Anzeige
Mehr »
Login
Sonntag, 19.05.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 688 internationalen Medien
GOLD-MINEN vor Jahrhundert-Hausse?! Diese Aktie sofort kaufen!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
16 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Vita 34 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2014 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Vita 34 AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.07.2014 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Vita 34 AG 
 
   Leipzig 
 
   (ISIN DE000A0BL849 - WKN A0BL84) 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Donnerstag, den 28. August 2014, um 10:30 Uhr MESZ, 
   findet in der Bio City Leipzig, 
   Deutscher Platz 5, 04103 Leipzig, 
 
   die ordentliche Hauptversammlung der Vita 34 AG mit Sitz in Leipzig 
   statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich 
   ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
   Punkt 1                                        Vorlage des 
                                                  festgestellten 
                                                  Jahresabschlusses der 
                                                  Vita 34 AG zum 31. 
                                                  Dezember 2013, des 
                                                  gebilligten 
                                                  Konzernabschlusses zum 
                                                  31. Dezember 2013, des 
                                                  für die Vita 34 AG und 
                                                  den Konzern 
                                                  zusammengefassten 
                                                  Lageberichts für das 
                                                  Geschäftsjahr 2013 mit 
                                                  den erläuternden 
                                                  Berichten zu den Angaben 
                                                  nach §§ 289 Abs. 4 und 
                                                  Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 
                                                  und Abs. 4 HGB sowie des 
                                                  Berichts des 
                                                  Aufsichtsrats für das 
                                                  Geschäftsjahr 2013 
 
 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab 
   dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung den Aktionären im Internet 
   unter www.vita34group.de, Bereich 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit 
   ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die unter diesem 
   Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne 
   dass es einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung bedarf. 
 
 
 
   Punkt 2                                        Beschlussfassung über 
                                                  die Entlastung des 
                                                  Vorstands für das 
                                                  Geschäftsjahr 2013 
 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
 
   'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden 
   Mitgliedern des Vorstands wird für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
 
   Punkt 3                                        Beschlussfassung über 
                                                  die Entlastung des 
                                                  Aufsichtsrats für das 
                                                  Geschäftsjahr 2013 
 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
 
   'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für 
   diesen Zeitraum Entlastung erteilt.' 
 
 
 
   Punkt 4                                        Beschlussfassung über 
                                                  die Bestellung des 
                                                  Abschlussprüfers und des 
                                                  Konzernabschlussprüfers 
                                                  für das Geschäftsjahr 
                                                  2014 
 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
 
 
   'Die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart 
   (Zweigniederlassung Leipzig), wird zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer 
   für die gegebenenfalls prüferische 
   Durchsicht von Zwischenberichten bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
   bestellt.' 
 
 
 
   Punkt 5                                        Beschlussfassung über 
                                                  die Schaffung eines 
                                                  neuen Genehmigten 
                                                  Kapitals-2014 unter 
                                                  Aufhebung des 
                                                  bestehenden genehmigten 
                                                  Kapitals und mit der 
                                                  Möglichkeit des 
                                                  Ausschlusses des 
                                                  Bezugsrechts der 
                                                  Aktionäre (Genehmigtes 
                                                  Kapital-2014) sowie 
                                                  entsprechende 
                                                  Satzungsänderung 
 
 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 12. Juli 
   2011 beschlossene Ermächtigung des 
   Vorstands, das Grundkapital der 
   Gesellschaft bis zum 11. Juli 2016 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer, auf den Namen lautender Stückaktien 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital-2011), 
   wurde teilweise ausgenutzt und besteht 
   derzeit noch in einer Höhe von 620.000,00 
   Euro. Um die Gesellschaft auch künftig in 
   die Lage zu versetzen, ihre 
   Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden 
   Erfordernissen flexibel anzupassen und sich 
   bietende Akquisitionsmöglichkeiten rasch 
   und sicher nutzen zu können, soll das 
   Genehmigte Kapital-2011 aufgehoben und ein 
   neues Genehmigtes Kapital-2014 beschlossen 
   werden. 
 
