DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.08.2014 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Gigaset AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
10.06.2014 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Gigaset AG
München
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Gigaset AG mit dem Sitz in München
WKN 515 600
ISIN DE0005156004
München, im Juni 2014
Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Gigaset AG,
München, am
12. August 2014 um 10.00 Uhr
im
Konferenzzentrum München
Hanns-Seidel-Stiftung
Lazarettstr. 33
80636 München
Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung:
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gigaset AG und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2013, des zusammengefassten
Lageberichts für die Gigaset AG und den Konzern einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4,
315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gigaset AG,
Hofmannstr. 61, 81379 München, sowie im Internet unter www.gigaset.ag
eingesehen werden und werden den Aktionären auf Anfrage auch
zugesandt. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss
bereits gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt
daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
im Geschäftsjahr 2013 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor,
die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014
zu bestellen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2014,
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2013 und entsprechende Änderung der
Satzung in § 4 Absatz 6
Das derzeit in § 4 Abs. 6 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital
2013 ist durch Ausübung der Ermächtigung weitestgehend ausgeschöpft
und besteht nur noch in Höhe von EUR 98.509,00. Dieses Genehmigte
Kapital 2013 soll deshalb aufgehoben werden. Um der Gesellschaft
größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Finanzierung zu geben,
soll zusätzlich zu dem von der Hauptversammlung vom 19. Dezember 2013
beschlossenen Genehmigten Kapital in Höhe von EUR 25.000.000,00 ein
weiteres neues Genehmigtes Kapital 2014 geschaffen werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, zu beschließen:
1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum
11. August 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in
Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 22.000.000,00 durch Ausgabe von
bis zu 22.000.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen
Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären
steht ein Bezugsrecht zu.
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten,
übernommen werden (Mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über
den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung
festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird weiter ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhung aus dem
Genehmigten Kapital 2014 anzupassen.
2. Das Genehmigte Kapital 2013 und die entsprechende Ermächtigung des
Vorstands gem. § 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben.
3. In § 4 der Satzung wird Absatz 6 aufgehoben und wie folgt neu
gefasst:
'6. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum
11. August 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder in
Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 22.000.000,00 durch Ausgabe von
bis zu 22.000.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen
Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären
steht ein Bezugsrecht zu.
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten,
übernommen werden (Mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu
entscheiden sowie Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung
festzulegen.'
TOP 6
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines
Bedingten Kapitals 2014 und entsprechende Ergänzung der Satzung in § 4
Absatz 8
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen können wesentliche
Instrumente sein, um für eine angemessene Kapitalausstattung als
entscheidender Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. Dem
Unternehmen fließt meist zinsgünstig Fremdkapital zu, das ihm später
unter Umständen als Eigenkapital erhalten bleibt. Zur Ausgabe
derartiger Schuldverschreibungen ist eine entsprechende Ermächtigung
sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals erforderlich.
Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen vom 12. Juni 2012 und das hierfür
geschaffene Bedingte Kapital ist durch Begebung einer Wandelanleihe in
2013 über EUR 23.340.289,00 weitgehend ausgeschöpft.
Um der Gesellschaft auch zukünftig die größtmögliche Flexibilität zur
Nutzung dieses wichtigen Finanzierungsinstruments zu erhalten, wird
der Hauptversammlung vorgeschlagen, neben der durch die
Hauptversammlung vom 19. Dezember 2013 geschaffenen Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einem
Bedingten Kapital in Höhe von EUR 9.500.000,00 eine neue zusätzliche
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen sowie ein neues Bedingtes Kapital 2014 zu
beschließen und die Satzung entsprechend zu ändern.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen:
1. Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen
a) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 11. August 2019 einmalig oder
mehrmals
- durch die Gesellschaft oder durch im
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Gesellschaften ('nachgeordnete
Konzernunternehmen') auf den Inhaber oder den Namen
lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit
oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis
zu EUR 150.000.000,00 ('Schuldverschreibungen') zu begeben
und
- für solche von nachgeordneten
Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene
Schuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen und
- den Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen Options- und/oder Wandlungsrechte
auf insgesamt bis zu 35.000.000 auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital von bis zu EUR 35.000.000,00 nach näherer
Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der
Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils
gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden und sind gegen Barleistung auszugeben.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger
nach Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw.
Optionsbedingungen zum Bezug von Gigaset-Aktien
berechtigen.
Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen
Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. Die
Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen können
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 10, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -2-
vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch
Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. eine
bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag
am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. dem
unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der
Optionsschuldverschreibung entsprechen.
Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht bzw. haben
die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer
Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in
Gigaset-Aktien zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt
sich aus der Division des Nennbetrags oder des niedrigeren
Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber
lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das
Wandlungsverhältnis wird auf die vierte Nachkommastelle
gerundet. Die Anleihebedingungen können eine in bar zu
leistende Zuzahlung festsetzen und vorsehen, dass nicht
wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld
ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können ferner
auch eine Wandlungspflicht vorsehen. Der anteilige Betrag
am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. dem
unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der
Wandelschuldverschreibung entsprechen.
b) Bezugsrecht
Den Aktionären steht ein Bezugsrecht auf die
Schuldverschreibungen zu; die Schuldverschreibungen können
auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.
c) Options- oder Wandlungspreis,
Verwässerungsschutz
aa) Der Options- bzw. Wandlungspreis darf 80% des
Kurses der Gigaset-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) nicht unterschreiten.
Hierfür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn
Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des
Vorstands über die Veröffentlichung eines Angebots zur
Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die
Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von
Zeichnungsangeboten maßgeblich. Bei einem
Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels
mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des
Bezugsrechtshandels maßgeblich, falls der Vorstand nicht
schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den Options- bzw.
Wandlungspreis endgültig festlegt.
bb) Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann aufgrund
einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Bedingungen der Options- bzw. Wandlungspreis ermäßigt
werden oder Barkomponenten verändert werden oder
Bezugsrechte eingeräumt werden, wenn die Gesellschaft bis
zum Ablauf der Options- oder Wandlungsfrist unter
Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das
Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen
begibt oder garantiert und den Inhabern von Optionsrechten
und/oder den Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen
hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen
nach Ausübung ihrer Options- oder Wandlungsrechte bzw.
Wandlungspflichten zustehen würde. Das gleiche gilt auch
für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Wertes
der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw.
Wandlungspflichten führen können. In jedem Fall darf aber
der anteilige Betrag des Grundkapitals der je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien höchstens
dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. einem
niedrigeren Ausgabepreis entsprechen.
Die §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.
d) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der
Schuldverschreibungen und deren Bedingungen selbst bzw. im
Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen
begebenden nachgeordneten Konzernunternehmens,
insbesondere Options- bzw. Wandlungspreis, Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Begründung einer
Options- oder Wandlungspflicht, Festlegung einer baren
Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen,
Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung
existierender statt Ausgabe neuer Aktien,
Verwässerungsschutz und Options- bzw. Wandlungszeitraum
festzulegen.
2. Bedingte Kapitalerhöhung
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 35.000.000,00 durch Ausgabe von
bis zu 35.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt
erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an
die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 12. August 2014 von der Gesellschaft oder einem
nachgeordneten Konzernunternehmen bis zum 11. August 2019 gegen
Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu
dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festgelegten
Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur
insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus
den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw.
Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und
soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung
eingesetzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital 2014).
3. Satzungsänderung
§ 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 8 ergänzt:
'8. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 35.000.000,00 durch Ausgabe von
bis zu 35.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt
erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an
die Inhaber oder Gläubiger von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 12. August 2014 von der Gesellschaft oder einem
nachgeordneten Konzernunternehmen bis zum 11. August 2019 gegen
Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu
dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festgelegten
Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur
insoweit durchzuführen, wie von Options- und/oder Wandlungsrechten aus
den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw.
Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen erfüllt werden und
soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung
eingesetzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital 2014).'
TOP 7
Satzungsänderungen
1. Änderung in § 5 der Satzung
§ 5 Absatz 3 der Satzung bestimmt bisher, dass sich der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung gibt. Dies soll nun
insofern geändert werden, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsordnung
für den Vorstand erlässt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 5 Absatz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'3. Das Verhältnis der Vorstände untereinander wird durch die
Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmt. Die Geschäftsordnung für
den Vorstand erlässt der Aufsichtsrat.'
Im Übrigen bleibt § 5 der Satzung unverändert.
