DJ DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2014 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
SYGNIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
06.06.2014 15:17
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
SYGNIS AG
Heidelberg
Wertpapier-Kenn-Nr.: A1RFM0
ISIN: DE000A1RFM03
ISIN: DE000A11QMM8
EINLADUNG
zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit alle unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, dem 17. Juli 2014, um 10.00 Uhr
im Palatin Kongresshotel und Kulturzentrum, Ringstraße 17-19, 69168
Wiesloch,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts
des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. (4), 315 Abs. (4) des Handelsgesetzbuchs
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung erforderlich, da der
Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt und damit
festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 im
Wege der Einzelentlastung wie folgt Beschluss zu fassen:
a) Frau Dr. Cristina Garmendia Mendizábal wird
Entlastung erteilt.
b) Herrn Prof. Dr. Friedrich von Bohlen und Halbach
wird Entlastung erteilt.
c) Herrn Pedro-Agustín del Castillo Machado wird
Entlastung erteilt.
d) Herrn Joseph M. Fernández wird Entlastung
erteilt.
e) Herrn Werner-Friedrich Knuth Schaefer wird für
die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat ab der
Beendigung der Hauptversammlung am 28. August 2013
Entlastung erteilt.
f) Herrn Dr. Franz Wilhelm Hopp wird für die Dauer
seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat ab der Beendigung der
Hauptversammlung am 28. August 2013 Entlastung erteilt.
g) Herrn Dr. Wolf-Dieter Starp wird für die Dauer
seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat bis einschließlich 31.
Juli 2013 Entlastung erteilt.
h) Herrn Gonzalo Rodríguez-Fraile Díaz wird für die
Dauer seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat bis
einschließlich zur Beendigung der Hauptversammlung am 28.
August 2013 Entlastung erteilt.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 wie
folgt Beschluss zu fassen:
a) Frau Pilar de la Huerta Martínez wird Entlastung
erteilt.
b) Herrn Peter Willinger wird für die Dauer seiner
Zugehörigkeit zum Vorstand bis einschließlich 31. März 2013
Entlastung erteilt.
4. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Es kann sein, dass ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt mit
Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung am 17. Juli 2014 niedergelegt. Dann muss ein
Mitglied des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung neu
gewählt werden. Ferner soll ein Ersatzmitglied für das neu zu
wählende Mitglied gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz ('AktG') in Verbindung mit § 8
Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, welche von
der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist
bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden.
(a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende Person
mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juli 2014 für den
Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
Frau Maria Jesús Sabatés Mas,
Leiterin des Family Office der Familie Sabatés
wohnhaft in Barcelona (Spanien).
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Arceus Holding, S.L., Barcelona, Spanien
Eurofragance, S.L., Barcelona, Spanien
J. Sabatés i Associats, S.L., Barcelona, Spanien
OMB Self Storage, S.L., Barcelona, Spanien
Bibulu Pets, S.L., Barcelona, Spanien
Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 ff. des Deutschen
Corporate Governance Kodex:
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:
Frau Sabatés ist mittelbar an der VERIPHI S.L. beteiligt
(neben anderen Familienmitgliedern), die mehr als 5 % an
der SYGNIS AG hält.
Eine Änderung im Aufsichtsratsvorsitz ist nicht geplant.
(b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgende Person
mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juli 2014 für den
Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
beschließt, zum Ersatzmitglied für das in der
Hauptversammlung am 17. Juli 2014 gewählte
Aufsichtsratsmitglied zu wählen:
Herrn Santiago Sabatés Mas
CEO (Leiter der Geschäftsführung) der Eurofragance, S.L.,
Barcelona, Spanien
wohnhaft in Barcelona, Spanien.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG:
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Arceus Holding, S.L., Barcelona, Spanien
Eurofragance, S.L., Barcelona, Spanien
J. Sabatés i Associats, S.L., Barcelona, Spanien
OMB Self Storage, S.L., Barcelona, Spanien
Bibulu Pets, S.L., Barcelona, Spanien
Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 ff. des Deutschen
Corporate Governance Kodex:
Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zum
Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:
Herr Sabatés ist mittelbar an der VERIPHI S.L. beteiligt
(neben anderen Familienmitgliedern), die mehr als 5 % an
der SYGNIS AG hält.
Das Ersatzmitglied erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied
zurück, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig
ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied, das durch das
Ersatzmitglied ersetzt worden ist, eine Neuwahl vornimmt.