   I. Beschlussvorschlag 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   Folgendes zu beschließen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
   August 2019 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
   zu insgesamt 1.513.250,00 Euro durch 
   Ausgabe von bis zu 1.513.250 neuen, auf den 
   Namen lautenden nennwertlosen Stammaktien 
   gegen Baroder Sacheinlagen zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital-2014). Wird das 
   Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist 
   den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. 
   Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
   mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 
   AktG. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
   jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre zu entscheiden. Ein 
   Bezugsrechtsausschluss ist nur zulässig, - 
   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - um 
   Aktien als Belegschaftsaktien an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie 
   Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen 
   der Gesellschaft auszugeben; - bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen; - 
   soweit dies erforderlich ist, um den 
   Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals-2014 umlaufenden 
   Wandelund/oder Optionsrechten bzw. einer 
   Wandlungspflicht aus von der Vita 34 AG 
   oder ihren Konzerngesellschaften bereits 
   begebenen oder künftig zu begebenden 
   Wandelund/oder Optionsschuldverschreibungen 
   ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
   Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandelund/oder Optionsrechte 
   bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht 
   als Aktionäre zustehen würde; - wenn der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
   Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
   Festlegung des Ausgabepreises nicht 
   wesentlich unterschreitet und die 
   ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. 
   Auf diese Begrenzung sind Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
   Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
   in unmittelbarer oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
   ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Der 
   Vorstand wird weiter ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
   Kapital-2014 festzulegen, insbesondere den 
   Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
   der Aktienausgabe. Der Aufsichtsrat wird 
   ermächtigt, die Fassung des § 7 Abs. 2 der 
   Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, 
   falls das genehmigte Kapital bis zum 27. 
   August 2019 nicht oder nicht vollständig 
   ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf 
   der Ermächtigung anzupassen. 2. Das 
   derzeitige genehmigte Kapital in § 7 Abs. 2 
   der Satzung wird für die Zeit ab 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

