DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.11.2014 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ESTAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
20.10.2014 15:10
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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ESTAVIS AG
(nachfolgend 'Gesellschaft')
Berlin
ISIN DE000A0KFKB3
Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB
ISIN DE000A1YC9Y3
Wertpapier-Kenn-Nr. A1YC9Y
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, dem 27. November 2014, um 11:00 Uhr
in den Räumlichkeiten der
Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum
Gebäude Umspannwerk.Ost
Palisadenstraße 48
10243 Berlin
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des
Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das
Geschäftsjahr 2013/2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und
dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß
§§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht
erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und
der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten
Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über
das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft
sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom
Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter
www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich
und werden während der Hauptversammlung ausliegen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2013/2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates soll einzeln abgestimmt werden.
4. Beschlussfassung über die Änderung des
Geschäftsjahres
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 1 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 wird
ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.'
5. Wahl des Abschlussprüfers für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2014 zu bestellen. Des Weiteren schlägt
der Aufsichtsrat vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von
Halbjahresfinanzinformationen und Quartalsberichten, die vor
der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2014 aufgestellt werden, für den Fall zu
wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende
prüferische Durchsicht vorzunehmen.
6. Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat
Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft, d.h. die
Herren Axel Harloff, Dr. Dirk Hoffmann und Carsten Wolff, sind
durch Beschluss des Amtsgericht Berlin Charlottenburg vom 26.
August 2014 mit Wirkung ab dem 1. September 2014 bestellt
worden. Nunmehr soll die Hauptversammlung über die aktuelle
Zusammensetzung des Aufsichtsrats entscheiden. Aus diesem
Grund steht die Wahl von drei neuen Mitgliedern zum
Aufsichtsrat an.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, die
folgenden Beschlüsse zu fassen mit denen die gerichtlich
bestellten Aufsichtsräte auch von der Hauptversammlung gewählt
werden:
a) Herr Axel Harloff, Vorstand der ADLER Real Estate
AG, wohnhaft in Hamburg, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats
gewählt.
Herr Harloff ist nicht Mitglied anderer gesetzlich zu
bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und
ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
b) Herr Dr. Dirk Hoffmann, selbständiger
Rechtsanwalt, wohnhaft in Tirol, Österreich, wird zum
Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Herr Dr. Hoffmann ist Mitglied folgender anderer gesetzlich
zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und
ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* Vorsitzender des Aufsichtsrates der ADLER Real
Estate AG
* Vorsitzender des Aufsichtsrates der SQUADRA
GmbH & Co. KGaA
* Stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrates der Deutsche Mittelstands Real Estate AG
(DEMIRE AG)
* Mitglied des Aufsichtsrates der Dexia
Kommunalbank Deutschland AG
Im Übrigen ist er nicht Mitglied anderer gesetzlich zu
bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und
ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
c) Herr Carsten Wolff, Leiter Finanz- und
Rechnungswesen der ADLER Real Estate AG, wohnhaft in Kerpen,
wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt.
Herr Wolff ist nicht Mitglied anderer gesetzlich zu
bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und
ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Die ADLER Real Estate AG, deren Vorstand Herr Harloff, deren
Vorsitzender des Aufsichtsrates Herr Dr. Hoffmann und deren
Leiter des Finanz- und Rechnungswesens Herr Wolff ist, hält
ca. 90 % der Aktien der ESTAVIS AG.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt
die Wahl der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt wird nicht mitgerechnet. Die Wahl der vorgeschlagenen
Aufsichtsratsmitglieder erfolgt somit für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
Geschäftsjahr 2018 beschließt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der
Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur
aus von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern
zusammen und besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG i.V.m. § 8
Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Im Fall der Wahl von Herrn Harloff, Herrn Dr. Hoffmann und
Herrn Wolff ist beabsichtigt, Herrn Harloff zum Vorsitzenden
des Aufsichtsrats zu bestellen.
