DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.08.2014 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
_wige MEDIA AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
14.07.2014 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
_wige MEDIA AG
Köln
ISIN: DE000A1EMG56/WKN: A1EMG5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 20. August
2014, um 10.00 Uhr, am Nürburgring, Otto-Flimm-Straße, 53520 Nürburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2014 ein. Die ordentliche
Hauptversammlung findet statt im Media Center (Fahrerlager/TÜV-Tower
an Start und Ziel, 2. Etage).
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der _wige MEDIA AG zum 31. Dezember 2013, des
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der
_wige MEDIA AG zum 31. Dezember 2013 sowie des Berichts des
Aufsichtsrates und des erläuternden Berichts des Vorstandes zu
den Angaben nach Maßgabe von §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches (HGB) für das Geschäftsjahr 2013
2. Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013
4. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Trusted Advice AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.
5. Wahlen zum Aufsichtsrat
6. Beschlussfassung über die Änderung des Bedingten
Kapitals II/2010 und die entsprechende Satzungsänderung
7. Beschlussfassung über die Aufhebung einer
bestehenden sowie die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit
der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die
Änderung des Bedingten Kapitals 2013, die Schaffung eines
Bedingten Kapitals 2014 und die entsprechenden
Satzungsänderungen
Erläuterung des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von §
221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2014 mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über eine entsprechende
Satzungsänderung
Erläuterung des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 8 über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes nach Maßgabe von §
203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
9. Beschlussfassung über die redaktionelle Änderung
bestehender Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
10. Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats und ggf. entsprechende
Satzungsänderung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der GESELLSCHAFT ist zum Zeitpunkt der Einberufung
eingeteilt in 11.353.077 Stück Stückaktien mit ebenso vielen
Stimmrechten. Die GESELLSCHAFT hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 10 Abs. (2) der Satzung der GESELLSCHAFT nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres
Aktienbesitzes mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Ablauf des 13. August 2014 (24:00 Uhr), bei
nachfolgend bezeichneter Stelle in Textform in deutscher oder
englischer Sprache anmelden.
Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung, also den 30. Juli 2014 (0:00 Uhr), zu
beziehen (sog. Nachweisstichtag) und muss der GESELLSCHAFT unter
nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor
der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 13. August
2014 (24:00 Uhr) zugehen. Ein in Textform erstellter Nachweis des
Aktienbesitzes durch das depotführende Institut reicht aus. Der
Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
GESELLSCHAFT unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
_wige MEDIA AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: 0049 [0] 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur GESELLSCHAFT gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form-
und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind in
der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.
B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine
form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge
zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
GESELLSCHAFT eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut noch durch ein
einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung
oder durch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der GESELLSCHAFT der Textform (§ 126b
BGB).
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen
nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder
Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von §
135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist
die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten;
sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in
§ 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit
der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich
mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte, die den Aktionären bei form- und fristgerechter
Anmeldung zugesandt wird.
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der
Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung
der Vollmacht per E-Mail an folgende Adresse nachgewiesen werden:
hv2014@wige.de
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft
Zusätzlich bietet die GESELLSCHAFT ihren Aktionären an, von der
GESELLSCHAFT benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen.
Die Aktionäre, die den von der GESELLSCHAFT benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)
DJ DGAP-HV: _wige MEDIA AG: Bekanntmachung der -2-
das Formular auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung verwenden,
die bei form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.
Sofern die von der GESELLSCHAFT benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, sind diesen in jedem Fall Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine
eindeutige Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung erteilt wird,
werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, über die einzelnen
Tagesordnungspunkte weisungsgemäß abzustimmen.
Die Vollmachten und Weisungen an die von der GESELLSCHAFT benannten
Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte postalisch,
per Telefax oder per E-Mail bis spätestens zum Ablauf des 19. August
2014 (24:00 Uhr) an folgende Adresse zu übermitteln:
_wige MEDIA AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: 0049 [0] 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden die Aktionäre
auf der Internetseite der GESELLSCHAFT (http://www.wige.de/ im Bereich
'Investor Relations' > 'Hauptversammlung').
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs.
