DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.08.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
YOC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
18.07.2014 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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YOC AG
Berlin
WKN 593 273 - ISIN DE0005932735
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Freitag, dem 29. August 2014 um 10 Uhr
in der Eventpassage
Kantstr. 8
10623 Berlin
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
YOC AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2013 mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG und des
Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31.
Dezember 2013 (einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den
übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4
HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und
Risikomanagementsystems im Hinblick auf den
Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5
HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein und
zum Download bereitgestellt. Sie werden auch in der
Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre
ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt.
Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 des Aktiengesetzes
festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
Niederlassung Berlin,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
Allgemeine Hinweise
1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung EUR 2.858.500,00 und ist in
2.858.500 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien
eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich
die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der Stimmrechte
somit jeweils auf 2.850.500.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 4.000 eigene Aktien hält.
Aus diesen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG
keine Stimmrechte zu.
2. Teilnahmevoraussetzungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre befugt, die sich zur Hauptversammlung
anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des
Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind.
Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126 b
BGB) erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch das
depotführende Institut notwendig, der sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat, wobei der
Tag der Versammlung nicht mitzurechnen ist. Der Nachweis hat
sich also auf den Beginn des 08. August 2014, 0:00 Uhr (MESZ),
zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
müssen der Gesellschaft unter der Adresse
YOC AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49(0)89 21 027 289
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
bis spätestens zum Ablauf des 22. August 2014, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der
Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten
Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten
die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen wollen,
frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem depotführenden
Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der
Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt
durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu
veranlassen.
3. Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine
Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten
können jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung -
erteilt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber
der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung
steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche
insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail
erfolgen kann:
YOC AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49(0)89 21 027 289
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs.
10 AktG gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen
gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135
AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht
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July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: YOC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-
nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von
dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden
Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere
Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die
Aktionäre werden daher gebeten, sich ggf. mit den betreffenden
Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und
das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder
Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der YOC
AG unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations'
zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder
stimmberechtigten Person in Textform übermittelt.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch
Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren
Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall müssen mit
der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Die Aktionäre, die dem von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die
Bestellung möglichst frühzeitig beim depotführenden Institut
eingehen.
Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Weisungen an ihn für die Ausübung des Stimmrechts bedürfen
ebenfalls der Textform; ohne diese Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen.
Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich
Vollmachtsvordrucke für die Bevollmächtigung eines von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die
Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden
Vertreters) erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandt; sie sind auch im Internet unter
www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar.
4. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs.
2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugegangen sein, wobei der Tag der Versammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind. Das Verlangen muss der
Gesellschaft also bis zum 29. Juli 2014, 24:00 Uhr (MESZ),
zugegangen sein. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen
an folgende Adresse:
YOC AG
- Vorstand -
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre gemäß § 122
Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachweisen,
dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der YOC AG unter
www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' veröffentlicht und
den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126
Abs. 1 und § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt,
Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der
Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der
Gesellschaft mit Begründung mindestens vierzehn Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. Dabei sind der Tag des Zugangs und
der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Sollen die
Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden,
müssen die Gegenanträge also bis zum 14. August 2014, 24:00
Uhr (MESZ), wie folgt zugehen:
YOC AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49(0)89 21 027 289
E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich
gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden zugänglich
zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich
gemacht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für den
Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß.
Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen
braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch
dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch
dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben
zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt
sind.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft
vorab übermittelt worden sind, finden sie in der
Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort nochmals
mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der
Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt
unberührt.
Etwaige bei der YOC AG eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die
oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort
werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogenen
Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
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July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)
Gemäß § 131 Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken.
5. Veröffentlichung der Einladung zur
Hauptversammlung sowie sonstiger Dokumente im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die
Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären und
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse
www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations'
abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 29. August 2014 zugänglich sein.
Etwaige bei der YOC AG eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und
Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die
oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort
werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten
Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Berlin, im Juli 2014
YOC AG
Der Vorstand
18.07.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: YOC AG
Rosenstr. 17
10178 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@yoc.com
Internet: http://www.yoc.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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July 18, 2014 09:06 ET (13:06 GMT)
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