7. Beschlussfassung über die Aufstockung des
bestehenden Bedingten Kapitals 2014 sowie über die
entsprechende Satzungsänderung
Aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 27. Februar
2013 besteht derzeit eine Ermächtigung des Vorstandes, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 26. Februar 2018
einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit oder ohne
Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) (gemeinsam nachfolgend auch
'Schuldverschreibungen'
genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200 Mio. zu
begeben. Den Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten
Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte auf
bis zu 25 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in
Höhe von insgesamt bis zu EUR 25 Mio. gewährt werden. Die
Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem zum Zeitpunkt der
Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 bereits bestehenden oder
in der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 oder darauf
folgenden Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der -2-
Kapital, aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital
und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden und/oder einen
Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen.
Zum Zwecke der Bedienung von Wandlungs- und Bezugsrechten aus
auf Basis dieses Ermächtigungsbeschlusses begebenen
Schuldverschreibungen wurde in der Hauptversammlung vom 10.
Januar 2014 das Bedingte Kapital 2014 geschaffen, welches nun
aufgestockt werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden
Beschlüsse zu fassen:
a) Das bestehende Bedingte Kapital 2014 wird wie
folgt neu gefasst: Das Grundkapital wird um bis zu EUR
10.517.103,00 durch Ausgabe von bis zu 10.517.103 neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie
(i) die Inhaber von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten
mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft
oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in
der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 gefassten
Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, von ihrem
Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die
Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw.
Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen,
oder
(ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von
Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von
der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten
Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung
vom 27. Februar 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses
ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und
die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw.
Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen.
Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27.
Februar 2013, d. h. insbesondere zu mindestens 80 % des
durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft
in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem
Nachfolgesystem) an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen
vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der
jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von
Anpassungen gemäß der in dem Beschluss der Hauptversammlung
vom 27. Februar 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. g)
bestimmten Verwässerungsschutzregeln.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung
aus dem Bedingten Kapital 2014 abzuändern.
b) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 10.517.103,00 durch
Ausgabe von bis zu 10.517.103 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie
(i) die Inhaber von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten
mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft
oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in
der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 gefassten
Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, von ihrem
Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die
Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw.
Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen,
oder
(ii) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von
Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von
der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten
Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung
vom 27. Februar 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses
ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und
die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw.
Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen.
Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des
Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27.
Februar 2013, d. h. insbesondere zu mindestens 80 % des
durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft
in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem
Nachfolgesystem) an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen
vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der
jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von
Anpassungen gemäß der in dem Beschluss der Hauptversammlung
vom 27. Februar 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. g)
bestimmten Verwässerungsschutzregeln.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung
aus dem Bedingten Kapital 2014 abzuändern.'
8. Beschlussfassung über die Aufhebung eines
bestehenden genehmigten Kapitals, über die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals zur Bar- und/oder
Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum
Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende
Satzungsänderungen
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom
10. Januar 2014 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu
9.116.469 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt
jedoch um höchstens EUR 9.116.469,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2014 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung).
Von der Ermächtigung wurde im Jahr 2014 teilweise Gebrauch
gemacht.
Das Genehmigte Kapital 2014 soll aufgehoben und durch ein
neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, welches ein größeres
Volumen hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden
Beschlüsse zu fassen:
a) Soweit die bislang bestehende Ermächtigung zur
Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2014) nicht
ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung und die zugehörige
Regelung in § 4 Abs. 6 der Satzung mit Wirksamwerden dieses
Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. November 2019 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR
12.212.423,00 durch Ausgabe von bis zu 12.212.423 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2014/II). Des Weiteren wird der Vorstand hierbei
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden
Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden
(regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger
dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse
gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den
Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer
anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige
Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei Übernahme der neuen
Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger
Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien
einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten
Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem
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October 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der -3-
oder den Dritten zu zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder
hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten;
(iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw.
-pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options-
oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options-
bzw. Wandlungspflicht zustünde;
(iv) für Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen; oder
(v) in sonstigen Fällen, in denen ein
Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu
bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2014/II abzuändern.
c) § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie
folgt geändert:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. November 2019 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR
12.212.423,00 durch Ausgabe von bis zu 12.212.423 neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2014/II). Des Weiteren ist der Vorstand hierbei
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der
Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden
Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden
(regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger
dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse
gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1
und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den
Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer
anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige
Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei Übernahme der neuen
Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger
Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien
einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten
Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem
oder den Dritten zu zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder
hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten;
(iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern
bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrechten bzw.
-pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options-
oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options-
bzw. Wandlungspflicht zustünde; oder
(iv) für Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen; oder
(v) in sonstigen Fällen, in denen ein
Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu
bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von
einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2014/II abzuändern.'
9. Beschlussfassung über die Anhebung der Vergütung
des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den fixen Teil der
Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft angesichts der
vielfältigen Aktivitäten moderat zu erhöhen. Nach § 11 Absatz
3 Satz 3 der Satzung ist dafür die Hauptversammlung zuständig.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die fixe Vergütung für
die Mitglieder des Aufsichtsrats auf EUR 20.000,00 p.a. je
Mitglied festzusetzen. Der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 30.000,00 p.a. und der
Aufsichtsratsvorsitzende EUR 40.000,00 p.a., jeweils ggf.
zzgl. USt. Die Neuregelung gilt ab Beginn des laufenden
Geschäftsjahres. Die Regelung über die variable Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats wird ersatzlos gestrichen.
10. Beschlussfassung über die Änderung der Firma in
Accentro Real Estate AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 1 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die Firma der Gesellschaft lautet
Accentro Real Estate AG.'
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 203 Abs. 2 Satz
2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts
im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2014/II
a) Einleitung
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 203 Abs. 2
Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss
erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der
Hauptversammlung an unter
www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 8
die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu
EUR 12.212.423,00 vor (Genehmigtes Kapital 2014/II). Das
Genehmigte Kapital 2014/II soll die Flexibilität der
Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre
zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren
Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.
b) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis
zu 10 %
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October 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der -4-
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei
Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des
Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse
gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz
4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10%ige
Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer gegebenenfalls noch zu
beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung
anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die
Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf
Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft
in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur
Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis
eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebotes,
flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu
reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern
platzieren zu können.
Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich
um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch
die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals
wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine
quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt.
Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen,
können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer
Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis
der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich
unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre
hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung
Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises
nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des
Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke
nähert.
c) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen
Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder
hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten,
ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die
Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen
Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu
Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können.
Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder
Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern
statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien
oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise
die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer
an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit
erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei
Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der
Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation
zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw.
des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen
Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
festlegen.
d) Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten
der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem
Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den
Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den
sogenannten Verwässerungsklauseln der Options- bzw.
Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch
den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang
eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des
Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options-
oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung
erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2014 unter sorgfältiger Abwägung der
Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen.
e) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur
Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge
können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der
Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes
Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der
Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.
f) Bezugsrechtsausschluss in sonstigen Fällen
Der Bezugsrechtsausschluss für sonstige Fälle, die im
Interesse der Gesellschaft liegen, dient der Erhaltung der
Flexibilität des Vorstandes in sonstigen Fällen. Zu denken ist
etwa an die Eingehung von Kooperationen. Die Bereitstellung
eines ausreichenden genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts stärkt insofern die
Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft. Der Vorstand wird das
Bezugsrecht nur ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt.
Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung
ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber
berichten.
Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 24.436.464,00 und ist eingeteilt in 24.436.464 auf den Inhaber
lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von
je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend
24.436.464. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können
keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine
eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ist eine Anmeldung der Aktionäre erforderlich. Die Anmeldung muss der
Gesellschaft unter der Adresse
ESTAVIS AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
bis spätestens am
20. November 2014 (24:00 Uhr MEZ)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ist darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem
depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen
(sogenannter Nachweisstichtag), also auf den
6. November 2014 (0:00 Uhr MEZ),
und muss der Gesellschaft spätestens am
20. November 2014 (24:00 MEZ)
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen
Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige
Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs.
