MEDION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
20.08.2014 15:08
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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MEDION AG
Essen
ISIN DE0006605009
Wertpapier-Kenn-Nummer 660500
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir
die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, 1. Oktober 2014,
10:00 Uhr (MESZ)
in 45131 Essen, Congress Center Essen (Congress Center West, Saal
Europa), Norbertstraße
ein.
I. Tagesordnung der Hauptversammlung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr
2013/2014 (1. April 2013-31. März 2014), des Lageberichts
(nach § 315 Abs. 3 HGB zusammengefasster Konzernlagebericht
und Lagebericht) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013/2014 und der erläuternden Berichte des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4
HGB
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung, neben seinen
erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und
5, 315 Abs. 4 HGB, die nachfolgend genannten Vorlagen
zugänglich:
- den festgestellten Jahresabschluss der MEDION AG
zum 31. März 2014,
- den gebilligten Konzernabschluss zum 31. März
2014,
- den zusammengefassten Konzernlagebericht und
Lagebericht,
- den Bericht des Aufsichtsrats.
Diese Unterlagen werden über die Internetadresse
http://www.medion.com/hauptversammlung
den Aktionären zugänglich gemacht und liegen während der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 17. Juni 2014
gebilligt und damit den Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1
AktG festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des
Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG nicht erforderlich.
Jahresabschluss, zusammengefasster Konzernlagebericht und
Lagebericht, Konzernabschluss und Bericht des Aufsichtsrats
sind, ebenso wie die erläuternden Berichte des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB, der
Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem
Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.
2. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2013/2014 (1. April 2013-31. März 2014)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu
erteilen.
3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2013/2014 (1. April 2013-31. März 2014)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Entlastung zu
erteilen.
4. Nachwahl zum Aufsichtsrat
Herr Milko van Duijl hat sein Amt als Mitglied des
Aufsichtsrats mit Wirkung zum 6. Dezember 2013 niedergelegt.
Das Amtsgericht Essen hat durch Beschluss vom 19. Dezember
2013 gemäß § 104 Abs.1 AktG Herrn Gianfranco Lanci als
Nachfolger für Herrn Milko van Duijl zum Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt.
Nach §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Fall AktG und dem
Wortlaut des § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt
sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die alle
von der Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Gianfranco Lanci, wohnhaft
in Mailand, Italien; Executive Vice President der Firma Lenovo
Group Ltd., Hong Kong als Nachfolger von Herrn Milko van Duijl
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung vom 1. Oktober 2014 und für den Rest der
Amtszeit der übrigen Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats,
d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das am 31. März 2015 endende
Geschäftsjahr beschließt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser
Hauptversammlung im Bundesanzeiger übt Herr Gianfranco Lanci
keine weiteren Mandate im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
aus.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2014/2015 (1. April 2014-31. März 2015)
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt
am Main, Zweigniederlassung Essen, zum Abschlussprüfer des
Jahresabschlusses der MEDION AG und des Konzernabschlusses für
das Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen.
II. Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 13 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss
der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, d.h. bis zum 24. September
2014, 24:00 Uhr (MESZ). Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat bis zum letzten Anmeldetag,
d.h. bis zum 24. September 2014, 24:00 Uhr (MESZ), durch Vorlage eines
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch
das depotführende Kreditinstitut erstellten Nachweises über den
Anteilsbesitz, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung (10. September 2014, 0:00 Uhr (MESZ))
('Nachweisstichtag') bezieht, bei der Anmeldestelle,
MEDION AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per Telefax: +49-69-12012-86045
oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com
zu erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag
bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien; diese können
insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert
werden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für
Aktienerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind in der Hauptversammlung am 1. Oktober 2014 nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
III. Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Für den Fall, dass ein
Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform, wenn
weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine
gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellte Person
bevollmächtigt wird. Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme
und Ausübung ihres Stimmrechts vertreten lassen möchten, finden für
die Erteilung einer Vollmacht ein Formular auf der Rückseite der
Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Ein
Vollmachtsformular steht auch im Internet unter
http://www.medion.com/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Die
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