DJ DGAP-HV: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.08.2014 in Parkhotel Ahrensburg, Raum Versailles 2, Lübecker Str. 10a, 22926 Ahrensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
10.07.2014 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
Industrielle Befestigungssysteme
Ahrensburg
ISIN: DE0005198907/WKN: 519 890
Zur
Ordentlichen Hauptversammlung 2014
laden wir alle Aktionäre unserer Gesellschaft ein. Sie findet am
Donnerstag, den 21. August 2014, 09.30 Uhr
im Parkhotel Ahrensburg, Raum Versailles 2, Lübecker Straße 10 a,
22926 Ahrensburg, statt.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft zum 31. Dezember
2013 nebst Lagebericht des Vorstands, des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013 einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches und der Erklärung zur Unternehmensführung
gemäß § 289a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013
Die genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Bogenstraße 43-45, 22926 Ahrensburg, während der
Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den
Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenlos zugesandt.
Ferner können sie gemeinsam mit allen weiteren Unterlagen nach
§ 124a AktG und dieser Einberufung auch im Internet unter
www.Behrens.AG eingesehen werden. Sämtliche der
Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen
sind auch während der Hauptversammlung einsehbar.
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung
vorgesehen, da Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss
bereits festgestellt haben.
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 weist einen
Bilanzverlust von EUR 1.362.222,07 aus. Eine Beschlussfassung
über die Verwendung des Bilanzgewinns ist daher nicht
erforderlich.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg,
Ludwig-Erhard-Straße 1, 20459 Hamburg, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die
vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems
zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Die Hauptversammlung kann nach § 120 Abs. 4 AktG über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschließen. Mit Beschluss vom 04. Juli 2013 hat die
Hauptversammlung das zu diesem Zeitpunkt bestehende
Vergütungssystem gebilligt. Die Gesellschaft möchte auch in
diesem Jahr den Aktionären die Gelegenheit geben, über die
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
abzustimmen. Das bestehende Vergütungssystem für das Mitglied
des Vorstands der Gesellschaft ist im Anhang zum
Jahresabschluss dargestellt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das bestehende System
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 7.168.000,00. Es ist eingeteilt in
2.800.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine
eigenen Aktien.
Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ist nach § 19 der Satzung jeder Aktionär berechtigt, dessen Anmeldung
und Berechtigungsnachweis der Gesellschaft
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax-Nummer: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
in Textform (§ 126b BGB) mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 14. August 2014, 24:00 Uhr
(MESZ), zugegangen ist. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der
Anmeldung ist deren Zugang. Der Berechtigungsnachweis hat in Form
eines in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB)
erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Kreditinstitut, einen deutschen Notar oder eine
Wertpapiersammelbank zu erfolgen. Der Berechtigungsnachweis hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen,
also auf den 31. Juli 2014, 00:00 Uhr (MESZ).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer wie zuvor beschrieben den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur
Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung
teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im
Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des ordnungsgemäßen
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um die Organisation der Hauptversammlung
zu erleichtern, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an
der Gesellschaft Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
wollen oder können, können ihr Stimmrecht und ihre weiteren
Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung
von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, ein
Kreditinstitut oder durch eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen
wollen, müssen den Bevollmächtigten bzw. sich selbst fristgerecht und
formgerecht anmelden oder die fristgerechte und formgerechte Anmeldung
vom Bevollmächtigten vornehmen lassen, und den Berechtigungsnachweis
form- und fristgerecht der Gesellschaft vorlegen. Vollmachten können
durch Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der
Gesellschaft erteilt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine sonst in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG
genannte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft
der Textform (§ 126b BGB).