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung zugeschickt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse
Sorge zu tragen.
Stimmrechtsausübung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können
ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel
durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine
fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft müssen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB)
erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen
bevollmächtigt werden soll, richtet sich das Formerfordernis nach den
aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch
darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der
Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in
§ 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen
bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über
eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts wird
auf etwaige Meldepflichten nach §§ 21 ff. WpHG hingewiesen.
Den Aktionären der ESTAVIS AG wird von der jeweils depotführenden Bank
zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Formular zur
Anmeldung der Teilnahme an der Hauptversammlung übermittelt. Mit
diesem Formular kann ein Aktionär, der persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen oder sich dort vertreten lassen möchte,
eine Eintrittskarte auf seinen Namen oder den des Bevollmächtigten
anfordern.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können -
müssen aber nicht - zur Erteilung der Vollmacht das Formular
verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der
Eintrittskarte wird den Aktionären ein auf dieser rückseitig
abgedrucktes Vollmachtsformular übersandt. Das Vollmachtsformular ist
außerdem im Internet unter
www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung abrufbar.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
erbracht werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an
folgende Adresse erfolgen:
ESTAVIS AG
Uhlandstraße 165
10719 Berlin
Telefax: 030 88718111
E-Mail: ir@estavis.de
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich
auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in
der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Aktionäre, die dem
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht
erteilen möchten, müssen sich ebenfalls gemäß den vorstehenden
Teilnahmebedingungen fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden und den
Nachweis des Anteilbesitzes führen. Des Weiteren können - müssen aber
nicht - die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, für diese
Vollmacht das auf der Homepage der Gesellschaft
(www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung) erhältliche
Vollmachts- und Weisungsformular verwenden und hiermit dem
Stimmrechtsvertreter Weisungen über die Stimmrechtsausübung erteilen.
Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen an die auf dem Formular angegebene Adresse
versandt werden und aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des
26. November 2014 (24:00 Uhr MEZ) zugehen.
Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der
Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende
Aktionäre oder Aktionärsvertreter möglich.
Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht,
mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch
berechtigt ist, im Falle von mehreren bevollmächtigten Personen eine
oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen
mindestens 5 % des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 1.221.824
Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
das entspricht 500.000 Stückaktien, verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer
Form gemäß § 126a BGB mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also bis spätestens zum Ablauf des 27. Oktober 2014 (24:00 Uhr MEZ),
unter folgender Adresse zugehen:
ESTAVIS AG
Uhlandstraße 165
10719 Berlin
Telefax: 030 88718111
E-Mail: ir@estavis.de
Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß
§ 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von
Abschlussprüfern oder Aufsichtsräten gemäß § 127 AktG sind ebenfalls
ausschließlich an die vorstehende Adresse zu übersenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären mit Begründung, die
mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis
spätestens zum Ablauf des 12. November 2014 (24:00 Uhr MEZ), unter der
vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet
unter www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung unverzüglich
zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine
Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind,
insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt.
Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären bleiben
unberücksichtigt.
Auskunftsrecht des Aktionärs
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite
der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu
den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131
Abs. 1 AktG sind im Internet unter
www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung abrufbar.
Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet
auf der Homepage der ESTAVIS AG unter
www.estavis.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich gemacht.
Berlin, im Oktober 2014
ESTAVIS AG
Der Vorstand
20.10.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: ESTAVIS AG
Uhlandstraße 165
10719 Berlin
Deutschland
Telefon: +49 30 88718110
Fax: +49 30 887 181 11
E-Mail: info@estavis.de
Internet: http://www.estavis.de
ISIN: DE000A0KFKB3
WKN: A0KFKB
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Freiverkehr, in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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October 20, 2014 09:10 ET (13:10 GMT)
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