_wige MEDIA AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
14.07.2014 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
_wige MEDIA AG
Köln
ISIN: DE000A1EMG56/WKN: A1EMG5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 20. August
2014, um 10.00 Uhr, am Nürburgring, Otto-Flimm-Straße, 53520 Nürburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2014 ein. Die ordentliche
Hauptversammlung findet statt im Media Center (Fahrerlager/TÜV-Tower
an Start und Ziel, 2. Etage).
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der _wige MEDIA AG zum 31. Dezember 2013, des
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der
_wige MEDIA AG zum 31. Dezember 2013 sowie des Berichts des
Aufsichtsrates und des erläuternden Berichts des Vorstandes zu
den Angaben nach Maßgabe von §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches (HGB) für das Geschäftsjahr 2013
2. Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Trusted Advice AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.
5. Wahlen zum Aufsichtsrat
6. Beschlussfassung über die Änderung des Bedingten
Kapitals II/2010 und die entsprechende Satzungsänderung
7. Beschlussfassung über die Aufhebung einer
bestehenden sowie die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit
der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die
Änderung des Bedingten Kapitals 2013, die Schaffung eines
Bedingten Kapitals 2014 und die entsprechenden
Satzungsänderungen
Erläuterung des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von §
221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2014 mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über eine entsprechende
Satzungsänderung
Erläuterung des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 8 über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes nach Maßgabe von §
203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
9. Beschlussfassung über die redaktionelle Änderung
bestehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
10. Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats und ggf. entsprechende
Satzungsänderung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der GESELLSCHAFT ist zum Zeitpunkt der Einberufung
eingeteilt in 11.353.077 Stück Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten. Die GESELLSCHAFT hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 10 Abs. (2) der Satzung der GESELLSCHAFT nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres
Aktienbesitzes mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Ablauf des 13. August 2014 (24:00 Uhr), bei
nachfolgend bezeichneter Stelle in Textform in deutscher oder
englischer Sprache anmelden.
Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also den 30. Juli 2014 (0:00 Uhr), zu
beziehen (sog. Nachweisstichtag) und muss der GESELLSCHAFT unter
nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor
der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 13. August
2014 (24:00 Uhr) zugehen. Ein in Textform erstellter Nachweis des
Aktienbesitzes durch das depotführende Institut reicht aus. Der
Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
GESELLSCHAFT unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
_wige MEDIA AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: 0049 [0] 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur GESELLSCHAFT gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form-
und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind in
der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.
B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine
form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge
zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
GESELLSCHAFT eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut noch durch ein
einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung
oder durch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der GESELLSCHAFT der Textform (§ 126b
BGB).
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen
nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder
Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von §
135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist
die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten;
sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in
§ 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit
der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich
mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte, die den Aktionären bei form- und fristgerechter
Anmeldung zugesandt wird.
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der
Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung
der Vollmacht per E-Mail an folgende Adresse nachgewiesen werden:
hv2014@wige.de
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Zusätzlich bietet die GESELLSCHAFT ihren Aktionären an, von der
GESELLSCHAFT benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen.
Die Aktionäre, die den von der GESELLSCHAFT benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)
© 2014 Dow Jones News