5. Beschlussfassung über Aufhebung des verbliebenen
bisherigen genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung
und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von
Euro 5.317.395,00; Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, sowie entsprechende Satzungsänderung
In Anbetracht der teilweisen Ausnutzung des derzeitig
vorhandenen genehmigten Kapitals schlagen Vorstand und
Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der
nachfolgend unter Buchstabe b) beschlossenen
Satzungsänderung in das Handelsregister und unter
gleichzeitiger Aufhebung des derzeit bestehenden und noch
nicht ausgenutzten genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 4 der
Satzung) einschließlich der hierfür erteilten Ermächtigung
wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates, das Grundkapital der Gesellschaft bis
einschließlich 16. Juli 2019 durch Ausgabe neuer auf den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 06, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)
DJ DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der -2-
Inhaber lautender Stammaktien als Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt
jedoch höchstens um bis zu Euro 5.317.395,00 zu erhöhen
(genehmigtes Kapital). Das Bezugsrecht kann den Aktionären
auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien
von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem sonstigen gemäß §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen
- soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen
erforderlich ist,
- zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung von
Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen
mit Unternehmen, im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder im
Rahmen des Erwerbs von Patenten oder anderen gewerblichen
Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einem Betrieb
bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern,
- soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich
ist, um Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Wandeldarlehen oder
Optionsscheinen, die von der Gesellschaft oder
nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder
werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in demjenigen
Umfang zu gewähren, in dem den Inhabern nach Ausübung
ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder Erfüllung einer
Wandlungspflicht neue Aktien zustünden, oder
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens und der Ausübung dieser Ermächtigung
eingetragenen Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im
Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf den vorstehenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer
Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden
bzw. auszugeben sind.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der jeweiligen
Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital, des Inhalts der
Aktienrechte und der jeweiligen Aktienausgabe festzulegen.
b) Satzungsänderung:
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates, das Grundkapital der Gesellschaft bis
einschließlich 16. Juli 2019 durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stammaktien als Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt
jedoch höchstens um bis zu Euro 5.317.395,00 zu erhöhen
(genehmigtes Kapital). Das Bezugsrecht kann den Aktionären
auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien
von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem sonstigen gemäß §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
darf mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen
- soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen
erforderlich ist,
- zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung von
Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen
mit Unternehmen, im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder im
Rahmen des Erwerbs von Patenten oder anderen gewerblichen
Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einem Betrieb
bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern,
- soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich
ist, um Inhabern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Wandeldarlehen oder
Optionsscheinen, die von der Gesellschaft oder
nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder
werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in demjenigen
Umfang zu gewähren, in dem den Inhabern nach Ausübung
ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder Erfüllung einer
Wandlungspflicht neue Aktien zustünden, oder
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens und der Ausübung dieser Ermächtigung
eingetragenen Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im
Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf den vorstehenden anteiligen Betrag des
Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer
Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden
bzw. auszugeben sind.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der jeweiligen
Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital, des Inhalts der
Aktienrechte und der jeweiligen Aktienausgabe festzulegen.'
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 der
ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juli 2014 über die
Gründe, im Rahmen des genehmigten Kapitals das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen
Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §
203 Abs. 2 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss
des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht,
der als Bestandteil dieser Einladung vom Tag der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in
den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der
Hauptversammlung ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär
unverzüglich kostenlos übersandt wird:
Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der
Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu
erhöhen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates kurzfristig auf auftretende
Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung
von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Mit
der beantragten Ermächtigung unter gleichzeitiger Aufhebung
des noch bestehenden genehmigten Kapitals soll die
Möglichkeit zur Erhöhung des Grundkapitals in der zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung maximal möglichen Höhe und
zulässigen Zeitraum geschaffen werden.
Den Aktionären sind die aus der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals entstehenden neuen Aktien grundsätzlich zum Bezug
anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der
Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 06, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)
DJ DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der -3-
tätigen Unternehmen oder einem sonstigen gemäß § 186 Abs. 5
Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand ist jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise für bestimmte
Fälle auszuschließen sowie die weiteren Einzelheiten der
jeweiligen Kapitalerhöhung und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzusetzen.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrates zur Vermeidung von Spitzenbeträgen
ausschließen zu können, dient dazu, im Hinblick auf den
Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables
Bezugsverhältnis herstellen zu können. Spitzenbeträge können
infolge des Bezugsrechtsverhältnisses entstehen und nicht
mehr gleichmäßig an alle Aktionäre verteilt werden. Vor
Eintragung der Kapitalerhöhung kann einem Aktionär eine
Aktienzahl zustehen, die ein glattes Bezugsverhältnis bei
der Durchführung der Barkapitalerhöhung nicht erlaubt. Die
zur Erzielung glatter Bezugsverhältnisse vom Bezugsrecht
auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter
Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos
möglich sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.
