014/I.
c) Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen
werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern von künftig zu begebenden Options- oder
Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte zu gewähren, wenn
dies die Bedingungen der jeweiligen Options- oder
Wandelschuldverschreibungen vorsehen.
Options- oder Wandelschuldverschreibungen sind zur
Erleichterung der Platzierbarkeit im Kapitalmarkt regelmäßig
mit einem Verwässerungsschutz versehen, der besagt, dass den
Inhabern bzw. Gläubigern der Options- oder
Wandschuldverschreibungen bei nachfolgenden Aktienemissionen
mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des
Options- oder Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue
Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären
zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr
Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw.
ihre Options- oder Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hätte
den Vorteil, dass die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem
Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw.
Wandlungspreises - einen höheren Ausgabekurs für die bei der
Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen
kann. Um dies zu erreichen, ist ein teilweiser
Bezugsrechtsausschluss erforderlich. Er hat jedoch nur einen
sehr begrenzten Umfang.
d) Durch die ferner vorgesehene Möglichkeit, das
Bezugsrecht der Aktionäre für die Ausgabe von Aktien an
strategische Partner auszuschließen, soll die Gesellschaft
in die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -4-
erwerben oder neue strategisch wichtige Investoren für sich
zu gewinnen. Nicht selten ergibt sich im Laufe von
Verhandlungen die Notwendigkeit, dem Veräußerer bei
derartigen Erwerbsvorgängen nicht Geld, sondern Aktien der
Gesellschaft anzubieten. Auch strategische Partner der
Gesellschaft machen ihre Unterstützung oder gemeinsame
Projekte zum Teil von einer Beteiligung an der Gesellschaft
abhängig. Die Gesellschaft soll daher ein Instrument
erhalten, flexibel auf vorteilhafte Angebote oder
anderweitige Gelegenheiten zum Erwerb von strategisch
sinnvollen Akquisitionsobjekten oder zur Nutzung von
strategischen Optionen reagieren und diese unter
Zuhilfenahme liquiditätsschonender
Finanzierungsmöglichkeiten realisieren zu können. Die
Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende
vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten
reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die
Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von
Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share deals', d.h.
durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den
Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset deals', d.h. die
Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels
Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte,
Vertragspositionen und ähnlichem. Darüber hinaus umfasst sie
Fälle, in denen die Gesellschaft mit einem strategischen
Partner eine Kooperation eingehen möchte und der
strategische Partner dies von einer Beteiligung an der
Gesellschaft abhängig macht oder eine solche Beteiligung
zweckdienlich erscheint. Da eine Kapitalerhöhung in den
vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann
diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar
beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen
Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel.
Um daher auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig
zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das
Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts gegen Bar- oder Sacheinlagen erhöhen zu können.
e) Der Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von
Spitzenbeträgen ist erforderlich, damit im Hinblick auf den
Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables
Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden die
technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung
des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der Wert des
jeweiligen Spitzenbetrages je Aktionär ist in der Regel
gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen
solchen Bezugsrechtsausschluss deutlich höher; dem steht ein
nur geringer Verwässerungseffekt beim Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge gegenüber. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der
erleichterten Durchführung einer Kapitalerhöhung und kann
sich daher als angemessen erweisen.
Bei Ausnutzung einer der vorbeschriebenen Ermächtigungen zum
Ausschluss des Bezugsrechts wird der Ausgabepreis so
festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen
Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die
Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben.
Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des genehmigten
Kapitals auf der nachfolgenden Hauptversammlung berichten.
5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Options- oder Wandelanleihen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals und
entsprechende Satzungsänderung
Der Vorstand soll zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ermächtigt werden, um dem Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt
günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im
Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen Finanzierung zu
eröffnen.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
zu beschließen:
1) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. Juni
2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
mehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im
Gesamtnennbetrag von bis zu 30 Mio. EUR mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von
Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte sowie den
Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf
bis zu 10.350.587 auf den Inhaber lautende nennbetragslose
Stammaktien mit Stimmrecht (Stückaktien) der Gesellschaft
nach näherer Maßgabe der Options- bzw.
Wandelanleihebedingungen (Anleihebedingungen) zu gewähren.
