EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
15.07.2014 15:08
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EASY SOFTWARE AG
Mülheim an der Ruhr
Ergänzung der Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 8. August 2014
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 2. Juli 2014 wurde die
ordentliche Hauptversammlung der EASY SOFTWARE AG für Freitag, den 8.
August 2014, um 10:00 Uhr, in den Räumen des Maritim Hotel Düsseldorf,
Maritim-Platz 1, 40474 Düsseldorf, einberufen.
Auf Verlangen des Aktionärs Manfred Artur Wagner, dessen Anteil den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreicht, wird gemäß §§ 122 Abs. 2,
124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der am 8. August 2014 stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der EASY SOFTWARE AG um folgenden
Gegenstand zur Beschlussfassung unter Beibehaltung der bisherigen
Tagesordnungspunkte 1. bis 7. ergänzt und hiermit bekannt gemacht:
8. Beschlussfassung über die Abberufung des von der
Hauptversammlung am 26. Juli 2012 zu Tagesordnungspunkt 11b
bestellten sowie in der Hauptversammlung vom 28. August 2013
unter Tagesordnungspunkt 11 klarstellend (unter vorsorglicher
Erweiterung des zuvor genannten Beschlusses) bestätigten
besonderen Vertreters, Herrn Dr. Heidel
Dieser Antrag wird von Herrn Wagner wie folgt begründet:
Aus den Jahresabschlüssen der Gesellschaft ist ersichtlich, dass die
Rechtsberatungskosten exorbitant gestiegen sind. Ausweislich des
Geschäftsberichtes für das Jahr 2013 ergaben sich im Zusammenhang mit
den Beschlüssen zur Bestellung eines Sonderprüfers und eines
besonderen Vertreters und den damit verbundenen Rechts- und
Beratungskosten Sondereffekte in Höhe von EUR 661.000,00 (im Vorjahr
EUR 386.000,00). Dadurch erhöhten sich die Aufwendungen der
Gesellschaft wesentlich. Die Sonderprüfung war mit Vorlage des
Sonderprüfungsberichtes im Februar 2013, mithin zu Beginn des letzten
Geschäftsjahres, abgeschlossen, so dass diese hohen Aufwendungen der
Gesellschaft insbesondere im Zusammenhang mit der Bestellung des
besonderen Vertreters entstanden sein dürften.
Nachdem Vorstand und Aufsichtsrat neu besetzt wurden, sind die Gründe
der Bestellung eines besonderen Vertreters weggefallen. Es besteht der
Eindruck, dass die Organe der Gesellschaft nach der Neubesetzung die
Themen, die dem besonderen Vertreter aufgegeben wurden, nunmehr
eigenständig aufarbeiten. Daher erscheint es sinnvoller, dass die
Organe der Gesellschaft mit vertretbaren Mitteln die Sachverhalte
aufarbeiten und entsprechende Ansprüche der Gesellschaft durchsetzen,
als dass weiterhin ein besonderer Vertreter diese Aufgabe mit der
Folge der erfahrungsgemäß besonders hohen Kosten für die Gesellschaft
wahrnimmt.
Mülheim an der Ruhr, im Juli 2014
EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand
15.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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July 15, 2014 09:08 ET (13:08 GMT)
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