Die weiter vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen ausschließen zu können, soll dem Zweck dienen,
im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen, im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Unternehmensbeteiligungen oder im Rahmen des Erwerbs von
Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder
Lizenzrechten oder einer einem Betrieb bildenden Gesamtheit
von Wirtschaftsgütern Aktien der SYGNIS AG als Gegenleistung
gewähren zu können. Die SYGNIS AG steht im europäischen und
globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein,
auf den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre
schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die
Möglichkeit, Unternehmen, Unternehmensteile oder
Unternehmensbeteiligungen oder Patente oder andere
gewerbliche Schutzrechte oder Lizenzrechte oder einen
Betrieb bildende Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern zur
Verbesserung der Wettbewerbsposition erwerben zu können. Die
im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale
Umsetzung dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen,
den Erwerb vollständig oder teilweise über die Gewährung von
Aktien der SYGNIS AG durchzuführen. Die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der SYGNIS AG
die notwendige Flexibilität geben, sich bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteiligungen usw. schnell und flexibel
ausnützen zu können.
Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach
kurzfristig erfolgen muss, ist insoweit die Schaffung eines
genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. Hierdurch wird zudem
die Liquidität der SYGNIS AG geschont. Es kommt hierbei zwar
zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und
des relativen Stimmrechtsanteils (Verwässerung) der
vorhandenen Aktionäre der SYGNIS AG. Bei der Gewährung eines
Bezugsrechtes wäre der mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und/oder Unternehmensbeteiligungen,
Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder
Lizenzrechten oder einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit
von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien verbundene
Vorteil für die SYGNIS AG und deren vorhandene Aktionäre
jedoch nicht erreichbar.
Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen Erwerb
konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies
nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von SYGNIS-Aktien im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn
diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der
Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung
zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilen.
Sofern den Aktionären neue Stückaktien zum Bezug angeboten
werden, so ist den Inhabern von durch die Gesellschaft oder
nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Wandeldarlehen oder
Optionsscheinen regelmäßig entweder ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in demjenigen Umfang zu gewähren, in dem den Inhabern
nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder
Erfüllung einer Wandlungspflicht neue Aktien zustünden, oder
der Options- bzw. Wandlungspreis ist entsprechend den
jeweiligen Bedingungen der Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Wandeldarlehen oder
Optionsscheine zu ermäßigen. Hierdurch kann den jeweiligen
Inhabern ein Verwässerungsschutz gewährt werden. Der
Vorstand der Gesellschaft möchte sich durch den erbetenen
Beschluss die Möglichkeit offenhalten, bei der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der
Interessen zwischen beiden Möglichkeiten zu wählen.
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das
Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates
auszuschließen, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen
Anforderungen für den Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Der auf die Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals wird 10 % des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Ausübung dieser
Ermächtigung eingetragenen Grundkapitals nicht übersteigen.
Auf die 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen
in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert
oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Ein etwaiger
Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich
nicht über 3 %, jedenfalls aber nicht über dem maximal
rechtlich zulässigen Umfang (derzeit 5 % des Börsenpreises)
liegen.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die
Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabepreis und
damit eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals und der
Liquidität zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung
führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit und den
Erfahrungen aus der Vergangenheit zu einem deutlich höheren
Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit
Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Es kommt hierbei zu einer
Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des
relativen Stimmrechtsanteils (Verwässerung) der vorhandenen
Aktionäre der SYGNIS AG. Aktionäre, die eine solche
Verwässerung ihres Stimmrechtsanteils und ihrer
Beteiligungsquote vermeiden möchten, können durch die Börse
eine entsprechende Anzahl an Aktien hinzuerwerben.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von
den erteilten Ermächtigungen Gebrauch machen soll, wenn sich
die Möglichkeiten konkretisieren, unter denen das
Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Er wird das
Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn sich die Maßnahmen
im Rahmen der Vorgaben halten, die der Hauptversammlung in
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 06, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)
DJ DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der -4-
diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind und wenn die
Maßnahmen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegen. Nur dann wird auch der Aufsichtsrat gegebenenfalls
seine Zustimmung erteilen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung
des genehmigten Kapitals berichten.
