DJ DGAP-HV: aleo solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2014 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
aleo solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
17.07.2014 15:14
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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aleo solar Aktiengesellschaft i.L.
Prenzlau
(zukünftig: AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L., Oldenburg)
ISIN DE000A0JM634
WKN A0JM63
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am Mittwoch, den 27. August 2014, um 10:00 Uhr (MESZ)
in die Weser-Ems-Halle,
Eingang: Festsäle, Europaplatz 12, 26123 Oldenburg, ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
aleo solar Aktiengesellschaft i.L. zum 31. Dezember 2013, des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des
Lageberichts für die aleo solar Aktiengesellschaft i.L. und
den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4
HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt, der
Jahresabschluss ist damit festgestellt; einer Feststellung des
Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung bedarf es deshalb nicht, so dass zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen ist.
Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind zu diesem
Tagesordnungspunkt 1 über die Internetseite der Gesellschaft
unter der Adresse
http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/
die nachfolgend genannten Unterlagen zugänglich:
* Der festgestellte Jahresabschluss nebst
Lagebericht der aleo solar AG i.L. zum 31. Dezember 2013,
* der gebilligte Konzernabschluss nebst
Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2013,
* der Bericht des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013 und
* der erläuternde Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB.
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 wird
für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
(Rumpf-)Abwicklungsgeschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers für
die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
(Rumpf-)Abwicklungsgeschäftsjahr 2014 bestellt.
b) Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzberichte im (Rumpf-)Abwicklungsgeschäftsjahr 2014 und
im Abwicklungsgeschäftsjahr 2015 für Zeiträume bis zur
ordentlichen Hauptversammlung bestellt, der der
Jahresabschluss für das (Rumpf-)Abwicklungsgeschäftsjahr
2014 vorgelegt wird, soweit eine solche prüferische
Durchsicht von der Verwaltung beschlossen wird.
5. Beschlussfassung über die Neuwahl eines
Aufsichtsratsmitglieds
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Heiko Carrie
endete durch Niederlegung des Mandats am 31. Oktober 2013. An
seiner Stelle hat das Amtsgericht Neuruppin am 12. November
2013 Herrn Dr. Sebastian Biedenkopf für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung 2014 bestellt.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft aus derzeit sechs und ab Eintragung der unter TOP
6 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister
aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Sebastian Biedenkopf,
Leiter der Rechtsabteilung der Robert Bosch GmbH, Stuttgart,
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Das vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied hat die nachfolgend
aufgeführten Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und in anderen vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Bosch Sicherheitssysteme GmbH, ZF Lenksysteme GmbH, Delton AG,
EUROKAI GmbH & Co. KGaA.
Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2018 beschließt.
6. Beschlussfassung über die Verkleinerung des
Aufsichtsrats auf drei Mitglieder und über entsprechende
Satzungsänderungen
In § 8 Abs. 1 der Satzung ist geregelt, dass der Aufsichtsrat
aus sechs Mitgliedern besteht, die von der Hauptversammlung
gewählt werden.
In § 11 Abs. 3 der Satzung ist die Beschlussfähigkeit des
Aufsichtsrats geregelt und des Weiteren die Beschlussfassung
im Aufsichtsrat.
§ 13 der Satzung enthält Regelungen zur Bildung von
Ausschüssen des Aufsichtsrats und zur Beschlussfassung in den
Ausschüssen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) § 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.'
b) § 11 Abs. 3 der Satzung wird insgesamt wie folgt
neu gefasst:
'Die Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere
Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat
eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.'
c) Die Regelungen in § 13 der Satzung werden
ersatzlos gestrichen und § 13 der Satzung wie folgt neu
gefasst:
'- frei -'
7. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu
beschließen:
'Die Aufsichtsratsmitglieder Kübel, Glock und Schreier werden
mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6
beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister
abberufen.'
II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der aleo solar
Aktiengesellschaft i.L. eingetragen sind und die sich -
persönlich oder durch Bevollmächtigte - bis Mittwoch, den 20.