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch
solche Wandelschuldverschreibungen begeben, bei denen die
Inhaber der Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe
der Wandelanleihebedingungen während des Wandlungszeitraumes
oder am Ende des Wandlungszeitraumes verpflichtet sind, die
Schuldverschreibungen in neue Aktien der Gesellschaft
umzutauschen.
Die Schuldverschreibungen können auch gegen Sacheinlagen
begeben werden. Sie können ferner unter Beachtung des
zulässigen Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in der
gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die
Schuldverschreibungen können sowohl auf den Inhaber als auch
auf den Namen lauten.
Die Optionsschuldverschreibungen und/oder die mit
Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten
Wandelschuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Sie können auch von einer Bank oder einem
Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist
jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
a) soweit der anteilige Betrag am Grundkapital der
aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien 10
% des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und des bei
der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach
anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten
theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer
entsprechenden Ermächtigung aus dem genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige
Anrechnung gesetzlich geboten ist;
b) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
c) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
von Wandel- und/oder Optionsanleihen, die von der
Gesellschaft ausgegeben wurden, in dem Umfang ein
Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres
Umtausch- oder Bezugsrechtes bzw. nach Erfüllung einer
etwaigen Wandlungspflicht zustünde;
d) soweit Schuldverschreibungen gegen
Sachleistungen begeben werden, der Erwerb des Gegenstandes
der Sachleistung im überwiegenden Interesse der
Gesellschaft liegt;
e) für die Ausgabe an strategische Partner.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden
jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsrechte
beigefügt, die die Inhaber der Teilschuldverschreibungen
nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -5-
von neuen Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die
Schuldverschreibungen sowie die Options- oder
Wandlungsrechte können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können mit
einer festen oder mit einer variablen Verzinsung
ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung auch wie bei
einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise
von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein.
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten
die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre
Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der
Wandelanleihebedingungen in neue Aktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie
der Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das
Umtauschverhältnis und/oder der Wandlungspreis in den
Anleihebedingungen variabel sind und der Wandlungspreis
innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit
von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit
festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall
auch auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner
kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden.
Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen
zusammengelegt werden und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum
Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die
Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien entfällt,
darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht
übersteigen.
Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die
Wandelschuldverschreibungen statt in neue Aktien aus dem
bedingten Kapital in bereits existierende Aktien der
Gesellschaft gewandelt werden können bzw. dass das
Optionsrecht aus den Optionsschuldverschreibungen durch
Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Der jeweils festzusetzende Umtausch- oder Bezugspreis für
eine Aktie muss entweder mindestens 100% des
durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft
in der Schlussauktion im Xetra-Handel oder eines an die
Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystems (der 'Xetra-Schlusskurs') an
den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch
den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen
oder mindestens 100% des durchschnittlichen
Xetra-Schlusskurses an den Tagen, an denen die Bezugsrechte
auf die Schuldverschreibungen an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden, jedoch mit Ausnahme der
beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, betragen.
Für den Fall, dass die Gesellschaft während der Laufzeit der
Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an
ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere
Schuldverschreibungen, einschließlich
Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten, mit
Umtausch- oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft
ausgibt, ohne dass zugleich auch den Inhabern der nach
diesem Beschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen ein
Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung
ihres Umtausch- oder Bezugsrechtes zustehen würde, kann der
jeweils festgesetzte Umtausch- oder Bezugspreis in den
Grenzen des § 9 Abs. 1 AktG nach Maßgabe der weiteren
Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungen durch
Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld bei Ausübung
des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung einer etwa
festgelegten Zuzahlung ermäßigt und/oder das
Umtauschverhältnis im Verhältnis zum ermäßigten
Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können
darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung unter
Zusammenlegung von Aktien eine entsprechende Anpassung der
Wandlungs- und/oder Optionsrechte vorsehen.
In keinem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der
je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag
der Schuldverschreibung und bei einer Ausgabe der
Schuldverschreibungen mit einem Disagio auch deren
Ausgabepreis übersteigen. Im Sinne dieser Ermächtigung
entspricht der Ausgabepreis bei Übernahme der
Schuldverschreibung durch einen Emissionsmittler und einer
Verpflichtung des Emissionsmittlers, die Schuldverschreibung
einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten
zum Erwerb anzubieten, dem Betrag, der von dem oder den
Dritten zu zahlen ist, im Übrigen entspricht der
Ausgabepreis dem Ausgabebetrag.