Für die Übermittlung der Vollmacht, des Widerrufs bzw. des Nachweises
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft besteht neben der für
die Anmeldung genannten Adresse die Möglichkeit der Übersendung per
Fax und per E-Mail:
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
Bogenstraße 43-45
22926 Ahrensburg
Telefax-Nummer: 04102 / 78-109
Investor.Relations@BeA-Group.com
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 10, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer sonst in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG
genannten Person gilt § 135 AktG. Dabei sind Besonderheiten zu
beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular
übermittelt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen
zugesandt. Es ist auch unter der Internetadresse der Gesellschaft
www.Behrens.AG im Bereich Hauptversammlung zugänglich. Die Aktionäre
werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Die Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären
an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und ihr Stimmrecht von diesen
in der Hauptversammlung weisungsgemäß ausüben zu lassen. Auch hierzu
ist die rechtzeitige Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises
erforderlich. Vollmachten und Weisungen zur Abstimmung zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten müssen vollständig ausgefüllt
übermittelt werden. Die notwendigen Unterlagen und Informationen
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Wir bitten,
die vollständig ausgefüllten Vollmachts- und Weisungsvordrucke bis
spätestens 20. August 2014, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingangsdatum), per Post
oder per Fax an die Fax-Nummer: +49(0)4102 78-109 oder per E-Mail an
die Investor.Relations@BeA-Group.com an die Joh. Friedrich Behrens
Aktiengesellschaft, Bogenstraße 43-45, 22926 Ahrensburg,
zurückzusenden. Vollmachten und Weisungen, die nach dem 20. August
2014, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, können leider
aus technischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Enthält die
Stimmrechtsvollmacht an den Stimmrechtsvertreter keine Weisungen, so
ist diese ungültig. Wurden den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Weisungen, aber keine Vollmacht erteilt, kann eine Vertretung in der
Hauptversammlung durch diese ebenfalls nicht stattfinden. Bei einer
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erscheint
lediglich deren Name im Teilnehmerverzeichnis und nicht derjenige des
bevollmächtigenden Aktionärs.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht an der Abstimmung über
Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung, in der Hauptversammlung
gestellte Gegenanträge oder sonstige im Vorfeld der Hauptversammlung
nicht mitgeteilte Anträge teilnehmen können. Wortmeldungs- oder
Fragewünsche und Aufträge, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen,
können die Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen.
Erscheint ein Aktionär nach Bevollmächtigung eines
Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft auf der Hauptversammlung, so
gilt dies nicht als Widerruf der vorgenannten Vollmachtserteilung an
den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Die Aktionäre haben den Widerruf der Vollmacht an den
Stimmrechtsvertreter in Textform zu erklären und der Gesellschaft in
Textform nachzuweisen. Die Gesellschaft hält dafür Widerrufsformulare
bereit.
Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch unter der
Internetadresse der Gesellschaft www.Behrens.AG im Bereich
Hauptversammlung.
Rechte der Aktionäre
(Angaben nach §§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)
Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der Joh. Friedrich Behrens
Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 21. Juli 2014, 24:00
Uhr (MESZ) zugehen. Nach § 122 Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2
AktG haben die betreffenden Aktionäre nachzuweisen, dass sie
mindestens seit dem 21. Mai 2014, 00:00 Uhr (MESZ), Inhaber der Aktien
sind. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an:
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Bogenstraße 43-45
22926 Ahrensburg
Bekanntzumachende Erweiterungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der
Internetadresse der Gesellschaft www.Behrens.AG im Bereich
Hauptversammlung veröffentlicht.
Gegenanträge und weitere Anträge
Darüber hinaus kann jeder Aktionär der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu
machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden, aber die
Angaben nach § 127 AktG enthalten. Gegenanträge, Wahlvorschläge und
sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten an:
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
Bogenstraße 43-45
22926 Ahrensburg
Telefax-Nummer: 04102 / 78-109
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, zugänglich zu machende Begründung sowie einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse der
Gesellschaft www.Behrens.AG im Bereich Hauptversammlung
veröffentlicht. Dabei werden die Gegenanträge und Wahlvorschläge
berücksichtigt, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
d.h. spätestens bis. 6. August 2014, 24.00 Uhr (MESZ), der
Gesellschaft unter der obigen Adresse zu gehen.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der
Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht.
Weitergehende Erläuterungen
Wegen weitergehender Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
verweisen wir auf das entsprechende Dokument, das unter der
Internetadresse der Gesellschaft www.Behrens.AG im Bereich
Hauptversammlung für die Aktionäre bereitgehalten wird.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden die
Informationen nach §124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft
www.Behrens.AG im Bereich Hauptversammlung den Aktionären zugänglich
sein.
Ahrensburg, im Juli 2014
Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
Der Vorstand
10.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Unternehmen: Joh. Friedrich Behrens Aktiengesellschaft
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July 10, 2014 09:09 ET (13:09 GMT)
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