August 2014, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft in
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB)
unter folgender Adresse, Faxnummer oder E-Mail angemeldet
haben:
aleo solar Aktiengesellschaft i.L.
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 21 027 288
E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren
Zugang bei den vorstehend genannten Stellen.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand maßgebend. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 17, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)
2 der Satzung finden Löschungen und Neueintragungen im
Aktienregister in den letzten sechs Tagen vor der
Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung bis zu
deren Abschluss nicht statt. Technisch maßgeblicher
Bestandsstichtag (sog. Technical Record Date) ist daher der
Beginn, d.h. 00:00 Uhr (MESZ), des 21. August 2014.
Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden
den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder deren
ordnungsgemäß ausgewiesenen Vertretern Eintrittskarten
ausgestellt und übersandt.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre
Aktien auch nach Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei
verfügen.
III. Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht
selbst ausüben wollen, können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine frist-
und formgerechte Anmeldung und darüber hinaus die Eintragung
im Aktienregister entsprechend dem vorstehenden Abschnitt 'II.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung'
erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die
Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar
gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre
können hierfür das Vollmachtsformular verwenden, welches sie
nach ordnungsgemäßer Anmeldung auf der Rückseite der
Eintrittskarte erhalten. Auch über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/
ist ein Vollmachtsformular abrufbar. Für die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung und für den Widerruf einer
Vollmacht per Post, per Telefax oder per E-Mail an die
Gesellschaft können die Aktionäre die oben unter Abschnitt
'II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung' angegebene Adresse, Faxnummer oder E-Mail
verwenden. Das Gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter
Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich
in diesem Fall. Am Tag der Hauptversammlung kann die
Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter
erteilten Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erfolgen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135
Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Personen oder Institutionen müssen
Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für
die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen
vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die
Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung
eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer
gleichgestellten Person oder Institution rechtzeitig mit
diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
und gleichgestellte Personen oder Institutionen, die im
Aktienregister eingetragen sind, können das Stimmrecht für
Aktien, die ihnen nicht gehören, nur aufgrund einer
Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren
Aktionären die Möglichkeit an, ihr Stimmrecht durch von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf
Grundlage der erteilten Weisungen aus. Die Vollmacht kann
hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen keine Weisungen
erteilt sind, nicht ausgeübt werden; die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter werden sich in diesem Fall der
Stimme enthalten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte
Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, für die Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und
für die Erteilung der Weisungen das entsprechende über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/
abrufbare elektronische Formular zu verwenden.
Aktionäre, die hiervon keinen Gebrauch machen wollen, werden
gebeten, für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter die mit der Einladung zur
Hauptversammlung versandten Vollmachts- und Weisungsformulare
zu verwenden. Vollmachten und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind dann per
Post, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter Abschnitt
'II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung' angegebene Adresse, Faxnummer oder E-Mail zu
senden. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf
erteilter Vollmachten und Weisungen.
Die Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie Weisungserteilungen, Änderungen der
Weisungen und Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der
Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, den 26. August 2014,
12:00 Uhr (MESZ) übermittelt werden. Später eingehende
Vollmachten und Weisungen können nicht mehr berücksichtigt
werden. Entscheidend ist jeweils der Zugang bei den vorstehend
genannten Stellen. Die persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilten Vollmacht und Weisungen.
Zusätzlich bietet die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung
an, dass Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt,
geändert oder widerrufen werden.
IV. Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Nachstehend unterrichten wir unsere Aktionäre über bestimmte
ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehende
Rechte. Ergänzende Erläuterungen dazu finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/.
1. Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2
AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (das bedeutet im Fall der aleo solar
Aktiengesellschaft EUR 651.520,00 und entspricht 651.520
Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs.
2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die Abwickler zu
richten und muss ihnen mindestens 30 Tage vor der Versammlung,
also spätestens am Sonntag, den 27. Juli 2014, 24:00 Uhr
(MESZ) unter folgender Adresse zugegangen sein:
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
July 17, 2014 09:14 ET (13:14 GMT)
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