Der Vorstand wird ermächtigt, nach Maßgabe der vorstehenden
Bedingungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung von Schuldverschreibungen, insbesondere
Laufzeit, Zinssatz, Stückelung, Ausgabepreis,
Verwässerungsschutz, Wandlungs- bzw. Optionspreis und den
Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzulegen.
2) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu
10.350.587,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 10.350.587 auf
den Inhaber lautenden nennbetragslose Stammaktien
(Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung
dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber
von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen, die gemäß
vorstehender Ermächtigung unter Ziff. 1 bis zum 26. Juni
2019 von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte
Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der
Wandelanleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an
Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit
Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die Ausgabe der neuen
Aktien erfolgt zu dem gemäß Ziff. 1 jeweils festzulegenden
Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs-
bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder die zur Wandlung
verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre
Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien
zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an,
in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten
bzw. durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
3) § 5 der Satzung wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:
'4. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu
10.350.587,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 10.350.587 auf
den Inhaber lautenden nennbetragslose Stammaktien mit
Stimmrecht (Stückaktien) bedingt erhöht. Die bedingte
Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von
Aktien an die Inhaber von Options- bzw.
Wandlungsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 27. Juni 2014 von der
Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung
dient nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch der
Ausgabe von Aktien an Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen, die mit Wandlungspflichten
ausgestattet sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungs-
bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung
verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen
ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene
Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt
werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options-
bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von
Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -6-
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.'
Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5: 'Beschlussfassung
über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
Wandelanleihen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
Schaffung eines bedingten und entsprechende Satzungsänderung'
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
Wandelanleihen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (zusammen
'Schuldverschreibungen') sowie die Schaffung des dazugehörigen
bedingten Kapitals sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft
zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt
günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im
Interesse der Gesellschaft liegenden zeitnahen und flexiblen
Finanzierung eröffnen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw.
Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4
i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern,
soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die
Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder die
Mitglieder eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen
nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit
der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die
Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5
AktG).
Im Rahmen dieser allgemeinen Ermächtigung wird der Vorstand
auch ermächtigt, das gesetzliche Recht der Aktionäre zum Bezug
der Schuldverschreibungen auszuschließen, jedoch nur in
bestimmten Grenzen, und zwar zum einen nur in begrenztem
Umfang und zum anderen in größerem Umfang nur unter bestimmten
engen Voraussetzungen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig
auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten verbundenen
Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Ausgabepreis
erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die
Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen
kurzfristig zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung
der Konditionen bessere Bedingungen für die Ausstattung der
Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine derartige marktnahe
Festsetzung der Konditionen und reibungslose Platzierung
wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des
Bezugspreises (und damit der Konditionen der
Schuldverschreibungen) bis spätestens drei Tage vor Ablauf
der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden
Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein
Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Bedingungen der
Schuldverschreibungen und so zu nicht marktnahen Konditionen
führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der
Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die
erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit
zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei
Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw.
ungünstige Marktverhältnisse reagieren. Für diesen Fall
eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß
§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für
Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des Grundkapitals ist nach
dem Beschlussinhalt einzuhalten. Durch eine entsprechende
Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls
sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung
die 10%-Grenze nicht überschritten wird, da die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% des
Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im
Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - sofern dieser Betrag
niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden sowohl
neue Aktien angerechnet, die nach dem Beginn des 27. Juni
2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §
203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden als auch solche eigenen Aktien, die gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur nach §
221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit
Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden,
sofern eine solche Anrechnung gesetzlich geboten ist.