2. Änderung in § 6 der Satzung
Im Hinblick auf die Änderung in § 5 der Satzung soll § 6 der Satzung
insofern angepasst werden, dass genehmigungspflichtige Geschäfte des
Vorstands in der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung geregelt
werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 6 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
'4. Abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen bedürfen Maßnahmen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 10, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: Gigaset AG: Bekanntmachung der -3-
des Vorstands der Zustimmung des Aufsichtsrats entsprechend der Geschäftsordnung bzw. Beschlüssen des Aufsichtsrats.' Im Übrigen bleibt § 6 der Satzung unverändert. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut ausgestellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse übermitteln: Gigaset AG c/o Commerzbank AG Group Markets Operations GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69 1362 6351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 22. Juli 2014 (0.00 Uhr MESZ) beziehen (sog. Nachweisstichtag) und bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 05. August 2014 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Teilnahme- und den Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise veräußern. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag nicht relevant. Auch nach dem Nachweisstichtag und nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an der Gesellschaft Sorge zu tragen. Stimmrechtsvertretung Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, noch den Kreditinstituten gem. § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG andere gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Weitere Informationen zur Bevollmächtigung sowie ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Es steht den Aktionären frei, eine Vollmacht anderweitig in Textform (§ 126 b BGB) auszustellen. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: Gigaset AG Investor Relations - Hauptversammlung 2014 Hofmannstr. 61 81379 München oder per Telefax: +49 (0) 89 444456 930 oder elektronisch per E-Mail: Hauptversammlung@gigaset.com Am Tag der Hauptversammlung kann dies auch an der Ein- und Ausgangskontrolle erfolgen. Kreditinstitute und ihnen gleichgestellte Personen oder Institutionen können möglicherweise besondere Formen von Vollmachten verlangen, da sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Unsere Gesellschaft möchte ihren Aktionären die Stimmrechtsvertretung erleichtern. Der Vorstand hat deshalb zwei Mitarbeiter der Gigaset AG als Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre bestellt. Von dieser Möglichkeit können alle Aktionäre Gebrauch machen, die weder selbst erscheinen noch ihre depotführende Bank oder einen sonstigen Dritten mit der Ausübung ihres Stimmrechts beauftragen wollen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisung ist die Vollmacht insgesamt, oder wenn nur zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt wurde, hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes nicht wirksam. Die Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall demzufolge insgesamt, oder in Bezug auf den Tagesordnungspunkt, zu welchem keine Weisung vorliegt, der Stimme enthalten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die nicht in der Hauptversammlung erteilt werden, müssen bei der Gesellschaft bis spätestens 10. August 2014 eingehen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist daher der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sowie der weiteren Unterlagen zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der oben für die Anmeldung genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse eingehen. Werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht in Textform, z.B. auch durch elektronische Datenübermittlung (E-Mail), ebenfalls an die oben zur Vollmachtserteilung genannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gesendet werden. Auch der Widerruf der Vollmacht bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- (das entspricht derzeit 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 12. Juli 2014, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten: Gigaset AG - Vorstand - Hofmannstr. 61 81379 München Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge machen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 10, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den
in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen
Voraussetzungen (dies sind u.a. Aktionäre, die es verlangen)
zugänglich gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 28.
Juli 2014, 24.00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126
Abs. 2 AktG vorliegt. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben
Beschlussgegenstand Gegenanträge, so kann der Vorstand die
Gegenanträge und ihre Begründung zusammenfassen.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es
weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die
Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen
entsprechend, insbesondere gilt auch hier der 28. Juli 2014, 24.00 Uhr
MESZ, als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der
nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch
zugänglich gemacht zu werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG vor der Hauptversammlung sowie
sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind
ausschließlich zu richten an:
Gigaset AG
Investor Relations - Hauptversammlung 2014
Hofmannstr. 61
81379 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 444456 930
oder elektronisch per E-Mail: Hauptversammlung@gigaset.com
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von
Gegenanträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet
unter www.gigaset.ag zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsgrund gegeben ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre, die
Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen
sowie die weiteren Informationen nach § 124 a AktG finden Sie auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.gigaset.ag. Dort werden nach
der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft (Gigaset AG, Hofmannstr. 61, 81379
München) zur Einsicht aus und werden den Aktionären auf Anfrage auch
kostenlos zugesandt.
Die genannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am
12. August 2014 ausliegen.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen werden ebenfalls unter der oben genannten
Internetseite veröffentlicht.
Mitteilungen gem. § 30b WpHG
Gem. § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2014 hat die Gigaset
AG insgesamt 96.402.685 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine
Stimme gewähren. In dieser Gesamtzahl sind zum Zeitpunkt der
Einberufung auch 38.118 eigene Aktien enthalten, die gemäß §§ 71 b, 71
d AktG derzeit keine Rechte gewähren.
Gigaset AG
Der Vorstand
10.06.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Gigaset AG
Hofmannstr. 61
81379 München
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@gigaset.com
Internet: http://www.gigaset.ag
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
June 10, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
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