1 AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies
entspricht 500.000 Stück Aktien) erreichen, können nach Maßgabe von §
122 Abs. 2 Satz 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der GESELLSCHAFT (Wir
bitten, diese Anschrift zu verwenden: _wige MEDIA AG, - Vorstand -, Am
Coloneum 2, 50829 Köln) zu richten und muss der GESELLSCHAFT
spätestens bis zum Ablauf des 20. Juli 2014 (24:00 Uhr) zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der
Internetseite der GESELLSCHAFT (http://www.wige.de/ im Bereich
'Investor Relations' > 'Hauptversammlung') zugänglich gemacht und den
Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1,
127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern stellen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:
_wige MEDIA AG
Investor Relations
Herrn Michael Frein
Am Coloneum 2
50829 Köln
Telefax: 0049 [0] 221 78877-539
oder per E-Mail an: hv2014@wige.de
Die GESELLSCHAFT macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den
Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der
Internetseite der GESELLSCHAFT (http://www.wige.de/ im Bereich
'Investor Relations' > 'Hauptversammlung') zugänglich, wenn ihr
Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens zum Ablauf des
5. August 2014 (24:00 Uhr), unter der vorstehend genannten Adresse
zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
zugänglich gemacht.
Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den in § 126 Abs.
2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen nicht zugänglich gemacht zu
werden. Die Begründung braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten vorstehende Sätze gemäß § 127
AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht
begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer den in
§ 126 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Fällen auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf
und Wohnort (bei juristischen Personen die Firma und den Sitz) des
Vorgeschlagenen enthält (§§ 127 Satz 3, 124 Abs. 3 Satz 4 AktG).
Soweit zutreffend, müssen Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn
der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien enthält (§§ 127 Satz 3, 125 Abs. 1 Satz
5 AktG).
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der GESELLSCHAFT, über die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der GESELLSCHAFT zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft
unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Nach § 11
Abs. 2 Satz 3 der Satzung der GESELLSCHAFT bestimmt der
Versammlungsleiter die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, die
Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen und ist dazu ermächtigt,
das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu
beschränken und Näheres dazu zu bestimmen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der
Internetseite der GESELLSCHAFT (http://www.wige.de/ im Bereich
'Investor Relations' > 'Hauptversammlung').
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen insbesondere
nachstehende Unterlagen zur Hauptversammlung in den Geschäftsräumen
der GESELLSCHAFT zur Einsichtnahme für die Aktionäre aus und stehen
zudem auf der Internetseite der GESELLSCHAFT (http://www.wige.de/ im
Bereich 'Investor Relations' > 'Hauptversammlung') zur Verfügung:
Zu Tagesordnungspunkt 1:
- Jahresabschluss der _wige MEDIA AG zum 31. Dezember
2013 nebst Lagebericht,
- Konzernabschluss der _wige MEDIA AG zum 31.
Dezember 2013 nebst Konzernlagebericht,
- Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2013,
- erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB.
Zu Tagesordnungspunkt 5:
- Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Zu Tagesordnungspunkt 7:
- Erläuterung des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach
Maßgabe von § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4
Satz 2 AktG.
Zu Tagesordnungspunkt 8:
- Erläuterung des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach
Maßgabe von § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4
Satz 2 AktG.
Zu Tagesordnungspunkt 9:
(jeweils einzeln für jede der Tochtergesellschaften _wige SOLUTIONS
gmbh, _wige EVENT gmbh, _wige MARKETING gmbh, _wige EDITORIAL gmbh und
ByLauterbach GmbH)
- Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der _wige MEDIA AG und der
Tochtergesellschaft,
- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen
der _wige MEDIA AG und der Tochtergesellschaft (Altvertrag),
- Gemeinsamer Bericht des Vorstandes der _wige MEDIA
AG und der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften nach §
293a AktG,
- Jahresabschlüsse und Lageberichte der
Tochtergesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre,
- Jahresabschlüsse und Lageberichte der _wige MEDIA
AG für die letzten drei Geschäftsjahre.
Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit Zugänglichmachung auf der
Internetseite der GESELLSCHAFT Genüge getan. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser
vorgenannten Unterlagen erteilt und per einfacher Post zugesandt.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 14, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)
Diese Unterlagen werden außerdem während der Hauptversammlung am
Versammlungsort zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.
Darüber hinaus sind über die oben genannte Internetseite der
GESELLSCHAFT die weiteren Informationen im Sinne von § 124a AktG
zugänglich.
Köln, im Juli 2014
_wige MEDIA AG
Der Vorstand
14.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: _wige MEDIA AG
Am Coloneum 2
50829 Köln
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@wige.de
Internet: http://www.wige.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------------
(END) Dow Jones Newswires
July 14, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)
© 2014 Dow Jones News