Aus § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich
ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht
eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der
bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder
Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen
Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem
der hypothetische Börsenpreis (Marktwert) der
Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere
finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem
Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem
hypothetischen Börsenpreis (Marktwert) zum Zeitpunkt der
Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und
Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein
Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen
Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass
der Vorstand vor Ausgabe der mit Options- oder
Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen
Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der
Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis
zu keiner nennenswerten Verwässerung des Werts der Aktien
führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines
Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, sodass den Aktionären
durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter
wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil
am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von
Options- oder Wandlungsrechten oder dem Eintritt der
Options- oder Wandlungspflichten jederzeit durch Zukäufe von
Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber
ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der
Gesellschaft eine marktnahe Festsetzung von Konditionen,
größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit
bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger
Marktsituationen.
b) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den
Betrag der jeweiligen Emission ein praktikables
Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden
insbesondere bei der Emission von Schuldverschreibungen mit
runden Beträgen die technische Durchführung der
Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden
entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
c) Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der
Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten erfolgt mit
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung -7-
Rücksicht auf den sogenannten Verwässerungsschutz, der
diesen nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen in
aller Regel zusteht. Dies hat den Vorteil, dass der Options-
bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options-
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten nicht ermäßigt zu
werden braucht und dadurch für die Gesellschaft insgesamt
ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des
Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
d) Darüber hinaus soll das Bezugsrecht
ausgeschlossen werden können, um die Schuldverschreibungen
gegen Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung zur
Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen soll
der Gesellschaft höchst vorsorglich die Möglichkeit
verschaffen, die Schuldverschreibungen auch im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies
kann insbesondere beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen praktisch werden. In
solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine
Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu
erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative
darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien
oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten anzubieten. Diese Möglichkeit schafft
zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der
Gesellschaft bei Akquisitionen.
Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als
auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen
jedoch nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des
betreffenden Gegenstandes im überwiegenden Interesse der
Gesellschaft liegt oder ein anderweitiger Erwerb,
insbesondere durch Kauf, tatsächlich oder tatsächlich nicht
oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In
diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob
ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung
steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die
Stellung der Aktionäre eingreift. So wird z. B. bei dem
Erwerb von Sacheinlagen regelmäßig zu prüfen sein, ob z. B.
anstelle eines Bezugsrechtsausschlusses zumindest den
außenstehenden Aktionären auch ein paralleles Bezugsrecht
gegen Barleistungen gewährt werden kann. Dem Interesse der
Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die
Gesellschaft bei dem Erwerb von Sacheinlagen gegen die
Begebung einer Schuldverschreibung und/oder die Ausgabe
neuer Aktien verpflichtet ist, sich am Marktpreis zu
orientieren.
e) Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen
werden können, um die Schuldverschreibungen strategischen
Partnern anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft
z. B. in die Lage versetzt werden, Finanzierungsangebote
durch strategische Partner auch dann nutzen zu können, wenn
der Partner seine Unterstützung von der Einräumung von
Wandlungsrechten oder Optionen abhängig macht. Die
Gesellschaft soll daher ein Instrument erhalten, flexibel
auf vorteilhafte Angebote oder Gelegenheiten zu reagieren.
Auch in diesem Zusammenhang werden Vorstand und Aufsichtsrat
prüfen, ob die angebotene Finanzierungsmöglichkeit und die
Ausgabe der Schuldverschreibungen im konkreten Fall im
Interesse der Gesellschaft liegt, wie hoch das Interesse der
Gesellschaft an der Partnerschaft oder Zusammenarbeit ist
und ob keine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des
Werts der Aktien der Aktionäre eintritt.
6. Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
RSM Verhülsdonk GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft,
Düsseldorf,
Niederlassung Berlin
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
Weitere Angaben zur Einberufung
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung (Angaben nach § 30b WpHG)
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger 20.701.174,00 EUR - es ist eingeteilt in
20.701.174 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt
werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft keine
eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt daher jeweils
20.701.174.
2. Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 121 Abs.
3 Nr. 1 AktG)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nach § 19 unserer Satzung diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der
bmp media investors AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49-(0)89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
unter Nachweis ihres Aktienbesitzes spätestens bis zum 20.
Juni 2014, 24.00 Uhr (MESZ) angemeldet haben (Anmeldefrist).
Der Aktienbesitz muss durch eine Bestätigung des
depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, das heißt auf den 06. Juni 2014, 0.00 Uhr
(MESZ) zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der
Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform und
müssen in deutscher, englischer oder polnischer Sprache
abgefasst sein.
Um an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht
ausüben zu können, empfehlen wir Aktionären, die ihre Aktien
bei einem deutschen Institut verwahrt haben, wie in den
vergangenen Jahren beim jeweiligen depotführenden Institut
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern.