Wirksamwerden des in dieser 
   Hauptversammlung am 28. August 2014 neu 
   geschaffenen Genehmigten Kapitals-2014 
   aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht 
   davon Gebrauch gemacht wurde. 3. § 7 Abs. 2 
   der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
   '(2) Der Vorstand ist durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 28. August 2014 
   ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft bis zum 27. August 2019 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrfach um bis zu insgesamt 1.513.250,00 
   Euro durch Ausgabe von bis zu 1.513.250 
   neuen, auf den Namen lautenden 
   nennwertlosen Stammaktien gegen Baroder 
   Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital-2014). Wird das Grundkapital gegen 
   Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein 
   Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht 
   kann den Aktionären auch mittelbar gewährt 
   werden gemäß § 186 Abs. 5 AktG. Der 
   Vorstand ist jedoch ermächtigt, jeweils mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats über den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss 
   ist nur zulässig, - zum Ausgleich von 
   Spitzenbeträgen; - um Aktien als 
   Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der 
   Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von 
   verbundenen Unternehmen der Gesellschaft 
   auszugeben; - bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen; - soweit dies erforderlich 
   ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 
   umlaufenden Wandelund/oder Optionsrechten 
   bzw. einer Wandlungspflicht aus von der 
   Vita 34 AG oder ihren Konzerngesellschaften 
   bereits begebenen oder künftig zu 
   begebenden Wandelund/oder 
   Optionsschuldverschreibungen ein 
   Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
   einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
   Wandelund/oder Optionsrechte bzw. nach 
   Erfüllung einer Wandlungspflicht als 
   Aktionäre zustehen würde; - wenn der 
   Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den 
   Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
   Festlegung des Ausgabepreises nicht 
   wesentlich unterschreitet und die 
   ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. 
   Auf diese Begrenzung sind Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
   Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen 
   in unmittelbarer oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
   ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. 
   Über die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital-2014, insbesondere den 
   Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
   der Aktienausgabe, entscheidet der Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
   Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
   des § 7 Abs. 2 der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals und, falls das genehmigte Kapital 
   bis zum 27. August 2019 nicht oder nicht 
   vollständig ausgenutzt sein sollte, nach 
   Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
   II. Schriftlicher Bericht des Vorstands 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 
   Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG Gemäß § 203 
   Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 und Abs. 
   4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand über 
   die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
   und den Ausgabebetrag den folgenden 
   schriftlichen Bericht, der ab dem Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Internet unter www.vita34group.de, Bereich 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht wird 
   sowie während der Hauptversammlung den 
   Aktionären zur Einsichtnahme ausliegt: '1) 
   Soweit der Vorstand ermächtigt ist, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
   vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen, rechtfertigt sich dies 
   dadurch, dass es ohne eine derartige 
   Ermächtigung dem Vorstand im Einzelfall 
   nicht möglich wäre, ein glattes 
   Beteiligungsverhältnis herzustellen. Der 
   Bezugsrechtsausschluss ermöglicht insoweit 
   die erleichterte Abwicklung einer 
   Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund 
   des Emissionsvolumens oder zur Darstellung 
   eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
   Spitzenbeträge ergeben. Dieser 
   Bezugsrechtsausschluss findet seine 
   Rechtfertigung daher in technischen 
   Gegebenheiten. Die als so genannte 'freie 
   Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen 
   neuen Aktien werden bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. 2) Die Ermächtigung 
   des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, um neue Aktien in Höhe bis 
   zu 10% des Grundkapitals gegen Bareinlagen 
   zu einem Preis auszugeben, der den 
   Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises 
   durch den Vorstand nicht wesentlich 
   unterschreitet, findet ihre Rechtfertigung 
   in folgenden Gegebenheiten: Diese 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   soll die Verwaltung in die Lage versetzen, 
   kurzfristig günstige Börsensituationen 
   auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
   Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
   Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche 
   Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Sie 
   liegt somit im Interesse der Gesellschaft 
   und der Aktionäre. Aufgrund des börsennahen 
   Ausgabekurses der neuen Aktien wird jedem 
   Aktionär die Möglichkeit gegeben, die zur 
   Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
   erforderlichen Aktien über die Börse zu 
   annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben, 
   falls er seine Beteiligungsquote 
   aufrechterhalten will. 3) Die Ermächtigung 
   des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, um neue Aktien im Rahmen 
   einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
   auszugeben, ist aus folgenden Gründen 
   erforderlich: Die Kapitalerhöhung soll der 
   Gesellschaft die Möglichkeit geben, in 
   geeigneten Einzelfällen einzelne 
   Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen an 
   Unternehmen bzw. Unternehmensteilen gegen 
   Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
   erwerben zu können. Die Ermächtigung 
   ermöglicht der Gesellschaft den Erwerb von 
   Beteiligungen und damit eine Expansion 
   und/oder Komplettierung ihres 
   Tätigkeitsgebiets ohne eine Belastung ihrer 
   Finanzbzw. Liquiditätsmöglichkeiten. Der 
   Gesellschaft wird insofern ein 
   Instrumentarium zur Verfügung gestellt, mit 
   dem es möglich ist, eventuelle 
   Akquisitionen unter Zuhilfenahme flexibler 
   Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. 
   Die Ermächtigung umfasst dabei sowohl den 
   Erwerb von Beteiligungen im Rahmen so 
   genannter Share Deals (Erwerb von Anteilen) 
   als auch den Erwerb im Rahmen eines so 
   genannten Asset Deals (Übernahme eines 
   Unternehmens oder Unternehmensteils durch 
   den Erwerb der dazu gehörenden 
   Vermögensgegenstände, Rechte, 
   Vertragspositionen u. ä.). In diesem 
   Zusammenhang ist es notwendig, dem Vorstand 
   eine Möglichkeit an die Hand zu geben, den 
   Kaufpreis nicht in Geld, sondern auch durch 
   Aktien der Gesellschaft leisten zu können, 
   sofern der Käufer - was häufig der Fall ist 
   - hieran ein Interesse hat oder dies sogar 
   zur Bedingung macht. Die Einräumung der 
   Möglichkeit durch die Schaffung eines 
   entsprechenden genehmigten Kapitals unter 
   Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist 
   für diese Fälle notwendig, da die 
   Einberufung der Hauptversammlung zum 
   Beschluss über einen entsprechenden 
   konkreten Fall zum einen kostspielig und 
   zum anderen häufig aus Zeitgründen nicht 
   möglich ist. 4) Mit der Ermächtigung des 
   Vorstands, neue Belegschaftsaktien 
   auszugeben, soll die Möglichkeit eröffnet 
   werden, Mitarbeitern eine zusätzliche 
   Vergütung für besondere Leistungen in Form 
   von Aktien zu gewähren. Die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien soll in einzelnen Fällen 
   also als Instrument der 
   Mitarbeiterbelohnung und -motivation - 
   unterhalb der Führungsebene - eingesetzt 
   werden. Von dieser Ermächtigung soll auch 
   Gebrauch gemacht werden können, um den 
   Begünstigten Aktien der Gesellschaft zu 
   Vorzugskonditionen im Rahmen eines 
   Aktienplans bzw. in Form eines 
   Belegschaftsaktienprogramms anbieten zu 
   können. Bei solchen Programmen haben die 
   Begünstigten bereits bei Erwerb der Aktien 
   ein Eigeninvestment zu leisten und werden 
   Aktionäre der Gesellschaft; das ist für die 
   Wahrnehmung des Incentives bei den 
   Begünstigten von besonderer Bedeutung. Das 
   Eigeninvestment besteht dabei in der 
   Zahlung des (vergünstigten) Erwerbspreises 
   für die Aktien aus dem genehmigten Kapital. 
   Über die sich an den Erwerb anschließende 
   Haltefrist sind die Begünstigten mit ihrem 
   Eigeninvestment den gleichen 
   Kursschwankungen und Risiken ausgesetzt, 
   wie andere Aktionäre der Gesellschaft. Die 
   Gesellschaft ist der Auffassung, dass sich 
   mit der Durchführung eines solchen 
   Aktienplans mit effektiv ausgegebenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2014 09:13 ET (13:13 GMT)

KI-Champions: 3 Top-Werte, die Ihr Portfolio revolutionieren
Fordern Sie jetzt den brandneuen kostenfreien Sonderreport an und erfahren Sie, wie Sie von den enormen Wachstumschancen im Bereich Künstliche Intelligenz profitieren können - 100 % kostenlos.
Hier klicken
© 2014 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.