6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2014
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende
Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 die
Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Theodor-Heuss-Anlage 2, 68165 Mannheim, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer zu bestellen.
- Ende der Tagesordnung -
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 10.634.790,00. Es ist
eingeteilt in 10.634.790 Stückaktien der Gesellschaft. Im Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung sind alle Stückaktien
teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in
der Hauptversammlung; die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit
10.634.790. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Unterschiedliche
Aktiengattungen bestehen nicht.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung unter der nachfolgend genannten Adresse
SYGNIS AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim
Tel.: +49 (0) 621 - 70 80 71
Fax.: +49 (0) 621 - 71 77 213
eintrittskarte@pr-im-turm.de
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes (in einer der genannten
Übermittlungsformen) anmelden. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes
ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Institut ausreichend. Dieser Nachweis kann in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis
müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung,
also spätestens am Donnerstag, 10. Juli 2014, 24.00 Uhr MESZ, zugehen.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, das heißt auf Donnerstag, 26. Juni 2014, 0.00 Uhr
MESZ, zu beziehen ('Nachweisstichtag').
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den oben genannten Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Aktionäre, die ihre Aktien
erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können mit diesen
Aktien nicht im eigenen Namen an der Hauptversammlung teilnehmen. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle
Dividendenberechnung.
Aktionäre werden gebeten (ohne dass dies verpflichtend ist), zur
Übermittlung der Anmeldung und des oben genannten Nachweises des
Aktienbesitzes die ihnen über ihr depotführendes Kredit- und
Finanzinstitut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung
frühzeitig auszufüllen und an ihr depotführendes Institut
zurückzusenden, um die rechtzeitige Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes durch dieses zu gewährleisten. Nach fristgemäßer
Anmeldung einschließlich des Eingangs des Nachweises des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder den
von ihnen ordnungsgemäß Bevollmächtigten Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt.
Auf die nach §§ 21 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bestehende
Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des
grundsätzlichen Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen
eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben
lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zur
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts
wie vorstehend ausgeführt erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so wird die Gesellschaft lediglich die ihr
zuerst zugegangene Vollmacht berücksichtigen und nachfolgende
Vollmachten zurückweisen.
Für Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute, diesen gemäß § 135 Abs.
10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten
Instituten und Unternehmen sowie an Aktionärsvereinigungen oder
anderen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen erteilt
werden, gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden
ein entsprechendes Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG enthalten,
welches für die Vollmachtserteilung verwendet werden kann, aber nicht
muss. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.sygnis.de) unter der Rubrik 'Investor Relations' und
dem Stichwort 'Hauptversammlung' unter 'HV 2014' zum Download zur
Verfügung. Die Gesellschaft übermittelt solche Formulare auf Anfrage
auch kostenfrei.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung
durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten am Versammlungsort
erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bestellung eines
Bevollmächtigten auch an folgende Adresse übermittelt werden (die
Verwendung einer der genannten Übermittlungsformen genügt):
SYGNIS AG
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
D-68259 Mannheim
Fax: +49 (0) 621/ 71 77 213
elektronisch www.hv-vollmachten.de
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform
www.hv-vollmachten.de ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf
der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird.
Eine Vollmachterteilung und die Übermittlung des Widerrufs einer
erteilten Vollmacht sowie deren Änderung können unter Nutzung der
passwortgeschützten Vollmachts-Plattform erfolgen. Weitere
Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform
finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs.