Üblicherweise wird das depotführende Institut die
erforderliche Anmeldung und Eintrittskartenbestellung
übernehmen und der oben genannten Stelle den maßgeblichen
Aktienbesitz bestätigen. Aktionäre erhalten daraufhin die
Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen,
bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. Die
Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung muss der bmp media
investors AG, c/o Computershare Operations Center unter der
oben genannten Adresse spätestens innerhalb der vorgenannten
Anmeldefrist zugegangen sein.
Aktionäre, die ihre Aktien bei einem ausländischen Institut
verwahrt haben, senden die Anmeldung nebst Bestätigung ihres
depotführenden Instituts direkt an die bmp media investors AG,
c/o Computershare Operations Center unter der oben genannten
Adresse. Auch hier gilt, dass die Anmeldung mit
Eintrittskartenbestellung dort spätestens bis zum Ablauf der
Anmeldefrist zugegangen sein muss. Weitere Informationen
entnehmen Sie entsprechenden Hinweisen auf unserer Homepage
unter
http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html
Nachweisstichtag und Verfügung über die Aktien
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Für die
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den
Umfang des Stimmrechts ist ausschließlich der nachgewiesene
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Die Aktien werden weder durch den Nachweisstichtag noch durch
eine Anmeldung zur Hauptversammlung gesperrt. Aktionäre können
deshalb über ihre Aktien auch am und nach dem Nachweisstichtag
oder nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Solche
Verfügungen haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Erwerb und Zuerwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
die erstmals nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind
daher nicht teilnahmeberechtigt.
3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihre Aktionärsrechte einschließlich ihres
Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts
bevollmächtigt wird. Der Nachweis kann dadurch geführt werden,
dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung vor Beginn
der Hauptversammlung per Post, per Telefax oder auf
elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft
zusätzlich folgende Adresse an:
bmp media investors AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49-(0)89-30903-74675
E-Mail: bmp-hv2014@computershare.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die
Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden kann, befindet sich zum einen auf der Rückseite der
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben
beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und
steht zum anderen auf unserer Homepage unter
http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html
zum Download zur Verfügung. Die Vollmacht kann auch auf jedem
anderen gesetzlich zulässigen Weg erteilt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen gem. § 135 Abs. 8 und
Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder
Institution können Besonderheiten gelten, die bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der
Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur
Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das
Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden
aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Dies gilt insbesondere für etwaige
erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine
Weisungen zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung an. Ein
Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder
Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch auf unserer
Homepage unter
http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der
Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens bis zum 26. Juni 2014, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang),
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu
übermitteln:
bmp media investors AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49-(0)89-30903-74675
E-Mail: bmp-hv2014@computershare.de
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt
haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch in
der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind
auch auf unserer Homepage unter
http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html
einsehbar.
4. Rechte der Aktionäre (§ 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG)
a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen
einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von 500.000,00 EUR (das sind 500.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
muss bei der Gesellschaft spätestens am 27. Mai 2014, 24.00
Uhr (MESZ) eingehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Anträge von
Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2
AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
bmp media investors AG
Der Vorstand
Schlüterstraße 38
10629 Berlin
Telefax: +49-(0)30-20305-555
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html
b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG
Der Vorstand wird etwaige Anträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des
Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG von Aktionären gemäß §§
126 Abs. 1, 127 AktG nur zugänglich machen, wenn sie der
Gesellschaft bis spätestens zum 12. Juni 2014, 24.00 Uhr
(MESZ) zugehen. Diese Anträge und/oder Wahlvorschläge von
Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse zu
richten:
bmp media investors AG
- Hauptversammlung -
Schlüterstraße 38
10629 Berlin
Telefax: +49-(0)30-20305-555
Anderweitig adressierte Anträge und/oder Wahlvorschläge
werden nicht berücksichtigt.
Fristgerecht unter vorstehenden Adressen eingehende Anträge
und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des
Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang
unter der Internetadresse
http://www.mediainvestors.de/de/investor-relations/hauptversammlung-2014.html
veröffentlicht.
Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen finden sich auf der Internetseite der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