10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten
Instituten und Unternehmen sowie von Aktionärsvereinigungen oder
anderen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen sowie für
den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des
Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135
AktG. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere, mit diesen gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe
erteilter Weisungen durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die
Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich ebenfalls wie vorstehend
ausgeführt ordnungsgemäß zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden
und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ist nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit
eine ausdrückliche Weisung vorliegt (weisungsgebundener
Stimmrechtsvertreter). Ohne Erteilung einer entsprechenden Weisung ist
die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet,
nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abzustimmen. Die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur
Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen
entgegen. Zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt
gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt,
nehmen die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Weisungen
entgegen. Informationen zu dem von der Gesellschaft bestellten
Stimmrechtsvertreter sowie das Formular für die entsprechende
Bevollmächtigung sowie die Weisungserteilung ergeben sich aus den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 06, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)
DJ DGAP-HV: SYGNIS AG: Bekanntmachung der -5-
Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden, und stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft (www.sygnis.de) unter der Rubrik 'Investor Relations' und dem Stichwort 'Hauptversammlung' unter 'HV 2014' zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor der Hauptversammlung sollten unter Beifügung der Eintrittskarte oder Nennung der Eintrittskartennummer möglichst bis spätestens zum 16. Juli 2014, 24.00 Uhr MESZ, und müssen in jedem Fall in Textform ausschließlich unter folgender Adresse, Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen (die Verwendung einer der genannten Übermittlungsformen genügt): SYGNIS AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim Fax.: +49 (0) 621 - 71 77 213 E-Mail: stimmrechtsvertretung@pr-im-turm.de Aus organisatorischen Gründen kann die Gesellschaft nicht garantieren, dass nach dem 16. Juli 2014, 24.00 Uhr MESZ, unter der vorgenannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehende Vollmachten, Widerrufe von Vollmachten, Weisungen oder Änderungen von Weisungen noch berücksichtigt werden können. Es besteht aber die Möglichkeit, die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft, den Widerruf einer dem Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und Änderungen von Weisungen am Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorzunehmen. Form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären bieten wir an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts entsprechend zu bevollmächtigen. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 AktG Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind (§§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich (§ 70 Satz 1 AktG). Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (§ 70 S. 2 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SYGNIS AG, Im Neuenheimer Feld 515, 69120 Heidelberg, zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens Montag, 16. Juni 2014, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft (www.sygnis.de) unter der Rubrik 'Investor Relations' und dem Stichwort 'Hauptversammlung' unter 'HV 2014' zugänglich gemacht. Anfragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, mithin bis Mittwoch, 2. Juli 2014, 24.00 Uhr MESZ, der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht einen Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen enthält. Ein Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihm keine Angaben zu den Mitgliedschaften der Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten (die Verwendung einer der genannten Übermittlungsformen genügt): SYGNIS AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim Tel.: +49 (0) 621 - 70 80 71 Fax.: +49 (0) 621 - 71 77 213 eintrittskarte@pr-im-turm.de Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Internetseite der Gesellschaft (www.sygnis.de) unter der Rubrik 'Investor Relations' und dem Stichwort 'Hauptversammlung' unter 'HV 2014' zugänglich gemacht. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige ordnungsgemäße Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand und Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und die in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 AktG ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Nach § 11 Abs. 9 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Veröffentlichungen auf der Internetseite Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an können sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen in den Geschäftsräumen der SYGNIS AG, Im Neuenheimer Feld 515, 69120 Heidelberg, sowie über die Internetseite der Gesellschaft (www.sygnis.de) unter der Rubrik 'Investor Relations' und dem Stichwort 'Hauptversammlung' unter 'HV 2014' eingesehen werden. Auf Verlangen übermitteln wir unseren Aktionären kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre der Gesellschaft aus. Über die Internetseite der Gesellschaft (www.sygnis.de) unter der Rubrik 'Investor Relations' und dem Stichwort 'Hauptversammlung' unter 'HV 2014' werden auch die Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zugänglich gemacht. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der genannten Internetseite der Gesellschaft unter der Rubrik 'Investor Relations' unter dem Stichwort 'Hauptversammlung' unter 'HV 2014' bekannt gegeben. Heidelberg, im Juni 2014 SYGNIS AG Der Vorstand
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 06, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Wir weisen Sie darauf hin, dass nach § 3 Abs. 2 unserer Satzung die
Gesellschaft berechtigt ist, Aktionären Informationen im Wege der
Datenfernübertragung, insbesondere per elektronischer Medien, zu
übermitteln. Aus diesem Grund werden keine gedruckten Mitteilungen
nach § 125 AktG zur Verfügung gestellt. Weiterleitungsgebühren werden
ausschließlich für elektronische Mitteilungen nach § 1 Nr. 2 der
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
erstattet.
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR
IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Häfele, Römerstraße 72-74, 68259
Mannheim, Fax 0621/70 99 07.
06.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: SYGNIS AG
Im Neuenheimer Feld 515
69120 Heidelberg
Deutschland
E-Mail: contact@sygnis.de
Internet: http://www.sygnis.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------------
(END) Dow Jones Newswires
June 06, 2014 09:17 ET (13:17 GMT)
